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1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

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ücksichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnraum<br />

auch an<strong>der</strong>en Wohnraum o<strong>der</strong> Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen<br />

und die Zusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen.<br />

(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt und sind nach diesem<br />

Zeitpunkt bauliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen worden, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

in <strong>der</strong> Weise aufgestellt werden, daß die <strong>bis</strong>herige Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

um eine Zusatzberechnung ergänzt wird. In <strong>der</strong> Zusatzberechnung<br />

sind die Kosten <strong>der</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen anzusetzen, die zu ihrer Dekkung<br />

dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen und die sich danach für die baulichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen gegen<strong>über</strong>zustellen.<br />

(4) Hat <strong>der</strong> Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Vergleichsmiete nach § 13 <strong>der</strong> Neubaumietenverordnung<br />

1970 für sämtliche öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen zu ermitteln,<br />

so ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.<br />

§ 40 Lastenberechnung<br />

(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung o<strong>der</strong> einer<br />

eigengenutzten Eigentumswohnung o<strong>der</strong> des Inhabers eines eigengenutzten eigentumsähnlichen<br />

Dauerwohnrechts wird durch eine Berechnung (Lastenberechnung)<br />

ermittelt. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine<br />

Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung o<strong>der</strong> eine Wohnung in <strong>der</strong><br />

Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.<br />

(2) Wird durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neuer, fremden Wohnzwecken dienen<strong>der</strong><br />

Wohnraum unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist hierfür eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />

aufzustellen. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 a und des § 34 Abs.<br />

4 sind entsprechend anzuwenden.<br />

§ 40a Aufstellung <strong>der</strong> Lastenberechnung durch den Bauherrn<br />

(1) Ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Bauherr, so kann er die Lastenberechnung aufgrund einer<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt sich die Lastenberechnung<br />

auf die Ermittlung <strong>der</strong> Belastung nach den §§ 40 c <strong>bis</strong> 41.<br />

(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

aufgestellt, so muß sie enthalten<br />

1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,<br />

2. die Berechnung <strong>der</strong> Gesamtkosten,<br />

3. den Finanzierungsplan,<br />

4. die Ermittlung <strong>der</strong> Belastung nach den §§ 40 c <strong>bis</strong> 41.<br />

(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen

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