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1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

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(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten<br />

erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, <strong>der</strong> für eine<br />

gleichwertige Leistung eines Dritten, insbeson<strong>der</strong>e eines Unternehmers, angesetzt<br />

werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.<br />

(3) Im öffentlich geför<strong>der</strong>ten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten o<strong>der</strong><br />

frei finanzierten Wohnungsbau, <strong>der</strong> mit Wohnungsfürsorgemitteln geför<strong>der</strong>t worden<br />

ist, dürfen die Betriebskosten nicht in <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt<br />

werden.<br />

§ <strong>28</strong> Instandhaltungskosten<br />

(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während <strong>der</strong> Nutzungsdauer zur Erhaltung<br />

des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die<br />

durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz <strong>der</strong> Instandhaltungskosten<br />

dient auch zur Deckung <strong>der</strong> Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch <strong>der</strong> Kosten<br />

von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Mo<strong>der</strong>nisierung vorgenommen wird<br />

o<strong>der</strong> Wohnraum o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen<br />

wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung <strong>der</strong> Kosten einer Erneuerung von Anlagen<br />

und Einrichtungen, für die eine beson<strong>der</strong>e Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.<br />

(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt<br />

werden<br />

1. für Wohnungen, die <strong>bis</strong> zum 31.12.1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens<br />

20,00 Deutsche Mark,<br />

2. für Wohnungen, die in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1953 <strong>bis</strong> zum 31.12.1969 bezugsfertig geworden<br />

sind, höchstens 18,50 Deutsche Mark,<br />

3. für Wohnungen, die in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1970 <strong>bis</strong> zum 31.12.1979 bezugsfertig geworden<br />

sind, höchstens 14,00 Deutsche Mark,<br />

4. für Wohnungen, die nach dem 31.12.1979 bezugsfertig geworden sind o<strong>der</strong> bezugsfertig<br />

werden, höchstens 11,00 Deutsche Mark.<br />

Diese Sätze verringern sich, wenn in <strong>der</strong> Wohnung we<strong>der</strong> ein eingerichtetes Bad noch<br />

eine eingerichtete Dusche vorhanden ist, um 1,15 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen<br />

sich für Wohnungen, für die eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,80 Deutsche<br />

Mark, bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Hausanlage<br />

vom Vermieter instand gehalten wird, jedoch höchstens um 0,50 Deutsche Mark<br />

und für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1,65<br />

Deutsche Mark.<br />

(3) Trägt <strong>der</strong> Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in <strong>der</strong> Wohnung, so verringern<br />

sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,90 Deutsche Mark. Die kleinen Instandhaltungen<br />

umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen

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