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gesetze dekrete und beschlüsse

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Art. 29.<br />

Die Ausfolgung von Gerichtsakten darf nur aus zureichenden<br />

Gründen <strong>und</strong> mit Bewilligung des zuständigen Richters stattfinden.<br />

Die Aushingabe darf nur gegen einen Empfangsschein erfolgen.<br />

Art. 30.<br />

Sämtliche während eines Jahres ausgefällten Zivil- <strong>und</strong> Strafurteile<br />

sind in chronologischer Reihenfolge in Bänden zu sammeln<br />

<strong>und</strong> mit einem alphabetischen Register zu versehen.<br />

Art. 31.<br />

Der Gerichtsschreiber besorgt das Rechnungswesen ; er<br />

nimmt die Prozesskostenvorschüsse der Parteien sowie -die Barkautionen<br />

<strong>und</strong> die bei Gericht deponierten Gelder in Empfang <strong>und</strong><br />

hat darüber genau Buch zu führen gemäss den vom kantonalen<br />

Finanzdepartement hiefür aufgestellten Vorschriften.<br />

Sobald ein Prozess erledigt ist, hat der Gerichtsschreiber eine<br />

genaue Abrechnung über die Eingänge <strong>und</strong> Ausgänge zu erstellen<br />

<strong>und</strong> den Parteien einen zu ihren Gunsten lautenden Saldo zurückzuvergüten.<br />

Wenn die gemachten Vorschüsse ungenügend sind, muss der<br />

Gerichtsschreiber, sobald er dies feststellt, den Präsidenten des<br />

Gerichtshofes oder die Prozessparteien benachrichtigen.<br />

Art. 32.<br />

Der Gerichtsschreiber soll am Ende des Protokolls einer jeden<br />

Amtshandlung die Kosten derselben <strong>und</strong> jene der Abschriften<br />

anführen. Diese 'Meldung hat auch auf der Abschrift selbst zu erfolgen.<br />

Art. 33.<br />

Dem Gerichtsschreiber obliegt die Aufsicht über die Archive<br />

<strong>und</strong> die Bibliothek des Gerichtes.<br />

Er hat fortlaufend einen Katalog über die Bestände der Bibliothek<br />

zu führen.<br />

Art. 34.<br />

Der Gerichtsschreiber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche<br />

Kreisschreiben, Instruktionen <strong>und</strong> Weisungen gesammelt, eingeb<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> registriert werden.<br />

VI. Schluss- <strong>und</strong> TJebergangsbestlmmungen<br />

Art. 35.<br />

Jedem Richter ist es untersagt, schriftliche oder mündliche<br />

Konsuiten zu erteilen über Händel, die ihm unterbreitet werden<br />

könnten.

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