1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ücksichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnraum<br />
auch an<strong>der</strong>en Wohnraum o<strong>der</strong> Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen<br />
und die Zusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen.<br />
(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt und sind nach diesem<br />
Zeitpunkt bauliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen worden, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
in <strong>der</strong> Weise aufgestellt werden, daß die <strong>bis</strong>herige Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
um eine Zusatzberechnung ergänzt wird. In <strong>der</strong> Zusatzberechnung<br />
sind die Kosten <strong>der</strong> baulichen Än<strong>der</strong>ungen anzusetzen, die zu ihrer Dekkung<br />
dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen und die sich danach für die baulichen<br />
Än<strong>der</strong>ungen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen gegen<strong>über</strong>zustellen.<br />
(4) Hat <strong>der</strong> Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Vergleichsmiete nach § 13 <strong>der</strong> Neubaumietenverordnung<br />
1970 für sämtliche öffentlich geför<strong>der</strong>ten Wohnungen zu ermitteln,<br />
so ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.<br />
§ 40 Lastenberechnung<br />
(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung o<strong>der</strong> einer<br />
eigengenutzten Eigentumswohnung o<strong>der</strong> des Inhabers eines eigengenutzten eigentumsähnlichen<br />
Dauerwohnrechts wird durch eine Berechnung (Lastenberechnung)<br />
ermittelt. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine<br />
Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung o<strong>der</strong> eine Wohnung in <strong>der</strong><br />
Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.<br />
(2) Wird durch Ausbau o<strong>der</strong> Erweiterung neuer, fremden Wohnzwecken dienen<strong>der</strong><br />
Wohnraum unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist hierfür eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />
aufzustellen. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 a und des § 34 Abs.<br />
4 sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 40a Aufstellung <strong>der</strong> Lastenberechnung durch den Bauherrn<br />
(1) Ist <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Bauherr, so kann er die Lastenberechnung aufgrund einer<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt sich die Lastenberechnung<br />
auf die Ermittlung <strong>der</strong> Belastung nach den §§ 40 c <strong>bis</strong> 41.<br />
(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
aufgestellt, so muß sie enthalten<br />
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,<br />
2. die Berechnung <strong>der</strong> Gesamtkosten,<br />
3. den Finanzierungsplan,<br />
4. die Ermittlung <strong>der</strong> Belastung nach den §§ 40 c <strong>bis</strong> 41.<br />
(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen