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gesetze dekrete und beschlüsse

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AUSFUEHRUNGSDEKRET<br />

vom 1. Februar 1961,<br />

zum Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. Mai 1960.<br />

DER GROSSE RAT DES KANTONS WALLIS,<br />

In Ausführung des Art. 26, Ziff. 1, litt, a <strong>und</strong> b, des Gesetzes<br />

über die Gerichtsorganisation vom 13. Mai 1960 ;<br />

Auf Antrag des Staatsrates,<br />

verordnet :<br />

I. Die Instruktionsrichter<br />

Art. 1<br />

In Zivilgerichtsstreitigkeiten ist der Instruktionsrichter verpflichtet,<br />

wöchentlich mindestens zwei ordentliche Gerichtstage<br />

zu halten.<br />

Bezüglich der Gerichtstage ist folgende Kehrordnung einzuhalten<br />

:<br />

Gerichtstage für den Instruktionsrichter des Kreises :<br />

Goms, östlich Raron <strong>und</strong> Brig : Montag, Dienstag.<br />

Visp : Mittwoch, Donnerstag.<br />

Westlich Raron <strong>und</strong> Leuk: Freitag, Samstag.<br />

Siders : Dienstag, Mittwoch.<br />

Sitten : Donnerstag, Freitag.<br />

Ering-G<strong>und</strong>is : Montag, Samstag.<br />

Martinach <strong>und</strong> St. Moritz: Mittwoch, Donnerstag.<br />

Entremont : Montag, Dienstag.<br />

Monthey : Freitag, Samstag.<br />

Art. 2.<br />

In Strafsachen hat der Instruktionsrichter so oft Sitzungen<br />

zu halten, als die rasche Erledigung der Geschäfte dies erfordert.<br />

Art. 3.<br />

Der Instruktionsrichter kann in jeder Ortschaft des Kantons<br />

seine Sitzungen abhalten, wenn die Umstände des Handels oder<br />

die Interessen der Parteien dies erfordern.<br />

Er entscheidet hierüber nach freiem Ermessen.<br />

Bei Dringlichkeit kann der Richter des nächsten Kreises oder<br />

dessen Stellvertreter angerufen werden.

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