Umfangreicher Leitfaden für SaaS Verträge
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Nicht geringfügige<br />
unbehebbare Fehler<br />
führen im Regelfall<br />
zur Wandlung des<br />
Vertrages.<br />
Unbehebbare Mängel im Dauerschuldverhältnis können (analog der<br />
Zinsminderung des § 1096 ABGB 7 ) durch Minderung des Entgelts<br />
bis zu einem bestimmten Grade ausgeglichen werden. Dies gilt<br />
jedoch nur <strong>für</strong> geringfügige unbehebbare Mängel. Ist der Fehler<br />
nicht geringfügig, dann bleibt nur die außerordentliche Kündigung,<br />
ev. einschließlich einer Schadenersatzforderung. Eine Minderung<br />
des Entgelts auf Null ist dem Service-Anbieter jedenfalls nicht zuzumuten,<br />
weil ja damit seine Leistungspflicht unentgeltlich <strong>für</strong> die<br />
Vertragsdauer aufrecht bliebe.<br />
Mängel in den Einzelleistungen (Mängelbehebung oder Änderungen<br />
und Ergänzungen des Software-Pakets) haben je nach Art des<br />
Mangels verschiedene Rechtsfolgen. Nicht geringfügige unbehebbare<br />
Fehler führen im Regelfall zur Wandlung des Vertrages (wobei vom<br />
Gewährleistungsberechtigten immer auch die Preisminderung gewählt<br />
werden kann). Die Auflösung des Vertrags über die Einzelleistung<br />
ist bei einer <strong>SaaS</strong>-Vereinbarung jedoch nicht ohne weiteres möglich<br />
bzw. sinnvoll. So mindert eine nicht erbrachte Einzelleistung oft auch<br />
die gesamtvertraglich Leistung, ohne dass aber deswegen gleich<br />
auch der Gesamtvertrag aufgelöst werden soll. Eine Beschränkung<br />
der Rechtsfolgen auf die vereinbarte Einzelleistung greift also unter<br />
Mangel Gesamtleistung einzelleistung rechtsfolge Kommentar<br />
unbehebbar<br />
behebbar<br />
nicht geringfügig nicht geringfügig<br />
geringfügig nicht geringfügig<br />
Wandlung der Einzelleistung,außerordentliche<br />
Kündigung<br />
des Gesamtvertrags<br />
Wandlung der<br />
Einzelleistung und<br />
Entgeltminderung<br />
der Dauerleistung<br />
geringfügig geringfügig Entgeltminderung<br />
nicht geringfügig nicht geringfügig<br />
geringfügig nicht geringfügig<br />
geringfügig geringfügig<br />
Behebungspflicht und<br />
Entgeltminderung bis<br />
zur Verbesserung<br />
Konkreter Wert der Einzelleistung<br />
ist zu ermitteln<br />
Schwierig ist meist Bestimmung<br />
der konkreten Entgeltminderung<br />
<strong>für</strong> Dauerleistung durch Wegfall<br />
der Einzelleistung<br />
Bewertung der Einzelleistung<br />
in Geld notwendig, sowie<br />
Minderung des Entgelts <strong>für</strong><br />
Dauerleistung (s.o.)<br />
Entgeltminderung nach<br />
Paketen; auch hier kann die<br />
Bewertung der Einzelleistung<br />
schwierig sein<br />
7 § 1096 Abs. 1, 2. Satz ABGB: ”Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart<br />
mangelhaft, oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers<br />
derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauch<br />
nicht taugt, so ist der Bestandnehmer <strong>für</strong> die Dauer und in dem Maße der<br />
Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit.“<br />
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