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Mitglieder-Information 2 / 2012 laden - Wohnungsbau ...

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<strong>Wohnungsbau</strong>-Genossenschaft „Treptow Nord“ eG 2/<strong>2012</strong><br />

Rechtsfragen<br />

Was ist eigentlich … ein Vermächtnis?<br />

Das Vermächtnis ist ein Begriff aus dem Erbrecht und kann vom Erblasser im Rahmen eines Testamentes<br />

angeordnet oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. Mit einem Vermächtnis ist es dem Erblasser möglich,<br />

für einen Teil des Nachlasses eine besondere Bestimmung festzulegen, ohne damit die gesetzliche<br />

oder testamentarisch festgelegte Erbfolge zu ändern. Während der Erbe den gesamten oder einen Teil<br />

des Nachlasses erhält und insofern Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten<br />

Nachlassgegenstand. Das Vermächtnis kann sich dabei auf Geld, Forderungen, Sachgegenstände<br />

oder auch Handlungen beziehen. Dem Vermächtnisnehmer steht im Rahmen des Vermächtnisses lediglich<br />

ein rechtlicher Anspruch auf Verschaffung der Zuwendung gegen den oder die Erben zu. Für ein<br />

Vermächtnis ist es nicht erforderlich, dieses als Vermächtnis auch wörtlich so zu bezeichnen. Vielmehr<br />

reicht die Auslegung des Willens des Erblassers aus, dass in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände<br />

im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses zu verstehen ist. Es ist auch möglich, ein Ersatzvermächtnis<br />

anzuordnen für den Fall, dass der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebt. Es besteht des<br />

Weiteren die Möglichkeit, ein Nachvermächtnis anzuordnen. In diesen Fällen soll der Nachvermächtnisnehmer<br />

nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Bsp. Volljährigkeit, Hochzeit) den Gegenstand<br />

von dem Bedachten fordern können.<br />

Schadensersatzpflicht eines lärmenden Mieters für Mietausfall des<br />

Vermieters<br />

Im vergangenen Jahr hatte das Amtsgericht Bremen (AG Bremen, Urteil vom 09.03.2011)<br />

über den Schadensersatzanspruch eines Vermieters gegenüber einem lärmenden Mieter zu<br />

entscheiden. In dem Fall ging von einem Mieter eines Mehrfamilienhauses eine erhebliche<br />

Lärmbelästigung aus. So störte er erheblich insbesondere die Nachtruhe der Mitmieter durch<br />

laute Musik, Möbelrücken, lautes Reden und Schreie sowie Klopfen gegen Wände und Heizungsrohre.<br />

Die gestörten Mitmieter schilderten dem Gericht anschaulich und glaubhaft,<br />

dass diese Lärmbelästigungen schon ca. seit zwei Jahren andauerten und nicht nur gelegentlich,<br />

sondern wiederholt und anhaltend stattfanden. Mehrfach musste auch u.a. die Polizei<br />

gerufen werden, da sich die Mieter des Hauses nicht mehr anders zu helfen wussten.<br />

Das Gericht ist aufgrund der umfassenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die beschriebenen<br />

Geräuschbelästigungen über ein gewöhnliches erträgliches Maß hinausgingen und daher den Wohnwert<br />

derart minderten, dass die von den Mietern vorgenommenen Mietminderungen sowohl der Höhe als<br />

auch dem Grunde nach berechtigt waren. Durch sein Verhalten hatte der lärmende Mieter die ihm aus dem<br />

Mietvertrag obliegende Nebenpflicht, hier vor allem die Pflicht des vertragsgemäßen Gebrauchs, durch die<br />

erhebliche und lang andauernde Störung des Hausfriedens verletzt. Das Gericht hatte daher entschieden,<br />

dass in dieser Lärmbelästigung ein schadensersatzbegründendes, pflichtwidriges Mieterverhalten gegenüber<br />

dem Vermieter zu sehen ist. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der<br />

gegen ihn geltend gemachten Minderungsansprüche der Mitmieter.<br />

Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.06.<strong>2012</strong> weitere länderunabhängige Klarstellungen<br />

zur Einhaltung der Räum- und Streupflichten getroffen.<br />

Im zu entscheidenden Fall wollte die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes an einem Sonntag gegen 10 Uhr<br />

einen Weihnachtsgruß bei einer Kundin in den Hausbriefkasten einwerfen. Auf dem Rückweg vom Hausbriefkasten<br />

zur Straße auf einem etwa zwei Meter breiten Weg stürzte die Mitarbeiterin auf einer ca. 20 cm<br />

mal 30 cm großen Eisfläche. Der BGH lehnte Ansprüche der Mitarbeiterin gegen die Grundstückseigentümerin<br />

ab. In den Entscheidungsgründen verwies der BGH darauf, dass es bereits an dem Nachweis einer<br />

schuldhaften Streupflichtverletzung fehle, da Grundvoraussetzung hierzu das Vorhandensein einer allgemeinen<br />

Glättebildung sei und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Hinzu komme, dass<br />

diese Eisfläche sich nach Aussage des Deutschen Wetterdienstes erst nach 9:15 Uhr gebildet haben kann<br />

und somit ein angemessener Reaktionszeitraum von mindestens einer Stunde für den Grundstückseigentümer<br />

bzw. eines von diesem mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmen zum Unfallzeitpunkt noch<br />

nicht verstrichen war. Auch habe die allgemeine Wetterlage keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr<br />

der Glättebildung hergegeben. Wie bereits in früheren Entscheidungen hat der BGH nochmals darauf<br />

hingewiesen, dass allein der Umstand, dass jemand auf einer Eisfläche ausgerutscht ist, nicht per se<br />

den Tatbestand einer Streupflichtverletzung erfülle.<br />

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