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gesetze dekrete und beschlüsse

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— 31 —<br />

DEKRET<br />

vom 2. Februar 1961,<br />

betreffend die Korrektion der Gemeindestrasse Ardon-Chamoson-<br />

Leytron, auf Gebiet der Gemeinden Ardon, Chamoson <strong>und</strong> Leytron.<br />

DER GROSSE RAT DES KANTONS WALLIS,<br />

Eingesehen das Begehren der Gemeinden Ardon, Chamoson<br />

<strong>und</strong> (Leytron ;<br />

Krwägend die Notwendigkeit die Strasse Ardon-Chamoson-<br />

Leytron auszubessern ;<br />

In Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar<br />

1933 über die Klassifikation, den Bau, den Unterhalt <strong>und</strong><br />

die Polizei der Strassen ;<br />

Auf Antrag des Staatsrates,<br />

beschliesst:<br />

Art. 1.<br />

Die Korrektionsarbeiten der Gemeindestrasse Ardon-Chamoson-Leytron,<br />

werden als Werk öffentlichen Nutzens erklärt.<br />

Art. 2.<br />

Die Kosten dieser Arbeiten belaufen sich, gemäss dem vom<br />

Baudepartement erstellten Kostenvoranschlag auf Fr. 634000.—.<br />

Art. 3.<br />

Gemäss Art. 19 <strong>und</strong> 21 vorgenannten Gesetzes beteiligt sich<br />

der Staat an den wirklichen Kosten dieser Konrektion mit einer<br />

Beisteuer von 70 % für die ausserorts <strong>und</strong> mit einer von 50 %<br />

für die innerorts ausgeführten Arbeiten.<br />

Art. 4.<br />

Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt in Jahresraten<br />

von höchstens Fr. 100 000.—.<br />

Art. 5.<br />

Als Gemeinden der interessierten Gegend kommen in Betracht<br />

: Ardon, 'Chamoson <strong>und</strong> Leytron.<br />

Die Verteilung der Kosten hat gemäss den Bestimmungen<br />

des einschlägigen Gesetzes zu erfolgen.

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