1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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(5) Bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> in § 21 Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz<br />
4 entsprechend.<br />
(6) Werden an <strong>der</strong> Stelle <strong>der</strong> <strong>bis</strong>herigen Finanzierungsmittel nach § 12 Abs. 4 an<strong>der</strong>e<br />
Mittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen <strong>der</strong> neuen Mittel an<br />
die Stelle <strong>der</strong> Kapitalkosten und Tilgungen <strong>der</strong> <strong>bis</strong>herigen Finanzierungsmittel; dies gilt<br />
für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen <strong>der</strong> Absätze 2 und 3 den Betrag<br />
nicht <strong>über</strong>steigen, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Verzinsung zu dem bei <strong>der</strong> Ersetzung marktüblichen<br />
Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel<br />
ersetzt worden, so dürfen Zinsen o<strong>der</strong> Tilgungen nicht angesetzt werden.<br />
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 <strong>bis</strong> 6 den Gesamtkosten die Kosten von baulichen Än<strong>der</strong>ungen<br />
hinzugerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten<br />
dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt werden,<br />
als sie den Betrag nicht <strong>über</strong>schreiten, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Verzinsung zu dem bei<br />
Fertigstellung <strong>der</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken<br />
ergibt.<br />
(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz o<strong>der</strong> teilweise im Finanzierungsplan ausgewiesen<br />
sind, Kapitalkosten o<strong>der</strong> Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen diese nicht<br />
angesetzt werden.<br />
§ 41 Belastung aus <strong>der</strong> Bewirtschaftung<br />
(1) Zu <strong>der</strong> Belastung aus <strong>der</strong> Bewirtschaftung gehören<br />
1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind,<br />
2. die Betriebskosten,<br />
3. die Ausgaben für die Instandhaltung.<br />
Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 24, <strong>28</strong> und 30 sind entsprechend anzuwenden.<br />
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit <strong>der</strong> Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen,<br />
Kaufeigentumswohnungen o<strong>der</strong> Wohnungen in <strong>der</strong> Rechtsform des eigentumsähnlichen<br />
Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 500<br />
Deutsche Mark angesetzt werden dürfen.<br />
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit <strong>der</strong> Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt<br />
werden dürfen<br />
1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch<br />
nicht die Hypothekengewinnabgabe,<br />
2. Kosten <strong>der</strong> Wasserversorgung,<br />
3. Kosten <strong>der</strong> Straßenreinigung und Müllabfuhr,