28.06.2013 Aufrufe

Zusatzmaterial zu AL 2007, 124 Menges - Ad Legendum

Zusatzmaterial zu AL 2007, 124 Menges - Ad Legendum

Zusatzmaterial zu AL 2007, 124 Menges - Ad Legendum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 1<br />

A. Einleitung<br />

Die Frage, mit welchen Mitteln der Einzelne die letzte<br />

Phase seines Lebens auch für den Fall, dass er keine eigene<br />

Entscheidung mehr <strong>zu</strong> treffen imstande ist, wirksam<br />

nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten<br />

kann, ist aktueller, aber auch umstrittener denn je.<br />

Die Tatsache, dass der Prozess des Sterbens in einer Weise<br />

von medizinischen Gegebenheiten abhängig geworden<br />

ist, die den Tod weniger als schicksalhaftes, plötzlich<br />

eintretendes Ereignis, sondern vielmehr als Ergebnis<br />

menschlicher Einflussnahme und Entscheidung erscheinen<br />

lassen, erweckt bei vielen Menschen die Angst, in<br />

einem rationalisierten und vereinheitlichten Gesundheitsapparat<br />

dahin<strong>zu</strong>vegetieren, der dem Einzelnen mit<br />

seinen individuellen Werten und Überzeugungen keine<br />

Möglichkeit einer Einflussnahme auf das eigene Schicksal<br />

mehr gewährt.<br />

Diese Sorge ist für viele Menschen 2 Anlass, ein Patiententestament<br />

<strong>zu</strong> errichten und darin vorab Art und Umfang<br />

der <strong>zu</strong>künftigen medizinischen Versorgung geregelt<br />

<strong>zu</strong> wissen. Jedoch ist der Gesetzgeber auf diesem hochsensiblen<br />

und den Menschen in seiner Existenz berührenden<br />

Gebiet bislang nicht tätig geworden. Auch die<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung vermochte bis dato<br />

nicht, die ersehnte Rechtssicherheit für den Bürger <strong>zu</strong><br />

schaffen.<br />

Thema dieser Seminararbeit soll daher sein, inwieweit<br />

und unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Einzelne de<br />

lege lata durch zeitlich vorgelagerte Erklärung das Maß<br />

der medizinischen Versorgung für die letzte Lebensphase<br />

rechtsverbindlich festlegen kann und inwieweit der<br />

Staat beschränkend und/oder kontrollierend eingreifen<br />

muss. Ferner sollen die Gesetzentwürfe der von der Justizministerin<br />

Brigitte Zypries eingesetzten Arbeitsgruppe<br />

„Patientenautonomie am Lebensende“ und der Enquete-Kommission<br />

des Bundestages „Ethik und Recht<br />

der modernen Medizin“ sowie die Empfehlungen weiterer<br />

Interessensvereinigungen einer kritischen Untersuchung<br />

unterzogen werden.<br />

B. Das Patiententestament de lege lata<br />

I. Begriffsbestimmung und -abgren<strong>zu</strong>ng<br />

Als Patiententestament werden antizipierte Willensäußerungen<br />

bezeichnet, mit denen der Verfasser im einwilligungsfähigen<br />

Zustand für den Fall einer Krankheit<br />

und der damit einhergehenden Unfähigkeit, in der konkreten<br />

Situation selbst <strong>zu</strong> entscheiden, im Vorhinein seine<br />

Wünsche <strong>zu</strong> Art und Umfang der ärztlichen Versorgung<br />

äußert. 3 Hierunter fallen jedoch typischerweise erst<br />

Äußerungen, wenn sie unabhängig von einer konkreten<br />

Maximilian <strong>Menges</strong>*<br />

Das Patiententestament de lege lata und de lege ferenda 1<br />

Krankheitssituation erfolgen. 4 Ein Patiententestament<br />

richtet sich daher im Allgemeinen nicht an einen dem<br />

Patienten bereits bekannten Arzt, sondern ganz generell<br />

an einen unbestimmten <strong>Ad</strong>ressatenkreis von Ärzten,<br />

Pflegekräften, usw., die den Patienten <strong>zu</strong>künftig einmal<br />

behandeln werden. 5 Neben der Anweisung an den<br />

Arzt, unter bestimmten Umständen lebenserhaltende<br />

Maßnahmen ab<strong>zu</strong>brechen, kann ein Patiententestament,<br />

wenngleich selten der Fall, auch die gegenteilige Anweisung<br />

enthalten, unter allen Umständen oder in bestimmten<br />

Fällen nicht auf lebensverlängernde Behandlungen<br />

und Eingriffe <strong>zu</strong> verzichten. 6<br />

Außer dem Begriff des „Patiententestaments“ 7 findet man<br />

im Schrifttum häufig die Bezeichnung „Patientenverfügung“<br />

8 (selten auch „Patientenbrief“ 9 oder „Euthanasietestament“<br />

10 ). Teilweise wird in der Patientenverfügung<br />

der Oberbegriff gesehen, der sich dann in Patiententestament,<br />

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht<br />

aufgliedert. 11 Weit überwiegend werden Patiententestament<br />

und Patientenverfügung jedoch nicht verschieden<br />

eingeordnet, haben also keine unterschiedlichen Bedeutungen.<br />

Beide Begriffe werden vielmehr alternativ verwendet.<br />

12 Die <strong>zu</strong>letzt genannte begriffliche Bestimmung<br />

soll dieser Seminararbeit <strong>zu</strong>grunde liegen.<br />

* Maximilian <strong>Menges</strong> ist Student der Rechtswissenschaften an<br />

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im 9. Semester<br />

und legt <strong>zu</strong>r Zeit sein 1. juristisches Staatsexamen ab.<br />

1 Seminararbeit <strong>zu</strong>m Seminar im Familien- und Erbrecht bei<br />

Prof. Dr. Dr. Schlüter im SS 2005<br />

2 In Deutschland gebe es laut einem Rechtsinterview mit Bundesjustizministerin<br />

Brigitte Zypries in der FAZ vom 22. März<br />

2005 bereits ca. sieben Millionen Patiententestamente.<br />

3 Erman – Holzhauer, § 1901a, Rn. 6; Palandt – Diederichsen,<br />

Einf. v. § 1896, Rn. 9; Staudinger – Bienwald, § 1901a, Rn. 7;<br />

Roth, JZ 2004, 494 (495).<br />

4 Lipp, FamRZ 2004, 317 (320); Roth, JZ 2004, 494 (495); Deutsch/<br />

Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 199.<br />

5 Lipp, FamRZ 2004, 317 (320); Keilbach, FamRZ 2003, 969<br />

(976).<br />

6 Eisenbart, Patienten-Testament, S. 15; Schaffer, BtPrax 2003,<br />

143 (146); Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 106.<br />

7 Deutsch, NJW 1979, 1905 (1908); Opderbecke, MedR 1985, 23<br />

(26); Spann, MedR 1983, 13 (13 ff.); Eisenbart, Patienten-Testament,<br />

S. 15 ff.; Schöllhammer, Die Rechtsverbindlichkeit des<br />

PT, S. 1 ff.; Staudinger – Bienwald, § 1901a Rn. 7; Laufs/Uhlenbruck<br />

– Uhlenbruck/Ulsenheimer, Handbuch des Arztrechts,<br />

§ 132, Rn. 35 ff.<br />

8 Dieser Begriff scheint sich in neuerer Zeit durchgesetzt <strong>zu</strong><br />

haben; <strong>zu</strong> finden u.a. bei Berger JZ 2000, 797 (800 ff.); Baumann/Hartmann,<br />

DNotZ 2000, 594 (594); Lipp, DRiZ 2000,<br />

231 (234 ff.); Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 105 ff.<br />

9 Uhlenbruck, NJW 1978, 566 (566 ff.).<br />

10 Eser, Lawin/Huth, Grenzen der ärztlichen Aufklärungs- und<br />

Behandlungspflichten, S. 81.<br />

11 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 512; Hoß, Behandlungsabbruch,<br />

S. 5; Laufs/Uhlenbruck – Uhlenbruck/Ulsenheimer,<br />

Handbuch des Arztrechts, § 132, Rn. 35.<br />

12 MüKo – Schwab, § 1904, Rn. 20; Dodegge/Roth – Roth,<br />

BtKomm, C Rn. 97; Lipp, Freiheit und Fürsorge, S. 2; Rehborn,<br />

MDR 1998, 1464 (1467); Uhlenbruck, NJW 2003, 1710 (1710).


2 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

Obwohl sie der sonst gebrauchten Bedeutung ihrer jeweils<br />

zweiten Worthälfte nach eigentlich nicht <strong>zu</strong>treffend<br />

sind, haben sich die Bezeichnungen Patiententestament<br />

und Patientenverfügung inzwischen eingebürgert.<br />

Ein Testament wird üblicherweise verstanden als eine<br />

einseitige Erklärung, durch die der Erblasser für die Zeit<br />

nach seinem Tode Regelungen trifft (§§ 1937 ff. BGB), 13<br />

während das Patiententestament gerade die Zeit vor dem<br />

Tode regelt. Der Begriff der Patientenverfügung wird in<br />

der Literatur zwar vermehrt angenommen, teilweise aber<br />

auch als nicht treffend kritisiert. 14 Es handelt sich <strong>zu</strong>mindest<br />

nicht um eine Verfügung im Sinne eines Rechtsgeschäfts,<br />

durch das ein bereits bestehendes Recht unmittelbar<br />

übertragen, aufgehoben, belastet oder inhaltlich<br />

verändert wird. 15<br />

Ab<strong>zu</strong>grenzen ist das Patiententestament von der Vorsorgevollmacht<br />

und der Betreuungsverfügung. Durch eine<br />

Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Verfasser eine<br />

andere Person für den Fall des Eintritts eigener Betreuungsbedürftigkeit,<br />

alle oder bestimmte Aufgaben für<br />

diesen <strong>zu</strong> erledigen. 16 Sie bringt also im Gegensatz <strong>zu</strong>r<br />

Patientenverfügung nicht den eigenen Willen des Vollmachtgebers<br />

<strong>zu</strong>m Ausdruck, sondern lässt stattdessen<br />

einen Dritten stellvertretend für diesen entscheiden. 18<br />

Die Vollmacht kann sich dabei auch auf den Bereich<br />

der Gesundheitssorge erstrecken. 19 Die Bestellung eines<br />

Betreuers für diesen Aufgabenbereich ist dann ausgeschlossen.<br />

Der § 1896 II 2, 1. Alt. BGB legt den Vorrang<br />

des Bevollmächtigten fest.<br />

Eine Betreuungsverfügung wiederum ist eine Willensäußerung,<br />

mit der eine Person für den Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit<br />

Anweisungen hinsichtlich der Auswahl<br />

des <strong>zu</strong> bestellenden Betreuers bzw. der Ausgestaltung<br />

des Betreuungsverhältnisses trifft. 20 Patiententestament,<br />

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht können<br />

miteinander verbunden werden, was in der Praxis auch<br />

oft der Fall ist. 20<br />

II. Allgemeines <strong>zu</strong>r Behandlungssituation<br />

Grundsätzlich bedarf jeder medizinische Eingriff einer<br />

gesonderten Einwilligung durch den Patienten im Zeitpunkt<br />

des Eingriffs. 21 Dies erfordert das dem Patienten<br />

grundrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht über<br />

seine Person. 22 Es wird als Ausdruck der Menschenwürde<br />

von Art. 1 I GG, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

von Art. 1 I, 2 I GG und vom Grundrecht auf<br />

Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II GG, erfasst<br />

und durch diese abgesichert. 23<br />

Falls der Arzt das Selbstbestimmungsrecht verletzt,<br />

indem er den Patienten ohne dessen Einwilligung behandelt,<br />

begeht er eine Körperverlet<strong>zu</strong>ng i.S.d. § 223 I<br />

StGB. 24<br />

Auf der anderen Seite hat der Patient keinen Anspruch<br />

auf eine bestimmte Heilbehandlung. Eine solche muss<br />

vom behandelnden Arzt <strong>zu</strong>nächst angeboten werden.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng hierfür wiederum ist, dass in der konkreten<br />

Situation die medizinische Maßnahme nach Auf-<br />

fassung des Arztes indiziert ist. 25 Die medizinische Indikation<br />

ist <strong>zu</strong> verstehen als das fachliche Urteil über den<br />

Wert oder Unwert einer medizinischen Behandlungsmethode<br />

in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall. 26 Ist<br />

der Patient einwilligungsfähig, kann er, aber auch nur er<br />

als Grundrechtsträger, in der konkreten Situation unter<br />

Abwägung aller für ihn entscheidenden Gründe in die<br />

ärztlicherseits angebotene Behandlung einwilligen oder<br />

die Einwilligung ablehnen. Eine etwaig vorhandene Patientenverfügung<br />

findet dabei keine Berücksichtigung.<br />

Erst bei Verlust der Einwilligungsfähigkeit ist ein Rückgriff<br />

auf das Patiententestament überhaupt möglich. 27<br />

Das Patiententestament soll dem Einzelnen das Recht<br />

auf Selbstbestimmung gerade für den Fall sichern, dass<br />

er in der konkreten Situation nicht mehr selbst seinen<br />

Willen für oder gegen eine lebensverlängernde bzw. –erhaltende<br />

Maßnahme wirksam äußern kann. Der Verlust<br />

der Einwilligungsfähigkeit lässt das Recht des Patienten<br />

<strong>zu</strong>r Selbstbestimmung nicht entfallen. 28 Von Bedeutung<br />

ist also, unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen das Bestehen<br />

der Einwilligungsfähigkeit an<strong>zu</strong>nehmen ist. Der Zustand<br />

der Einwilligungsfähigkeit ist nicht gleich<strong>zu</strong>setzen<br />

mit dem der Geschäftsfähigkeit. Der Patient muss in der<br />

Lage sein, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und<br />

seiner Gestattung <strong>zu</strong> erkennen und nach dieser Erkenntnis<br />

handeln können. Die bloße Äußerungsfähigkeit<br />

genügt hingegen nicht. 29 Bei Minderjährigen wird als<br />

Referenzmaß <strong>zu</strong>r Ermittlung der Einsichtsfähigkeit der<br />

13 Bamberger/Roth – Müller-Christmann, BGB, § 1937, Rn. 2-4;<br />

Brox, Erbrecht, § 7, Rn. 6; Leipold, Erbrecht, § 2, Rn. 36/37;<br />

Uhlenbruck, AcP 193 (1993), 487 (487).<br />

14 Roth, JZ 2004, 494 (495); Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 106.<br />

15 RGZ 111, 247 (250 f.); Brox, Erbrecht, § 7, Rn. 83; Taupitz,<br />

Gutachten 63. DJT, A 106.<br />

16 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 512; Schmidt/Böcker/<br />

Bayerlein/Mattern/Schüler – Schmidt, Betreuungsrecht, § 1<br />

Rn. 17.<br />

17 Berger, JZ 2000, 797 (802).<br />

18 Erman – Holzhauer, § 1901a, Rn. 6; Dodegge/Roth – Roth,<br />

BtKomm, C Rn. 2; Langenfeld, ZEV 2003, 449 (450).<br />

19 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C Rn. 123; Epple, BtPrax<br />

1993, 156 (156); Jürgens, Betreuungsrecht, § 1901a Rn. 2.<br />

20 Vgl. auch das Muster einer Patientenverfügung in der Anlage.<br />

21 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 16, 187; Hahne, FamRZ<br />

2003, 1619 (1620); Lipp, BtPrax 2002, 47 (47); ders., FamRZ<br />

2004, 317 (318).<br />

22 Lipp, FamRZ 2004, 317 (318.)<br />

23 Hufen, ZRP 2003, 248 (250).<br />

24 Lipp, FamRZ 2004, 317 (318); Laufs/Uhlenbruck – Uhlenbruck/Ulsenheimer,<br />

Handbuch des Arztrechts, § 132, Rn. 37;<br />

Hahne, FamRZ 2003, 1619 (1620).<br />

25 Höfling/Rixen, JZ 2003, 884 (887); Kutzer, FPR 2004, 683<br />

(685).<br />

26 BGH NJW 2003, 1588 (1593); Ankermann, MedR 1999, 388<br />

(389); Laufs, NJW 1998, 3399 (3400); Opderbecke, MedR 1985,<br />

23 (25).<br />

27 Eisenbart, Patienten-Testament, S. 15; Höfling/Rixen, JZ 2003,<br />

884 (885); Röver, Einflussmöglichkeiten des Patienten, S. 79 f.;<br />

Schöllhammer, Rechtsverbindlichkeit des PT, S. 26.<br />

28 Höfling, JuS 2000, 111 (114); Lipp, DRiZ 2000, 231 (233 f.);<br />

ders., FamRZ 2004, 317 (320); Hahne, FamRZ 2003, 1619<br />

(1620).<br />

29 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 507; Erman – Holzhauer,<br />

BGB, § 1896, Rn. 24; Kutzer, FPR 2004, 683 (685); Lange/<br />

Kuchinke, Erbrecht, § 35 IV 7.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 3<br />

durchschnittliche Reifegrad eines 14jährigen genannt. 30<br />

Mitunter wird vorgeschlagen, diesen Maßstab auch bei<br />

erwachsenen Personen an<strong>zu</strong>legen. 31 Die Einwilligungsfähigkeit<br />

ist jedenfalls stets auf die konkreten Umstände<br />

des Einzelfalles bezogen fest<strong>zu</strong>stellen, was eine solch<br />

pauschale und starre Definition der Einsichtsfähigkeit<br />

wohl eher untauglich erscheinen lässt.<br />

III. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Errichtung eines Patiententestaments<br />

1. Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung<br />

Mitunter wird vertreten, dass <strong>zu</strong>r wirksamen Errichtung<br />

einer Patientenverfügung der Verfasser geschäftsfähig<br />

sein müsse. 32 Überwiegend wird jedoch das Vorliegen<br />

der Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung<br />

als ausreichend betrachtet. 33 Es besteht Einigkeit darüber,<br />

dass für eine wirksame Einwilligung des Patienten in<br />

eine konkrete unmittelbar bevorstehende Heilbehandlung<br />

dessen Einwilligungsfähigkeit ausreichend ist. 34<br />

Es ist aber nicht ein<strong>zu</strong>sehen, warum an die Wirksamkeit<br />

einer solchen antizipiert abgegebenen Einwilligung<br />

bzw. Verweigerung derselben höhere Anforderungen <strong>zu</strong><br />

stellen sein sollten. Andernfalls wären beschränkt Geschäfts-<br />

aber Einwilligungsfähige von der autonomen<br />

Planung ihrer höchstpersönlichen Angelegenheiten<br />

ausgeschlossen. Ausreichend ist daher, dass der Verfügende<br />

35 im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung<br />

einwilligungsfähig ist.<br />

2. Vorherige ärztliche Aufklärung<br />

Die Frage, ob eine Patientenverfügung den Nachweis<br />

enthalten solle, dass sie auf der Grundlage eines ausführlichen<br />

fachlichen Gesprächs mit einem Arzt erstellt<br />

wurde, und ob an diesen Nachweis ihre Wirksamkeit gebunden<br />

werden solle, ist strittig.<br />

Die Aufklärung soll – ganz generell – die freie, selbstverantwortliche<br />

Entscheidung des Patienten ermöglichen,<br />

ihn also in die Lage versetzen, das Für und Wider seiner<br />

Entscheidung ab<strong>zu</strong>wägen und auf dieser Basis eine informiert<br />

eigenverantwortliche Entscheidung <strong>zu</strong> treffen. 36<br />

Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Arzt im Rahmen<br />

des Aufklärungsgesprächs auch die Einwilligungsfähigkeit<br />

des Patienten <strong>zu</strong> prüfen, und Anzeichen für äußeren<br />

Druck in Form familiärer oder sonstiger Fremdbestimmungsversuche<br />

nach<strong>zu</strong>gehen. 37 Demgegenüber soll er<br />

beim Patiententestament einer Erklärung folgen, bei der<br />

die äußeren Umstände des Zustandekommens und die<br />

Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />

der Erklärung völlig unbekannt sind.<br />

Im Schrifttum wird teilweise eine ärztliche Aufklärung<br />

als Vorausset<strong>zu</strong>ng der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung<br />

verlangt. 38<br />

Es wird auch vertreten, dass eine antizipative behandlungsablehnende<br />

Patientenverfügung in Anlehnung an<br />

die Wertung des § 1904 BGB dann, wenn die begründete<br />

Gefahr besteht, dass der Betroffene bei ihrer Befolgung<br />

stirbt oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden<br />

erleidet, nur unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng als verbindlich<br />

an<strong>zu</strong>sehen ist, dass ein Arzt in der Verfügung bestätigt<br />

hat, den Betroffenen über die Bedeutung und Tragweite<br />

seiner Entscheidung aufgeklärt <strong>zu</strong> haben. 39<br />

Der 63. deutsche Juristentag hat einen Antrag für eine<br />

Aufklärung über Gehalt und Tragweite als Wirksamkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng<br />

für eine Patientenverfügung mit<br />

großer Mehrheit abgelehnt. 40<br />

Grundsatz V der Grundsätze der Bundesärztekammer<br />

für Sterbebegleitung sieht für die Verbindlichkeit von<br />

Patiententestamenten eine ärztliche Aufklärung nicht<br />

vor. 41<br />

Sternberg-Lieben hält die Befürchtung, ohne eine vorherige<br />

Aufklärung handele der Verfasser einer Patientenverfügung<br />

unüberlegt, durch die Lebenserfahrung<br />

für ausgeschlossen. Da die Entscheidung nicht leicht<br />

<strong>zu</strong> treffen sei, könne eher von einer gewissenhaften Beschäftigung<br />

mit der Problematik bei gesunden sowie<br />

Menschen mit einer ihnen bekannten fortschreitenden<br />

Krankheit ausgegangen werden. 42<br />

Im Fall des Abfassens eines Patiententestaments kann<br />

die vorherige ärztliche Aufklärung zweierlei erreichen:<br />

Zum einen kann sie wie jede ärztliche Aufklärung den<br />

Patienten über seine Krankheit und die möglichen Behandlungsalternativen<br />

informieren und ihn so in die<br />

Lage versetzen, sich <strong>zu</strong> entscheiden. Zum anderen kann<br />

sie den später behandelnden Arzt das Verständnis eines<br />

Patiententestaments erleichtern. Unter dem erstgenannten<br />

Gesichtspunkt dient die Aufklärung der Wahrnehmung<br />

des Selbstbestimmungsrechts des Patienten; auf<br />

sie kann der Patient deshalb verzichten. 43 Die Aufklärung<br />

als Wirksamkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng macht die Beratung<br />

<strong>zu</strong>r Pflicht und bedarf daher als Beschränkung des<br />

mit dem Verzicht auf Aufklärung ausgeübten Selbstbestimmungsrechts<br />

des Patienten der Rechtfertigung. 44<br />

30 Spickhoff, NJW 2000, 2297, 2299 f.<br />

31 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 509; Taupitz, Gutachten<br />

63. DJT, A 126.<br />

32 Eisenbart, Patienten-Testament, S. 127 ff., 179; Harder, ArztR<br />

1991, 11, 13; Geschäftsfähigkeit entsprechend der Bevollmächtigung:<br />

Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 117.<br />

33 Alberts, BtPrax 2003, 139, 139; Hahne, FamRZ 2003, 1619,<br />

1621; Karliczek, Wille, Wohl und Wunsch, 140 ff.; Spickhoff,<br />

NJW 2000, 2297, 2302; auch der 63. Deutsche Juristentag hat<br />

sich mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, Einwilligungsfähigkeit<br />

ausreichen <strong>zu</strong> lassen, Beschluss III.2.1<br />

34 Vgl. oben B. II.<br />

35 Auch diese Bezeichnung ist entsprechend dem <strong>zu</strong>r „Verfügung“<br />

unter B. I. Gesagten <strong>zu</strong> verstehen.<br />

36 Laufs/Uhlenbruck – Laufs, Handbuch des Arztrechts, § 63,<br />

Rn. 11; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 188 f.<br />

37 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 111 f.<br />

38 Tröndle/Fischer – Tröndle, Vor §§ 211 ff., Rn.18.<br />

39 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 113.<br />

40 63. deutscher Juristentag, Beschluss III 2.3.<br />

41 Bundesärztekammer, NJW 1998, 3407, 3407.<br />

42 Sternberg-Lieben, NJW 1985, 2734, 2736.<br />

43 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 28.<br />

44 Lipp, Patientenautonomie, S. 30.


4 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

Eine solche Beratungspflicht erscheint gerechtfertigt,<br />

wenn die Beratung durch den behandelnden Arzt erfolgt<br />

und der Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> einer bestimmten Krankheit, <strong>zu</strong>m Beispiel<br />

dem frühen Stadium einer chronisch verlaufenden<br />

Erkrankung, bereits vorhanden ist. Die Pflicht würde<br />

aber auch für den Regelfall des Patiententestaments gelten,<br />

mit dem in gesunden Tagen für Unfall oder plötzlich<br />

auftretende Krankheiten vorgesorgt werden soll. Hier ist<br />

eine ärztliche Information nur in sehr allgemeiner Form<br />

möglich.<br />

Dies käme einer Informationspflicht und Zwangsberatung<br />

gleich, die mit dem Selbstbestimmungsrecht des<br />

Patienten nicht vereinbar wären. Daher erscheint insgesamt<br />

jedwede Form einer Beratungspflicht, die mit der<br />

Sanktion verbunden ist, dass der Patientenwille bei ihrer<br />

Nichtbeachtung eine geringere Verbindlichkeit hat, vom<br />

Interesse des Patienten her gesehen sachlich nicht geboten<br />

und daher unverhältnismäßig. 45<br />

Die Beratungspflicht könnte daher allenfalls mit den<br />

Interessen des Arztes an einer Patientenverfügung, also<br />

dem zweiten Aspekt gerechtfertigt werden. So fordert<br />

die Bundesärztekammer die ärztliche Beratung und Information<br />

und deren nachvollziehbaren Nachweis vor<br />

dem Hintergrund der Erfahrung vieler Praktiker mit<br />

widersprüchlich ausgefüllten oder unanwendbar formulierten<br />

Patiententestamenten.<br />

Auf die Interessen des Arztes kommt es bei der Einwilligung<br />

aber generell nicht an, vielmehr ist allein der Wille<br />

des Patienten maßgeblich. Verzichtet er bewusst auf<br />

eine Beratung und nimmt damit das Risiko eines Missverständnisses<br />

durch den später behandelnden Arzt in<br />

Kauf, rechtfertigt das nicht, seine Erklärung nur einen<br />

geringeren Grad an Verbindlichkeit <strong>zu</strong><strong>zu</strong>billigen. 46<br />

Nach allem ist eine vorherige ärztliche Aufklärung bei<br />

der Errichtung eines Patiententestaments zwar <strong>zu</strong> empfehlen,<br />

sie ist aber nicht <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng seiner rechtlichen<br />

Verbindlichkeit <strong>zu</strong> erheben.<br />

3. Form<br />

Umstritten ist, ob das Patiententestament einer Form<br />

bedarf. Ein Teil des Schrifttums setzt für die Wirksamkeit<br />

einer Patientenverfügung die Schriftform 47 voraus,<br />

ein anderer fordert gar eine notarielle Beurkundung. 48<br />

Ein Formerfordernis wird mit dessen Warnfunktion und<br />

dem Schutz des Betroffenen vor Übereilung begründet. 49<br />

Man könnte dahingehend argumentieren, dass wenn<br />

schon für vermögensrechtliche Verfügungen aus diesen<br />

Gründen eine Form vorausgesetzt wird, dies dann erst<br />

recht für eine das Leben des Betroffenen betreffende<br />

Verfügung gelten müsste.<br />

Zudem würden Beweisprobleme in Be<strong>zu</strong>g auf das Vorhandensein<br />

und den genauen Wortlaut einer Patientenverfügung<br />

vermieden. Diese wäre, da schriftlich niedergelegt,<br />

jederzeit einsehbar und nicht unter Umständen<br />

ungenau von nur einer Person mündlich überliefert.<br />

Damit würde im Regelfall auch die Sicherheit für Arzt<br />

und Betreuer im Umgang mit der Patientenanweisung<br />

erhöht.<br />

Eine notarielle Beurkundung würde gar Zweifel an der<br />

Einwilligungsfähigkeit des Verfassers im Zeitpunkt der<br />

Errichtung ausschließen können, da sich der Notar von<br />

dieser vorab überzeugen müsste. 50<br />

In der Tat besteht bei bloß mündlich abgegebenen Erklärungen<br />

die Gefahr, dass der Erklärende lediglich seine<br />

Ansichten im Zuge einer nur temporären Gefühlslage<br />

unüberlegt und unreflektiert einem Dritten gegenüber<br />

kundtut, ohne eine ernstliche und konkrete, antizipierte<br />

Behandlungsanweisung abgeben <strong>zu</strong> wollen.<br />

Ebenso ist der umgekehrte Fall denkbar, dass ein in voller<br />

„Bindungsabsicht“ mündlich erklärtes Patiententestament<br />

von den Beteiligten als unbeachtlich missverstanden<br />

wird. Eine Abgren<strong>zu</strong>ng ist mitunter nicht möglich,<br />

die Übergänge sind fließend.<br />

Es ist daher <strong>zu</strong>mindest dringend <strong>zu</strong> empfehlen, eine Patientenverfügung<br />

schriftlich ab<strong>zu</strong>fassen. 51 Würde man<br />

aber einer mündlichen Patientenverfügung generell, auch<br />

wenn sie ernstlich und unzweifelhaft abgegeben und der<br />

Wortlaut eindeutig wiedergegeben ist, keine Verbindlichkeit<br />

<strong>zu</strong>kommen lassen, so würde der Verfügende um<br />

sein mit dem mündlichen Patiententestament ausgeübtes<br />

Selbstbestimmungsrecht beraubt werden.<br />

Von Bedeutung wird diese Überlegung vor allem in Fällen,<br />

in denen der Betroffene überhaupt nicht mehr fähig<br />

ist, eine derartige Verfügung schriftlich <strong>zu</strong> fixieren. 52<br />

Droht dann noch der Verlust der Einwilligungsfähigkeit<br />

in Kürze ein<strong>zu</strong>treten, so erweist sich jede Art eines Formerfordernisses<br />

als eine den Betroffenen unverhältnismäßig<br />

beschwerende Last und Hindernis bei der Ausübung<br />

seines Selbstbestimmungsrechts. Die mitunter mit<br />

der Formlosigkeit verbundenen Risiken und Erschwernisse<br />

rechtfertigen daher keine Unbeachtlichkeit einer<br />

mündlich abgegebenen Patientenverfügung im Generellen.<br />

53<br />

Die Frage nach einem etwaigen Formerfordernis ist aber<br />

wohl ohnehin als „Scheinproblem“ <strong>zu</strong> betrachten. In der<br />

Regel wird der Betroffene aus eigenem Interesse daran,<br />

dass seinen Anweisungen im Bedarfsfall gefolgt wird,<br />

schon die Schriftform wählen.<br />

45 Lipp, Patientenautonomie, S. 30.<br />

46 Lipp, Patientenautonomie, S. 31.<br />

47 Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 132, Rn. 36;<br />

Thias, Selbstbestimmtes Sterben, S. 102; Taupitz, Gutachten 63.<br />

DJT, A 118, jedoch nur, wenn die in § 1904 I BGB genannten<br />

Situationen Gegenstand der Verfügung sind.<br />

48 Seitz, ZRP 1998, 417 (420).<br />

49 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 118.<br />

50 Keilbach, FamRZ 2003, 969 (976); Laufs/Uhlenbruck, Handbuch<br />

des Arztrechts, § 132, Rn. 36; dies wäre etwa bei Demenzkranken<br />

vorteilhaft, bei denen der Zeitpunkt des Eintritt der<br />

Einwilligungsunfähigkeit im Nachhinein kaum noch <strong>zu</strong> bestimmen<br />

ist.<br />

51 So auch Hahne, FamRZ 2003, 1619 (1620).<br />

52 Berger, JZ 2000, 797 (802).<br />

53 So auch Berger, JZ 2000, 797 (802); Hahne, FamRZ 2003, 1619<br />

(1620); Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 35 IV 7; Lipp, FamRZ<br />

2004, 317 (320); Uhlenbruck, AcP 193, 487 (491).


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 5<br />

IV. Reichweite des Patiententestaments<br />

Fraglich ist, ob die in einer Patientenverfügung festgelegten<br />

antizipierten Behandlungsanweisungen des Patienten<br />

unabhängig von dem Stadium seines Leidens<br />

Anwendung finden können, oder ob die Rechtsordnung<br />

die Reichweite einer solchen Verfügung auf das<br />

Vorliegen näher <strong>zu</strong> bestimmender medizinischer Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

beschränken darf.<br />

1. Hilfe beim Sterben<br />

Der BGH hat in einer Strafsache 54 in Anlehnung an die<br />

damaligen von der Bundesärztekammer verabschiedeten<br />

Richtlinien für die Sterbehilfe 55 entschieden, wann<br />

der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen <strong>zu</strong>lässig ist.<br />

Er hat dabei zwischen der „Hilfe beim Sterben“ (Sterbehilfe<br />

i.e.S.) und der „Hilfe <strong>zu</strong>m Sterben“ (Sterbehilfe<br />

i.w.S.) unterschieden. So sei von „Hilfe beim Sterben“<br />

<strong>zu</strong> sprechen, wenn das Grundleiden eines Kranken nach<br />

ärztlicher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) sei,<br />

einen tödlichen Verlauf angenommen und der Sterbeprozess<br />

bereits begonnen habe, der Tod also in kurzer<br />

Zeit eintreten werde. Liegen diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen vor,<br />

sei eine das erlöschende Leben verlängernde intensivmedizinische<br />

Behandlung in der Regel nicht mehr indiziert.<br />

Der Arzt werde folglich eine solche Maßnahme nicht<br />

mehr anbieten. 56<br />

Ihr Unterlassen bedeutet keine Tötung des Patienten<br />

durch den Arzt. Es ist vielmehr ausschließlich ärztliche<br />

Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess geboten. 57 Die<br />

Entscheidung gegen lebensverlängernde Maßnahmen<br />

obliegt in diesen Fällen dem Arzt alleine. Er beurteilt<br />

kraft seines Fachwissens, ob in der konkreten Situation<br />

die möglichen medizinischen Eingriffe noch indiziert<br />

sind und er sie anbietet. 58 Eine Unterlassung bzw.<br />

Einstellung von lebenserhaltenden Maßnahmen beruht<br />

dann also gerade nicht auf einer in einer Patientenverfügung<br />

antizipiert getroffenen Entscheidung des Patienten.<br />

Für eine Einwilligung in eine lebensverlängernde<br />

bzw. -erhaltende Behandlung ebenso wie für die Verweigerung<br />

derselben ist von vornherein kein Raum, wenn<br />

ärztlicherseits mangels Indikation eine solche Behandlung<br />

überhaupt nicht angeboten wird. 59<br />

2. Hilfe <strong>zu</strong>m Sterben<br />

Habe aber der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt, so<br />

werde der behandelnde Arzt eine medizinische Maßnahme<br />

in der Regel für indiziert halten und folglich anbieten.<br />

Entspreche die lebenserhaltende Maßnahme aber<br />

nicht dem (im entschiedenen Fall: mutmaßlichen) Willen<br />

des Patienten, müsse sie unterlassen bzw. abgebrochen<br />

werden. Sterbe der Betroffene folglich, so liege ein Fall<br />

der „Hilfe <strong>zu</strong>m Sterben“ vor. Diese Form der Sterbehilfe<br />

i.w.S. hält der BGH für Strafsachen ausdrücklich für<br />

<strong>zu</strong>lässig. 60 Die Unterscheidung zwischen „Hilfe beim<br />

Sterben“ und „Hilfe <strong>zu</strong>m Sterben“ anhand des Merkmals<br />

der Todesnähe verweist demnach lediglich auf die<br />

unterschiedlichen Gründe für die Einstellung lebenserhaltender<br />

Maßnahmen. 61 Eindeutig ist, dass ein Behandlungsabbruch<br />

bei entsprechendem Patientenwillen auch<br />

vor Einsetzen des Sterbeprozesses möglich ist. Unklar<br />

ist aber, ob nach dem BGH für ein solches Verlangen<br />

die übrigen beiden Vorausset<strong>zu</strong>ngen vorliegen müssen,<br />

namentlich die Unumkehrbarkeit des Grundleidens und<br />

der tödliche Verlauf. Der 1. Strafsenat geht hierauf nicht<br />

näher ein. Insofern sind zwei Interpretationen des Urteils<br />

denkbar.<br />

Es lässt sich restriktiv so deuten, dass die Bedingungen,<br />

die in den Richtlinien der Bundesärztekammer neben der<br />

unmittelbaren Todesnähe für die „Hilfe beim Sterben“<br />

aufgestellt werden, auch für die Fälle der „Hilfe <strong>zu</strong>m<br />

Sterben“ vorliegen müssen. Dafür spricht der Wortlaut<br />

des 1. Leitsatzes, wenn es heißt, „bei einem unheilbar<br />

erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten<br />

kann der Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder<br />

Maßnahme ausnahmsweise auch dann <strong>zu</strong>lässig sein,<br />

wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen der von der Bundesärztekammer<br />

verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe<br />

nicht vorliegen, weil der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt<br />

hat.“ 62 Zum einen wird ausdrücklich eine unheilbare<br />

Erkrankung vorausgesetzt, also die Irreversibilität.<br />

Zum anderen deutet das „weil“ darauf hin, dass nur das<br />

Merkmal der Todesnähe nicht erfüllt sein muss, das eines<br />

grundsätzlichen tödlichen Verlaufs aber schon.<br />

Das Urteil kann aber auch extensiv dahingehend interpretiert<br />

werden, dass zwar ein unheilbares Grundleiden<br />

vorliegen, dass dieses aber nicht zwingend einen<br />

tödlichen Verlauf angenommen haben muss und dass<br />

es maßgeblich auf den Willen des Patienten ankommt.<br />

Dafür spricht, dass der BGH lediglich feststellt, dass der<br />

„Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme“<br />

bei entsprechendem Patientenwillen grundsätzlich<br />

als Ausdruck der allgemeinen Entscheidungsfreiheit<br />

und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit <strong>zu</strong>lässig<br />

sei, 63 ohne dabei einen tödlichen Verlauf voraus<strong>zu</strong>setzen.<br />

Zudem liegt dem BGH ein Sachverhalt vor, in dem<br />

das Grundleiden der Betroffenen noch keinen tödlichen<br />

Verlauf genommen hat: „Frau S. war (…) lebensfähig.“ 64<br />

Zugleich erachtet er einen Behandlungsabbruch aber<br />

nicht als von vornherein unmöglich, was er aber hätte<br />

54 BGHSt 40, 257-272.<br />

55 Richtlinien der Bundesärztekammer für die Sterbehilfe, MedR<br />

1985, 38 f.<br />

56 BGHSt 40, 257 (260); so auch Ziffer I der Grundsätze der Bundesärztekammer<br />

<strong>zu</strong>r ärztlichen Sterbebegleitung v. 11.09.1998,<br />

NJW 1998, 3406 (3406 f.).<br />

57 BGHSt 40, 257 (260); Lipp, FamRZ 2004, 317 (319).<br />

58 BGHSt 40, 257 (260); Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (263).<br />

59 BGH NJW 2003, 1588 (1593); Lipp, Stellvertretene Entscheidungen<br />

bei „passiver Sterbehilfe“, in: May/Geißendörfer/Simon/Strätling,<br />

Passive Sterbehilfe, S. 37 (52 f.); Taupitz,<br />

Gutachten 63. DJT, A 23 f., A 91; Hahne, FamRZ 2003, 1619<br />

(1622).<br />

60 BGHSt 40, 257 (260).<br />

61 Lipp, FamRZ 2004, 317 (319).<br />

62 BGHSt 40, 257 (257).<br />

63 BGHSt 40, 257 (260).<br />

64 BGHSt 40, 257 (260).


6 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

tun müssen, hielte er ein Unterlassen ohne Vorliegen des<br />

tödlichen Verlaufs für nicht <strong>zu</strong>lässig. Der damalige Vorsitzende<br />

des befassten 1. Strafsenats Kutzer hat in einem<br />

Rechtsgespräch erklärt, der BGH für Strafsachen habe<br />

die Zulässigkeit eines Behandlungsabbruchs nicht von<br />

einem tödlichen Verlauf abhängig machen wollen. 65<br />

3. Die Problematik der Vorausset<strong>zu</strong>ng des „irreversiblen<br />

tödlichen Verlaufs“<br />

Nun hat der 12. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss<br />

vom 17. März 2003 66 erklärt, dass für das Verlangen eines<br />

Betreuers, eine lebenserhaltende Behandlung ein<strong>zu</strong>stellen,<br />

kein Raum sei, wenn das Grundleiden noch keinen<br />

irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen habe. 67 Er<br />

begründet diese rechtlichen Vorgaben damit, dass das<br />

Zivilrecht nicht erlauben könne, was das Strafrecht verbiete.<br />

68 Der BGH für Zivilsachen fühlt sich also durch<br />

das Urteil des BGH für Strafsachen gebunden, wobei er<br />

dessen restriktiver Interpretation folgt. Der 12. Zivilsenat<br />

definiert jedoch in seiner Begründung nicht näher,<br />

was er genau unter einem irreversiblen tödlichen Verlauf<br />

versteht. Daher lässt sich auch diese Entscheidung unterschiedlich<br />

auslegen.<br />

In der Literatur wird sie teilweise so gedeutet, dass der<br />

Anwendungsbereich einer Patientenverfügung fortan auf<br />

die Fälle unmittelbarer Todesnähe, also auf die Fälle der<br />

„Hilfe beim Sterben“ eingeengt worden sei. 70 Einer solchen<br />

Interpretation wird jedoch aus dem Grunde wohl<br />

schon gefolgt werden können, weil der 12. Zivilsenat auf<br />

das Merkmal der Todesnähe nicht näher eingeht. Würde<br />

er einen begonnenen Sterbeprozess für die Möglichkeit<br />

eines Behandlungsabbruchs hingegen voraussetzen, hätte<br />

er ihn <strong>zu</strong>mindest genannt.<br />

Andere Teile des Schrifttums verstehen den irreversiblen<br />

tödlichen Verlauf dahingehend, dass das Grundleiden<br />

unumkehrbar und trotz medizinischer Behandlung<br />

<strong>zu</strong> einem unbestimmten Zeitpunkt <strong>zu</strong>m Tode führen<br />

müsse. 70 Von einem solchen Verständnis wären aber in<br />

der Regel die in der Anzahl stetig steigenden Wachkoma-Patienten<br />

und ähnlich gelagerte Fälle nicht umfasst.<br />

Sind deren körperliche Funktionen im Übrigen stabil,<br />

können sie mitunter noch unbestimmt viele Jahre mittels<br />

künstlicher Sondenernährung weiter leben. 71 Ein<br />

Sterben an dem „Grundleiden Wachkoma“ ist aber nicht<br />

feststellbar. Man wird daher bis <strong>zu</strong>m Ausfall weiterer vitaler<br />

Organfunktionen, die dann als tödlich verlaufend<br />

<strong>zu</strong> qualifizieren wären, nicht davon ausgehen können,<br />

dass das Grundleiden des Betroffenen einen tödlichen<br />

Verlauf angenommen hat. 72<br />

Die Entscheidung könnte man aber auch so interpretieren,<br />

dass das Grundleiden irreversibel sein und dann<br />

tödlich verlaufen müsste, wenn die in Rede stehende<br />

medizinische Maßnahme unterbliebe. Von einer solchen<br />

Definition wären etwa auch Wachkoma-Patienten umfasst,<br />

denn deren Grundleiden ist unumkehrbar und,<br />

würde man die künstliche Ernährung oder Beatmung<br />

unterlassen, würden sie versterben. Auch wenn die Vorsitzende<br />

des 12. Zivilsenats Hahne in einem Vortrag vor<br />

dem Nationalen Ethikrat ausdrücklich erklärt hat, dass<br />

sie den irreversiblen tödlichen Verlauf entsprechend der<br />

letzten Interpretationsmöglichkeit verstehe 73 und somit<br />

also auch den Fall des Wachkoma-Patienten als mit umfasst<br />

sähe, erntete die Entscheidung in der Fachwelt wegen<br />

der undeutlichen Ausarbeitung und der auch noch<br />

bei weiter Auslegung vorhandenen Einschränkung der<br />

Reichweite von Patientenverfügungen viel Kritik. 74 Die<br />

Konsequenz ist nämlich, dass die in einer Patientenverfügung<br />

geäußerte Verweigerung der Einwilligung in<br />

lebenserhaltende Maßnahmen als nicht beachtlich abgetan<br />

wird, wenn entweder das Grundleiden (noch) nicht<br />

unumkehrbar ist, also noch Möglichkeiten auf eine vollständige<br />

Genesung bestehen, oder bei Unterlassen der<br />

Behandlung der Tod nicht eintreten würde. Der Patient<br />

würde dann entgegen seinem ausdrücklich geäußerten<br />

Willen zwangsbehandelt werden. 75<br />

4. Stellungnahme<br />

Es ist daher <strong>zu</strong> erörtern, ob eine solche Einschränkung<br />

der Patientenautonomie geboten ist. Zu denken ist in diesem<br />

Zusammenhang vor allem an Situationen, in denen<br />

Menschen mit ihrem Leben in Frieden abgeschlossen<br />

haben und jeden Zustand, der lebenserhaltende Maßnahmen<br />

erforderlich machen würde, als den von Gott<br />

oder vom Schicksal gewollten Sterbezeitpunkt ansehen.<br />

Erkrankt eine solche Person schwer und wird einwilligungsunfähig,<br />

kann es zwar sein, dass die Krankheit ohne<br />

Behandlung tödlich verläuft, diese Vorausset<strong>zu</strong>ng also<br />

erfüllt ist. Sie muss dann aber nicht zwangsläufig auch<br />

irreversibel sein. Ebenso ist an religiöse Motive für einen<br />

Behandlungsverzicht <strong>zu</strong> denken, deren Verwirklichung<br />

dem Betroffenen mitunter wichtiger ist als die Rettung<br />

seines Lebens. So ist nicht unüblich, dass ein Zeuge Jehovas<br />

eine Bluttransfusion in antizipierter Form mittels<br />

einer Patientenverfügung kategorisch ablehnt, selbst<br />

wenn durch das Unterlassen sein Leben erlischt. 76 Auch<br />

hier ist eine Irreversibilität, etwa nach einem Unfall, <strong>zu</strong><br />

verneinen.<br />

Es ist nicht ein<strong>zu</strong>sehen, warum in diesen Fällen dem<br />

Einzelnen verwehrt werden sollte, Art und Maß an medizinischer<br />

Behandlung auch antizipiert wirksam fest-<br />

65 Kutzer, ZRP 2003, 213 (213); in diesem Sinne auch Coeppicus,<br />

Rpfleger 2004; Lipp, FamRZ 2004, 317 (319).<br />

66 BGH NJW 2003, 1588-1594.<br />

67 BGH NJW 2003, 1588 (1590).<br />

68 BGH NJW 2003, 1588 (1590).<br />

69 Hufen, ZRP 2003, 248 (249).<br />

70 Kutzer, ZRP 2003, 213 (213); Höfling/Rixen, JZ 2003, 885<br />

(891).<br />

71 Merkel, ZStW 107 (1995), 545 (557).<br />

72 Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (262); Kutzer, ZRP 2003, 213<br />

(213).<br />

73 So müsse das Grundleiden irreversibel sein und „bei natürlichem<br />

Verlauf <strong>zu</strong>m Tode führen“, Hahne, FamRZ 2003, 1619<br />

(1621).<br />

74 Vgl. nur Hufen, ZRP 2003, 248 ff.; Kutzer, ZRP 2003, 213 ff;<br />

Stackmann, NJW 2003, 1568 ff.; Verrel, NStZ 2003, 449 ff.<br />

75 Lipp, FamRZ 2004, 317 (319); Hufen, ZRP 2003, 248 (248).<br />

76 Vgl. etwa BVerfG NJW 2002, 206-207.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 7<br />

legen <strong>zu</strong> können. Der einwilligungsfähige Mensch, der<br />

unmittelbar vor dem in Rede stehenden Eingriff einen<br />

Behandlungsverzicht <strong>zu</strong> äußern imstande ist, kann sein<br />

Selbstbestimmungsrecht unvernünftig, selbstschädigend<br />

und seinem Wohl fundamental widersprechend ausüben,<br />

also auch, wenn die medizinische Maßnahme <strong>zu</strong> seiner<br />

vollständigen Genesung führen würde. 77 Er darf Operationen,<br />

Chemotherapie und Dialyse ablehnen, selbst<br />

wenn er bei Nichtvornahme alsbald sterben wird. Er darf<br />

also das Leben verneinen. 78 Insoweit unterwirft der Staat<br />

den einwilligungsfähigen Einzelnen keinem „Lebensschutz“,<br />

sondern bewertet das Selbstbestimmungsrecht<br />

gar höher als das Leben. 79 Es ist nicht ein<strong>zu</strong>sehen, warum<br />

dies mit dem Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit<br />

umgekehrt werden und in einen „Lebenszwang“ münden<br />

sollte. Das Selbstbestimmungsrecht Betroffener, das<br />

bei Entscheidungsfähigkeit auch für Fälle eines nicht<br />

irreversiblen tödlichen Verlaufs gilt, würde nur wegen<br />

Eintritts der Entscheidungsunfähigkeit für andere Fälle<br />

als den unumkehrbaren tödlichen Verlauf beseitigt. 80<br />

Überzeugen kann auch nicht das vom BGH angeführte<br />

Argument, die Entscheidungsmacht des Betreuers,<br />

in der Regel wird ein solcher bestellt sein, sei nicht deckungsgleich<br />

mit der aus dem Selbstbestimmungsrecht<br />

folgenden Entscheidungsmacht des einwilligungsfähigen<br />

Patienten, sondern vielmehr als gesetzliche Vertretungsmacht<br />

an rechtliche Vorgaben, also an das Vorliegen<br />

eines irreversiblen tödlichen Verlaufs, gebunden. 81 Dem<br />

ist nämlich entgegen<strong>zu</strong>halten, dass der Betreuer, auch<br />

dies betont der BGH an anderer Stelle, 82 mit der Patientenverfügung<br />

ausschließlich die im Voraus getroffene<br />

höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen um<strong>zu</strong>setzen<br />

hat, er also insoweit gerade keine eigene stellvertretende<br />

(Wert-)Entscheidung trifft. 83 Der Betreuer<br />

handelt zwar in eigener rechtlicher Verantwortung. 84 Es<br />

handelt sich beim „Umsetzen“ einer Patientenverfügung<br />

aber gerade nicht um eine „Entscheidungsmacht des Betreuers“,<br />

sondern immer noch um die des Betroffenen<br />

selbst. Von dieser Entscheidungsmacht hat er lediglich<br />

im Voraus Gebrauch gemacht.<br />

Ferner hat auch das BVerfG in einer Entscheidung 85<br />

festgestellt, dass die Bluttransfusion bei einem einwilligungsunfähigen<br />

Zeugen Jehovas nicht durchgeführt<br />

werden dürfe, wenn der Betreuer entsprechend dem in<br />

einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betroffenen<br />

die Einwilligung versagt. 86 Dies gelte, obgleich<br />

in dem <strong>zu</strong> entscheidenden Fall das Grundleiden der<br />

Betroffenen keinen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen<br />

hatte. 87 Auch das BVerfG stellt also für die<br />

Zulässigkeit einer im Voraus getroffenen Ablehnung von<br />

lebenserhaltenden Maßnahmen keine auf einen irreversiblen<br />

tödlichen Verlauf des Grundleidens beschränkende<br />

Grenze auf. 88<br />

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die<br />

nach dem BGHZ für die Beachtlichkeit von Patientenverfügungen<br />

de lege lata zwingende Vorausset<strong>zu</strong>ng eines<br />

irreversiblen tödlichen Verlaufs des Grundleidens einen<br />

nicht <strong>zu</strong> rechtfertigenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht<br />

des Einzelnen bedeutet. Das Patiententesta-<br />

ment muss vielmehr in jeder Lebenslage und unabhängig<br />

von irgendwie gearteten Vorgaben grundsätzliche<br />

Anwendung finden.<br />

V. Inhalt des Patiententestaments<br />

Die inhaltliche Gestaltung des Patiententestaments ist<br />

dem Verfasser weitgehend freigestellt. Diese Aussage<br />

muss jedoch insoweit eingeschränkt werden, als dem<br />

Inhalt einer Patientenverfügung Grenzen gesetzt sind<br />

durch die Rechtsordnung. Diese Grenze ist dort <strong>zu</strong> sehen,<br />

wo das Sterbeverlangen des Patienten für den Arzt<br />

eine sittenwidrige oder strafbare Handlung darstellen<br />

würde. 89 Verstoßen Patientenanweisungen gegen ein<br />

gesetzliches Verbot sind sie nichtig gemäß § 134 BGB. 90<br />

Ein un<strong>zu</strong>lässiger Inhalt hat, losgelöst von der Frage,<br />

welche Bindungswirkung einer <strong>zu</strong>lässigen Patientenverfügung<br />

im Übrigen bei<strong>zu</strong>messen ist, von vornherein<br />

keine Rechtsverbindlichkeit für die Beteiligten. 91 Die in<br />

Patientenverfügungen getroffenen Anweisungen betreffen<br />

für gewöhnlich die medizinische Versorgung in der<br />

letzten Lebensphase. Sie lassen sich unter dem Stichwort<br />

„Sterbehilfe“ <strong>zu</strong>sammenfassen. Es ist jedoch eine genaue<br />

Differenzierung nötig, um <strong>zu</strong> bestimmen, welche Formen<br />

der Sterbehilfe einen <strong>zu</strong>lässigen Inhalt für ein Patiententestament<br />

darstellen können und welche nicht.<br />

1. Aktive Sterbehilfe<br />

Unter aktiver oder direkter Sterbehilfe versteht man die<br />

gezielte Verkür<strong>zu</strong>ng eines verlöschenden Lebens durch<br />

eine aktive Einflussnahme auf den Sterbeprozess. 92 Erfolgt<br />

die Tötung ohne vorher geäußertes Verlangen des<br />

Patienten, machen sich Arzt und Pflegepersonal wegen<br />

Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar. Hat der Pati-<br />

77 Baumann/Hartmann, DNotZ 2000, 594 (598); Dröge, Bt-<br />

Prax 1998, 199 (199); Füllmich, Selbstbestimmungsrecht, S. 39,<br />

Fn. 123.<br />

78 Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (263); Lipp, BtPrax 2002, 47<br />

(47 f.).<br />

79 Baumann/Hartmann, DNotZ 2000, 594 (598).<br />

80 Hufen, ZRP 2003, 248 (250 f.); Lipp, FamRZ 2004, 317 (319);<br />

Uhlenbruck, NJW 2003, 1710 (1712); Verrel, NStZ 2003, 449<br />

(451).<br />

81 BGH NJW 2003, 1588 (1590).<br />

82 BGH NJW 2003, 1588 (1589 f.).<br />

83 Lipp, FamRZ 2004, 317 (321); Schlüter, BGB-Familienrecht,<br />

S. 291 f.<br />

84 BGH NJW 2003, 1588 (1589).<br />

85 BVerfG NJW 2002, 206-207.<br />

86 BVerfG NJW 2002, 206, 207.<br />

87 Durch Komplikationen nach einer Operation war eine Bluttransfusion<br />

<strong>zu</strong>r Lebenserhaltung notwendig geworden.<br />

88 So auch Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (263); ähnlich Ohler/<br />

Weiß, NJW 2002, 194 (195).<br />

89 Laufs/Uhlenbruck – Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts,<br />

§ 132, Rn. 37.<br />

90 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C Rn. 98.<br />

91 Beachte aber die Ausführungen unter B. VI. 6.<br />

92 Kutzer, FPR 2004, 683 (684); Sch/Sch – Eser, Vorbem §§ 211 ff.,<br />

Rn. 24; Tröndle/Fischer – Tröndle, Vor §§ 211 ff., Rn. 17; Wessels/Hettinger,<br />

Strafrecht BT/1, § 1 III 1, Rn. 28.


8 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

ent als Folge seiner als unerträgliche Qualen empfundenen<br />

Schmerzen um seine Tötung gebeten, machen sich<br />

Arzt und Pflegepersonal de lege lata nach ganz h. M.<br />

der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 I StGB schuldig.<br />

Teilweise wird zwar vertreten, dass unter engen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine aktive Euthanasie <strong>zu</strong>lässig sein<br />

solle, etwa durch eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB 93<br />

oder eine Entschuldigung gem. § 35 StGB. 94 Eine solche<br />

Lockerung des Tötungsverbots würde jedoch <strong>zu</strong> einer<br />

Relativierung des Lebensschutzes führen, die Achtung<br />

vor dem Leben untergraben, reinen Nützlichkeitserwägungen<br />

Raum geben, erhebliche Missbrauchsgefahren<br />

bergen und das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten<br />

und Ärzteschaft erschüttern. 95 Aktive Sterbehilfe ist also<br />

stets strafbar. Der vom Patienten in einer Patientenverfügung<br />

geäußerte Wunsch einer aktiven Tötung seiner<br />

Person, stellt einen un<strong>zu</strong>lässigen Inhalt dar.<br />

2. Reine Sterbebegleitung<br />

Reine Sterbebegleitung liegt vor, wenn einem Sterbenden<br />

schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Mittel<br />

verabreicht werden, die jedoch keinerlei Lebensverkür<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>zu</strong>r Folge haben. 97 Umfasst ist <strong>zu</strong>dem der psychologische<br />

ärztliche Beistand sowie die Basisbetreuung. 97<br />

Diese Form der Sterbebegleitung ist nicht nur unstreitig<br />

<strong>zu</strong>lässig. Es ist vielmehr Pflicht des Arztes bzw. Pflegepersonals,<br />

dem Patienten in der letzten Lebensphase<br />

seine Lage so erträglich und schmerzfrei wie möglich <strong>zu</strong><br />

gestalten. 98<br />

3. Indirekte Sterbehilfe<br />

Ist das Verabreichen der schmerzlindernden Medikamente<br />

nach Art und Dosierung mit einer Lebensverkür<strong>zu</strong>ng<br />

verbunden, wird diese aber nur als unvermeidbare,<br />

unbeabsichtigte Nebenfolge der medizinisch gebotenen<br />

Schmerzbekämpfung in Kauf genommen, so liegt ein Fall<br />

der so genannten indirekten oder mittelbaren Sterbehilfe<br />

vor. Vorausset<strong>zu</strong>ng ist also, dass die Beschleunigung<br />

des Todeseintritts nicht angestrebtes Ziel des ärztlichen<br />

Handelns ist. 99 Die indirekte Sterbehilfe ist – wenn auch<br />

unter relativ engen Vorausset<strong>zu</strong>ngen 100 – nach ganz h.M.<br />

nicht strafbar. Dies wird nach t.v.A. damit begründet,<br />

dass schon der Tatbestand des § 212 StGB nicht gegeben<br />

sei, weil die Tötung hier nach ihrem sozialen Sinngehalt<br />

dem Schutzbereich der Vorschrift nicht unterfalle. 101<br />

A.A. nach stehe eine Tötungshandlung zwar außer Frage.<br />

Diese solle aber gem. § 34 StGB gerechtfertigt sein,<br />

sofern das Handeln des Arztes nicht dem Willen des Patienten<br />

widerspreche. 102 Der in einer Patientenverfügung<br />

geäußerte Wunsch nach einer mit dem Risiko einer Lebensverkür<strong>zu</strong>ng<br />

verbundenen Schmerztherapie ist daher<br />

<strong>zu</strong>lässiger Inhalt.<br />

4. Passive Sterbehilfe<br />

Die in der Praxis wichtigste aber auch die meisten Probleme<br />

und Unklarheiten bergende Kategorie, vor allem<br />

im Hinblick auf antizipiert geäußerte Patientenanweisungen,<br />

ist die der passiven Sterbehilfe. 103 Hierunter<br />

versteht man die Fälle, in denen bei einem Todkranken<br />

die Behandlung auf die Linderung von Beschwerden bei<br />

gleichzeitigem Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen<br />

beschränkt wird. 104 Dies umfasst sowohl die<br />

Unterlassung oder Beendigung der Medikation als auch<br />

technischer Maßnahmen wie Beatmung, Sauerstoff<strong>zu</strong>fuhr,<br />

Bluttransfusion und künstliche Ernährung. 105 Der<br />

Todeseintritt wird nicht mehr mit den Mitteln der Intensivmedizin<br />

verzögert. Die Krankheit nimmt ihren natürlichen<br />

Verlauf. 106 Geleistet werden muss jedoch stets die<br />

Basisversorgung. 107<br />

Zwar hält der BGH für Zivilsachen eine Anweisung gegen<br />

lebensverlängernde bzw. –erhaltende Maßnahmen<br />

in einem Patiententestament dann für un<strong>zu</strong>lässig, wenn<br />

diese schon vor Eintritt eines irreversiblen tödlichen<br />

Verlaufs verlangt werden. 108 Entsprechend dem oben<br />

Gesagten kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Der<br />

Wunsch einer passiven Sterbehilfe muss vielmehr stets<br />

einen <strong>zu</strong>lässigen Inhalt darstellen können. 109<br />

VI. Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments<br />

Beinhaltet eine Patientenverfügung <strong>zu</strong>lässige Behandlungsanweisungen,<br />

so ist darüber hinaus fraglich, welche<br />

Bindungswirkung eine solche Verfügung für die Beteiligten<br />

<strong>zu</strong> entfalten vermag. Streitpunkt ist also, inwieweit<br />

das Instrument Patientenverfügung tauglich ist, den Willen<br />

des Betroffenen in der aktuellen und konkreten Behandlungssituation<br />

wieder<strong>zu</strong>geben. Nur dieser aktuelle<br />

Wille des Betroffenen <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Eingriffs ist<br />

93 Herzberg, NJW 1986, 1635 (1639 ff.).<br />

94 Im Ergebnis ablehnend Hirsch, FS Lackner, 597 (617 f.).<br />

95 Dölling, MedR 1987, 6 (8); Hirsch, FS Lackner, 597 (614);<br />

Tröndle/Fischer – Tröndle, Vor §§ 211 ff., Rn. 14; Wessels/Hettinger,<br />

Strafrecht BT/1, § 1 III 1, Rn. 28.<br />

96 SK-StGB – Horn, § 212, Rn. 26; Wessels/Hettinger, Strafrecht<br />

BT/1, § 1 III 2, Rn. 31.<br />

97 Schreiber, FS Deutsch, 773 (776 f.).<br />

98 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C Rn. 97; MüKo/StGB –<br />

Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 90; NK – Neumann, Vor § 211,<br />

Rn. 91.<br />

99 BGHSt 42, 301 (305); Lackner/Kühl, Vor § 211, Rn. 7; MüKo/<br />

StGB – Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 91; Schöch, NStZ 1997,<br />

409 (409); Sch/Sch – Eser, Vorbem §§ 211 ff.; Rn. 26.<br />

100 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, D Rn. 17.<br />

101 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, § 1 III 2, Rn. 32; Tröndle/<br />

Fischer – Tröndle, Vor §§ 211 ff., Rn. 18.<br />

102 Kutzer, NStZ 1994, 110 (114 f.); SK-StGB – Horn, § 212,<br />

Rn. 26e.<br />

103 Die passive Sterbehilfe ist hier nicht nur als „Hilfe beim Sterben“<br />

<strong>zu</strong> verstehen.<br />

104 Eisenbart, Patienten-Testament, S. 23; Sch/Sch – Eser, Vorbem<br />

§§ 211 ff., Rn. 27; Tröndle/Fischer, Vor §§ 211 bis 216, Rn. 19.<br />

105 Schöllhammer, Rechtsverbindlichkeit PT, A III 4, S. 20.<br />

106 BGHSt 37, 376 (376); Kutzer, FPR 2004, 683 (685).<br />

107 Hahne, FamRZ 2003, 1619 (1621).<br />

108 Dies folgt daraus, dass der BGH die Reichweite einer Patientenverfügung<br />

auf eben diese medizinischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

beschränkt, vgl. oben B. IV. 3.<br />

109 Vgl. oben B. IV. 4.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 9<br />

maßgebend für das „ob“ und „wie“ der medizinischen<br />

Behandlung. 110<br />

Die Ansicht, die einem Patiententestament generell keine<br />

Bindungswirkung <strong>zu</strong>spricht, es also völlig als Instrument<br />

<strong>zu</strong>r Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts<br />

am Lebensende ablehnt, 111 kann in der neueren Diskussion<br />

als überwunden angesehen werden. 112<br />

1. Patiententestament als Indiz für den mutmaßlichen<br />

Willen<br />

Einer weit verbreiteten Ansicht nach führe eine Patientenverfügung<br />

nicht <strong>zu</strong> einer unmittelbaren Bindung<br />

der Beteiligten, sondern sei lediglich als Anhaltspunkt<br />

bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen. 113 Der mutmaßliche Wille ist<br />

<strong>zu</strong> verstehen als der Wille, den der Patient in der konkreten<br />

Situation haben würde, wenn er über sich selbst<br />

bestimmen könnte. 114 Ein Patiententestament wird demnach<br />

also gerade nicht als Äußerung des aktuellen und<br />

wirklichen Willens betrachtet.<br />

Begründet wird diese Auffassung damit, dass Patiententestamente<br />

typischerweise nicht geeignet seien, die<br />

später tatsächlich eintretende Situation hinreichend genau<br />

<strong>zu</strong> skizzieren. 115 Da der Verfasser im Zeitpunkt der<br />

Errichtung das konkrete Krankheitsbild mit all seinen<br />

Begleiterscheinungen noch nicht kenne, könne seine<br />

Erklärung in der Regel nicht hinreichend bestimmt sein,<br />

um sie selbst schon als eine nach außen wirksame Behandlungsanweisung<br />

<strong>zu</strong> betrachten. 116<br />

Ferner wird argumentiert, die Lebensphilosophie eines<br />

Gesunden biete keine hinreichende Gewissheit bis <strong>zu</strong>m<br />

Tode. Vielmehr verschöben sich in Notlagen die Wertmaßstäbe<br />

des Betroffenen. Eine in gesunden Tagen errichtete<br />

Patientenverfügung könne nicht den wirklichen<br />

Willen des Patienten <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Eingriffs wiedergeben.<br />

117<br />

Darüber hinaus verliere ein Patiententestament mit <strong>zu</strong>nehmendem<br />

Alter an Bindungswirkung. Je länger die<br />

Errichtung einer solchen Verfügung <strong>zu</strong>rückliege, desto<br />

weniger könne sie Aufschluss über den Willen des Betroffenen<br />

geben. 118<br />

Zudem wird angeführt, dass in dem Zeitraum zwischen<br />

Errichtung der Patientenverfügung und ärztlichem<br />

Eingriff ein medizinischer Fortschritt eingetreten sein<br />

könnte und der Betroffene in der konkreten Situation<br />

daher etwas anderes wollen könnte, hätte er diesen bedacht.<br />

119<br />

Vertreter dieser Auffassung sprechen der Patientenverfügung<br />

konsequenterweise auch einen rechtsgeschäftlichen<br />

Charakter ab. Sie ordnen sie weder als Willenserklärung<br />

noch als rechtsgeschäftsähnliche Handlung ein. Das<br />

mitunter als „Allgemeinerklärung“ 120 bezeichnete Patiententestament<br />

sei <strong>zu</strong>mindest für eine Willenserklärung<br />

<strong>zu</strong> unbestimmt. 121 Zudem mangele es einer Patientenverfügung<br />

an einer der rechtsgeschäftlichen Natur einer<br />

Erklärung generell innewohnenden, irgendwie gearteten<br />

Selbstbindung. Eine Änderung des erklärten Willens im<br />

Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung werde<br />

nämlich stets, wenn schon nicht ausgeschlossen, dann<br />

doch wenigstens erschwert (vgl. etwa das Zugangserfordernis<br />

eines formellen Widerrufs gemäß § 130 I 2 BGB).<br />

Der Verfasser einer Patientenverfügung hingegen könne<br />

seine Erklärung jederzeit form- und „hindernislos“ widerrufen.<br />

122<br />

2. Patiententestament als wirklicher Wille<br />

Die Gegenmeinung sieht in der Patientenverfügung<br />

eine antizipiert geäußerte Behandlungsanweisung, die<br />

solange als aktueller und wirklicher Wille des Patienten<br />

für jeden späteren Krankheitsfall verbindlich bleibe, bis<br />

sich der Erklärende von diesem mit erkennbarem Widerrufswillen<br />

distanziere. 123 Diese Willensbekundung<br />

des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische<br />

Maßnahmen dürfe nicht durch einen Rückgriff auf dessen<br />

mutmaßlichen Willen unterlaufen werden. <strong>124</strong> Eine<br />

Durchbrechung der unmittelbaren Bindungswirkung<br />

komme nur dann in Betracht, wenn sich die konkreten<br />

Umstände nachträglich so erheblich geändert hätten,<br />

dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung<br />

des Patienten die aktuelle Sachlage nicht mehr<br />

<strong>zu</strong> umfassen vermöge. 125 Erst in einem solchen Fall sei<br />

hilfsweise auf den mutmaßlichen Willen des Patienten<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>greifen, wobei die Patientenverfügung dann<br />

Indizwirkung bei dessen Ermittlung habe. 126<br />

Es spreche aus rechtsdogmatischer Sicht nichts dagegen,<br />

die Patientenverfügung wie die „normale“ Einwil-<br />

110 Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn. 458; Detering, JuS 1983, 418<br />

(422).<br />

111 Spann, MedR 1983, 13 (15); Opderbecke, MedR 1985, 23 (36).<br />

112 Taupitz, Gutachten <strong>zu</strong>m 63. DJT, A 108 f.; Strätling/Sedemund-<strong>Ad</strong>ib/Scharf/Schmucker,<br />

ZRP 2003, 289 (289 f.); Vossler,<br />

BtPrax 2002, 240 (241).<br />

113 So u.a. OLG Frankfurt, NJW 1998, 2747 (2749); Detering, JuS<br />

1983, 418 (422); Dölling, MedR 1987, 6 (9); Laufs, NJW 1998,<br />

3399 (3400); Meier, BtPrax 1996, 161 (163); Deutsch, NJW<br />

1979, 1905 (1909); Sch/Sch – Eser, Vorbem §§ 211 ff., Rn. 28.<br />

114 MüKo/BGB – Schwab, § 1904, Rn. 20.<br />

115 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C Rn. 108; Laufs, NJW 1998,<br />

3399 (3400).<br />

116 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 112 ff.<br />

117 Detering, JuS 1983, 418 (421 f.); Dölling, MedR 1987, 6 (9);<br />

Fritsche, MedR 1993, 126 (130); Rickmann, Patiententestament,<br />

S. 177; Spann, MedR 1983, 13 (14).<br />

118 Laufs, NJW 1998, 3399 (3400).<br />

119 Generell <strong>zu</strong>r hypothetischen Willensänderung Dölling, MedR<br />

1987, 6 (9); Spann, MedR 1983, 13 (14).<br />

120 Baumann/Hartmann, DNotZ 2000, 594 (604).<br />

121 Roth, JZ 2004, 494 (496).<br />

122 Detering, JuS 1983, 418 (422); Roth, JZ 2004, 494 (496); Spann,<br />

MedR 1983, 13 (14).<br />

123 BGH NJW 2003, 1588 (1591); Berger, JZ 2000, 797 (800 f.);<br />

Lipp, FamRZ 2004, 317 (320); Sternberg-Lieben, NJW 1985,<br />

2734 (2737); Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 41, A 106 ff.; Verrel,<br />

NStZ 2003, 449 (450 f.).<br />

<strong>124</strong> BGH NJW 2003, 1588 (1591); Hahne, FamRZ 2003, 1619<br />

(1620); Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 41.<br />

125 BGH NJW 2003, 1588, 1591; Sternberg-Lieben, NJW 1985,<br />

2734, 2737; Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 41, A 106 ff.; Verrel,<br />

NStZ 2003, 449, 450 f.; Berger, JZ 2000, 797, 800 f.<br />

126 BGH NJW 2003, 1588, 1591; Hahne, FamRZ 2003, 1619,<br />

1620.


10 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

ligung eines Einwilligungsfähigen in eine medizinische<br />

Behandlung bzw. die Verweigerung dieser 127 rechtsgeschäftlich<br />

ein<strong>zu</strong>ordnen. 128 So habe eine Willenserklärung<br />

grundsätzlich kein „Verfallsdatum“, werde nach § 130 II<br />

BGB nicht dadurch unwirksam, dass derjenige, der die<br />

Willenserklärung abgegeben habe, geschäftsunfähig<br />

werde und ihre Wirksamkeit könne grundsätzlich auch<br />

von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht<br />

werden. 129<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Es lässt sich festhalten, dass beide Meinungen bei der Beurteilung<br />

der prinzipiellen Rechtsverbindlichkeit einer<br />

Patientenverfügung einen grundlegend anderen Ansatz<br />

verfolgen. Nach erster Ansicht sei die Patientenverfügung<br />

generell nur als Indiz für den mutmaßlichen Willen<br />

des Patienten <strong>zu</strong> bewerten. Eine Patientenverfügung<br />

vermag den Betreuer dann stets nur im Innenverhältnis<br />

im Rahmen des § 1901 II, III BGB <strong>zu</strong> binden. 130 Hierfür<br />

werden eine Reihe von möglichen Fehlerquellen für eine<br />

korrekte und umfassende Wiedergabe des Patientenwillens<br />

<strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Eingriffs angeführt.<br />

Nach der Gegenansicht entfalte die Patientenverfügung<br />

als antizipierte Einwilligung oder Verweigerung jedoch<br />

prinzipiell Außenwirkung und binde daher neben dem<br />

Betreuer auch die übrigen Beteiligten, in erster Linie also<br />

Arzt und Pflegepersonal, unmittelbar. 131 Ein Durchbrechen<br />

dieser unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit und ein<br />

hilfsweiser Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des<br />

Betroffenen wird nur dann für geboten gehalten, wenn<br />

die konkreten Umstände des Einzelfalls dies erfordern.<br />

Ob die von der ersten Ansicht angeführten Argumente<br />

nun wirklich den Schluss einer generellen Indizwirkung<br />

gebieten, oder ob eine Durchbrechung im Einzelfall im<br />

Sinne der zweiten Ansicht sachgerechter ist, kann nur<br />

unter näherer Beleuchtung der kritischen Fallgruppen<br />

entschieden werden.<br />

4. Erörterung anhand einzelner Fallgruppen<br />

a) Tatsächlich eingetretene Behandlungssituation<br />

nicht hinreichend vom Patiententestament umfasst<br />

Einigkeit wird man insoweit annehmen können, als<br />

eine Patientenverfügung nur dann in irgendeiner Form<br />

Bindungswirkung haben kann, wenn der Verfasser die<br />

wirklich eingetretene Behandlungssituation auch regeln<br />

wollte. Fraglich ist aber, wann eine Patientenverfügung<br />

die gegenwärtige Sachlage nicht mehr <strong>zu</strong> erfassen vermag.<br />

132<br />

Es kommen grundsätzlich zwei Fehlerquellen in Betracht.<br />

Entweder hat der Verfasser die aus seiner ex ante-<br />

Sicht in der Zukunft etwaig eintretenden Behandlungssituationen<br />

äußerst genau und detailliert beschrieben, die<br />

inzwischen aber tatsächlich eingetretene Sachlage nicht<br />

bedacht, oder aber er hat, um das Patiententestament<br />

gerade für eine möglichst große Anzahl von Behandlungssituationen<br />

anwendbar <strong>zu</strong> machen, <strong>zu</strong> unbestimmte<br />

Begriffe gewählt. 133 Die Wahrscheinlichkeit, dass eine<br />

Patientenverfügung einer der beiden Fallgruppen unterfällt,<br />

erscheint groß. In den wenigsten Fällen werden<br />

antizipierte Behandlungsanweisungen alle <strong>zu</strong> regelnden<br />

Behandlungssituationen detailliert erfassen können,<br />

ohne dabei auch auf unbestimmte Begriffe <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>greifen.<br />

134<br />

Hierin sehen Vertreter der ersten Ansicht einen Grund,<br />

die unmittelbare Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung<br />

generell ab<strong>zu</strong>lehnen. 135<br />

Dem ist jedoch entgegen<strong>zu</strong>halten, dass eine Patientenverfügung<br />

ohnehin stets der Auslegung, d.h. der Feststellung<br />

ihres Inhalts dahingehend, ob der Patient eine<br />

verbindliche Erklärung abgeben wollte, für welche Fälle<br />

sie gedacht ist und welche Behandlungsanweisungen er<br />

für diese Fälle erklärt hat, bedarf. 136 Die Auslegung hat<br />

sich dabei wie bei den Verfügungen von Todes wegen 137<br />

allein am Willen des Verfassers <strong>zu</strong> orientieren. 138 Es ist<br />

folglich ausreichend, dass der Betroffene die Vorausset<strong>zu</strong>ngen,<br />

unter denen er eine Behandlung oder deren<br />

Unterlassen verlangt, so bestimmt darstellt, dass sich im<br />

Nachhinein im Wege der Auslegung sein wirkliche Wille<br />

eindeutig ermitteln lässt. 139<br />

Dies wird man verneinen müssen, wenn der Verfasser<br />

eine Behandlung bzw. eine Nichtbehandlung von einem<br />

derart unbestimmten Begriff abhängig macht, der ohne<br />

eine weitere Individualisierung praktisch inhaltslos ist.<br />

Zu denken ist an Ausdrücke wie „lebenswertes Leben“.<br />

Ein solcher Begriff muss, damit er einen für einen Dritten<br />

erkennbaren Aussagewert erhält, erst mit weiteren<br />

Ausführungen <strong>zu</strong> den individuellen Werten und Überzeugungen<br />

des Verfassers ausgefüllt werden. 140 Es ist<br />

daher <strong>zu</strong> empfehlen, dass derjenige, der eine Patientenverfügung<br />

ab<strong>zu</strong>fassen beabsichtigt, <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den<br />

127 Vgl. BGHZ 29, 33 (36); 105, 45 (47 f.), beide Entscheidungen<br />

ordnen die Patientenverfügung aber als rechtsgeschäftsähnliche<br />

Handlung ein und lehnen eine Willenserklärung ausdrücklich<br />

ab.<br />

128 Berger, JZ 2000, 797 (802); Roth, JZ 2004, 494 (496); auch der<br />

vom BGH gebrauchte Begriff „Willensbekundung“ deutet darauf<br />

hin, BGH NJW 2003, 1588 (1589).<br />

129 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 106 f.<br />

130 Baumann/Hartmann, DNotZ 2000, 594 (604); MüKo – Schwab,<br />

§ 1904, Rn. 21.<br />

131 MüKo – Schwab, § 1904, Rn. 21.<br />

132 Die Sachlage muss stets umfasst sein, vgl. nur BGH NJW<br />

2003, 1588 (1591); Röver, Einflussmöglichkeiten des Patienten,<br />

S. 161 f.; Hahne, FamRZ 2003, 1619 (1620).<br />

133 Dröge, BtPrax 1998, 199 (202); Dodegge/Roth – Roth, BtKomm,<br />

C Rn. 107; Dröge, BtPrax 1998, 199 (202).<br />

134 Spann, MedR 1983, 13 (15); vgl. auch Dröge, BtPrax 1998, 199<br />

(202).<br />

135 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C Rn. 108; Füllmich, NJW<br />

1990, 2301 (2302); Laufs, NJW 1998, 3399 (3400); auch Sternberg-Lieben,<br />

NJW 1985, 2734 (2736).<br />

136 Palandt – Diederichsen, vor § 1896, Rn. 9; Röver, Einflussmöglichkeiten<br />

des Patienten, S. 162; Lipp, Patientenautonomie,<br />

S. 24 f.; Roth, JZ 2004, 494 (498 ff.); Keilbach, FamRZ 2003, 969<br />

(976).<br />

137 Brox, Erbrecht, Rn. 195; Michalski, Erbrecht, Rn. 339.<br />

138 Roth, JZ 2004, 494 (499).<br />

139Keilbach, FamRZ 2003, 969 (977); Taupitz, Gutachten 63. DJT,<br />

A 109.<br />

140 So auch Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C Rn. 106, der die<br />

Möglichkeit der Auslegung jedoch nicht erwähnt.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 11<br />

Behandlungsanweisungen auch seine Überzeugungen,<br />

Wünsche und Ansprüche an sein Leben mit niederlegt.<br />

Andernfalls wird dem Patiententestament lediglich eine<br />

Indizwirkung beigemessen werden können.<br />

Hat der Verfasser die aktuell eingetretene Situation in seiner<br />

Patientenverfügung überhaupt nicht geregelt, wird<br />

der wirkliche Wille des Patienten auch nicht im Wege einer<br />

Auslegung <strong>zu</strong> ermitteln sein. Das Patiententestament<br />

wird dann ebenfalls nur ein Indiz für den mutmaßlichen<br />

Willen darstellen können.<br />

Es ist fest<strong>zu</strong>halten, dass sich die Bedenken, der Verfasser<br />

einer Patientenverfügung könne die <strong>zu</strong>künftige Behandlungssituation<br />

grundsätzlich nicht hinreichend genau<br />

erfassen, mit Hilfe der Auslegung auf Einzelfälle reduzieren<br />

lassen.<br />

b) Errichtung des Patiententestaments vor Eintritt<br />

der lebensbedrohlichen Notlage<br />

Fraglich ist, wie die Auffassung, eine in gesunden Tagen,<br />

also vor Eintritt der lebensbedrohlichen Situation, errichtete<br />

Patientenverfügung könne nicht den wirklichen<br />

Willen des Patienten <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Engriffs wiedergeben,<br />

141 <strong>zu</strong> bewerten ist.<br />

Dieser Ansicht ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>gestehen, dass in der Tat Leben,<br />

Leidensfähigkeit und Tod bei Eintritt einer lebensbedrohenden<br />

Situation mitunter in eine veränderte Relation<br />

<strong>zu</strong>einander treten und ein Erstarken des Lebenswillens<br />

bewirken können.<br />

Dem ist jedoch entgegen<strong>zu</strong>halten, dass dem Betroffenen<br />

<strong>zu</strong>mindest bei einer langsam fortschreitenden Krankheit<br />

stets die Möglichkeit des formlosen Widerrufs bzw. der<br />

Änderung des Patiententestaments offen steht, solange<br />

er noch einwilligungsfähig ist. 142<br />

Ferner hat die Entwertung einer ansonsten eindeutigen<br />

Patientenverfügung <strong>zu</strong>r Folge, dass statt dieser der mutmaßliche<br />

Wille des Patienten maßgeblich ist. Der mutmaßliche<br />

Wille bedarf aber der Ermittlung durch den<br />

Betreuer. Führt man für eine Entwertung das Argument<br />

an, der Betroffene selbst könne in gesunden Tagen seine<br />

eigenen mit der Krankheit verbundenen Wertmaßstäbe<br />

und Gefühlslage nicht für den Fall einer Notsituation<br />

antizipieren, so wird man doch erst recht einem Fremden,<br />

nämlich dem Betreuer, diese Fähigkeit absprechen<br />

müssen. 143<br />

Man könnte zwar argumentieren, dieser „durchlebe“<br />

ähnlich wie der Patient selbst die lebensbedrohende<br />

Phase, indem er regelmäßig in Form von Besuchen von<br />

dessen Gesundheits<strong>zu</strong>stand Kenntnis nehmen könne.<br />

Es wird jedoch schwerlich eine solche Gleichstellung<br />

bejaht werden können. Zum einen kann ein Mensch nie<br />

die Wertmaßstäbe eines anderen auch nur annähernd<br />

vollständig berücksichtigen. Zum anderen kann er keine<br />

Schmerzen, etwaige Bewegungsunfähigkeit oder die<br />

Angst vor dem Tode „nachfühlen“ und miteinander abwägen.<br />

Würde man eine vor Eintritt der das Leben bedrohenden<br />

Lage errichtete Patientenverfügung nie als bindend betrachten,<br />

würde ausnahmslos jedem gesunden Menschen<br />

die Möglichkeit verwehrt werden, für den Fall eines<br />

plötzlichen Schicksalsschlages mit einhergehender Einwilligungsunfähigkeit<br />

in unmittelbar bindender Form<br />

vorsorgen <strong>zu</strong> können. Erleidet ein Patient etwa einen<br />

Unfall und ist als Folge dieses Unfalls einwilligungsunfähig<br />

geworden, so würde folglich einem vor diesem<br />

Unfall verfassten Patiententestament keine unmittelbare<br />

Bindungswirkung <strong>zu</strong>kommen. Zu diesem Zeitpunkt befand<br />

er sich in noch keiner lebensbedrohlichen Lage. Es<br />

nach Eintritt dieser Notlage <strong>zu</strong> bestätigen, hat er mangels<br />

Einwilligungsfähigkeit aber keine Möglichkeit mehr.<br />

Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, den in einer Patientenverfügung<br />

<strong>zu</strong>m Ausdruck gebrachten Willen des<br />

Betroffenen nur deshalb <strong>zu</strong> entwerten und lediglich als<br />

Indiz für den mutmaßlichen Willen gelten <strong>zu</strong> lassen,<br />

weil die Verfügung <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt errichtet wurde,<br />

in dem der Betroffene noch nicht lebensbedrohlich<br />

erkrankt war.<br />

c) Zeitlicher Verfall eines Patiententestaments<br />

Ferner ist fraglich, ob ein Patiententestament durch<br />

bloßen Zeitablauf die Rechtsverbindlichkeit einbüßen<br />

kann.<br />

Ein Teil des Schrifttums bejaht dies und fordert daher<br />

eine wiederkehrende Neuvornahme oder Bestätigung<br />

des Patiententestaments, etwa in Form einer aktuellen<br />

Unterschrift. 144 Je älter eine Patientenverfügung sei, desto<br />

mehr verliere sie an Gewicht. 145<br />

Die Gegenmeinung lehnt einen Verlust der Bindungswirkung<br />

durch Zeitablauf grundsätzlich ab und verneint<br />

folglich das Erfordernis einer Aktualisierung durch den<br />

Betroffenen. 146 Es handele sich um eine eigenverantwortlich<br />

abgegebene Erklärung, so dass auch die mögliche<br />

Änderung der Einstellung im Wesentlichen Risiko des<br />

Bürgers sei, der die Patientenverfügung getroffen habe.<br />

Für die Vornahme einer regelmäßigen Bestätigung einer<br />

Patientenverfügung spricht, dass sichergestellt wäre,<br />

dass der Betroffene sich in regelmäßigen Abständen mit<br />

dem Inhalt seiner Patientenverfügung auseinander setzen,<br />

diesen reflektieren und mitunter an seine aktuelle<br />

Situation anpassen würde. Dadurch wäre auch demjenigen,<br />

der den Willen des Betroffenen durchsetzen muss,<br />

im Regelfall also dem Betreuer, mehr Sicherheit und Gewissheit<br />

bei der Erledigung seiner Aufgabe geboten.<br />

Dem muss aber entgegengehalten werden, dass eine periodische<br />

Novation oder Bestätigung als rechtliche Wirk-<br />

141 Dodegge/Roth – Roth, BtKomm, C, Rn. 117 ff.; Dölling, MedR<br />

1987, 6 (9); Spann, MedR 1983, 13 (13 f.); Thias, Selbstbestimmtes<br />

Sterben, S. 107 ff., 115; Rickmann, Patiententestament,<br />

S. 178.<br />

142 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 116; Berger, JZ 2000, 797 (802);<br />

Laufs/Uhlenbruck – Uhlenbruck, § 132, Rn. 36.<br />

143 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 107.<br />

144 Eisenbart, Patienten-Testament, S. 179; Meier, BtPrax 1996, 161<br />

(163); Baumann/Hartmann, DNotZ 2000, 594 (613).<br />

145 Laufs, NJW 1998, 3399 (3400); in diesem Sinne wohl OLG<br />

Düsseldorf, NJW 2001, 2807 (2808).<br />

146 BGH NJW 2003, 1588 (1589); 63. Deutscher Juristentag, Beschluss<br />

III.4.1; MüKo/BGB – Wagner, § 823, Rn. 674; Palandt<br />

– Diederichsen, Einf v § 1896, Rn. 9; Taupitz, Gutachten 63.<br />

DJT, A 115 ff.; Thias, Selbstbestimmtes Sterben, S. 114 f.; Berger,<br />

JZ 2000, 797 (802).


12 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

samkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng für eine Patientenverfügung in<br />

erheblicher Weise in das Selbstbestimmungsrecht des<br />

Patienten eingreift. 147 Eine Befristung der Geltungsdauer<br />

würde dem Patienten eine <strong>zu</strong>kunftsbezogene Vorsorge<br />

immer dann unmöglich machen, wenn er seine Einwilligungsfähigkeit<br />

plötzlich verliert und über einen längeren<br />

Zeitraum, etwa als dauerkomatöser Patient, weiterlebt.<br />

148<br />

Zudem spricht gegen einen Verlust der Rechtsverbindlichkeit<br />

durch Zeitablauf, dass auch der Gesetzgeber im<br />

Rahmen des Betreuungsverhältnisses davon ausgeht, dass<br />

die vom Betreuten vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit<br />

geäußerten Wünsche grundsätzlich fortwirken und<br />

keinem Gültigkeitsverfall unterliegen, § 1901 III 2 BGB.<br />

Durch die Formulierung „es sei denn“ in § 1901 III 2<br />

BGB wird vermutet, dass der Betroffene an den vor der<br />

Betreuung geäußerten Wünschen festhalten will.<br />

Im Regelfall wird man demjenigen, der ein Patiententestament<br />

errichtet hat, auch unterstellen können, dass ihm<br />

<strong>zu</strong>m einen die Erheblichkeit dieser Erklärung und <strong>zu</strong>m<br />

anderen die Tatsache, dass sie solange „im Raum steht“<br />

und damit verbindliche Behandlungsanweisung ist, bis<br />

sie widerrufen wird, bewusst ist. Hat sich sein Wille hinsichtlich<br />

Art und Umfang der medizinischen Behandlung<br />

geändert, wird der Betroffene daher regelmäßig aus<br />

eigenem Interesse und von sich aus eine entsprechende<br />

Änderung der Patientenverfügung vornehmen.<br />

Das Bedürfnis nach einem grundsätzlichen zeitlichen<br />

Verfall erscheint sehr gering. Eine Entwertung der unmittelbaren<br />

Bindungswirkung hin <strong>zu</strong> einer Indizwirkung<br />

wird man folglich nur in Ausnahmefällen annehmen<br />

können. Soll etwa aufgrund einer vor 40 Jahren abgefassten<br />

und seitdem nicht mehr bestätigten Patientenverfügung<br />

eine lebenserhaltende Maßnahme unterlassen<br />

werden, erscheint es sehr fraglich, ob das noch dem aktuellen<br />

und wirklichen Willen des Patienten entspricht.<br />

Nur in solchen Fällen wird man daher von einer Indizwirkung<br />

der Patientenverfügung ausgehen müssen.<br />

d) Zwischenzeitlich eingetretener medizinischer<br />

Fortschritt<br />

Fraglich ist ferner, ob eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit<br />

dann <strong>zu</strong> verneinen ist, wenn in dem Zeitraum<br />

zwischen Errichtung der Patientenverfügung und ärztlichem<br />

Eingriff die medizinische Entwicklung weiter<br />

vorangeschritten ist. 149<br />

Ein genereller medizinischer Fortschritt wird stets <strong>zu</strong><br />

bejahen sein. Jede Wissenschaft entwickelt sich fortlaufend<br />

weiter. Eine nur auf diese generelle medizinische<br />

Fortentwicklung gründende Entwertung einer Patientenverfügung<br />

ist nicht tragbar. Andernfalls könnte man<br />

die Verbindlichkeit nahe<strong>zu</strong> jeder Patientenverfügung relativieren.<br />

Anders verhält es sich indes, wenn sich durch eine medizinische<br />

Weiterentwicklung für den Patienten in seiner<br />

konkreten Situation neue oder verbesserte Behandlungsmethoden<br />

auftun. Waren ihm diese Behandlungsmethoden<br />

im Zeitpunkt der Errichtung nicht bekannt, konnte<br />

er sie bei seiner Willensbildung auch nicht berücksich-<br />

tigen. Es ist daher nicht gewiss, ob der Patient in der<br />

aktuellen Lage immer noch an diesem Willen festhalten<br />

oder aber aufgrund der sich nun <strong>zu</strong> seinen Gunsten veränderten<br />

Sachlage in eine Weiterbehandlung einwilligen<br />

würde.<br />

In solchen Fällen wird man einem Patiententestament<br />

folglich keine uneingeschränkte Bindungswirkung <strong>zu</strong>schreiben,<br />

sondern es lediglich als Indiz bei der Ermittlung<br />

des mutmaßlichen Willens berücksichtigen können.<br />

Hierfür wird man jedoch <strong>zu</strong>sätzlich voraussetzen müssen,<br />

dass der medizinische Fortschritt die konkrete Behandlungssituation<br />

des Patienten nicht nur <strong>zu</strong> berühren,<br />

sondern vielmehr sie mehr als nur unerheblich <strong>zu</strong> verändern<br />

imstande ist. Kommt etwa ein neu entwickeltes<br />

Schmerzmittel auf den Markt, welches die Schmerzen<br />

des Patienten jedoch nicht stärker unterdrücken kann als<br />

solche, die es <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Errichtung auch schon<br />

gab, so wird man keine Veränderung der Sachlage feststellen<br />

können.<br />

Haben sich die Möglichkeiten für eine Behandlung des<br />

Patienten hingegen als Folge des Fortschritts erheblich<br />

verbessert und ist das Patiententestament folglich nur<br />

ein Indiz für den mutmaßlichen Willen, so wird man<br />

bei der Ermittlung desselben insbesondere untersuchen<br />

müssen, ob durch diese neuen Behandlungsmethoden<br />

die in der Patientenverfügung <strong>zu</strong>m Ausdruck gekommenen<br />

Ängste des Betroffenen beseitigt sind, ob also die<br />

ehemals ausschlaggebenden Gründe für die Errichtung<br />

weggefallen sind.<br />

5. Stellungnahme<br />

Nach alledem bedarf nun die Frage einer Entscheidung,<br />

ob die in den Fallgruppen genannten Einzelfälle, in denen<br />

eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit ab<strong>zu</strong>lehnen<br />

ist, so stark <strong>zu</strong> gewichten sind, dass dem Rechtsinstitut<br />

Patientenverfügung generell eine solche Rechtsverbindlichkeit<br />

abgesprochen werden muss, oder ob eine Entwertung<br />

<strong>zu</strong>r Indizwirkung auf den Einzelfall beschränkt<br />

sein sollte.<br />

Die generelle Annahme einer Indizwirkung erwies sich<br />

in keiner der Fallgruppen als sachgerecht. Angebracht<br />

erschien sie lediglich in Ausnahmefällen. Vor allem wird<br />

man vielfach schon im Wege der Auslegung der Patientenverfügung<br />

diese an die aktuell eingetretene Behandlungssituation<br />

anpassen können.<br />

Für die Annahme einer Rechtsverbindlichkeit im Sinne<br />

der zweiten Ansicht spricht ferner die Tatsache, dass derjenige,<br />

der eine Patientenverfügung errichtet, diese nicht<br />

nur als „Entscheidungshilfe“ für den Betreuer vorsieht,<br />

sondern allgemein schon im Vorwege eine Einwilligung<br />

oder Versagung dieser an den Arzt richten will.<br />

Zudem ergibt ein für die Praxis entscheidender Unter-<br />

147 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 116.<br />

148 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 116.<br />

149 Dieses Problem <strong>zu</strong>mindest ansprechend: Taupitz, Gutachten<br />

63. DJT, A 115.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 13<br />

schied zwischen beiden Ansichten. Geht man von einer<br />

unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung<br />

aus, so trägt derjenige, der von dieser abweichen<br />

will, die Begründungslast für ein solches Abweichen. 150<br />

Er muss, <strong>zu</strong>mindest im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Kontrolle, darlegen, warum er die Anweisungen<br />

in der Patientenverfügung nicht befolgen will.<br />

Hat er keine zwingenden Gründe hervor<strong>zu</strong>bringen, ist<br />

ein Abweichen unmöglich. Nur eine derartige Beweislastregelung<br />

kann dem Schutz des verfassungsrechtlich<br />

gesicherten Rechts des Einzelnen auf Selbstbestimmung<br />

gerecht werden.<br />

Zusammenfassend lässt daher sagen, dass ein Patiententestament<br />

solange den aktuellen und wirklichen Willen<br />

des Betroffenen darstellt, bis dieser es entweder widerruft<br />

oder die konkreten Umstände des Einzelfalles eine<br />

unmittelbare Bindungswirkung der Anweisungen unmöglich<br />

machen. Mithin ist die zweite Ansicht vor<strong>zu</strong>gswürdig.<br />

6. Indizwirkung einer Patientenanweisung <strong>zu</strong>r aktiven<br />

Sterbehilfe<br />

Bislang im Schrifttum – soweit ersichtlich – unerwähnt<br />

geblieben ist die Frage, ob die Anweisung <strong>zu</strong>r aktiven<br />

Sterbehilfe in irgendeiner Weise Aufschluss über den Behandlungswillen<br />

<strong>zu</strong> geben vermag.<br />

Hält eine Person irrtümlicherweise die aktive Tötung<br />

ihrer Person auf ihr ausdrückliches Verlangen hin für<br />

rechtlich <strong>zu</strong>lässig und erklärt sie in einer Patientenverfügung<br />

eine solche Anweisung, so wird man diesen<br />

Wunsch mangels Zulässigkeit des Inhalts zwar nicht direkt<br />

befolgen können. 151 Man wird einer solchen Anweisung<br />

aber wohl eine Indizwirkung bei der Ermittlung<br />

des mutmaßlichen Willens im Zusammenhang mit dem<br />

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen <strong>zu</strong>sprechen<br />

können. Das Verlangen nach einer durch einen Dritten<br />

erfolgenden aktiven Tötung ist als die stärkste Form<br />

eines Sterbewunsches <strong>zu</strong> bewerten. Besteht bei einer<br />

Person ernstlich ein solcher Wunsch, wird man erst recht<br />

einer solchen Erklärung entnehmen können, lebensverlängernde<br />

Maßnahmen bei Vorliegen der erklärten medizinischen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

7. Bindung des Betreuers<br />

a) Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen eines Patiententestaments<br />

Fraglich ist schon, ob bei Vorliegen einer Patientenverfügung<br />

überhaupt ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter<br />

des Patienten (§ 1902 BGB) für den vom Patiententestament<br />

abdeckten Aufgabenkreis bestellt werden darf.<br />

Dies wird man dann verneinen müssen, wenn eine Betreuung<br />

nicht erforderlich ist, § 1896 II 1 BGB. Der<br />

§ 1896 II 2, 2. Alt. BGB stellt ausdrücklich klar, dass die<br />

Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, soweit<br />

die Angelegenheiten des Betreuten „durch andere Hilfen<br />

ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden<br />

können“. Hat der Patient selbst seine Einwilligung in<br />

lebensverlängernde bzw. –erhaltende Maßnahmen oder<br />

deren Ablehnung durch die „Hilfe“ des Instituts Patiententestament<br />

bereits eindeutig antizipativ erklärt, scheint<br />

eine Betreuung mithin nicht erforderlich und damit un<strong>zu</strong>lässig.<br />

152<br />

Zu beachten ist jedoch, dass der Patient in den allerseltensten<br />

Fällen alle in Frage kommenden Entscheidungen<br />

schon im Vorwege getroffen hat. Zu denken ist etwa an<br />

die Entscheidung, in welchem Krankenhaus und von<br />

welchem Arzt der Patient behandelt werden und wie die<br />

vermögensrechtliche Seite dieser Behandlung aussehen<br />

soll. 153 Zumindest für solche nicht in der Patientenverfügung<br />

vorweggenommenen Entscheidungen und Erklärungen<br />

bleibt eine Betreuung in der Praxis erforderlich.<br />

Zudem hat der Betreute stets ein Interesse daran, dass<br />

sein erklärter Wille dem Arzt und Pflegepersonal <strong>zu</strong>nächst<br />

überhaupt mitgeteilt und ihm nach Maßgabe des<br />

§ 1901 BGB Ausdruck und Geltung verschafft wird.<br />

Diesem Verlangen wird am ehesten mit der Bestellung<br />

eines Betreuers Rechnung getragen. 154 Durch sie ist die<br />

rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen erst wiederhergestellt.<br />

155<br />

Aus Sicht des Arztes wiederum ist eine Betreuung insofern<br />

wünschenswert, als er ungern aufgrund einer Patientenverfügung<br />

allein, ohne irgendeine Rücksprache,<br />

eine medizinisch indizierte Maßnahme unterlassen wird.<br />

Er wird vielmehr, vor allem auch <strong>zu</strong>r eigenen Absicherung,<br />

einen den Patienten vertretenden Ansprechpartner<br />

verlangen. Der Betreuer steht dem Schutzbefohlenen in<br />

der Regel nahe und wird etwaige Meinungsumschwünge<br />

eher kennen als ein fremder Arzt.<br />

Notwendig wird eine Betreuung jedenfalls für die Fälle,<br />

in denen der Arzt das Patiententestament zwar kennt,<br />

aber Zweifel an dessen Gültigkeit oder Anwendbarkeit<br />

hat. 156 Erweisen sich diese Bedenken als berechtigt, muss<br />

ein Vertreter des Patienten den mutmaßlichen Willen<br />

des Patienten ermitteln und über die Einwilligung in die<br />

Behandlung entscheiden. Der Arzt hat in solchen Fällen<br />

beim VormG die Bestellung eines Betreuers an<strong>zu</strong>regen.<br />

157<br />

Eine Betreuung entfällt hingegen vollständig, sofern der<br />

150 Verrel, NStZ 2003, 449 (451).<br />

151 Vgl. oben B. V. 1.<br />

152 Eine Betreuung hält dann in der Tat ein großer Teil des Schrifttums<br />

für nicht erforderlich, vgl. Bienwald, FamRZ 2002, 492<br />

(493); Deichmann, MDR 1995, 983 (985); Dröge, BtPrax 1998,<br />

199 (200); Eisenbart, Patienten-Testament, S. 206; Erman –<br />

Holzhauer, § 1896 Rn. 36b; Höfling/Rixen, JZ 2003, 884 (891);<br />

Keilbach, FamRZ 2003, 969 (978 f.).<br />

153 Lipp, FamRZ 2004, 317 (321); für das Bedürfnis eines Betreuers<br />

spricht ferner, dass der BGH in seiner Entscheidung vom<br />

17.03.2003 trotz eindeutiger Patientenverfügung die Betreuung<br />

gerade nicht als überflüssig dargestellt hat; differenzierend<br />

Roth, JZ 2004, 494 (501 f.).<br />

154 Höfling/Rixen, JZ 2003, 885 (890 f.); ähnlich OLG Schleswig<br />

FamRZ 2003, 554 (555); OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 488<br />

(489 f.).<br />

155 BGH NJW 2003, 1588 (1589); Höfling/Rixen, JZ 2003, 885<br />

(890 f.).<br />

156 Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (266); Lipp, FamRZ 2004, 317<br />

(321).<br />

157 Lipp, FamRZ 2004, 317 (321).


14 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

Betroffene eine Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten<br />

erteilt hat, § 1896 II 2, 1. Alt. BGB.<br />

b) Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Einwilligung des<br />

Betreuers in eine ärztliche Maßnahme bzw. die Verweigerung<br />

derselben<br />

Zu klären ist, welche Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sein müssen,<br />

damit der Betreuer in eine lebensverlängernde oder<br />

–erhaltende Behandlung einwilligen bzw. diese verweigern<br />

kann. Unbedingte Vorausset<strong>zu</strong>ng ist <strong>zu</strong>nächst, dass<br />

der Betreute einwilligungsunfähig ist. 158 Ansonsten ist<br />

nur er als Träger des Rechts auf körperliche Unversehrtheit<br />

entscheidungsberechtigt. Auch eine etwaige Anordnung<br />

einer Betreuung mit dem Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge<br />

verlagert diese Entscheidungskompetenz<br />

nicht auf den Betreuer. 159<br />

aa) Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens<br />

des Patienten anhand des Patiententestaments<br />

Ist ein Patiententestament im Sinne des oben Gesagten<br />

unmittelbar rechtsverbindlich, so bindet es auch den<br />

Betreuer in vollem Umfang. 160 Dieser hat die Aufgabe,<br />

„dem Willen des Betroffenen gegenüber Arzt und Pflegepersonal<br />

in eigener rechtlicher Verantwortung und<br />

nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung<br />

<strong>zu</strong> verschaffen.“ 161 Er hat die Patientenverfügung also<br />

ohne weitere Ermittlungen um<strong>zu</strong>setzen.<br />

Hat ein Patiententestament im Einzelfall nur eine Indizwirkung,<br />

so muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen<br />

des Patienten ermitteln. Der Rückgriff auf den mutmaßlichen<br />

Willen ist aber erst dann möglich, wenn sich<br />

der wirkliche Wille des Patienten nicht feststellen lässt. 162<br />

Der Betreuer darf auch in diesem Fall weder eine eigene<br />

Wertentscheidung treffen noch seine Entscheidung<br />

auf die Wertvorstellungen eines verständigen objektiven<br />

Betrachters stützen. Er muss vielmehr <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den<br />

Hinweisen im Patiententestament alle ihm <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen,<br />

etwa die Befragung von Verwandten, Freunden, Ärzten,<br />

um den Willen, den der Betroffene in der konkreten Situation<br />

haben würde, <strong>zu</strong> ermitteln. 163<br />

Es stellt sich dann weiter die Frage, ob der Betreuer in<br />

seinem Handeln nicht entsprechend § 1901 III 1 Hs. 2<br />

BGB an die Schranke des Wohls des Schutzbefohlenen<br />

gebunden ist. Dies könnte jedoch da<strong>zu</strong> führen, dass der<br />

Betreuer in eine Konfliktsituation geriete, wenn der<br />

Wille des Patienten und das objektiv 164 <strong>zu</strong> bestimmende<br />

Betreutenwohl auseinander fielen. 165 Bei einer entsprechenden<br />

Anwendung des § 1901 III 1 Hs. 2 BGB müsste<br />

dann dem objektiven Wohl der Vorrang vor dem Willen<br />

des Patienten eingeräumt werden, was wiederum <strong>zu</strong><br />

einer starken, im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht<br />

des Patienten bedenklichen Entwertung der Patientenverfügung<br />

selbst führen würde. 166<br />

Zu beachten ist allerdings, dass § 1901 III 1 Hs. 2 BGB<br />

grundsätzlich auf die Fälle der Betreuung an<strong>zu</strong>wenden<br />

ist. Fraglich ist daher, ob eine entsprechende Anwendung<br />

auf die Fälle der Patientenverfügung geboten erscheint.<br />

Dies wäre wiederum nur möglich, wenn der Sinn und<br />

Zweck der Vorschrift dies überhaupt erlaubte, die Interessenlage<br />

also vergleichbar wäre.<br />

Der Sinn und Zweck der Schranke aus § 1901 III 1 Hs. 2<br />

BGB besteht darin, den Betreuten vor seinen eigenen<br />

Wünschen <strong>zu</strong> schützen. 167 Dies trifft allerdings nur für<br />

diejenigen Fälle <strong>zu</strong>, in denen der Wunsch gerade aufgrund<br />

des geistigen Zustands gefasst worden ist. Der<br />

dem eigenen Wohl widersprechende Wille muss auf<br />

demselben Grund beruhen, der auch die Fähigkeit <strong>zu</strong>r<br />

Selbstbestimmung ausschließt. 168 Dies ist jedoch bei einer<br />

schon im Vorfeld verfassten Patientenverfügung wegen<br />

der in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Selbstbestimmungsfähigkeit<br />

gerade nicht der Fall. 169 Somit scheidet<br />

eine Anwendung des Wohlkriteriums auf den Fall einer<br />

verfassten Patientenverfügung bereits nach dem Gesetzeszweck<br />

aus.<br />

Schließlich ist auch die Umset<strong>zu</strong>ng des Patientenwillens<br />

dem Betreuer <strong>zu</strong><strong>zu</strong>muten, § 1901 III 1 H. 2. Er hat insoweit<br />

gerade keine eigene Entscheidung über Leben und<br />

Tod des Betroffenen <strong>zu</strong> fällen, sondern lediglich dessen<br />

wirklichen oder mutmaßlichen Willen <strong>zu</strong> ermitteln und<br />

<strong>zu</strong> verwirklichen. 170<br />

bb) Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht<br />

Abhängig von dem in der Patientenverfügung <strong>zu</strong>m<br />

Ausdruck gekommenen Willen des Betroffenen hat der<br />

Betreuer in eine vom Arzt angebotene medizinische<br />

Behandlung folglich entweder ein<strong>zu</strong>willigen oder die<br />

Einwilligung in diese ab<strong>zu</strong>lehnen. Fraglich ist jedoch,<br />

in welchen Fällen der Staat diese Entscheidung einer<br />

Kontrolle unterziehen muss, wann sie dem Betreuer<br />

also nicht allein überlassen werden kann.<br />

(1) Bei Einwilligung in die Weiterbehandlung bzw. in<br />

die Aufnahme einer Heilbehandlung<br />

Willigt der Betreuer in eine ärztliche Maßnahme ein<br />

und besteht die begründete Gefahr, dass der Betreute<br />

auf Grund dieser Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />

und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet,<br />

bedarf diese Einwilligung gemäß § 1904 I 1 BGB der<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die medizi-<br />

158 Erman – Holzhauer, § 1904, Rn. 2; Lipp, Freiheit und Fürsorge,<br />

S. 164.<br />

159 Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn. 459.<br />

160 Vgl. oben B. VI. 5.<br />

161 BGH NJW 2003, 1588 (1589).<br />

162 Vgl. oben B. VI. 4.<br />

163 BT-Drs. 11/4528, S. 67 f.; Lipp, FamRZ 2004, 317 (322); ders.,<br />

Freiheit und Fürsorge, S. 164 f.; Schlüter, BGB-Familienrecht,<br />

Rn. 459.<br />

164 Dodegge/Roth – Roth, D, Rn.4.<br />

165 Schöllhammer, Patiententestament, S. 139.<br />

166 Schöllhammer, Patiententestament, S. 139.<br />

167 Lipp, DRiZ 2000, 231 (235).<br />

168 Lipp, DRiZ 2000, 231 (236).<br />

169 Lipp, DRiZ 2000, 231 (236); im Ergebnis auch MüKo-Schwab,<br />

§ 1904, Rn. 22.<br />

170 Dröge, BtPrax 1998, 199 (200); Schlüter, BGB-Familienrecht,<br />

Rn. 459 a.E.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 15<br />

nische Maßnahme ist nur dann ohne vormundschaftsgerichtliche<br />

Genehmigung wirksam, wenn mit dem Aufschub<br />

Gefahr verbunden ist, § 1904 I 2 BGB. Gemäß<br />

§ 1904 II 1 BGB gilt der Abs. 1 auch für die Einwilligung<br />

eines Bevollmächtigten.<br />

Gegen die Vorschrift des § 1904 BGB sind jedoch auch<br />

vielfach Bedenken, vor allem wegen mangelnder Klarheit,<br />

vorgebracht worden. 171 Zum einen lasse sich häufig<br />

nur sehr schwer im Voraus feststellen, wann eine ärztliche<br />

Maßnahme mit den in § 1904 I 1 BGB genannten<br />

Gefahren verbunden sei. Dadurch bleibe oft unklar, ob<br />

der Betreuer für die Wirksamkeit seiner Einwilligung einer<br />

Genehmigung des VormG bedürfe. 172<br />

Zum anderen sei der Vormundschaftsrichter mangels<br />

fundierter medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht in<br />

der Lage, die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme<br />

und die mit ihr verbundenen Gefahren von sich aus <strong>zu</strong>treffender<br />

<strong>zu</strong> beurteilen und gegeneinander ab<strong>zu</strong>wägen<br />

als der Betreuer. In Zweifelsfällen sei er vielmehr auf das<br />

Gutachten eines medizinischen Sachverständigen angewiesen.<br />

173 Ein wirksamer Schutz des Betreuten könne<br />

daher auch bei Einschaltung des VormG nicht gewährleistet<br />

werden. 174<br />

(2) Bei Verweigerung der Einwilligung in die Weiterbehandlung<br />

bzw. in die Aufnahme einer Heilbehandlung<br />

Gesetzlich nicht geregelt und daher höchst umstritten<br />

ist hingegen die Frage, ob der Betreuer für die wirksame<br />

Versagung der Einwilligung in eine lebenserhaltende<br />

oder –verlängernde Maßnahme ebenfalls die Genehmigung<br />

des VormG einholen muss.<br />

Eine Genehmigung durch das VormG wäre jedoch dann<br />

von vornherein ausgeschlossen, wenn der Betreuer eine<br />

solche das Leben des Betreuten betreffende medizinische<br />

Behandlung überhaupt nicht verweigern dürfte.<br />

Mitunter wird vertreten, es könne nicht <strong>zu</strong>m Aufgabenbereich<br />

des Betreuers gehören, die Behandlung <strong>zu</strong> verweigern<br />

oder den Abbruch der Behandlung <strong>zu</strong> verlangen,<br />

sofern dies mit einer der in § 1904 I BGB genannten<br />

Gefahren verbunden sei. Eine derartige Entscheidung<br />

sei, da sie auf den Tod des Betroffenen abziele, höchstpersönlich.<br />

175<br />

Dem ist jedoch entgegen<strong>zu</strong>halten, dass der Betreuer<br />

das Verlangen nach Abbruch einer lebensverlängernden<br />

Maßnahme zwar in eigener rechtlicher Verantwortung<br />

durchsetzt, es aber ausschließlich auf den im Patiententestament<br />

erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen<br />

stützt. Der Betreuer trifft keine eigene stellvertretende<br />

Entscheidung, sondern setzt nur eine im Voraus<br />

getroffene höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen<br />

selbst um. 176<br />

Darüber hinaus ist das Argument, eine stellvertretende<br />

Entscheidung in höchstpersönlichen Angelegenheiten<br />

stehe dem Betreuer generell nicht <strong>zu</strong>, schon widersprüchlich.<br />

Bei der Sterilisation etwa wird dem Betreuer<br />

vom Gesetz auch eine höchstpersönliche Entscheidungskompetenz<br />

übertragen, § 1905 BGB.<br />

Entzöge man ferner die Entscheidung gegen lebens-<br />

verlängernde oder –erhaltende Maßnahmen dem Aufgabenbereich<br />

des Betreuers, so würden entweder alle<br />

medizinisch indizierten Maßnahmen stets durchgeführt<br />

werden, auch gegen den mitunter ausdrücklich im Patiententestament<br />

erklärten Willen des Betroffenen, oder<br />

diese Entscheidungskompetenz müsste einer anderen<br />

Person übertragen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich,<br />

warum dem Arzt oder einem Familienmitglied<br />

etwa diese Aufgabe anstelle des Betreuers <strong>zu</strong>kommen<br />

sollte. 177 Die Höchstpersönlichkeit der Entscheidung<br />

gegen lebensverlängernde oder –erhaltende Maßnahmen<br />

steht einer Kontrolle durch das VormG nicht von vornherein<br />

entgegen.<br />

Ferner ist die Unterscheidung der Verweigerung der<br />

Einwilligung in die Weiterbehandlung des Betroffenen,<br />

etwa bei einem Wachkoma-Patienten, der schon seit<br />

geraumer Zeit künstlich am Leben gehalten wird, und<br />

in die Aufnahme einer noch bevorstehenden ärztlichen<br />

Maßnahme <strong>zu</strong> erwähnen. Diese Unterscheidung rechtfertigt<br />

jedoch keine juristische Differenzierung. 178<br />

Wollte man lediglich den Widerruf einer einmal erteilten<br />

Einwilligung, nicht aber die erstmalige Verweigerung der<br />

Einwilligung als genehmigungspflichtig ansehen, 179 würde<br />

von lebenserhaltenden Maßnahmen wohl nur noch<br />

zögerlich Gebrauch gemacht werden, um eine spätere<br />

Kontrolle durch das VormG im Rahmen des Abbruchs<br />

<strong>zu</strong> vermeiden.<br />

Ferner wird man ein Genehmigungserfordernis nicht<br />

davon abhängig machen können, ob der Betreuer die Erteilung<br />

der Einwilligung nur schlechthin unterlassen hat<br />

oder die Einwilligung verweigert, also aktiv gehandelt<br />

hat. 180 Ein Unterlassen entpuppt sich vielmehr stets als<br />

eine Versagung der Einwilligung, da ohne Einwilligung<br />

der Arzt überhaupt nicht behandeln darf. Eine aktive<br />

Verweigerung stellt also lediglich eine Bekräftigung des<br />

Unterlassens dar. Andernfalls wäre das Erfordernis einer<br />

vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle auch beliebig<br />

durch den Betreuer manipulierbar. 181<br />

Eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle des Betreuerhandelns<br />

ist also nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />

Dennoch bleibt fraglich, ob auch die Verweigerung lebenserhaltender<br />

Behandlungen durch den Betreuers <strong>zu</strong><br />

171 So etwa MüKo/BGB – Schwab, § 1904, Rn. 1; Schlüter, BGB-<br />

Familienrecht, Rn. 459; Wiebach/Kreyßig/Peters/Wächter/<br />

Winterstein, BtPrax 1997, 48 (49).<br />

172 Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn. 459.<br />

173 BT-Drs. 11/4528, S. 208; Schlüter, BGB-Familienrecht,<br />

Rn. 459.<br />

174 Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn. 459.<br />

175 LG München, NJW 1999, 1788 (1789); LG Augsburg, FamRZ<br />

2000, 320 (321); Seitz, ZRP 1998, 417 (420); Soergel – Zimmermann,<br />

BGB, § 1904, Rn. 42.<br />

176 Vgl. oben B. VI. 5.<br />

177 Heyers, JuS 2004, 100 (102).<br />

178 So BGH NJW 2003, 1588 (1589); Hahne, FamRZ 2003, 1619<br />

(1621).<br />

179 Fröschle, JZ 2000, 72 (80).<br />

180 So aber Lipp, Stellvertretene Entscheidungen bei „passiver Sterbehilfe“,<br />

in: May/Geißendörfer/Simon/Strätling, Passive Sterbehilfe,<br />

S. 37 (51); Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 87.<br />

181 BGH NJW 2003, 1588 (1589).


16 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des VormG bedarf.<br />

(a) Keine Rechtsgrundlage für Zustimmungsbedürfnis<br />

Ein Teil des Schrifttums verneint dies mit der Begründung,<br />

es gebe keine Rechtsgrundlage für ein derartiges<br />

Zustimmungserfordernis. Auch eine analoge Anwendung<br />

des § 1904 BGB wird strikt abgelehnt. 182 Der<br />

§ 1904 I BGB sei nicht geeignet, eine Gesetzeslücke <strong>zu</strong><br />

begründen oder <strong>zu</strong> schließen.<br />

Es liege erst gar keine planwidrige Gesetzeslücke vor.<br />

Wie aus den Materialien <strong>zu</strong>m Betreuungsgesetz hervorgehe,<br />

habe der Gesetzgeber den Fall des <strong>zu</strong>m Tode<br />

führenden Behandlungsabbruchs bedacht, dessen Einwilligung<br />

aber gleichwohl nicht von einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigung abhängig gemacht.<br />

Es sei also davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass der Gesetzgeber das<br />

Betreuungsrecht abschließend geregelt habe. 183<br />

Ferner werde bei einer Risikooperation ein wertungsmäßig<br />

gänzlich anderer Abwägungsprozess vorausgesetzt.<br />

So zielten die nach § 1904 I BGB genehmigungsbedürftigen<br />

ärztlichen Maßnahmen darauf ab, die Gesundheit<br />

des Betroffenen wiederher<strong>zu</strong>stellen. Die Genehmigung<br />

der Einwilligung in einen Behandlungsabbruch würde<br />

dagegen auf die Lebensbeendigung des Betroffenen gerichtet<br />

sein. Eine absichtliche Lebensverkür<strong>zu</strong>ng habe<br />

aber eine ganz andere Qualität als eine Lebenserhaltung<br />

und müsse folglich auch einer besonderen rechtlichen<br />

Würdigung unterzogen werden. 184<br />

Zudem regele § 1904 I BGB die Genehmigung der Einwilligung<br />

in ein ärztliches Tun, während die Genehmigung<br />

der Einwilligungsverweigerung ein ärztliches<br />

Unterlassen betrifft. Daher könne für eine Analogie<br />

insbesondere nicht das argumentum a majore ad minus<br />

angeführt werden. 185<br />

Darüber hinaus sei eine Ergän<strong>zu</strong>ng durch Gerichte bei<br />

einem auf die Beendigung des Lebens gerichteten Verhalten<br />

schon deshalb ausgeschlossen, weil es bei so wesentlichen<br />

Fragen einer Regelung durch den Gesetzgeber<br />

bedürfe. 186<br />

(b) Nach § 1904 BGB analog<br />

Die Gegenmeinung hingegen hält eine analoge Anwendung<br />

des § 1904 BGB für geboten. 187 Die Analogie wird<br />

mit einem „Erst recht“-Schluss begründet. Wenn schon<br />

aktive Heileingriffe, die auf die Wiederherstellung der<br />

Gesundheit abzielen, wegen ihrer Gefährlichkeit der alleinigen<br />

Entscheidungsbefugnis des Betreuers entzogen<br />

seien, so müsse dies erst recht für Behandlungsabbrüche<br />

gelten, die zwangsläufig den Tod des Betroffenen herbeiführen.<br />

188 Die Schwere beider Eingriffe sei durchaus<br />

vergleichbar. Ferner sei für Betreuer und Betreuten der<br />

zivilrechtliche ex ante-Lebensschutz sinnvoller und damit<br />

interessengerechter als der strafrechtliche ex post-<br />

Schutz. 189<br />

(c) Durch richterliche Rechtsfortbildung<br />

Der 12. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom<br />

17.03.2003 zwar eine unmittelbare oder analoge Anwendung<br />

des § 1904 BGB abgelehnt. Eine Genehmigungs-<br />

pflicht für die Entscheidung des Betreuers gegen lebensverlängernde<br />

oder -erhaltende Maßnahmen wird jedoch<br />

im Wege richterlicher Rechtsfortbildung bejaht. 190<br />

Begründet wird dies aus dem „unabweisbaren Bedürfnis,<br />

mit den Instrumenten des Rechts auch auf Fragen<br />

im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens<br />

für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten<br />

<strong>zu</strong> finden“. 191 Es fehle im Betreuungsrecht an einem<br />

geschlossenen System. Daher sei die Möglichkeit einer<br />

richterlichen Rechtsfortbildung grundsätzlich eröffnet.<br />

Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht<br />

diene <strong>zu</strong>m einen dem Schutz des Betroffenen in seinen<br />

Grundrechten auf Leben, Selbstbestimmung und Menschenwürde.<br />

So könne nur durch eine präventive Kontrolle<br />

des Betreuerhandelns sichergestellt werden, dass<br />

einzig der Wille des Betroffenen Berücksichtigung finde<br />

und nicht hinter Fremdinteressen <strong>zu</strong>rückstehe. 192<br />

Zum anderen diene sie dem Schutz und der Fürsorge des<br />

Betreuers, dem nicht <strong>zu</strong>gemutet werden könne, allein<br />

die Last einer Entscheidung gegen lebensverlängernde<br />

Behandlungen <strong>zu</strong> tragen. 193<br />

Es gibt jedoch im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen<br />

darüber, ob nach dem Beschluss des 12. Zivilsenats<br />

eine Genehmigung des VormG bei Vorliegen einer<br />

Patientenverfügung immer eingeholt werden müsse, 194<br />

oder ob diese Pflicht auf bestimmte Fallkonstellationen,<br />

namentlich auf „Konfliktfälle“, beschränkt sei. 195 Ein<br />

Konfliktfall bestehe immer dann, wenn Arzt und Betreuer<br />

unterschiedlicher Auffassung bezüglich Existenz,<br />

Wirksamkeit oder Auslegung einer Patientenverfügung<br />

bzw. hinsichtlich einer Willensänderung seien. 196 Biete<br />

der Arzt eine Behandlung an und seien sich Arzt und<br />

Betreuer über das Maß der Verbindlichkeit des Patiententestaments<br />

einig, so liege eindeutig kein Konfliktfall<br />

vor. Das VormG müsse dann nicht zwecks Genehmi-<br />

182 OLG Schleswig, FamRZ 2003, 554 (555); Alberts, BtPrax 2003,<br />

139 (139); Laufs, NJW 1998, 3399 (3399).<br />

183 OLG Schleswig, FamRZ 2003, 554 (555).<br />

184 Erman – Roth, § 1904, Rn. 22; Laufs, NJW 1998, 3399 (3399).<br />

185 OLG Schleswig, FamRZ 2003, 554 (556).<br />

186 OLG Schleswig, FamRZ, 554, (556 f.); Erman – Roth, § 1904,<br />

Rn. 22.<br />

187 BGHSt 40, 257 (262 ff.); OLG Frankfurt/M, FamRZ 2002, 575<br />

(575 ff.); OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 488 (490).<br />

188 BGHSt 40, 257 (262); OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 488<br />

(490).<br />

189 BGHSt 40, 257 (262 ff.); Saliger, JuS 1999, 16 (18).<br />

190 BGH NJW 2003, 1588 (1592).<br />

191 BGH NJW 2003, 1588 (1592).<br />

192 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 84; Saliger, JuS 1999, 16 (20);<br />

BGH NJW 2003, 1588 (1593).<br />

193 BGH NJW 2003, 1588 (1593); LG Duisburg, NJW 1999, 2744<br />

(2745); Palandt – Diederichsen, § 1904, Rn. 6.<br />

194 So wurde die Entscheidung verstanden von: Alberts, BtPrax<br />

2003, 139 (140); Hufen, ZRP 2003, 248 (250); Kutzer, ZRP<br />

2003, 213 (214); Lipp, FamRZ 2003, 756 (756); Paehler, BtPrax<br />

2003, 141 (143).<br />

195 So Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (264); Hahne, FamRZ 2003,<br />

1619 (1622); Lipp, FamRZ 2004, 317 (323); Roth, JZ 2004, 494<br />

(502).<br />

196 Roth, JZ 2004, 494 (502); Coeppicus, Rpfleger 2004, 262 (264).


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 17<br />

gungserteilung angerufen werden. 197 Ein Konfliktfall sei<br />

hingegen sicher gegeben, wenn der Arzt die Patientenverfügung<br />

im Gegensatz <strong>zu</strong>m Betreuer für unbeachtlich<br />

halte, bzw. der umgekehrte Fall, dass der Arzt eine<br />

Nichtvornahme bzw. einen Abbruch der Behandlung<br />

aufgrund der Patientenverfügung wolle, der Betreuer<br />

diese jedoch als nicht bindend erachte und daher eine<br />

(Weiter-)Behandlung durch<strong>zu</strong>setzen versuche. 198<br />

(d) Stellungnahme<br />

Für ein vormundschaftsgerichtliches Genehmigungsverfahren<br />

spricht <strong>zu</strong>nächst dessen Präventivfunktion.<br />

Es soll in erster Linie den Betreuten in seinen Grundrechten<br />

auf Leben, Selbstbestimmung und Menschenwürde<br />

schützen. 199 Zu nennen sind im Zusammenhang<br />

mit dem Schutz des Betreuten zwei Argumente, die<br />

Kontrollfunktion des Gerichts und der auf dem Betreuer<br />

lastende Rechtfertigungsdruck. 200<br />

So überprüft das Gericht, ob der Betreuer mit seiner Behandlungsanweisung<br />

auch entsprechend dem im Patiententestament<br />

erklärten Willen handelt bzw. ob die konkreten<br />

Umstände ein Abweichen rechtfertigen können<br />

und ob er in einem solchen Fall den mutmaßlichen Willen<br />

des Betreuten vorher erschöpfend ermittelt hat. Die<br />

Genehmigung ist eine Außengenehmigung und damit<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Wirksamkeit der Entscheidung<br />

des Vertreters. 201<br />

Zwar muss man bezweifeln, dass das Gericht etwaige<br />

Meinungsumschwünge des Betreuten eher kennen wird<br />

bzw. dessen mutmaßlichen Willen besser <strong>zu</strong> ermitteln<br />

vermag als der dem Betroffenen oftmals nahe stehende<br />

Betreuer. Dennoch wird das VormG in evidenten<br />

Fällen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht diesen<br />

erkennen können mit der Folge, die Genehmigung <strong>zu</strong><br />

versagen und Sanktionen gegen den pflichtwidrig handelnden<br />

Betreuer ein<strong>zu</strong>leiten. Mitunter wird dieser ein<br />

nicht geringes eigenes Interesse daran haben, den Willen<br />

seines Schutzbefohlenen hinter eigenen Motivationen<br />

und Überlegungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>stellen. Handelt es sich bei<br />

dem Betreuten etwa um einen Langzeitpatienten, dessen<br />

Vermögen durch die Behandlungskosten aufgezehrt<br />

<strong>zu</strong> werden droht und ist der Betreuer Begünstigter im<br />

Erbfall, so besteht naturgemäß auch die Gefahr, dass dieser<br />

dem Betreuten einen in Wirklichkeit nie vorhanden<br />

gewesenen Abbruchwillen zwecks „Rettung“ des Restvermögens<br />

unterschiebt. Die Hemmschwelle <strong>zu</strong> solch<br />

einem den Tod des Patienten herbeiführenden Verhalten<br />

dürfte in der Regel relativ niedrig sein, erscheint das Leben<br />

des Betroffenen einem gesunden Außenstehenden<br />

oftmals ohnehin nicht mehr lebenswert.<br />

Eng verbunden mit dem Argument der Kontrollfunktion<br />

ist daher das des Rechtfertigungsdrucks. Es macht einen<br />

für das Handeln des Betreuers entscheidenden Unterschied,<br />

ob dieser seine Entscheidung für bzw. gegen<br />

die Vornahme lebensverlängernder Maßnahmen völlig<br />

alleine, unabhängig von der Kontrolle eines Dritten<br />

treffen kann, oder ob der Betreuer weiß, dass er seine<br />

Entscheidung noch vor einem Gericht plausibel erklären<br />

müssen wird. 202 Vor allem trägt der Betreuer für ein Abweichen<br />

von dem in erklärten Willen des Patienten die<br />

Beweislast. 203 Das Wissen um eine zwangsläufig auf ihn<br />

<strong>zu</strong>kommende staatliche Überprüfung seines Handelns<br />

wird den Betreuer daher gewöhnlich <strong>zu</strong>r pflichtmäßigen<br />

Erfüllung seiner Aufgaben anhalten.<br />

Neben dem Schutz des Betreuten dient ein Genehmigungserfordernis<br />

auch dem Schutz bzw. der Entlastung<br />

des Betreuers. Diesem soll durch eine Kontrolle des<br />

VormG die Last einer alleinigen Entscheidung gegen<br />

lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlungen genommen<br />

werden. 204<br />

Durch eine Genehmigung des VormG wird dem Betreuerhandeln<br />

der „Stempel der Rechtmäßigkeit“ aufgedrückt,<br />

wodurch allen Beteiligten die Sicherheit gegeben<br />

werden soll, dass die Entscheidung des Betreuers auch<br />

wirklich dem Willen des Patienten entspricht. Der Betreuer<br />

ist dadurch auch dem Risiko einer strafrechtlichen<br />

ex post-Betrachtung entzogen.<br />

Diesen in der Sache durchaus überzeugenden Gründen<br />

ist jedoch der effektive Schutz der Selbstbestimmung<br />

entgegen<strong>zu</strong>halten. Hat der Patient selbst mittels einer<br />

eindeutigen Patientenverfügung die Einwilligung in lebenserhaltende<br />

Maßnahmen verweigert, so müsste er<br />

nach den bisherigen Ausführungen dennoch eine Genehmigung<br />

des VormG abgewartet werden. Bedenkt<br />

man, dass ein solches vormundschaftsgerichtliches Verfahren<br />

mitunter Wochen in Anspruch nimmt und in dieser<br />

Zeit der Patient gegen seinen ausdrücklich in einem<br />

Patiententestament geäußerten Willen weiterbehandelt<br />

wird, so entzieht das ursprünglich <strong>zu</strong>m Schutz der<br />

Selbstbestimmung gedachte Genehmigungserfordernis<br />

dem Patiententestament letztendlich jede eigenständige<br />

Bedeutung als Instrument der Selbstbestimmung. 205 Eine<br />

generelle Genehmigungspflicht wird man daher ablehnen<br />

müssen. Es ist vielmehr <strong>zu</strong> differenzieren:<br />

Sind sich der Betreuer und der behandelnde Arzt über<br />

Inhalt und Bindungswirkung einer Patientenverfügung<br />

einig, so ist ein Genehmigungserfordernis ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

Es ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass das Erfordernis der Einstimmigkeit<br />

schon eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet<br />

und damit auch das Risiko eines Missbrauchs der<br />

Vertretungsmacht <strong>zu</strong> minimieren vermag. Zudem wird<br />

der Wille des Patienten <strong>zu</strong>mindest nicht zweifelhaft sein,<br />

ansonsten bestünde kein Konsens. Es ist daher nicht ge-<br />

197 Hahne, FamRZ 2003, 1619 (1621 f.); Lipp, FamRZ 2004, 317<br />

(323); Roth, JZ 2004, 494 (502); Coeppicus, Rpfleger 2004, 262<br />

(264).<br />

198 Lipp, FamRZ 2004, 317 (323); Roth, JZ 2004, 494 (502).<br />

199 Vgl. BGH NJW 2003, 1588 (1593).<br />

200 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 82; Erman – Roth, § 1904<br />

Rn. 25.<br />

201 Lipp, Patientenautonomie, S. 42.<br />

202 Taupitz, Gutachten 63. DJT, A 82 f.<br />

203 Vgl. oben, B. VI. 5.<br />

204 BGH NJW 2003, 1588 (1593); LG Duisburg, NJW 1999, 2744<br />

(2745); Palandt – Diederichsen, § 1904, Rn. 6.<br />

205 Lipp, FamRZ 2003, 756 (756); Schlüter, BGB-Familienrecht,<br />

Rn. 459.


18 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

boten, trotz Einigkeit ein gerichtliches Verfahren ab<strong>zu</strong>warten.<br />

Liegt aber eine Konfliktsituation vor, sind Arzt und<br />

Betreuer also unterschiedlicher Auffassung über den<br />

Willen des Patienten, wird eine Entscheidung des VormG<br />

erforderlich. In einem solchen Fall ist der Wille des<br />

Betroffenen zweifelhaft. Um der Gefahr einer Fremdbestimmung<br />

oder gar eines Missbrauchs der Vertretungsmacht<br />

entgegen <strong>zu</strong> wirken, ist es geboten, den Willen des<br />

Patienten in einem gerichtlichen Verfahren möglichst<br />

eindeutig ermitteln.<br />

Eine bis <strong>zu</strong>r Entscheidung durchgeführte Weiterbehandlung<br />

des Patienten stößt auf keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken. Es dient gerade der Feststellung<br />

des Patientenwillens und damit der Sicherstellung seines<br />

Selbstbestimmungsrechts. 206<br />

Fest<strong>zu</strong>halten ist, dass ein vormundschaftsgerichtliches<br />

Genehmigungsverfahren nur in den Fällen durchgeführt<br />

werden darf, in denen der behandelnde Arzt und der Betreuer<br />

unterschiedlicher Auffassung über die Beachtlichkeit<br />

einer Patientenverfügung sind.<br />

8. Bindung des Arztes bzw. des Pflegepersonals<br />

Ist es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für die<br />

Entscheidung, ob lebensverlängernde Maßnahmen eingeleitet<br />

werden sollen, die Bestellung eines Betreuers<br />

ab<strong>zu</strong>warten, muss der behandelnde Arzt über die Vornahme<br />

entscheiden. 207 Ist ihm bekannt, dass der Patient<br />

eine Patientenverfügung errichtet hat, etwa weil dieser<br />

sie bei sich trug, ist der Arzt an die daran geäußerten Anweisungen<br />

gebunden. 208<br />

Hat er Zweifel an der Eindeutigkeit einer Patientenverfügung,<br />

wird der Arzt die Bestellung eines Betreuers<br />

beim VormG beantragen müssen. Bis <strong>zu</strong>r Entscheidung<br />

des Betreuers wird eine Behandlung des Patienten gerechtfertigt<br />

sein.<br />

Fraglich ist ferner, ob das den Patienten betreuende Pflegepersonal<br />

einen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen<br />

gestützt auf eigene Grundrechte verweigern darf<br />

mit der Folge, dass der Betroffene entgegen seinem ausdrücklich<br />

geäußerten Willen behandelt wird. 209<br />

Das OLG München hat in dem so genannten „Traunsteiner<br />

Fall“ 210 das Grundrecht des Pflegepersonals auf<br />

Gewissensfreiheit, Art. 4 I, 2 Var. GG, als entgegenstehend<br />

angesehen. 211 Die Pflegekräfte hatten sich entgegen<br />

dem durch den Betreuer umgesetzten Abbruchwillen<br />

des Betroffenen, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung<br />

und einer entsprechenden Abbruchanweisung<br />

des Arztes geweigert, die angelegte PEG-Sonde <strong>zu</strong><br />

beseitigen.<br />

Der Argumentation des OLG München ist <strong>zu</strong>m einen<br />

entgegen <strong>zu</strong> halten, dass die Gewissensfreiheit grundsätzlich<br />

keinen Eingriff in die Grundrechte eines anderen<br />

<strong>zu</strong> legitimieren vermag. 212<br />

Zum anderen dürfte die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals<br />

keinesfalls höher bewertet werden als das Grundrecht<br />

des Patienten auf Selbstbestimmung.<br />

Ferner wäre die praktische Durchsetzbarkeit des Patientenwillens<br />

trotz eindeutigen Patiententestaments, entsprechender<br />

Betreuerentscheidung und etwaiger Genehmigung<br />

durch das VormG im Einzelfall unmöglich. Ein<br />

Patiententestament wäre praktisch wertlos. 213<br />

Auch wird man dem Pflegepersonal erst recht <strong>zu</strong>muten<br />

können, einem vom Patientenwillen getragenen Behandlungsabbruch<br />

<strong>zu</strong> entsprechen, wenn man dies schon<br />

beim Betreuer tut, der dem Betroffenen oftmals nahe<br />

steht und daher regelmäßig emotional stärker gebunden<br />

ist als ein Pfleger.<br />

Abschließend sei noch angemerkt, dass bei der Weiterbehandlung<br />

des Patienten für das Pflegeheim auch finanzielle<br />

Interessen eine Rolle spielen und diese daher unter<br />

dem Deckmantel der Gewissensfreiheit vorgetragen<br />

werden könnten.<br />

Aus diesen Gründen kann dem OLG München nicht<br />

gefolgt werden. Die Kräfte eines Pflegeheims müssen<br />

vielmehr ebenso durch den im Patiententestament geäußerten<br />

Willen des Betroffenen gebunden sein wie die<br />

übrigen Beteiligten.<br />

C. Das Patiententestament de lege ferenda<br />

I. Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung des Patiententestaments<br />

Vielfach wurde im Schrifttum der Ruf nach einem Einschreiten<br />

des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Patientenverfügungen<br />

laut. 214 Verunsicherung herrscht angesichts<br />

der Anzahl stark divergierender Auffassungen in<br />

diesem sensiblen Bereich nicht nur beim Bürger, sondern<br />

ebenso bei der Ärzteschaft und sogar bei den Vormundschaftsgerichten.<br />

215 Neben der mangelnden Rechtsklarheit<br />

stößt der 12. Zivilsenat des BGH mit seinem<br />

Beschluss vom 17.03.2003 aber auch auf verfassungsrechtliche<br />

Bedenken. So schränkt er das grundrechtlich<br />

geschützte Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ein, indem<br />

er für die Anwendbarkeit einer Patientenverfügung<br />

das Vorliegen eines irreversiblen tödlichen Verlaufs verlangt.<br />

Zudem wird im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung<br />

das Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigung, das zwangsläufig eine Verzögerung der<br />

Verwirklichung des Patientenwillens mit sich bringt,<br />

206 Hufen, ZRP 2003, 248 (251 f.); Lipp, FamRZ 2004, 317 (323).<br />

207 Lipp, FamRZ 2004, 317 (321); Taupitz, Gutachten 63. DJT,<br />

A 120.<br />

208 Vgl. oben B. VI. 5.<br />

209 Über einen solchen Fall hatte das OLG München <strong>zu</strong> entscheiden,<br />

FamRZ 2003, 557.<br />

210 OLG München NJW 2003, 1743 (1743).<br />

211 OLG München, NJW 2003, 1743 (1743).<br />

212 Hufen, ZRP 2003, 248 (252); im Ergebnis auch OVG Koblenz<br />

DVBl 1997, 1191 (1191 f.); BVerwG, NJW 2000, 88 (88).<br />

213 Uhlenbruck, NJW 2003, 1710 (1711).<br />

214 Erman – Roth, § 1904 Rn. 23; Hufen, ZRP 2003, 248 (252);<br />

Lipp, Patientenautonomie, S. 55; Schlüter, BGB-Familienrecht,<br />

Rn. 459.<br />

215 Simon/Lipp/Tietze/Nickel/van Oorschot, MedR 2004, 303<br />

(306).


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 19<br />

aufgestellt.<br />

Solche Vorgaben betreffen existentielle Grundfragen<br />

des Bürgers, für deren Regelung nach der Wesentlichkeitstheorie<br />

wegen der Grundrechtsrelevanz ein förmliches<br />

Gesetz erforderlich wäre. 216 Aus diesem Grund ist<br />

es bereits höchst fragwürdig, ob die Entscheidung des<br />

BGH einer verfassungsrechtlichen Kontrolle überhaupt<br />

standhielte. Jedenfalls ist es aber dringend geboten, dass<br />

der Gesetzgeber alsbald in diesem Bereich regelnd tätig<br />

wird und damit für alle Beteiligten Rechtsklarheit<br />

schafft.<br />

II. Vorschläge für eine gesetzliche Regelung des Patiententestaments<br />

Dieses generelle Bedürfnis hat da<strong>zu</strong> geführt, dass Vorschläge<br />

einer Bewertung und gesetzlichen Regelung<br />

von Patientenverfügungen von der Enquete-Kommission<br />

„Ethik und Recht der modernen Medizin“<br />

und der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“<br />

hervorgebracht worden sind, woran sich<br />

wiederum Empfehlungen anderer Interessenvereinigungen<br />

angeschlossen haben.<br />

1. Der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“<br />

Die von der Justizministerin eingesetzte interdisziplinäre<br />

Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“<br />

(AGP) hat am 10. Juni 2004 ihren Bericht vorgestellt.<br />

Auf der Grundlage der darin enthaltenden Vorschläge<br />

hat die Bundesministerin am 5. November 2004 den<br />

Entwurf eines dritten Gesetzes <strong>zu</strong>r Änderung des Betreuungsrechts<br />

vorgelegt, 217 den sie inzwischen zwecks<br />

Überarbeitung wieder <strong>zu</strong>rückgezogen hat. Er soll später<br />

nicht mehr als Kabinettsvorlage eingebracht, sondern<br />

als „Formulierungshilfe“ einem Gruppenantrag aus der<br />

SPD-Fraktion <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt werden.<br />

Im Folgenden wird daher ausschließlich auf die Ausführungen<br />

der Arbeitsgruppe eingegangen, die sich aber<br />

im Wesentlichen mit denen des Referentenentwurfs decken.<br />

Der Bericht der AGP sieht einen Gesetzentwurf vor, der<br />

dem Einzelnen ein Maximum an Freiheit und Autonomie<br />

hinsichtlich der antizipativen Festlegung der späteren<br />

medizinischen Versorgung bei einem Minimum an<br />

gesetzlichen Vorgaben und staatlichen Kontrollmechanismen<br />

gewährt.<br />

So bedürfe die Patientenverfügung keiner Form 218 und<br />

sei in ihrer Reichweite nicht auf ein bestimmtes Krankheitsstadium<br />

beschränkt, insbesondere nicht auf einen<br />

irreversiblen tödlichen Verlauf des Grundleidens. 219 Der<br />

in einer Patientenverfügung geäußerte Wille sei nicht<br />

befristet, sondern gelte vielmehr solange fort, bis konkrete<br />

Anhaltspunkte für einen Widerruf ersichtlich würden.<br />

220<br />

Ferner solle das VormG nur dann zwecks Genehmigung<br />

der Betreuerentscheidung eingeschaltet werden, wenn<br />

Arzt und Betreuer unterschiedlicher Auffassung über<br />

den Inhalt einer Patientenverfügung seien. 221 Eine solche<br />

Beschränkung auf Konfliktfälle gelte sowohl, wenn der<br />

Betreuer in eine ärztliche Maßnahme einwillige, die mit<br />

den Gefahren des gültigen § 1904 I BGB verbunden sei,<br />

als auch, wenn dieser die Einwilligung verweigere oder<br />

widerrufe und an<strong>zu</strong>nehmen sei, dass der Betreute auf<br />

Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme<br />

sterbe, § 1904 III i.V.m. I, II BGB-AGP. 222<br />

Eine entsprechende Entscheidung eines Bevollmächtigten<br />

müsse das VormG generell nicht genehmigen, also<br />

auch nicht in Konfliktfällen, § 1904 V 2 BGB-AGP. Die<br />

dem <strong>zu</strong>grunde liegende Vollmacht müsse aber schriftlich<br />

erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen,<br />

§ 1904 V 1 BGB-AGP. 223<br />

2. Der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der<br />

modernen Medizin“<br />

Einen den staatlichen Lebensschutz wesentlich stärker<br />

betonenden und damit die Patientenautonomie durch<br />

staatliche Vorgaben und Kontrollen beschränkenden<br />

Gesetzesvorschlag hat die Enquete-Kommission<br />

„Ethik und Recht der modernen Medizin“ des Bundestages<br />

(EK) mit ihrem Zwischenbericht Patientenverfügungen<br />

224 vom 13. September 2004 vorgestellt.<br />

Eine Patientenverfügung müsse stets im Kontext von<br />

Fürsorge und Gerechtigkeit betrachtet werden. 225 Zwar<br />

gelte auch hier der antizipiert getroffene Wille des Patienten<br />

grundsätzlich fort, wenn keine konkreten Umstände<br />

für eine Willensänderung sprächen und die aktuelle<br />

Behandlungssituation hinreichend umfasst sei,<br />

§ 1901b II BGB-EK. 226 Es müsse für die Errichtung einer<br />

Patientenverfügung aber die Schriftform eingehalten<br />

werden, § 1901b I 1 BGB-EK. 227<br />

Zudem wird die Reichweite von Patientenverfügungen,<br />

die einen Behandlungsverzicht oder –abbruch vorsehen,<br />

der <strong>zu</strong>m Tode führen würde, auf Fallkonstellationen<br />

beschränkt, in denen das Grundleiden irreversibel<br />

ist und trotz medizinischer Behandlung nach ärztlicher<br />

Erkenntnis <strong>zu</strong>m Tode führen wird, § 1901b III, IV<br />

BGB-EK. 228 Ferner setzt der Entwurf voraus, dass vor<br />

einer Entscheidung gegen Aufnahme oder Fortset<strong>zu</strong>ng<br />

von lebenserhaltenden Maßnahmen der Betreuer bzw.<br />

Bevollmächtigte obligatorisch durch ein Konsil über<br />

die Bindungswirkung der Verfügung beraten werden<br />

216 BVerfGE 49, 89 (126); 77, 170 (230); Degenhart, Staatsorganisationsrecht,<br />

Rn. 335 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

§ 8, Rn. 21 f.<br />

217 RefE, in: Lipp, Patientenautonomie, im Anhang.<br />

218 Bericht AGP, III.2.<br />

219 Bericht AGP, V.1.1.1.<br />

220 Bericht AGP, V.1.2.2.a).<br />

221 Bericht AGP, V.1.2.2.b) <strong>zu</strong> § 1904 II BGB neu.<br />

222 Bericht AGP, V.1.2.2.a).<br />

223 Bericht AGP, V.1.2.2.b) <strong>zu</strong> § 1904 V BGB neu.<br />

224 BT-Drs. 15/3700.<br />

225 BT-Drs. 15/3700, 2.2.<br />

226 Vgl. auch BT-Drs. 15/3700, 6.1.<br />

227 Vgl. auch BT-Drs. 15/3700, 6.3.<br />

228 Vgl. auch BT-Drs. 15/3700, 6.2.


20 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

müsse. Dieses setze sich <strong>zu</strong>sammen aus behandelndem<br />

Arzt, rechtlichem Vertreter, einem Mitglied des Pflegeteams<br />

und einem Angehörigen. 229 Darüber hinaus<br />

bedürfe sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte<br />

für eine derartige Verweigerung der Einwilligung<br />

stets die Genehmigung des VormG, § 1901b VII, VIII 1<br />

BGB-EK. 230<br />

3. Empfehlungen anderer Interessenvereinigungen<br />

a) Des Nationalen Ethikrates<br />

Auch der Nationale Ethikrat hat <strong>zu</strong> dem Thema Stellung<br />

genommen. Die Empfehlungen decken sich überwiegend<br />

mit den Vorschlägen der AGP. 231 Er fordert<br />

lediglich die Einhaltung der Schriftform oder einer vergleichbar<br />

verlässlichen Dokumentation, wie z.B. der Videoaufnahme.<br />

232<br />

b) Des Humanistischen Verbands Deutschlands<br />

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) hat<br />

bereits am 20. September 2003 seine Eckpunkte für eine<br />

gesetzliche Regelung von Patientenrechten und Sterbehilfe<br />

vorgestellt. Während seine Empfehlungen weitestgehend<br />

mit den Regelungsvorschlägen der AGP übereinstimmen,<br />

will der HVD außerdem unter Beibehaltung<br />

der prinzipiellen Rechtswidrigkeit der Tötung auf<br />

Verlangen gem. § 216 I StGB in Ausnahmefällen deren<br />

Zulässigkeit durchsetzen. 233<br />

III. Stellungnahme<br />

Allgemeiner Konsens besteht darüber, dass eine Patientenverfügung<br />

in der Regel nicht lediglich ein gewichtiges<br />

Indiz für den mutmaßlichen Willen darstelle, sondern<br />

als vorweggenommene Erklärung der Einwilligung in<br />

die Behandlung oder ihrer Ablehnung grundsätzlich<br />

verbindlich sei, es sei denn konkrete Anhaltspunkte<br />

sprächen gegen eine solche unmittelbare Bindungswirkung<br />

und „entwerteten“ die Verfügung <strong>zu</strong> einem Indiz.<br />

Dem ist <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. 234<br />

Für eine unmittelbar verbindliche Patientenverfügung<br />

sind sowohl die vorherige ärztliche Aufklärung als auch<br />

die Schriftform zwar dringend <strong>zu</strong> empfehlen, jedoch<br />

nicht zwingend erforderlich. Insoweit wird auf das oben<br />

Gesagte verwiesen. 235<br />

1. Zur Vorausset<strong>zu</strong>ng des „irreversiblen tödlichen<br />

Verlaufs“<br />

Jede Beschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen,<br />

insbesondere auf das Vorliegen eines irreversiblen<br />

tödlichen Verlaufs des Grundleidens, ist ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

236 Hier<strong>zu</strong> sei noch angemerkt, dass die EK den tödlichen<br />

Verlauf – entsprechend der engen Auslegung des<br />

„tödlichen Verlaufs“ des 12. Zivilsenats 237 - ausdrücklich<br />

so definiert hat, dass das Grundleiden trotz medizinischer<br />

Behandlung <strong>zu</strong>m Tode führen werde, § 1901b III a.E.<br />

BGB-EK. Die EK verwirft somit einen Abbruchwillen<br />

etwa bei einem Wachkoma-Patienten, dessen Zustand<br />

im Übrigen stabil ist, als unbeachtlich. 238 Insbesondere<br />

einem solchen Verständnis des „irreversiblen tödlichen<br />

Verlaufs“ muss energisch widersprochen werden. Insoweit<br />

ist den übrigen Vorschlägen <strong>zu</strong> folgen.<br />

2. Zum Genehmigungserfordernis durch das<br />

VormG<br />

Eine generelle Einschaltung des VormG bei Verweigerung<br />

lebenserhaltender oder –verlängernder Maßnahmen<br />

durch den Betreuer ist nicht geboten. Eine Genehmigung<br />

der Betreuerentscheidung muss vielmehr nur in<br />

Konfliktfällen eingeholt werden. 239 Maßgeblich ist der<br />

Konsens zwischen Arzt und Betreuer. Insoweit ist der<br />

Vorschlag der EK eines prinzipiellen Genehmigungsbedürfnisses<br />

ab<strong>zu</strong>lehnen. Konsequenterweise wird man<br />

das Tätigwerden des VormG auch in den Fällen auf<br />

Konfliktsituationen beschränken müssen, in denen der<br />

Betreuer die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung<br />

erteilt, die mit den in § 1904 I BGB genannten Risiken<br />

verbunden ist. Insoweit müsste der geltende § 1904 I<br />

BGB geändert werden. Wenn nämlich schon die Verweigerung<br />

der Einwilligung, die zwangsläufig den Tod des<br />

Betroffenen herbeiführt, nur in Konfliktfällen einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Kontrolle unterzogen wird,<br />

so wird man die Genehmigungspflicht erst recht für die<br />

Einwilligung des Betreuers in eine riskante, aber immerhin<br />

auf die Lebenserhaltung des Betroffenen gerichtete<br />

Maßnahme einschränken müssen. Insoweit besteht ein<br />

geringeres staatliches Schutzbedürfnis.<br />

Sind sich Arzt und Betreuer über Reichweite und Inhalt<br />

des Patientenwillens einig, bleibt kein Raum für ein Genehmigungserfordernis.<br />

Bestehen bleiben muss jedoch<br />

die unverzichtbare und jedermann <strong>zu</strong>stehende Befugnis,<br />

das VormG <strong>zu</strong>r Missbrauchskontrolle an<strong>zu</strong>rufen. 240<br />

Dieses kann entweder einen Vollmachts- bzw. Kontrollbetreuer<br />

einsetzen (§ 1896 III BGB) oder in Eilfällen<br />

selbst tätig werden (§§ 1908i I 1 i.V.m. 1846 BGB).<br />

Ist dem Regelungsvorschlag der AGP diesbezüglich<br />

grundsätzlich <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, so lässt sich dennoch eine<br />

Missverständnisse bergende Ungenauigkeit erkennen. 241<br />

In § 1904 III BGB-AGP wird die Genehmigung für<br />

229 Vgl. auch BT-Drs. 15/3700, 6.5.<br />

230 Vgl. auch BT-Drs. 15/3700, 6.6.<br />

231 Vgl. vor allem Nationaler Ethikrat, Stellungnahme, Nr. 4, 5, 7,<br />

8 der Empfehlungen.<br />

232 Nationaler Ethikrat, Stellungnahme, Empfehlung 10.<br />

233 HVD, Eckpunkte, Nr. 7; die Beihilfe <strong>zu</strong>m Suizid betreffend:<br />

Nr. 6.<br />

234 Vgl. oben B. VI. 5.<br />

235 Vgl. oben B. III. 1. und 2.<br />

236 Vgl. oben B. IV. 4.<br />

237 Vgl. oben B. IV. 3.<br />

238 Diese Fälle sollen ausdrücklich von der Umset<strong>zu</strong>ng des in einer<br />

Patientenverfügung erklärten Abbruchwunsches ausgenommen<br />

sein, solange nicht weitere Komplikationen auftreten, die<br />

<strong>zu</strong>m Tode des Patienten führen, vgl. BT-Drs. 15/3700, 6.2.<br />

239 Vgl. oben B. VI. 7. b) bb) (2) (d).<br />

240 So <strong>zu</strong>treffend Bericht AGP, V.1.2.2. <strong>zu</strong> § 1904 III BGB neu.<br />

241 Lipp, Patientenautonomie, S. 50 f.


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 21<br />

nicht erforderlich gehalten, wenn sich Arzt und Betreuer<br />

über den „Willen“ des Betroffenen einig sind. Der Wille<br />

kann aber sowohl als der erklärte Wille, also als eine antizipierte<br />

Einwilligung oder Ablehnung, als auch als der<br />

mutmaßliche Wille des Patienten verstanden werden.<br />

Es scheint also, dass im Konfliktfall auch eine eindeutige<br />

Patientenverfügung, die eine antizipierte Erklärung des<br />

Betroffenen verkörpert, einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Kontrolle unterzogen werden müsste. § 1904 IV 5<br />

BGB-AGP verneint in diesem Fall aber gerade eine materielle<br />

Genehmigungspflicht. Das VormG hat dann<br />

das Verfahren vielmehr mit einem Negativattest, also<br />

der Feststellung, dass es einer Genehmigung eben nicht<br />

bedarf, ab<strong>zu</strong>schließen. 242 Insoweit wäre eine unmissverständliche<br />

Formulierung wünschenswert. 243<br />

Die AGP schlägt ferner, die Entscheidungen des Bevollmächtigten<br />

generell von einer Genehmigungspflicht<br />

gemäß § 1904 V 2 BGB-AGP <strong>zu</strong> befreien. Demgegenüber<br />

fordert die EK eine generelle Genehmigungspflicht<br />

der Entscheidungen des Bevollmächtigten gemäß<br />

§ 1901b VIII 1 i.V.m. VII BGB-EK und dem geltenden<br />

§ 1904 II 1 i.V.m. I BGB.<br />

Gegen eine solche Genehmigungsbefreiung könnte sprechen,<br />

dass der Bevollmächtigte ebenso wie der Betreuer<br />

entsprechend dem geltenden § 1904 II BGB bei strittigen<br />

und für den Betroffenen existenziellen Entscheidungen<br />

einer staatlichen Kontrolle unterzogen, also gleichbehandelt<br />

werden müsste. Denkbar ist auch hier, dass ein<br />

Bevollmächtigter sachfremde Interessen verfolgen und<br />

den Willen des Betroffenen hinter diesen <strong>zu</strong>rückstehen<br />

lassen könnte.<br />

Dem ist jedoch entgegen<strong>zu</strong>halten, dass dem Betreuer die<br />

Vertretungsmacht durch einen staatlichen Akt verliehen<br />

wird, während die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten<br />

auf einem privatrechtlichen Vertretungsauftrag<br />

beruht. 244 Insofern hat der Betroffene selbst schon auf<br />

eine Kontrolle des Bevollmächtigten verzichtet. Nur bei<br />

einer Bestellung durch den Staat sollte daher auch eine<br />

Kontrolle durch den Staat geschehen. 245<br />

Beabsichtigt der Einzelne im Übrigen lediglich die Person<br />

seiner späteren Betreuung fest<strong>zu</strong>legen, ohne aber<br />

eine staatliche Kontrolle in Konfliktfällen ausschließen<br />

<strong>zu</strong> wollen, wird ihm dies mittels einer Betreuungsverfügung<br />

möglich bleiben.<br />

Daher erscheint es sachgerecht, die Entscheidungen<br />

des Bevollmächtigten von einer Genehmigungspflicht<br />

grundsätzlich aus<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Allerdings sind an eine Vollmachtserteilung erhöhte<br />

Anforderungen <strong>zu</strong> stellen. Einigkeit unter den Vorschlagenden<br />

besteht darin, dass der Vollmachtgeber die<br />

Befugnis <strong>zu</strong>m Verzicht auf eine lebenserhaltende Behandlung<br />

ausdrücklich und schriftlich erteilen muss. 246<br />

Ebenfalls muss, dies erwähnt auch die AGP, stets die<br />

Möglichkeit für jedermann offen bleiben, bei Verdacht<br />

des Missbrauchs der Vertretungsmacht das VormG an<strong>zu</strong>rufen.<br />

247<br />

3. Zur Beratung durch ein Konsil<br />

Die EK schlägt ferner vor, dass der Betreuer, bevor er<br />

eine Entscheidung für oder gegen lebensverlängernde<br />

Maßnahmen trifft, sich obligatorisch im Rahmen eines<br />

Konsils beraten müsse. Das Ergebnis sei <strong>zu</strong> dokumentieren.<br />

248 Eine solche Beratung solle die umfassende<br />

Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen und<br />

vorhandenen Ansichten sicherstellen. 249 Auch die AGP<br />

beurteilt eine Einbeziehung von und Beratung mit den<br />

medizinischen Kräften, die den Betroffenen behandelt<br />

haben oder noch behandeln, ebenso wie die Hin<strong>zu</strong>ziehung<br />

der nächsten Angehörigen als sehr wichtig. 250 Sie<br />

will jedoch einen solchen „Informationsaustausch“ nicht<br />

als generell zwingend gesetzlich verankern.<br />

Zwar mag es in vielen Fällen unerlässlich ist, weitere Personen<br />

in den Entscheidungsprozess des Betreuers mit<br />

ein<strong>zu</strong>beziehen, so insbesondere bei der Ermittlung des<br />

mutmaßlichen Willens. Würde man aber eine Beratung<br />

im Konsil stets als obligatorisch voraussetzen, so hieße<br />

das ebenfalls, dass die Durchset<strong>zu</strong>ng eines eindeutigen<br />

Patiententestaments, das keinerlei „Beratung“ erfordert,<br />

verzögert würde. Eine solche Verzögerung wäre ebenso<br />

ein verfassungsrechtlich nicht <strong>zu</strong> rechtfertigender<br />

Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />

wie das Abwarten einer vormundschaftsgerichtlichen<br />

Genehmigung in eindeutigen Fällen. Ob eine Beratung<br />

wirklich notwendig ist, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.<br />

Fühlt sich ein Angehöriger nicht ausreichend<br />

berücksichtigt hinsichtlich seiner Erfahrungen mit dem<br />

Betroffenen, so steht ihm stets die Möglichkeit offen,<br />

diesen Mangel dem VormG <strong>zu</strong> melden. Eine obligatorische<br />

Beratung durch ein Konsil ist daher ab<strong>zu</strong>lehnen.<br />

4. Sonstige Empfehlungen<br />

Des Weiteren ist der Vorschlag der AGP <strong>zu</strong> begrüßen,<br />

zwecks Klarstellung den § 216 StGB dahingehend <strong>zu</strong><br />

ergänzen, die indirekte und die passive Sterbehilfe ausdrücklich<br />

für <strong>zu</strong>lässig <strong>zu</strong> erklären. 251 Dagegen ist die<br />

Empfehlung des HVD einer, wenn auch nur auf Ausnahmefälle<br />

beschränkten, Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe<br />

ab<strong>zu</strong>lehnen. 252<br />

Ferner erscheint es sinnvoll, in § 1896 I BGB fest<strong>zu</strong>halten,<br />

dass das Vorliegen einer Patientenverfügung eine<br />

Betreuerbestellung nicht entbehrlich macht. 253<br />

242 Lipp, Patientenautonomie, S. 50 f.<br />

243 Lipp, Patientenautonomie, S. 50 f.<br />

244 Bericht AGP, V.1.2.2. <strong>zu</strong> § 1904 V BGB neu.<br />

245 Damit will die AGP die Verbreitung der Vorsorgevollmacht<br />

fördern, Bericht AGP, V.1.2.2. <strong>zu</strong> § 1904 V BGB neu.<br />

246 EK: § 1904 II BGB; AGP: § 1904 V 1.<br />

247 Vgl. nur Bericht AGP, II.2.4.c).<br />

248 § 1901b VI BGB-EK.<br />

249 BT-Drs. 15/3700, 6.5.<br />

250 Bericht AGP, V.1.2.2. <strong>zu</strong> § 1904 II BGB neu.<br />

251 Bericht AGP, V.2.1.<br />

252 Vgl. oben B. V. 1.<br />

253 So auch die EK, BT-Drs. 15/3700, 6.7 a.E.; vgl. auch oben B. VI.<br />

7. a); a.A. Eckpunkte HVD, Nr. 9.


22 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

D. Ausblick<br />

Das Patiententestament ist bereits heute ein sehr häufig<br />

verwendetes Instrument, um das Selbstbestimmungsrecht<br />

auch für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit <strong>zu</strong><br />

wahren und einer Fremdbestimmung entgegen<strong>zu</strong>wirken.<br />

Dennoch ist an<strong>zu</strong>nehmen, dass aufgrund der aktuellen<br />

öffentlichen Diskussion dieses Themas und der<br />

bedrohlich wirkenden demographischen Entwicklung<br />

in Deutschland ein anhaltender zahlenmäßiger Anstieg<br />

in den nächsten Jahren <strong>zu</strong> verzeichnen sein wird. Deshalb<br />

ist es nun Aufgabe des Gesetzgebers, alsbald eine<br />

gesetzliche Regelung <strong>zu</strong> finden, die die aktuell bestehende<br />

Rechtsunsicherheit <strong>zu</strong> beseitigen vermag und den<br />

Einzelnen bei der Ausübung seines verfassungsrechtlich<br />

verbürgten Selbstbestimmungsrechts nicht beschränkt,<br />

sondern unterstützt.<br />

Der Entwurf der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie<br />

Literaturverzeichnis<br />

am Lebensende“ weist in die richtige Richtung. Dem<br />

Bürger muss die Möglichkeit eingeräumt werden, für<br />

jedermann verbindlich Art und Maß der späteren medizinischen<br />

Versorgung fest<strong>zu</strong>legen. Dabei darf die Beachtlichkeit<br />

der Behandlungsanweisungen weder von<br />

dem Vorliegen eines bestimmten Krankheitsstadiums<br />

abhängig gemacht noch ihre Umset<strong>zu</strong>ng durch ein in der<br />

Regel wenig hilfreiches und nicht begründetes gerichtliches<br />

Genehmigungsverfahren verzögert werden. Es ist<br />

<strong>zu</strong>dem Aufklärung in der Öffentlichkeit über dieses sensible<br />

Thema geboten.<br />

Auf der anderen Seite ist einem sich mitunter entwickelndem<br />

öffentlichen Druck, vor allem auf ältere Menschen,<br />

in einer Patientenverfügung die medizinische<br />

Behandlung für die letzte Lebensphase beschränken <strong>zu</strong><br />

müssen, unbedingt entgegen <strong>zu</strong> wirken. Denn auch dies<br />

wäre, freilich auf einer anderen Ebene, nichts anderes als<br />

Fremdbestimmung.<br />

63. Deutscher Juristentag Beschlüsse des 63. Deutschen Juristentages <strong>zu</strong>r Patientenautonomie am Ende<br />

des Lebens, NJW 2001, Beilage <strong>zu</strong> Heft 3, S. 13 – 14<br />

Alberts, Hermann Sterbehilfe, Vormundschaftsgericht und Verfassung, NJW 1999, S. 835 – 836<br />

Alberts, Hermann Sterben mit Genehmigungsvorbehalt?, BtPrax 2003, S. 139 – 141<br />

Ankermann, Ernst Verlängerung sinnlos gewordenen Lebens?, <strong>zu</strong>r rechtlichen Situation von<br />

Koma-Patienten, MedR 1999, S. 387 – 392<br />

Arbeitsgruppe „Patientenautonomie<br />

am Lebensende“<br />

Bamberger, Heinz Georg<br />

/Roth, Herbert<br />

Baumann, Wolfgang / Hartmann,<br />

Christian<br />

Bericht Patientenautonomie am Lebensende – Ethische, rechtliche und medizinische<br />

Aspekte <strong>zu</strong>r Bewertung von Patientenverfügungen vom 10.06.2004,<br />

abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/media/archive/695.pdf, zit.: Bericht<br />

AGP<br />

Kommentar <strong>zu</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, §§ 1297 – 2385, München,<br />

2003<br />

Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens<br />

aus der Sicht der notariellen Praxis, DNotZ 2000, S. 594 – 615<br />

Berger, Christian Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten <strong>zu</strong>r Sicherung der Patientenautonomie<br />

am Ende des Lebens, JZ 2000, S. 797 – 805<br />

Bienwald, Werner Anmerkung <strong>zu</strong> OLG Karlsruhe FamRZ 2002, S. 488 – 492, FamRZ 2002, S.<br />

492 – 494<br />

Brox, Hans Erbrecht, 20. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, 2003


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 23<br />

Bühler, Ernst / Stolz, Konrad Wann hat ein „Grundleiden“ einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen?<br />

– Zur Entscheidung des BGH v. 17.3.2003, FamRZ 2003, S. 1622 – 1623<br />

Bundesärztekammer Richtlinien der Bundesärztekammer für die Sterbehilfe, MedR 1985, S. 38<br />

– 39<br />

Bundesärztekammer Grundsätze der Bundesärztekammer <strong>zu</strong>r ärztlichen Sterbebegleitung, NJW<br />

1998, S. 3406 – 3407<br />

Bundesjustizministerium Entwurf eines 3. Gesetzes <strong>zu</strong>r Änderung des Betreuungsrechts, Anlage <strong>zu</strong><br />

Lipp, Patientenautonomie und Lebensschutz, <strong>zu</strong>r Diskussion um eine gesetzliche<br />

Regelung der „Sterbehilfe“, Göttingen, 2005<br />

Coeppicus, Rolf Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, Sterbehilfe im und nach dem Beschluss<br />

des BGH vom 17.3.2003, Rpfleger 2004, S. 262 – 267<br />

Degenhart, Christoph Staatsorganisationsrecht, 20. Auflage, Heidelberg, 2004<br />

Deichmann, Marco Vormundschaftlich genehmigtes Töten durch Unterlassen?, MDR 1995, S.<br />

983 – 985<br />

Detering, Jutta Forum: § 216 StGB und die aktuelle Diskussion um die Sterbehilfe, JuS 1983,<br />

S. 418 – 423<br />

Deutsch, Erwin Der Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung und die antezipierte Einwilligung<br />

des Patienten, NJW 1979, S. 1905 – 1909<br />

Deutsch, Erwin Arztrecht und Arzneimittelrecht, Berlin, Heidelberg, New York, 1983<br />

Deutsch, Erwin / Spickhoff,<br />

Andreas<br />

Dodegge, Georg / Roth, Andreas<br />

Medizinrecht: Arztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht und<br />

Transfusionsrecht, 5. Auflage, Berlin, Heidelberg, 2003<br />

Betreuungsrecht, Systematischer Praxiskommentar, Köln, 2003<br />

Dölling, Dieter Zulässigkeit und Grenzen der Sterbehilfe, MedR 1987, S. 6 – 12<br />

Dröge, Michael Patientenverfügung und Erforderlichkeit einer Betreuungsmaßnahme, BtPrax<br />

1998, S. 199 – 203<br />

Eisenbart, Bettina Patienten-Testament und Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten, 2.<br />

Auflage, Baden-Baden, 2000<br />

Enquete-Kommission „Ethik<br />

und Recht der modernen Medizin“<br />

Zwischenbericht Patientenverfügungen, BT-Drs. 15/3700 vom 13.09.2004<br />

Epple, Dieter Einfluss der Betreuungsverfügung auf das Verfahren, die Führung und Überwachung<br />

der Betreuung, BtPrax 1993, S. 156 – 160<br />

Erman Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, herausgegeben von Harm Peter<br />

Westermann, Band II, §§ 812 – 2385, 11. Auflage, Münster, Köln, 2004<br />

Eser, Albin Grenzen der Behandlungspflicht aus juristischer Sicht, in: Grenzen der ärztlichen<br />

Aufklärungs- und Behandlungspflichten, herausgegeben von Peter<br />

Lawin und Hanno Huth, S. 77 – 94, Stuttgart, New York, 1982<br />

Fröschle, Tobias Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltener Eingriffe,<br />

JZ 2000, S. 72 – 80<br />

Füllmich, Reiner Der Tod im Krankenhaus und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, Jur.<br />

Diss., Universität Göttingen, 1989


24 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

Hahne, Meo-Michaela Zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung, Über die Grenzen von Patientenautonomie<br />

und Patientenverfügung, Vortrag, gehalten vor dem Nationalen<br />

Ethikrat in Berlin am 11.6.2003, FamRZ 2003, S. 1619 – 1623<br />

Harder, Manfred Voluntas aegroti suprema lex – Bemerkungen <strong>zu</strong>m sogenannten „Patiententestament“,<br />

ArztR 1991, S. 11 – 20<br />

Herzberg, Rolf Dietrich Der Fall Hackethal: Strafbare Tötung auf Verlangen?, NJW 1986, S. 1635<br />

– 1644<br />

Hirsch, Hans Joachim Behandlungsabbruch und Sterbehilfe, Festschrift Lackner, herausgegeben von<br />

Wilfried Küper, S. 597 – 620, Berlin, New York, 1987<br />

Höfling, Wolfram Forum: „Sterbehilfe“ zwischen Selbstbestimmung und Integritätsschutz, JuS<br />

2000, S. 111 – 118<br />

Höfling, Wolfram/Rixen, Stephan<br />

Vormundschaftsgerichtliche Sterbeherrschaft, JZ 2003, S. 884 – 894<br />

Hoß, Andrea Behandlungsabbruch und Patientenverfügungen - § 1904 BGB analog bei<br />

Behandlungsabbruch?, Jur. Diss., Universität Bonn, 2003<br />

Hufen, Friedhelm In dubio pro dignitate, NJW 2001, S. 849 – 857<br />

Hufen, Friedhelm Verfassungsrechtliche Grenzen des Richterrechts, <strong>zu</strong>m neuen Sterbehilfe-Beschluss<br />

des BGH, ZRP 2003, S. 248 – 252<br />

Humanistischer Verband<br />

Deutschlands<br />

Autonomie am Lebensende, Eckpunkte des Humanistischen Verbands<br />

Deutschlands (HVD) <strong>zu</strong>r gesetzlichen Regelung von Patientenrechten und<br />

Sterbehilfe vom 20.09.2003, abrufbar unter http://www.patientenverfuegung.<br />

de/pv/detail.php?uid= 13, zit.: HVD, Eckpunkte<br />

Jürgens, Andreas Betreuungsrecht, Kommentar <strong>zu</strong>m materiellen Betreuungsrecht, <strong>zu</strong>m Verfahrensrecht<br />

und <strong>zu</strong>m Betreuungsbehördengesetz, 2. Auflage, München, 2001<br />

Karliczek, Ernst Wille, Wohl und Wunsch des Betreuten und des Einwilligungsunfähigen in<br />

der Gesundheitsfürsorge, Jur. Diss., Universität Regensburg, 2001<br />

Keilbach, Heinz Vorsorgeregelungen <strong>zu</strong>r Wahrung der Selbstbestimmung bei Krankheit, im<br />

Alter und am Lebensende, FamRZ 2003, S. 969 – 982<br />

Kutzer, Klaus Strafrechtliche Grenzen der Sterbehilfe, NStZ 1994, S. 110 – 115<br />

Kutzer, Klaus Der Vormundschaftsrichter als „Schicksalsbeamter“?, ZRP 2003, S. 213 – 216<br />

Kutzer, Klaus Probleme der Sterbehilfe, FPR 2004, S. 683 – 689<br />

Lange, Heinrich/Kuchinke,<br />

Kurt<br />

Erbrecht, 5. Auflage, München, 2001<br />

Langenfeld, Gerrit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Weniger Freiheit, mehr Rechtssicherheit,<br />

ZEV 2003, S. 449 – 452<br />

Laufs, <strong>Ad</strong>olf Zivilrichter über Leben und Tod?, NJW 1998, S. 3399 – 3401<br />

Laufs, <strong>Ad</strong>olf/Uhlenbruck,<br />

Wilhelm<br />

Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, München, 2002<br />

Leipold, Dieter Erbrecht, Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen, 15. Auflage, Tübingen,<br />

2004<br />

Lipp, Volker Patientenautonomie und Sterbehilfe, BtPrax 2002, S. 47 – 53<br />

Lipp, Volker Patientenautonomie und Lebensschutz, <strong>zu</strong>r Diskussion um eine gesetzliche<br />

Regelung der „Sterbehilfe“, Göttingen, 2005


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 25<br />

Lipp, Volker Sterbehilfe und Patientenverfügung, FamRZ 2004, S. 317 – 412<br />

Lipp, Volker Privatautonomie, Sterbehilfe und Betreuung, DRiZ 2000, S. 231 – 239<br />

Lipp, Volker Freiheit und Fürsorge: Der Mensch als Rechtsperson: <strong>zu</strong> Funktion und Stellung<br />

der rechtlichen Betreuung im Privatrecht, Tübingen, 2000, zit.: Lipp,<br />

Freiheit und Fürsorge<br />

Lipp, Volker Stellvertretende Entscheidungen bei „passiver Sterbehilfe“, in: Passive Sterbehilfe:<br />

besteht gesetzlicher Handlungsbedarf?, herausgegeben von Arnd T.<br />

May, Sylke E. Geißendörfer, Alfred Simon, Meinolfus Strätling, S. 37 – 57,<br />

Münster, Hamburg, London, 2002<br />

Lipp, Volker Anmerkung <strong>zu</strong> BGH FamRZ 2003, S. 748 – 755, FamRZ 2003, S. 756<br />

Maurer, Hartmut Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage, München, 2004<br />

Meier, Sybille M. Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht – Probleme der aktiven und passiven<br />

Sterbhilfe, BtPrax 1996, S. 161 – 164<br />

Merkel, Reinhard Tödlicher Behandlungsabbruch und mutmaßliche Einwilligung bei Patienten<br />

im apallischen Syndrom, ZStW 107 (1995), S. 545 – 575<br />

Münchener Kommentar <strong>zu</strong>m<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

Münchener Kommentar <strong>zu</strong>m<br />

Strafgesetzbuch<br />

Band 5, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705 – 853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz,<br />

Produkthaftungsgesetz, herausgegeben von Kurt Rebmann,<br />

Franz Jürgen Säcker und Roland Rixecker, 4. Auflage, München, 2004, zit.:<br />

MüKo/BGB – Bearbeiter<br />

Band 8, Familienrecht II, §§ 1589 – 1921, SGB VIII, 4. Auflage, München,<br />

2002<br />

Band 3, §§ 185 – 262 StGB, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus<br />

Miebach, München, 2003, zit.: MüKo/StGB – Bearbeiter<br />

Nationaler Ethikrat Patientenverfügung – ein Instrument der Selbstbestimmung, abrufbar unter<br />

http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Patientenverfuegung.pdf,<br />

zit.: Nationaler Ethikrat, Stellungnahme<br />

Neumann, Ulfrid / Puppe,<br />

Ingeborg / Schild, Wolfgang<br />

Ohler, Christoph/Weiß, Wolfgang<br />

Nomos Kommentar <strong>zu</strong>m Strafgesetzbuch, Band 4, Loseblattsammlung, Baden-Baden,<br />

Stand: 14.Lieferung November 2003, zit.: NK – Bearbeiter<br />

Glaubensfreiheit versus Schutz von Ehe und Familie, NJW 2002, S. 194 – 195<br />

Opderbecke, Hans Wolfgang Grenzen der Intensivmedizin, MedR 1985, S. 23 – 30<br />

Paehler, Hans Recht und Gefühl – Das unabweisbare Bedürfnis des Betreuungsrechts am<br />

Lebensende, BtPrax 2003, S. 141 – 143<br />

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage, München, 2005<br />

Rehborn, Martin Passive Sterbehilfe und Patiententestament, MDR 1998, S. 1464 – 1467<br />

Rickmann, Sabine Zur Wirksamkeit von Patiententestamenten im Bereich des Strafrechts, Jur.<br />

Diss., Universität Göttingen, 1984<br />

Roth, Andreas Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts,<br />

JZ 2004, S. 494 – 502<br />

Rudolphi, Hans-Joachim /<br />

Horn, Eckhard / Samson,<br />

Erich / Günther, Hans-Ludwig<br />

Systematischer Kommentar <strong>zu</strong>m Strafgesetzbuch, Band II, Besonderer Teil,<br />

§§ 80 – 358, Loseblattsammlung, München, Stand: 61. Lieferung, Oktober<br />

2004, zit.: SK-StGB – Bearbeiter<br />

Schaffer, Wolfgang Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2003, S. 143 – 148


26 <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> <strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong><br />

Schlüter, Wilfried Erbrecht, 15. Auflage, München, 2004<br />

Schlüter, Wilfried BGB-Familienrecht, 11. Auflage, Heidelberg, 2005<br />

Schmidt, Gerd / Böcker, Felix/<br />

Bayerlein, Rainer<br />

Betreuungsrecht in der Praxis, 3. Auflage, Bonn, 1999<br />

Schöch, Heinz Die erste Entscheidung des BGH <strong>zu</strong>r sog. indirekten Sterbehilfe, <strong>zu</strong>m Urteil<br />

des BGH vom 15.11.1996 – 3 StR 79/96, NStZ 1997, S. 409 – 412<br />

Schöllhammer, Lutz Die Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments: eine Untersuchung aus<br />

zivilrechtlicher Sicht, Jur. Diss., Universität Mainz, 1992<br />

Schönke, <strong>Ad</strong>olf/Schröder,<br />

Horst<br />

Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Auflage, München, 2001, zit.: Sch/Sch – Bearbeiter<br />

Schreiber, Hans-Ludwig Ein neuer Entwurf für eine Richtlinie der Bundesärztekammer <strong>zu</strong>r Sterbehilfe,<br />

in: Festschrift für Erwin Deutsch, herausgegeben von Hans-Jürgen Ahrens,<br />

Christian von Bar, Gerfried Fischer, Andreas Spickhoff, Jochen Taupitz,<br />

S. 773 – 786, Köln, Berlin, Bonn, München, 1999<br />

Schwab, Dieter Das neue Betreuungsrecht, Bericht über die verabschiedete Fassung des Betreuungsgesetzes<br />

(BtG), FamRZ 1990, S. 681 – 693<br />

Seitz, Walter Das OLG Frankfurt a. M. und die Sterbehilfe, ZRP 1998, S. 417 – 421<br />

Simon, Alfred/Lipp, Volker/<br />

Tietze, Andrea/Nickel, Nicole/van<br />

Oorschot, Birgitt<br />

Einstellungen deutscher Vormundschaftsrichterinnen und –richter <strong>zu</strong> medizinischen<br />

Entscheidungen und Maßnahmen am Lebensende: erste Ergebnisse<br />

einer bundesweiten Befragung, MedR 2004, S. 303 – 307<br />

Soergel Kommentar <strong>zu</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Wolfgang<br />

Siebert und Jürgen F. Baur, Band 20, Familienrecht 4, §§ 1741 – 1921, 13.<br />

Auflage, Stuttgart, 2000<br />

Spickhoff, Andreas Die Patientenautonomie am Lebensende: Ende der Privatautonomie?, NJW<br />

2000, S. 2297 – 2304<br />

Stackmann, Nikolaus Keine richterliche Anordnung von Sterbehilfe, NJW 2003, S. 1568 – 1569<br />

Staudinger Kommentar <strong>zu</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,<br />

Buch IV, Familienrecht, §§ 1896 – 1921, 13. Auflage, Berlin,<br />

1999<br />

Sternberg-Lieben, Detlev Strafbarkeit des Arztes bei Verstoß gegen ein Patienten-Testament, NJW<br />

1985, S. 2734 – 2739<br />

Strätling, Meinolfus/Sedemund-<strong>Ad</strong>ib,<br />

Beate/Scharf,<br />

Volker Edwin/Schmucker,<br />

Peter<br />

Gesetzliche Wirksamkeitsvorausset<strong>zu</strong>ngen von Patientenverfügungen“, ZRP<br />

2003, S. 289 – 292<br />

Taupitz, Jochen Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen <strong>zu</strong>r Absicherung der Patientenautonomie<br />

am Ende des Lebens? – Gutachten A <strong>zu</strong>m 63. Deutschen Juristentag<br />

Leipzig 2000, München, 2000<br />

Thias, Axel Möglichkeiten und Grenzen eines selbstbestimmten Sterbens durch Einschränkung<br />

und Abbruch medizinischer Behandlung, Jur. Diss., Universität<br />

Göttingen, 2003, zit.: Thias, Selbstbestimmtes Sterben<br />

Tröndle, Herbert / Fischer,<br />

Thomas<br />

Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Auflage, München, 2004<br />

Uhlenbruck, Wilhelm Bemerkung <strong>zu</strong> Schöllhammer, Lutz, Die Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments,<br />

AcP 193 (1993), S. 487 – 494


<strong>Zusatzmaterial</strong> <strong>zu</strong> <strong>AL</strong> <strong>2007</strong>, <strong>124</strong> <strong>Ad</strong> <strong>Legendum</strong> 27<br />

Uhlenbruck, Wilhelm Bedenkliche Aushöhlung der Patientenrechte durch die Gerichte, NJW 2003,<br />

S. 1710 – 1712<br />

Uhlenbruck, Wilhelm Der Patientenbrief, die privatautonome Gestaltung des Rechtes auf einen<br />

menschenwürdigen Tod, NJW 1978, S. 566 – 570<br />

Verrel, Torsten Mehr Fragen als Antworten – Besprechung der Entscheidung des XII. Zivilsenats<br />

des BGH vom 17.3.2003 über die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen<br />

bei einwilligungsunfähigen Patienten, NStZ 2003, S. 449 – 504<br />

Vossler, Norbert Verwirklichung der Patientenautonomie am Ende des Lebens durch Patientenverfügungen,<br />

BtPrax 2002, S. 240 – 243<br />

Wessels, Johannes/Hettinger,<br />

Michael<br />

Wiebach, Konrad/Kreyßig,<br />

Michael/ Peters, Heidi/Wächter,<br />

Claus/Winterstein, Peter<br />

Strafrecht Besonderer Teil/1, 28. Auflage, Heidelberg, 2004<br />

Was ist „gefährlich“? – Ärztliche und juristische Aspekte bei der Anwendung<br />

des § 1904 BGB, BtPrax 1997, S. 48 – 53<br />

Zypries, Brigitte Ein Zwang <strong>zu</strong>m Leben wäre Körperverlet<strong>zu</strong>ng, Interview, Frankfurter Allgemeine<br />

Zeitung vom 8.3.2005, S. 38<br />

Abkür<strong>zu</strong>ngsverzeichnis<br />

AGP Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ des Bundesjustizministeriums<br />

BGB-AGP Vorschlag der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ <strong>zu</strong>r Änderung des BGB<br />

BGB-EK Vorschlag der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ <strong>zu</strong>r Änderung<br />

des BGB<br />

EK Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages<br />

RefE Referentenentwurf eines 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes des Bundesjustizministeriums<br />

VormG Vormundschaftsgericht<br />

Im Übrigen werden die üblichen Abkür<strong>zu</strong>ngen nach Kirchner/Butz, Abkür<strong>zu</strong>ngsverzeichnis der Rechtssprache,<br />

5. Auflage, Berlin, 2003 verwendet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!