Umfangreicher Leitfaden für SaaS Verträge
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Nachteile eines<br />
Schiedsgerichts:<br />
höhere Kosten,<br />
Intransparenz der<br />
Rechtslage, fehlende<br />
Zwangsmittel.<br />
Nachteile eines Schiedsgerichts sind die meistens höheren Kosten<br />
und die aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit weitgehende<br />
Intransparenz der Rechtslage. Außerdem können im Beweisverfahren<br />
keine Zwangsmittel, z.B. hinsichtlich der Aussage von Zeugen<br />
oder der Herausgabe von Urkunden Dritter, ergriffen werden. Ein<br />
Schiedsgerichtsverfahren kann daher <strong>für</strong> die schwächere Partei<br />
von Nachteil sein. Damit ein gültiges Schiedsverfahren eingeleitet<br />
werden kann, ist eine einwandfreie und gültige Schiedsklausel im<br />
Vertrag notwendig.<br />
Die sehr beliebte „Salvatorische Klausel“, die besagt, dass die<br />
eventuelle Ungültigkeit einer Bestimmung des Vertrags die anderen<br />
Bestimmungen unberührt lässt und die ungültige Klausel durch<br />
eine ihr nahekommende gültige Klausel ersetzt werden soll, ist<br />
vielfach nutzlos. Zum Einen haben sowohl staatliche Gerichte als<br />
auch Schiedsgerichte ohnehin den Vertrag in der Regel so auszulegen,<br />
dass er aufrecht bleibt (geltungserhaltende Auslegung). Zum<br />
Anderen kann der Ersatz einer ungültigen Klausel durch eine ihr nahekommende<br />
oder gleichwertige gültige Bestimmung in der Regel<br />
nicht durchgeführt werden, weil damit der Sinn der gesetzlichen<br />
Ungültigkeitsregel (u.a. § 879 Abs. 1 ABGB 12 und § 6 Abs. 3 KSchG 13 )<br />
unterlaufen würde. Das wird von den Gerichten daher nicht zugelassen.<br />
Die salvatorische Klausel ist also in der Regel nutzlos, da sie<br />
etwas vortäuscht, was nicht umgesetzt werden kann.<br />
In manchen Fällen wird die Salvatorische Klausel allerdings ganz<br />
gezielt eingesetzt. So ist es nicht unüblich, in AGB ganz offensichtlich<br />
sittenwidrige Normen aufzunehmen, also etwa eine<br />
so gut wie vollständige Freizeichnung von Gewährleistungsund<br />
Schadenersatzpflichten. Wie weit eine solche vertragliche<br />
Freizeichnung geht, ist oft strittig, aber der Aufsteller der AGB bemüht<br />
sich gar nicht erst, eine Formulierung zu finden, die etwa<br />
den Ansprüchen der Gerichte genügen könnte. Vielmehr soll der<br />
Vertragspartner durch die ganz allgemeine Formulierung bewusst<br />
mit einem künstlich geschaffenen Rechtsunsicherheitsrisiko belastet<br />
werden.<br />
Die Vereinbarung der Schriftlichkeit des Vertrags ist fast immer eine<br />
Selbstverständlichkeit. Sie besagt, dass alle Vereinbarungen und<br />
Änderungen zu dem Vertrag schriftlich abgeschlossen werden müssen,<br />
damit sie wirksam werden. Dieser Formvorbehalt hat aber nicht<br />
die absolute Wirksamkeit, die ihm oft unterstellt wird, weil <strong>für</strong> derartige<br />
<strong>Verträge</strong> nach dem österreichischen Privatrecht Formfreiheit<br />
12 § 879 Abs. 1 ABGB: „Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder<br />
gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“<br />
13 § 6 Abs. 3 KSchG: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern<br />
enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar<br />
oder unverständlich abgefasst ist.“<br />
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