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Tagungsdokumentation: Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen ...

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T a g u n g s d o k u m e n t a t i o n * Redebeiträge*<br />

- Fachtagung am 23./24.11.2005 - Seite 18 von 65<br />

zu Ämtern sowieso nicht gehen würde, weil dort die „geballte Inkompetenz“ sitzt, im Übrigen<br />

werde die Gegenseite wohl auch um das Sorgerecht kämpfen, sie erwarte von ihrem Anwalt,<br />

dass er ihre Interessen durchsetzt. Auf Nachfrage kann die Mandantin zumindest plausible<br />

Gründe darlegen, die eine Übertragung des Sorgerechts auf sie allein möglich erscheinen<br />

lassen.<br />

Nun hat man als Anwalt drei Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems:<br />

Vatiante 1<br />

Man nimmt das Mandat nicht an.<br />

Ungeachtet dessen, dass man im ersten Gespräch noch nicht erkennen kann, welche<br />

Entwicklung dieses Mandat nimmt - wäre es auch vor dem Hintergrund wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise unvernünftig, dieses Mandat nicht anzunehmen.<br />

Variante 2<br />

Man setzt die Interessen der Mandantin „ohne wenn und aber“ ggf. unter Missachtung<br />

jeglicher Kindeswohlgesichtspunkt durch.<br />

Variante 3<br />

Man versucht durch Argumente zu überzeugen, um dem jeweiligen Idealzustand - nämlich<br />

Sorgeverantwortung beider Elternteile für die Kinder unter Einbeziehung eines umfassenden<br />

Umgangsrechts - zu erreichen.<br />

Das Dilemma ist, dass man bei Variante 3 häufig <strong>zwischen</strong> dem Anspruch aus dem<br />

Dienstvertrag und seiner eigenen persönlichen Auffassung - und auch den gesetzlichen<br />

Anforderungen an ein Sorgerechtsmandat - steht. Auch wir müssen im Rahmen eines<br />

bestehenden Mandatsverhältnisses darauf hinweisen, dass jegliche Anfeindungen des anderen<br />

Elternteils zu unterlassen sind, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern und ein Entzug<br />

des anderen Elternteiles dem Kind gegenüber dessen Wohl gefährdet. Vom Rechtsanwalt<br />

wird in diesem Zusammenhang ein besonders weitsichtiges, die vielfältigen Abhängigkeiten<br />

und Verbindungen beachtendes Verhalten sowie eine entsprechend vorausschauende<br />

Vorgehensweise gefordert.<br />

Dennoch, die Erwartungshaltung der Mandantschaft ist groß. die Mandantin fordert von Ihnen<br />

unbedingten Einsatz zur Durchsetzung ihrer Interessen - in dieser Phase ist Hauptinteresse der<br />

Mandantschaft, jeglichen Kontakt <strong>zwischen</strong> Kindern und anderem Elternteil zu unterbinden.<br />

Diese Erwartung müssen Sie durch eine geschickte Argumentation dämpfen und den Versuch<br />

unternehmen, das Mandat doch wieder im Hinblick auf Sorge- und Umgangsrecht zu<br />

befrieden. Verfehlt wäre es, obwohl die Mandantin dies möglicherweise fordert, den Konflikt<br />

durch einen besonders emotionalen Umgangston zu verschärfen, leider wirkt sich das<br />

Verhalten des Anwaltes auf das Verhandlungsklima und damit auf die Chance einer<br />

einverständlichen oder<br />

zumindest einer weitgehend von allen Beteiligten akzeptierten Regelung häufig negativ aus.<br />

Der Anwalt ist an dieser Stelle eben nicht bloßes Sprachrohr des Mandanten, sondern kann<br />

und muss seinen Sachvortrag unter rechtlichen und prozesstaktischen Gesichtspunkten selbst<br />

bestimmen. Wenn er aus diesen Gründen seinen Vortrag entgegen dem Wunsch seines<br />

Mandanten beschränkt, verstößt dies nicht gegen seine anwaltlichen Pflichten.

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