Mitglieder-Information 2 / 2012 laden - Wohnungsbau ...
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<strong>Wohnungsbau</strong>-Genossenschaft „Treptow Nord“ eG 2/<strong>2012</strong><br />
Rechtsfragen<br />
Was ist eigentlich … ein Vermächtnis?<br />
Das Vermächtnis ist ein Begriff aus dem Erbrecht und kann vom Erblasser im Rahmen eines Testamentes<br />
angeordnet oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. Mit einem Vermächtnis ist es dem Erblasser möglich,<br />
für einen Teil des Nachlasses eine besondere Bestimmung festzulegen, ohne damit die gesetzliche<br />
oder testamentarisch festgelegte Erbfolge zu ändern. Während der Erbe den gesamten oder einen Teil<br />
des Nachlasses erhält und insofern Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten<br />
Nachlassgegenstand. Das Vermächtnis kann sich dabei auf Geld, Forderungen, Sachgegenstände<br />
oder auch Handlungen beziehen. Dem Vermächtnisnehmer steht im Rahmen des Vermächtnisses lediglich<br />
ein rechtlicher Anspruch auf Verschaffung der Zuwendung gegen den oder die Erben zu. Für ein<br />
Vermächtnis ist es nicht erforderlich, dieses als Vermächtnis auch wörtlich so zu bezeichnen. Vielmehr<br />
reicht die Auslegung des Willens des Erblassers aus, dass in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände<br />
im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses zu verstehen ist. Es ist auch möglich, ein Ersatzvermächtnis<br />
anzuordnen für den Fall, dass der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebt. Es besteht des<br />
Weiteren die Möglichkeit, ein Nachvermächtnis anzuordnen. In diesen Fällen soll der Nachvermächtnisnehmer<br />
nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Bsp. Volljährigkeit, Hochzeit) den Gegenstand<br />
von dem Bedachten fordern können.<br />
Schadensersatzpflicht eines lärmenden Mieters für Mietausfall des<br />
Vermieters<br />
Im vergangenen Jahr hatte das Amtsgericht Bremen (AG Bremen, Urteil vom 09.03.2011)<br />
über den Schadensersatzanspruch eines Vermieters gegenüber einem lärmenden Mieter zu<br />
entscheiden. In dem Fall ging von einem Mieter eines Mehrfamilienhauses eine erhebliche<br />
Lärmbelästigung aus. So störte er erheblich insbesondere die Nachtruhe der Mitmieter durch<br />
laute Musik, Möbelrücken, lautes Reden und Schreie sowie Klopfen gegen Wände und Heizungsrohre.<br />
Die gestörten Mitmieter schilderten dem Gericht anschaulich und glaubhaft,<br />
dass diese Lärmbelästigungen schon ca. seit zwei Jahren andauerten und nicht nur gelegentlich,<br />
sondern wiederholt und anhaltend stattfanden. Mehrfach musste auch u.a. die Polizei<br />
gerufen werden, da sich die Mieter des Hauses nicht mehr anders zu helfen wussten.<br />
Das Gericht ist aufgrund der umfassenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die beschriebenen<br />
Geräuschbelästigungen über ein gewöhnliches erträgliches Maß hinausgingen und daher den Wohnwert<br />
derart minderten, dass die von den Mietern vorgenommenen Mietminderungen sowohl der Höhe als<br />
auch dem Grunde nach berechtigt waren. Durch sein Verhalten hatte der lärmende Mieter die ihm aus dem<br />
Mietvertrag obliegende Nebenpflicht, hier vor allem die Pflicht des vertragsgemäßen Gebrauchs, durch die<br />
erhebliche und lang andauernde Störung des Hausfriedens verletzt. Das Gericht hatte daher entschieden,<br />
dass in dieser Lärmbelästigung ein schadensersatzbegründendes, pflichtwidriges Mieterverhalten gegenüber<br />
dem Vermieter zu sehen ist. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der<br />
gegen ihn geltend gemachten Minderungsansprüche der Mitmieter.<br />
Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.06.<strong>2012</strong> weitere länderunabhängige Klarstellungen<br />
zur Einhaltung der Räum- und Streupflichten getroffen.<br />
Im zu entscheidenden Fall wollte die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes an einem Sonntag gegen 10 Uhr<br />
einen Weihnachtsgruß bei einer Kundin in den Hausbriefkasten einwerfen. Auf dem Rückweg vom Hausbriefkasten<br />
zur Straße auf einem etwa zwei Meter breiten Weg stürzte die Mitarbeiterin auf einer ca. 20 cm<br />
mal 30 cm großen Eisfläche. Der BGH lehnte Ansprüche der Mitarbeiterin gegen die Grundstückseigentümerin<br />
ab. In den Entscheidungsgründen verwies der BGH darauf, dass es bereits an dem Nachweis einer<br />
schuldhaften Streupflichtverletzung fehle, da Grundvoraussetzung hierzu das Vorhandensein einer allgemeinen<br />
Glättebildung sei und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Hinzu komme, dass<br />
diese Eisfläche sich nach Aussage des Deutschen Wetterdienstes erst nach 9:15 Uhr gebildet haben kann<br />
und somit ein angemessener Reaktionszeitraum von mindestens einer Stunde für den Grundstückseigentümer<br />
bzw. eines von diesem mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmen zum Unfallzeitpunkt noch<br />
nicht verstrichen war. Auch habe die allgemeine Wetterlage keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr<br />
der Glättebildung hergegeben. Wie bereits in früheren Entscheidungen hat der BGH nochmals darauf<br />
hingewiesen, dass allein der Umstand, dass jemand auf einer Eisfläche ausgerutscht ist, nicht per se<br />
den Tatbestand einer Streupflichtverletzung erfülle.<br />
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