Umfangreicher Leitfaden für SaaS Verträge
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1.2.23 Konkurs und liquidation<br />
25<br />
Ein vertraglich häufig vernachlässigtes Ereignis ist der Konkurs.<br />
Dieser ist immer auch ein Nachteil <strong>für</strong> den Vertragspartner, da dessen<br />
Ansprüche im Insolvenzfall ausnahmslos in Geld bewertet und<br />
zu einem unter 20% liegenden Anteil, wenn überhaupt, befriedigt<br />
werden. Dazu kommen zusätzliche Kosten der Geltendmachung der<br />
Ansprüche. Entgegenstehende Vertragsklauseln sind in der Regel<br />
unwirksam, weil fast immer die anderen Gläubiger dabei benachteiligt<br />
werden, was einem Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme.<br />
Problematisch ist vor allem der Konkurs des Service-Anbieters, da<br />
dann der Kunde Gefahr läuft, die Kontrolle über seine Daten zu verlieren<br />
– und damit womöglich selbst auch in den Konkurs gerissen<br />
zu werden. Dem ist vertraglich vorzubeugen (siehe > 1.4.1 ).<br />
Die Liquidation des Anbieters ist generell weniger gefährlich, außer<br />
sie erfolgt unangekündigt und abrupt. Da dies aber nicht auszuschließen<br />
ist, sind die gleichen Maßnahmen wie <strong>für</strong> den Konkurs<br />
auch in diesem Fall zielführend.<br />
1.2.24 Sonstiges<br />
Unter „Sonstiges“ werden in der Regel alle verbleibenden Klauseln<br />
zusammengefasst, die sich sonst keinem Punkt des Vertrages zuordnen<br />
lassen.<br />
Typischerweise wird hier zum Beispiel vereinbart, Streitigkeiten statt<br />
vor den staatlichen Gerichten vor einem Schiedsgericht auszutragen.<br />
Die Vorteile eines Schiedsgerichts liegen darin, dass sie unter<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit tagen und dass deren Schiedssprüche<br />
fast in allen Staaten der Welt anerkannt werden und vollstreckbar<br />
sind. In einfachen Fällen können sie auch schneller als ein staatliches<br />
Gericht sein. Ist der Fall allerdings kompliziert und verlangt besondere<br />
Sachkunde, dann dauert das Schiedsverfahren genauso lange<br />
wie der staatliche Prozess. Manchmal wird als Vorteil auch noch<br />
vorgebracht, dass sachkundige Schiedsrichter gewählt werden können.<br />
In der Praxis ist die spezielle Sachkunde eines Schiedsrichters<br />
aber selten, man sollte sich daher nicht darauf verlassen. Außerdem<br />
kann der Schiedsrichter durch die Parteien nicht gut nach Art eines<br />
Sachverständigen befragt werden.<br />
Durch die in der Zivilprozessnovelle 2006 eingeführte Möglichkeit <strong>für</strong><br />
Parteien, die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts stark zu beeinflussen,<br />
lassen sich Schiedsverfahren beschleunigt durchführen.<br />
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Rechtsordnung des<br />
Landes, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, in den wesentlichen<br />
Teilen eingehalten wird. Andernfalls ist der Schiedsspruch<br />
wegen Verletzung des „ orDre puBlic“ nicht vollstreckungsfähig.<br />
Schiedsgericht statt<br />
staatliche Gerichtsbarkeit?<br />
Der <strong>SaaS</strong>-Vertrag<br />
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