1 bis 28 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
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in § <strong>28</strong> zugelassenen Höhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden,<br />
es sei denn, daß <strong>der</strong> Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen Verhältnisse<br />
nicht angemessen ist. Eine Überschreitung <strong>der</strong> für die Verwaltungskosten<br />
und die Instandhaltungskosten zugelassenen Sätze ist nicht zulässig.<br />
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach<br />
den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu än<strong>der</strong>n, wenn nach<br />
§ 11 Abs. 1 <strong>bis</strong> 3 geän<strong>der</strong>te Gesamtkosten angesetzt werden; eine Än<strong>der</strong>ung des für<br />
die Abschreibung angesetzten Vomhun<strong>der</strong>tsatzes ist unzulässig.<br />
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die<br />
nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu än<strong>der</strong>n, wenn<br />
sich die Jahresmiete än<strong>der</strong>t; eine Än<strong>der</strong>ung des Vomhun<strong>der</strong>tsatzes für das Mietausfallwagnis<br />
ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für seine Bemessung nachhaltig<br />
geän<strong>der</strong>t haben.<br />
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 <strong>bis</strong> 6 die Kosten von baulichen Än<strong>der</strong>ungen den Gesamtkosten<br />
hinzugerechnet, so dürfen die infolge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen entstehenden<br />
Bewirtschaftungskosten den an<strong>der</strong>en Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden.<br />
Für die entstehenden Abschreibungen und Instandhaltungskosten gelten § 25<br />
und § <strong>28</strong> Abs. 2 <strong>bis</strong> 6 entsprechend.<br />
§ 31 Erträge<br />
(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen, die bei ordentlicher<br />
Bewirtschaftung des Gebäudes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt<br />
werden können. Umlagen und Zuschläge, die zulässigerweise neben <strong>der</strong> Einzelmiete<br />
erhoben werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.<br />
(2) Als Ertrag gilt auch <strong>der</strong> Miet- o<strong>der</strong> Nutzungswert von Räumen o<strong>der</strong> Flächen, die<br />
vom Eigentümer (Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden o<strong>der</strong> aufgrund eines<br />
an<strong>der</strong>en Rechtsverhältnisses als Miete o<strong>der</strong> Pacht <strong>über</strong>lassen sind.<br />
(3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, um für Wohnraum die zur Dekkung<br />
<strong>der</strong> laufenden Aufwendungen erfor<strong>der</strong>liche Miete (Kostenmiete) zu ermitteln,<br />
so ist <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Erträge in <strong>der</strong>selben Höhe wie <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong><br />
laufenden Aufwendungen auszuweisen. Aus dem nach Abzug <strong>der</strong> Vergütungen verbleibenden<br />
Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften<br />
zu berechnen.<br />
§ 32 Voraussetzungen für beson<strong>der</strong>e Arten <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
(1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung<br />
aufzustellen, wenn das Gebäude o<strong>der</strong> die Wirtschaftseinheit<br />
neben dem Wohnraum, für den die Berechnung aufzustellen ist, auch an<strong>der</strong>en<br />
Wohnraum o<strong>der</strong> Geschäftsraum enthält.<br />
(2) Enthält das Gebäude o<strong>der</strong> die Wirtschaftseinheit steuerbegünstigten o<strong>der</strong> frei finanzierten<br />
Wohnraum, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des