1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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(4) Ist Wohnraum durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neu geschaffen worden, gehören<br />
zu den Gesamtkosten, die diesem Wohnraum in <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />
zuzurechnen sind, nur diejenigen Kosten, die durch den Ausbau o<strong>der</strong> die Erweiterung<br />
entstanden sind; dies gilt auch, wenn Zubehörräume von öffentlich geför<strong>der</strong>ten<br />
Wohnungen zu neuen Wohnungen ausgebaut werden. Kosten des Baugrundstücks<br />
dürfen bei Ausbau nicht, bei Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das<br />
Grundstück für einen Anbau neu erworben worden ist.<br />
§ 35 Finanzierungsmittel in <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />
In <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung <strong>der</strong> angesetzten anteiligen<br />
Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Wirtschaftseinheit bestimmt sind, <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung ist, in voller Höhe<br />
im Finanzierungsplan auszuweisen. Die an<strong>der</strong>en Finanzierungsmittel sind angemessen<br />
zu verteilen.<br />
§ 36 Laufende Aufwendungen und Erträge in <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />
(1) In <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die laufenden Aufwendungen anzusetzen,<br />
die für den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit, <strong>der</strong> Gegenstand<br />
<strong>der</strong> Berechnung ist, entstehen.<br />
(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Gebäude o<strong>der</strong> die ganze Wirtschaftseinheit<br />
entstehen, sind nur mit dem Teil anzusetzen, <strong>der</strong> sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong><br />
Teilung <strong>der</strong> Gesamtkosten nach § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten o<strong>der</strong> Mehrbeträge<br />
von Bewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn- o<strong>der</strong> Geschäftsraum, <strong>der</strong><br />
nicht Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet<br />
werden. Bei Wie<strong>der</strong>herstellung, Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten<br />
nur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit,<br />
<strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung ist, zusätzlich entstehen; ist auch für<br />
den vorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,<br />
so dürfen Bewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt<br />
werden.<br />
(3) In <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die Erträge auszuweisen, die sich für<br />
den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit, <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung<br />
ist, nach § 31 ergeben.<br />
§ 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung<br />
(1) In <strong>der</strong> Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegen<strong>über</strong>stellung <strong>der</strong> laufenden<br />
Aufwendungen und <strong>der</strong> Erträge für das gesamte Gebäude o<strong>der</strong> die gesamte<br />
Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> laufenden Aufwendungen<br />
und <strong>der</strong> Erträge auszuglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> auf den öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnraum<br />
entfällt.<br />
(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit den Beträgen anzusetzen, die<br />
zur ordentlichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfor<strong>der</strong>lich sind.