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1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

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(4) Ist Wohnraum durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neu geschaffen worden, gehören<br />

zu den Gesamtkosten, die diesem Wohnraum in <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />

zuzurechnen sind, nur diejenigen Kosten, die durch den Ausbau o<strong>der</strong> die Erweiterung<br />

entstanden sind; dies gilt auch, wenn Zubehörräume von öffentlich geför<strong>der</strong>ten<br />

Wohnungen zu neuen Wohnungen ausgebaut werden. Kosten des Baugrundstücks<br />

dürfen bei Ausbau nicht, bei Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das<br />

Grundstück für einen Anbau neu erworben worden ist.<br />

§ 35 Finanzierungsmittel in <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />

In <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung <strong>der</strong> angesetzten anteiligen<br />

Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Wirtschaftseinheit bestimmt sind, <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung ist, in voller Höhe<br />

im Finanzierungsplan auszuweisen. Die an<strong>der</strong>en Finanzierungsmittel sind angemessen<br />

zu verteilen.<br />

§ 36 Laufende Aufwendungen und Erträge in <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />

(1) In <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die laufenden Aufwendungen anzusetzen,<br />

die für den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit, <strong>der</strong> Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Berechnung ist, entstehen.<br />

(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Gebäude o<strong>der</strong> die ganze Wirtschaftseinheit<br />

entstehen, sind nur mit dem Teil anzusetzen, <strong>der</strong> sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong><br />

Teilung <strong>der</strong> Gesamtkosten nach § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten o<strong>der</strong> Mehrbeträge<br />

von Bewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn- o<strong>der</strong> Geschäftsraum, <strong>der</strong><br />

nicht Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet<br />

werden. Bei Wie<strong>der</strong>herstellung, Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten<br />

nur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit,<br />

<strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung ist, zusätzlich entstehen; ist auch für<br />

den vorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,<br />

so dürfen Bewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt<br />

werden.<br />

(3) In <strong>der</strong> Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die Erträge auszuweisen, die sich für<br />

den Teil des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit, <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung<br />

ist, nach § 31 ergeben.<br />

§ 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung<br />

(1) In <strong>der</strong> Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegen<strong>über</strong>stellung <strong>der</strong> laufenden<br />

Aufwendungen und <strong>der</strong> Erträge für das gesamte Gebäude o<strong>der</strong> die gesamte<br />

Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> laufenden Aufwendungen<br />

und <strong>der</strong> Erträge auszuglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> auf den öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnraum<br />

entfällt.<br />

(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit den Beträgen anzusetzen, die<br />

zur ordentlichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfor<strong>der</strong>lich sind.

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