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1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen

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§ 23a Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken<br />

(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt<br />

werden<br />

1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz <strong>der</strong> durch erste Hypotheken gesicherten Darlehen,<br />

die zu dieser Zeit von Kreditinstituten o<strong>der</strong> privatrechtlichen Unternehmen, zu<br />

<strong>der</strong>en Geschäften üblicherweise die Hergabe <strong>der</strong>artiger Darlehen gehört, zu geschäftsüblichen<br />

Bedingungen für Bauvorhaben an demselben Ort gewährt worden<br />

sind o<strong>der</strong><br />

2. in Anlehnung an den Zinssatz <strong>der</strong> zu dieser Zeit zahlenmäßig am meisten abgesetzten<br />

Pfandbriefe unter Berücksichtigung <strong>der</strong> üblichen Zinsspanne.<br />

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn <strong>der</strong> marktübliche Zinssatz für einen an<strong>der</strong>en Zeitpunkt<br />

als den nach § 4 festzustellen ist.<br />

§ 24 Bewirtschaftungskosten<br />

(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit laufend erfor<strong>der</strong>lich sind. Bewirtschaftungskosten sind im<br />

einzelnen<br />

1. Abschreibung,<br />

2. Verwaltungskosten,<br />

3. Betriebskosten,<br />

4. Instandhaltungskosten,<br />

5. Mietausfallwagnis.<br />

(2) Der Ansatz <strong>der</strong> Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen<br />

Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden,<br />

wenn sie ihrer Höhe nach feststehen o<strong>der</strong> wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet<br />

werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände<br />

und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer<br />

Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und <strong>28</strong> Ansätze <strong>bis</strong> zu<br />

einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten <strong>bis</strong> zu dieser<br />

Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß <strong>der</strong> Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.<br />

§ 25 Abschreibung<br />

(1) Abschreibung ist <strong>der</strong> auf jedes Jahr <strong>der</strong> Nutzung fallende Anteil <strong>der</strong> verbrauchsbedingten<br />

Wertmin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung<br />

ist nach <strong>der</strong> mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.

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