12.06.2013 Aufrufe

1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sie in <strong>der</strong> Schlußabrechnung o<strong>der</strong> sonst von <strong>der</strong> Bewilligungsstelle anerkannt worden<br />

sind.<br />

(2) Wertän<strong>der</strong>ungen sind nicht als Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesamtkosten anzusehen.<br />

(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch erhöhen,<br />

1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach <strong>der</strong> Bezugsfertigkeit Kosten <strong>der</strong> Zwischenfinanzierung<br />

ergeben, welche die für die endgültigen Finanzierungsmittel nach den<br />

§§ 19 <strong>bis</strong> 23 a angesetzten Kapitalkosten <strong>über</strong>steigen o<strong>der</strong><br />

2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln durch an<strong>der</strong>e Mittel nach § 12<br />

Abs. 4 einmalige Kosten entstehen o<strong>der</strong><br />

3. daß durch die Verlängerung <strong>der</strong> vereinbarten Laufzeit o<strong>der</strong> durch die Anpassung<br />

<strong>der</strong> Bedingungen nach <strong>der</strong> vereinbarten Festzinsperiode eines im Finanzierungsplan<br />

ausgewiesenen Darlehens einmalige Kosten entstehen, soweit sie auch bei einer Ersetzung<br />

nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.<br />

(4) Sind<br />

1. im öffentlich geför<strong>der</strong>ten sozialen Wohnungsbau nach <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Mittel,<br />

2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach <strong>der</strong> Bezugsfertigkeit bauliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

vorgenommen worden, so dürfen die durch die Än<strong>der</strong>ungen entstehenden<br />

Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen,<br />

Instandhaltungen und Instandsetzungen sind keine baulichen Än<strong>der</strong>ungen;<br />

jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maßnahmen <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

(Absatz 6) verursacht werden, unter die Mo<strong>der</strong>nisierung.<br />

(5) Die Kosten von baulichen Än<strong>der</strong>ungen dürfen den Gesamtkosten nur hinzugerechnet<br />

werden, soweit die Än<strong>der</strong>ungen<br />

1. auf Umständen beruhen, die <strong>der</strong> Bauherr nicht zu vertreten hat, o<strong>der</strong> eine Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

(Absatz 6) bewirken und dem gesamten Wohnraum zugute kommen, für<br />

den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, o<strong>der</strong><br />

2. dem Ausbau eines Gebäudeteils o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erweiterung dienen und nicht Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

sind,<br />

es sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung eines Teils <strong>der</strong> Wohnungen handelt,<br />

für die eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist.<br />

(6) Mo<strong>der</strong>nisierung sind bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums<br />

nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern<br />

o<strong>der</strong> nachhaltig Einsparung von Heizenergie o<strong>der</strong> Wasser bewirken. Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

sind auch <strong>der</strong> Ausbau und <strong>der</strong> Anbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!