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1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

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2. aus <strong>der</strong> Belastung aus <strong>der</strong> Bewirtschaftung.<br />

(2) Hat <strong>der</strong>jenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt<br />

o<strong>der</strong> einen ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst o<strong>der</strong> zur Bewirtschaftung zu leisten, so<br />

ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an Stelle <strong>der</strong> sonst ansetzbaren Beträge<br />

aufzunehmen, soweit es zur Deckung <strong>der</strong> Belastung bestimmt ist.<br />

(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung um die Pacht einer gepachteten<br />

Landzulage.<br />

(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen, Zinszuschüsse o<strong>der</strong> Annuitätsdarlehen<br />

gewährt, so vermin<strong>der</strong>t sich die Belastung entsprechend.<br />

(5) Erträge aus Miete o<strong>der</strong> Pacht, die für den Gegenstand <strong>der</strong> Berechnung (§ 40 a<br />

Abs. 3) erzielt werden, vermin<strong>der</strong>n die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die zur<br />

Deckung von Betriebskosten dienen, die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Belastung aus <strong>der</strong><br />

Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch <strong>der</strong> Miet- o<strong>der</strong><br />

Nutzungswert <strong>der</strong> Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich<br />

zu an<strong>der</strong>en als Wohnzwecken o<strong>der</strong> als Garagen benutzt werden, sowie<br />

<strong>der</strong> von ihm gewerblich benutzten Flächen.<br />

§ 40d Belastung aus dem Kapitaldienst<br />

(1) Zu <strong>der</strong> Belastung aus dem Kapitaldienst gehören<br />

1. die Fremdkapitalkosten,<br />

2. die Tilgungen für Fremdmittel.<br />

(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den §§ 19, 21 und 23 a zu berechnen.<br />

Die Tilgungen für Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen<br />

Fremdmittel mit dem maßgebenden Tilgungssatz zu berechnen. Maßgebend ist <strong>der</strong><br />

vereinbarte Tilgungssatz o<strong>der</strong>, wenn die Tilgungen tatsächlich nach einem niedrigeren<br />

Tilgungssatz zu entrichten sind, dieser.<br />

(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan eine Verbindlichkeit ausgewiesen, die<br />

ohne Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>über</strong> die Verzinsung und Tilgung vom Erwerber<br />

<strong>über</strong>nommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe, daß die Zinsen und Tilgungen<br />

aus dem Ursprungsbetrag <strong>der</strong> Verbindlichkeit mit dem maßgebenden Zinsund<br />

Tilgungssatz zu berechnen sind.<br />

(4) Hat sich <strong>der</strong> Zins- o<strong>der</strong> Tilgungssatz für ein Fremdmittel geän<strong>der</strong>t, so sind die Zinsen<br />

und Tilgungen anzusetzen, die sich aufgrund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung bei entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> Absätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des Zins- o<strong>der</strong><br />

Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Umständen beruht, die <strong>der</strong>jenige, dessen Belastung<br />

zu ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Absätze 2 und 3 den Betrag nicht <strong>über</strong>steigen, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Verzinsung<br />

zu dem bei <strong>der</strong> Erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.

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