Umfangreicher Leitfaden für SaaS Verträge
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Für den Fall der<br />
Unternehmensveräußerung<br />
sollte eine<br />
frühzeitige Informationspflicht<br />
und ein<br />
außerordentliches<br />
Kündigungsrecht<br />
vereinbart werden.<br />
in <strong>SaaS</strong>-<strong>Verträge</strong>n meistens die Hauptleistung und bedeutet somit<br />
den Ausschluss jeglicher Haftung. Dies führt zu einer groben<br />
Benachteiligung des Service-Kunden und wäre daher gemäß § 879<br />
Abs. 3 ABGB 9 nichtig.<br />
Im Schadensfall muss bei Vertragsverletzungen jedenfalls der<br />
Schädiger beweisen, dass ihm kein Verschulden <strong>für</strong> den Schaden vorgeworfen<br />
werden kann. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass der<br />
<br />
oGh vor nicht allzu langer Zeit entschieden hat, dass ein größeres<br />
Unternehmen, das juristisch beraten wird und trotz allem gesetzwidrige<br />
Klauseln in seinen Vertrag aufnimmt, schadenersatzpflichtig<br />
wird, unabhängig davon, um welche Klausel es sich handelt. 10<br />
1.2.21 leistungsbefreiungen und höhere Gewalt<br />
Im Vertragsgegenstand wird der Umfang der Leistungsverpflichtung<br />
beschrieben, bestimmte Bereiche können in diesem Punkt dann davon<br />
gezielt ausgenommen werden. Höhere Gewalt in ihren vorhersehbaren<br />
Ausdrucksformen sollte zur Klarstellung inkludiert werden<br />
(siehe auch > 1.2.1 )<br />
Es ist nicht unvermeidbar, dass die gesetzliche Regelung <strong>für</strong> bestimmte<br />
Bereiche des Geschäftslebens nicht immer sachgerecht<br />
ist. 11 Insbesondere die Fälle der Höheren Gewalt, also Ursachen und<br />
Einflüsse, auf die keine der Vertragsparteien einen vernünftigen und<br />
vorhersehbaren Einfluss nehmen kann, sollten <strong>für</strong> den individuellen<br />
Fall ausreichend beschrieben werden und als Höhere Gewalt im<br />
Vertrag geregelt werden.<br />
1.2.22 unternehmensveräußerung<br />
Die Zeitungen sind voll von Unternehmenszusammenschlüssen und<br />
Unternehmensübernahmen, seien sie nun freundlich oder feindlich.<br />
Solche Vorhaben können in manchen Fällen aber <strong>für</strong> eine der<br />
beiden Vertragsparteien einen erheblichen Nachteil bedeuten, insbesondere<br />
dann, wenn einem plötzlich die Konkurrenz gefährlich<br />
nahe kommt. Es sollte daher in solchen Fällen eine frühzeitige<br />
Informationspflicht des anderen Vertragspartners und ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht vereinbart werden.<br />
9 § 879 Abs. 3 ABGB: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder<br />
Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der<br />
beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“<br />
10 10 Ob 23/04m (JBL 2005, 443 = ecolex 2005/205)<br />
11 Das Gesetz kann, soll es nicht endlos lang und dementsprechend unübersichtlich<br />
und widersprüchlich werden, nur auf Normalfälle Rücksicht nehmen<br />
und muss die Regelung im Einzelfall den Vertragsparteien überlassen.<br />
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