1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, soweit die baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert<br />
des bestehenden Wohnraums nachhaltig erhöhen.<br />
(7) Eine Mo<strong>der</strong>nisierung darf im öffentlich geför<strong>der</strong>ten sozialen Wohnungsbau nur<br />
berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung<br />
gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die Mo<strong>der</strong>nisierung<br />
bewilligt worden sind.<br />
§ 11 a Nicht feststellbare Gesamtkosten<br />
Sind die Bau-, Erwerbs- o<strong>der</strong> Erschließungskosten nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 <strong>bis</strong><br />
11 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht o<strong>der</strong> nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festzustellen,<br />
so dürfen insoweit die Kosten angesetzt werden, die zu <strong>der</strong> Zeit, als die Leistungen<br />
erbracht worden sind, marktüblich waren. Die marktüblichen Kosten <strong>der</strong><br />
Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen <strong>über</strong> die Kosten des umbauten<br />
Raumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei <strong>der</strong> Berechnung des umbauten<br />
Raumes ist die Anlage 2 dieser <strong>Verordnung</strong> zugrunde zu legen.<br />
§ 12 Inhalt des Finanzierungsplanes<br />
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur Deckung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
angesetzten Gesamtkosten dienen (Finanzierungsmittel),<br />
und zwar<br />
1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den vereinbarten o<strong>der</strong> vorgesehenen<br />
Auszahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig getilgt<br />
sind,<br />
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,<br />
3. die Eigenleistungen.<br />
Vor- und Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als Finanzierungsmittel auszuweisen.<br />
(2) Werden nach § 11 Abs. 1 <strong>bis</strong> 3 geän<strong>der</strong>te Gesamtkosten angesetzt, so sind die<br />
Finanzierungsmittel auszuweisen, die zur Deckung <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Gesamtkosten<br />
dienen.<br />
(3) Werden nach § 11 Abs. 4 <strong>bis</strong> 6 die Kosten von baulichen Än<strong>der</strong>ungen den Gesamtkosten<br />
hinzugerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen,<br />
im Finanzierungsplan auszuweisen. Für diese Mittel gelten die Vorschriften <strong>über</strong> Finanzierungsmittel.<br />
(4) Sind<br />
1. im öffentlich geför<strong>der</strong>ten sozialen Wohnungsbau nach <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Mittel o<strong>der</strong>