05.06.2013 Aufrufe

gesetze dekrete und beschlüsse

gesetze dekrete und beschlüsse

gesetze dekrete und beschlüsse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Art 8.<br />

Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er sich eines Umschlages<br />

bedient, der ihm beim Eingang oder Ausgang des abgesonderten<br />

Ganges zur Verfügung steht <strong>und</strong> worin er seinen Stimmzettel<br />

legt. Er übergibt den Umschlag unverschlossen <strong>und</strong> ungefaltet<br />

dem Präsidenten ab, der ihn in Gegenwart des Wählers<br />

<strong>und</strong> der Mitglieder des Wahlbüros in die Urne legt.<br />

Die Umschläge müssen alle von gleichem Format <strong>und</strong> gleicher<br />

Farbe sein ; sie werden von der Gemeinde nach dem vom Staate<br />

vorgeschriebenen Muster geliefert. Der Präsident des Wahlbüros<br />

wacht darüber, dass der Wähler nicht mehr als einen Umschlag<br />

einlegt.<br />

Für die Stimmzettel ist unter Nichtigkeitsstrafe weisses Papier<br />

zu verwenden.<br />

Die Gemeinderäte haben im Stimmlokal einen vom übrigen<br />

Baume abgesonderten Gang errichten zu lassen, woselbst die<br />

Wahlzettel zur Auswahl aufliegen <strong>und</strong> durch welchen der Wähler<br />

sich zur Urne begeben muss.<br />

Art. 9.<br />

Der Munizipalrat kann die Eröffnung des Wahlbüros Samstag<br />

von Mittag an beschliessen.<br />

Das Ergebnis dieser Abstimmung wird in Gegenwart des'<br />

Wahlbüros in einen Umschlag gelegt, welcher versiegelt <strong>und</strong> mit<br />

den Unterschriften sämtlicher Mitglieder des Büros versehen wird,<br />

um am folgenden Tage eröffnet <strong>und</strong> zugleich mit der Hauptabstimmung<br />

ausgezählt zu werden.<br />

Bürger, die infolge der Ausführung von Aemtern oder öffentlichen<br />

Anstellungen oder Arbeiten in Fabriken ohne Arbeitsunterbruch<br />

verhindert sind, an der Abstimmung teilzunehmen,<br />

können am Samstag ihre Stimme unter verschlossenem Umschlag<br />

<strong>und</strong> gegen Empfangsbescheinigung persönlich dem Präsidenten<br />

der Gemeinde abgeben, in der sie als Wähler eingeschrieben sind.<br />

Der Umschlag, in welchem sich das Couvert mit dem Stimmzettel<br />

befindet, muss mit der Unterschrift des Wählers versehen<br />

sein <strong>und</strong> die Angabe seines Berufes oder seiner Funktion tragen.<br />

Ger Gemeindepräsident übermittelt diese Briefumschläge dem<br />

Wahlbüro, welches sie vor Beginn der Stimmenauszählung eröffnet<br />

<strong>und</strong> die Stimmcouverts verschlossen in die Urne legt.<br />

Die Namen dieser Stimmenden werden unter Angabe dieser<br />

Art der Stimmabgabe auf die Liste eingetragen.<br />

Art. 10.<br />

Die Wehrmänner stimmen an ihrem Wohnorte. Ferner sind die<br />

Bestimmungen von Art. 34, letzter Absatz, des Gesetzes vom 1.<br />

Juli 1938 über die Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen anwendbar.<br />

Art. 11.<br />

In jeder Gemeinde oder Sektion wird auf einem vom Departemente<br />

des Innern bestimmten Formular ein Abstimmungspro-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!