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Anwaltsreport - Anwalt-Suchservice

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KANZLEI<br />

So läuft die Prozessfinanzierung rund<br />

Von Rechtsanwältin Astrid Wannieck,<br />

Marketingleiterin bei der D.A.S.<br />

Profi AG, München<br />

T ricks<br />

und Schliche der noch jungen<br />

Dienstleistung Prozessfinanzierung<br />

gibt es viele – sowohl für Anwälte<br />

wie auch deren Mandanten. Deshalb wird<br />

die D.A.S. Prozessfinanzierung AG, Kooperationspartner<br />

des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong>,<br />

in dieser und weiteren Ausgaben des<br />

<strong><strong>Anwalt</strong>sreport</strong> über konkrete Fallanfragen<br />

und deren Bescheidung durch den Prozessfinanzierer<br />

berichten.<br />

Der aktuelle Fall<br />

Herr K. kaufte drei Mietshäuser mit 96<br />

Wohneinheiten zum Preis von insgesamt<br />

rund 3.390.000 €. Schon kurze Zeit nach<br />

Abschluss des notariellen Kaufvertrages<br />

teilten ihm einige Mieter mit, dass in ihre<br />

Wohnungen bei Sturm Wasser eindringe.<br />

Herr K. begab sich zu seinen <strong>Anwalt</strong>.<br />

In einem selbständigen Beweisverfahren<br />

vor dem zuständigen Landgericht stellte<br />

der Sachverständige an einer Vielzahl der<br />

Wohnungen gravierende Feuchtigkeitsmängel<br />

fest. Die Schadensbeseitigungskosten<br />

bezifferte er auf rund 660.000 Euro.<br />

Nach Ansicht des <strong>Anwalt</strong>es hatte sein Klient<br />

gute Aussichten, den festgestellten<br />

Betrag gegen den Verkäufer gerichtlich<br />

durchzusetzen. Sein Anspruch ergab sich<br />

aus § 463 I BGB wegen Fehlens einer zugesicherten<br />

Eigenschaft und arglistiger Täuschung,<br />

weil der Verkäufer ihm bei der<br />

Ortsbesichtigung – trotz eigener Kenntnis<br />

– nur Wohnungen gezeigt hatte, die<br />

keine Feuchtigkeitsmängel aufwiesen. In<br />

der Besprechung eröffnete <strong>Anwalt</strong> S. seinem<br />

Mandanten, dass er bei einem Streitwert<br />

von rund 660.000 € mit Prozesskosten<br />

in Höhe von ca. 70.000 € (Kosten für<br />

zwei Instanzen) zu rechnen habe. Klient<br />

K. kam nach kurzer Überlegung zu dem<br />

Ergebnis, er könne angesichts seiner angespannten<br />

finanziellen Lage ein solches<br />

Kostenrisiko nicht eingehen: Der Kauf der<br />

Wohnungen hatte seinen finanziellen<br />

Handlungsspielraum bereits sehr eingeschränkt.<br />

Zusätzlich hatte ihn das selbständige<br />

Beweisverfahren rund 15.000 € gekostet.<br />

Abgesehen davon wollte er die<br />

Wohnungen so schnell als möglich weiterveräußern<br />

bzw. vermieten, so dass er zunächst<br />

für die Schadensbeseitigung<br />

16 anwaltsreport 3 / 2004<br />

660.000 € aufbringen musste. Das Bereithalten<br />

einer Summe von weiteren 70.000<br />

€ für die Verfahrenskosten hätte seine notwendigen<br />

Investitionen erheblich verzögert.<br />

Finanzierungsalternativen<br />

Rechtsanwalt S. und Mandant K. gingen<br />

alle Finanzierungsmöglichkeiten durch:<br />

Die Voraussetzungen für die Bewilligung<br />

von staatlicher Prozesskostenhilfe lagen<br />

bei Herrn K. nicht vor, außerdem würden<br />

ihm im Falle des Unterliegens sogar<br />

die Kosten des Gegners auferlegt. Über<br />

eine Rechtsschutzversicherung, die für<br />

etwaige Prozesskosten Deckungszusage<br />

erteilen könnte, verfügte der Klient nicht.<br />

Auch ein Bankkredit kam nicht in Frage.<br />

Im Allgemeinen akzeptieren Banken strittige<br />

Forderungen nicht als Kreditsicherungsmittel.<br />

Zudem verlangt die Bank,<br />

unabhängig vom Ausgang des Prozesses,<br />

die Rückzahlung der Kreditverbindlichkeit,<br />

was gerade dann problematisch ist,<br />

wenn der Prozess verloren geht. Im Beispielsfall<br />

ließ sich für <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />

als einzig passendes Finanzierungsmodell<br />

die Dienstleistung Prozessfinanzierung<br />

ermitteln.<br />

Eignung des Falles für eine<br />

Finanzierung<br />

Zunächst rief der <strong>Anwalt</strong> bei dem ihm bekannten<br />

Prozessfinanzierer an und schilderte<br />

dem dortigen Sachbearbeiter den<br />

Sachverhalt. Das Gespräch ergab, dass die<br />

Grundvoraussetzungen für eine Finanzierung<br />

dem Grunde nach vorlagen: Der<br />

Anspruch aus § 463 I BGB erschien begründet<br />

und beweisbar, so dass <strong>Anwalt</strong> wie<br />

Mandant von einem positiven Ausgang<br />

eines Gerichtsverfahrens überzeugt waren.<br />

Der errechnete Streitwert übertraf den<br />

Mindeststreitwert für eine Finanzierung<br />

von 50.000 Euro um ein Vielfaches, daneben<br />

stand die Zahlungsfähigkeit des<br />

Beklagten außer Zweifel.<br />

Procedere nach Finanzierungsanfrage<br />

Der Sachbearbeiter des Prozessfinanzierers<br />

bat den <strong>Anwalt</strong> daher, den Entwurf<br />

einer Klageschrift zu fertigen, und ihn<br />

anschließend zur eingehenden Prüfung<br />

einzuschicken. Bevor der <strong>Anwalt</strong> jedoch<br />

zur Tat schritt, überzeugte er sich durch<br />

Rücksprache mit seinem Klienten, dass<br />

dieser im Falle einer Finanzierungsablehnung<br />

die marktübliche Konsequenz tragen<br />

werde: Er müsste die für den Entwurf<br />

der Klageschrift anfallenden <strong>Anwalt</strong>skosten<br />

selbst übernehmen.<br />

Klient K willigte ein, weil er ansonsten<br />

keine andere Möglichkeit sah, den<br />

Prozess überhaupt führen zu können. Er<br />

schätzte das Risiko, eine Ablehnung zu<br />

erhalten als sehr gering ein, weil er von seinem<br />

Erfolg vor Gericht überzeugt war.<br />

Gleichzeitig konnte er sich sicher sein, dass<br />

100 % seiner Prozesskosten vom Finanzierer<br />

getragen würden, sofern er eine Zusage<br />

bekäme. Dieser Vorteil war für Klient<br />

K. besonders wichtig, weil er das so eingesparte<br />

Geld für die Instandsetzung der<br />

Wohnungen nutzen konnte.<br />

Die Zusage<br />

<strong>Anwalt</strong> S. sandte den Entwurf der Klageschrift<br />

an den Prozessfinanzierer. Ferner<br />

fügte er einen Schriftsatz über die vermuteten<br />

Einwendungen der Gegenseite<br />

bei und erläuterte, wie er diese vor Gericht<br />

gegebenenfalls widerlegen werde. Der interne<br />

Sachbearbeiter des Prozessfinanzierers<br />

prüfte den Klageentwurf unter Einbeziehung<br />

des firmeneigenen Risikofilters.<br />

Hier unterscheiden die verschiedenen<br />

Anbieter der Dienstleistung Prozessfinanzierung:<br />

Einige haben genügend internes<br />

Know-how für die Fallprüfung, andere<br />

bedienen sich externer Berater. Im Beispielsfall<br />

gelangte der Sachbearbeiter zur<br />

Überzeugung, dass alle notwendigen Finanzierungsvoraussetzungen<br />

vorlägen. Er<br />

veranlasste die Übersendung eines Finanzierungsvertrages<br />

an den <strong>Anwalt</strong>, den dieser<br />

an seinen Klienten weiterleitete.<br />

In der Regel nehmen Prozessfinanzierer<br />

keinen direkten Kontakt zum Anspruchsinhaber<br />

auf, schon deswegen, um<br />

nicht in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz<br />

zu geraten. Es ist daher üblich,<br />

den <strong>Anwalt</strong> als Informationsmittler zwischen<br />

Mandant und Prozessfinanzierer<br />

einzusetzen.<br />

D.A.S. Prozessfinanzierung<br />

Thomas-Dehler-Str. 2, 81728 München<br />

Tel.: 089 / 6275 6810<br />

Fax: 089 / 6275 6833<br />

E-Mail: A.Wannieck@das.de<br />

www.das-prozessfinanzierung.de

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