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gesetze dekrete und beschlüsse

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Eingesehen die Beteiligung des Kraftwerkes Mattinarle ;<br />

Eingesehen die Notwendigkeit die Strasse St. Nikiaus-Grächen<br />

auszubessern ;<br />

In Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar<br />

1933 über die Klassifikation, den Bau, den Unterhalt <strong>und</strong><br />

die Polizei der Strassen ;<br />

Auf Antrag des Staatsrates,<br />

beschliesst :<br />

Art. 1.<br />

Die Korrektion der Strasse St. Niklaus-Grächen wird als Werk<br />

öffentlichen Nutzens erklärt.<br />

Art. 2.<br />

Der vom Baudepartement erstellte Kostenvoranschlag beläuft<br />

sich auf Fr. 800 000.—.<br />

Art. 3.<br />

Das Kraftwerk Mattmark beteiligt sich an den Kosten mit<br />

60 %, aber nur an dem Arbeitsvoluinen bis zum Höchstbetrag<br />

von Fr. 750 000.—.<br />

Art. 4.<br />

Der Restbetrag geht zu Lasten des Staates <strong>und</strong> der Gemeinden<br />

St. Nikiaus <strong>und</strong> Grächen. Der Staatsbeitrag beträgt 70°/o für die<br />

ausserorts <strong>und</strong> 50% für die innerorts ausgeführten Arbeiten.<br />

Art. 5.<br />

Die Verteilung zwischen den Gemeinden St. Nikiaus <strong>und</strong><br />

Grächen wird entsprechend den Bestimmunigen der Art. 11 <strong>und</strong><br />

12 des Strassen<strong>gesetze</strong>s vorgenommen.<br />

Art. 6.<br />

Die Vorschüsse bis zum Betrag von Fr. 750 000.— werden auf<br />

das Konto des Werkes durch das Kraftwerk Mattmark auf Verlangen<br />

der Buchhaltung des Baudepairtementes geleistet, die die<br />

Abrechnungen <strong>und</strong> die Verteilung zwischen den Interessenten<br />

vornimmt.<br />

Art. 7.<br />

Für die Kosten, an denen sich das Kraftwerk Mattmark nicht<br />

beteiligt, haben die Gemeinden den Vorschuss zu leisten.

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