1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten<br />
erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, <strong>der</strong> für eine<br />
gleichwertige Leistung eines Dritten, insbeson<strong>der</strong>e eines Unternehmers, angesetzt<br />
werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.<br />
(3) Im öffentlich geför<strong>der</strong>ten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten o<strong>der</strong><br />
frei finanzierten Wohnungsbau, <strong>der</strong> mit Wohnungsfürsorgemitteln geför<strong>der</strong>t worden<br />
ist, dürfen die Betriebskosten nicht in <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt<br />
werden.<br />
§ <strong>28</strong> Instandhaltungskosten<br />
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während <strong>der</strong> Nutzungsdauer zur Erhaltung<br />
des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die<br />
durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen o<strong>der</strong><br />
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz <strong>der</strong> Instandhaltungskosten<br />
dient auch zur Deckung <strong>der</strong> Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch <strong>der</strong> Kosten<br />
von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Mo<strong>der</strong>nisierung vorgenommen wird<br />
o<strong>der</strong> Wohnraum o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen<br />
wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung <strong>der</strong> Kosten einer Erneuerung von Anlagen<br />
und Einrichtungen, für die eine beson<strong>der</strong>e Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.<br />
(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt<br />
werden<br />
1. für Wohnungen, die <strong>bis</strong> zum 31.12.1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens<br />
20,00 Deutsche Mark,<br />
2. für Wohnungen, die in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1953 <strong>bis</strong> zum 31.12.1969 bezugsfertig geworden<br />
sind, höchstens 18,50 Deutsche Mark,<br />
3. für Wohnungen, die in <strong>der</strong> Zeit vom 01.01.1970 <strong>bis</strong> zum 31.12.1979 bezugsfertig geworden<br />
sind, höchstens 14,00 Deutsche Mark,<br />
4. für Wohnungen, die nach dem 31.12.1979 bezugsfertig geworden sind o<strong>der</strong> bezugsfertig<br />
werden, höchstens 11,00 Deutsche Mark.<br />
Diese Sätze verringern sich, wenn in <strong>der</strong> Wohnung we<strong>der</strong> ein eingerichtetes Bad noch<br />
eine eingerichtete Dusche vorhanden ist, um 1,15 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen<br />
sich für Wohnungen, für die eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,80 Deutsche<br />
Mark, bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Hausanlage<br />
vom Vermieter instand gehalten wird, jedoch höchstens um 0,50 Deutsche Mark<br />
und für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1,65<br />
Deutsche Mark.<br />
(3) Trägt <strong>der</strong> Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in <strong>der</strong> Wohnung, so verringern<br />
sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,90 Deutsche Mark. Die kleinen Instandhaltungen<br />
umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen