1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und<br />
Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.<br />
(4) Die Kosten <strong>der</strong> Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz<br />
2 nicht enthalten. Trägt <strong>der</strong> Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen,<br />
so dürfen sie höchstens mit 12,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im<br />
Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die <strong>über</strong>wiegend<br />
nicht tapeziert sind, um 1,20 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit<br />
Heizkörpern um 0,95 Deutsche Mark und für Wohnungen, die <strong>über</strong>wiegend mit Doppelfenstern<br />
o<strong>der</strong> Verbundfenstern ausgestattet sind, um 1,00 Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen<br />
umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen o<strong>der</strong> Kalken <strong>der</strong> Wände<br />
und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, <strong>der</strong><br />
Innentüren sowie <strong>der</strong> Fenster und Außentüren von innen.<br />
(5) Für Garagen o<strong>der</strong> ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich<br />
Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 110 Deutsche Mark jährlich je<br />
Garagen- o<strong>der</strong> Einstellplatz angesetzt werden.<br />
(6) Für Kosten <strong>der</strong> Unterhaltung von Privatstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen<br />
Verkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden<br />
Sätzen angesetzt werden.<br />
(7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.<br />
§ 29 Mietausfallwagnis<br />
Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin<strong>der</strong>ung, die durch uneinbringliche<br />
Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen o<strong>der</strong> durch Leerstehen<br />
von Raum, <strong>der</strong> zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen<br />
Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung o<strong>der</strong> Räumung. Das<br />
Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Erträge im Sinne des § 31<br />
Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen an<strong>der</strong>s, namentlich<br />
durch einen Anspruch auf Erstattung gegen<strong>über</strong> einem Dritten, gesichert ist, darf<br />
kein Mietausfallwagnis angesetzt werden.<br />
§ 30 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bewirtschaftungskosten<br />
(1) Haben sich die Verwaltungskosten o<strong>der</strong> die Instandhaltungskosten geän<strong>der</strong>t<br />
1. im öffentlich geför<strong>der</strong>ten sozialen Wohnungsbau nach <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Mittel gegen<strong>über</strong> dem bei <strong>der</strong> Bewilligung aufgrund <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
zugrunde gelegten Betrag,<br />
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach <strong>der</strong> Bezugsfertigkeit, so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen,<br />
die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die<br />
geän<strong>der</strong>ten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten nur, wenn<br />
sie auf Umständen beruht, die <strong>der</strong> Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten<br />
dürfen <strong>bis</strong> zu <strong>der</strong> in § 26 zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten <strong>bis</strong> zu <strong>der</strong>