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Umfangreicher Leitfaden für SaaS Verträge

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Nachteile eines<br />

Schiedsgerichts:<br />

höhere Kosten,<br />

Intransparenz der<br />

Rechtslage, fehlende<br />

Zwangsmittel.<br />

Nachteile eines Schiedsgerichts sind die meistens höheren Kosten<br />

und die aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit weitgehende<br />

Intransparenz der Rechtslage. Außerdem können im Beweisverfahren<br />

keine Zwangsmittel, z.B. hinsichtlich der Aussage von Zeugen<br />

oder der Herausgabe von Urkunden Dritter, ergriffen werden. Ein<br />

Schiedsgerichtsverfahren kann daher <strong>für</strong> die schwächere Partei<br />

von Nachteil sein. Damit ein gültiges Schiedsverfahren eingeleitet<br />

werden kann, ist eine einwandfreie und gültige Schiedsklausel im<br />

Vertrag notwendig.<br />

Die sehr beliebte „Salvatorische Klausel“, die besagt, dass die<br />

eventuelle Ungültigkeit einer Bestimmung des Vertrags die anderen<br />

Bestimmungen unberührt lässt und die ungültige Klausel durch<br />

eine ihr nahekommende gültige Klausel ersetzt werden soll, ist<br />

vielfach nutzlos. Zum Einen haben sowohl staatliche Gerichte als<br />

auch Schiedsgerichte ohnehin den Vertrag in der Regel so auszulegen,<br />

dass er aufrecht bleibt (geltungserhaltende Auslegung). Zum<br />

Anderen kann der Ersatz einer ungültigen Klausel durch eine ihr nahekommende<br />

oder gleichwertige gültige Bestimmung in der Regel<br />

nicht durchgeführt werden, weil damit der Sinn der gesetzlichen<br />

Ungültigkeitsregel (u.a. § 879 Abs. 1 ABGB 12 und § 6 Abs. 3 KSchG 13 )<br />

unterlaufen würde. Das wird von den Gerichten daher nicht zugelassen.<br />

Die salvatorische Klausel ist also in der Regel nutzlos, da sie<br />

etwas vortäuscht, was nicht umgesetzt werden kann.<br />

In manchen Fällen wird die Salvatorische Klausel allerdings ganz<br />

gezielt eingesetzt. So ist es nicht unüblich, in AGB ganz offensichtlich<br />

sittenwidrige Normen aufzunehmen, also etwa eine<br />

so gut wie vollständige Freizeichnung von Gewährleistungsund<br />

Schadenersatzpflichten. Wie weit eine solche vertragliche<br />

Freizeichnung geht, ist oft strittig, aber der Aufsteller der AGB bemüht<br />

sich gar nicht erst, eine Formulierung zu finden, die etwa<br />

den Ansprüchen der Gerichte genügen könnte. Vielmehr soll der<br />

Vertragspartner durch die ganz allgemeine Formulierung bewusst<br />

mit einem künstlich geschaffenen Rechtsunsicherheitsrisiko belastet<br />

werden.<br />

Die Vereinbarung der Schriftlichkeit des Vertrags ist fast immer eine<br />

Selbstverständlichkeit. Sie besagt, dass alle Vereinbarungen und<br />

Änderungen zu dem Vertrag schriftlich abgeschlossen werden müssen,<br />

damit sie wirksam werden. Dieser Formvorbehalt hat aber nicht<br />

die absolute Wirksamkeit, die ihm oft unterstellt wird, weil <strong>für</strong> derartige<br />

<strong>Verträge</strong> nach dem österreichischen Privatrecht Formfreiheit<br />

12 § 879 Abs. 1 ABGB: „Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder<br />

gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“<br />

13 § 6 Abs. 3 KSchG: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern<br />

enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar<br />

oder unverständlich abgefasst ist.“<br />

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