1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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§ 23a Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken<br />
(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt<br />
werden<br />
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz <strong>der</strong> durch erste Hypotheken gesicherten Darlehen,<br />
die zu dieser Zeit von Kreditinstituten o<strong>der</strong> privatrechtlichen Unternehmen, zu<br />
<strong>der</strong>en Geschäften üblicherweise die Hergabe <strong>der</strong>artiger Darlehen gehört, zu geschäftsüblichen<br />
Bedingungen für Bauvorhaben an demselben Ort gewährt worden<br />
sind o<strong>der</strong><br />
2. in Anlehnung an den Zinssatz <strong>der</strong> zu dieser Zeit zahlenmäßig am meisten abgesetzten<br />
Pfandbriefe unter Berücksichtigung <strong>der</strong> üblichen Zinsspanne.<br />
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn <strong>der</strong> marktübliche Zinssatz für einen an<strong>der</strong>en Zeitpunkt<br />
als den nach § 4 festzustellen ist.<br />
§ 24 Bewirtschaftungskosten<br />
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit laufend erfor<strong>der</strong>lich sind. Bewirtschaftungskosten sind im<br />
einzelnen<br />
1. Abschreibung,<br />
2. Verwaltungskosten,<br />
3. Betriebskosten,<br />
4. Instandhaltungskosten,<br />
5. Mietausfallwagnis.<br />
(2) Der Ansatz <strong>der</strong> Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen<br />
Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden,<br />
wenn sie ihrer Höhe nach feststehen o<strong>der</strong> wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet<br />
werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände<br />
und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer<br />
Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und <strong>28</strong> Ansätze <strong>bis</strong> zu<br />
einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten <strong>bis</strong> zu dieser<br />
Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß <strong>der</strong> Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.<br />
§ 25 Abschreibung<br />
(1) Abschreibung ist <strong>der</strong> auf jedes Jahr <strong>der</strong> Nutzung fallende Anteil <strong>der</strong> verbrauchsbedingten<br />
Wertmin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung<br />
ist nach <strong>der</strong> mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.