Anwaltsreport - Anwalt-Suchservice
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KANZLEI<br />
So läuft die Prozessfinanzierung rund<br />
Von Rechtsanwältin Astrid Wannieck,<br />
Marketingleiterin bei der D.A.S.<br />
Profi AG, München<br />
T ricks<br />
und Schliche der noch jungen<br />
Dienstleistung Prozessfinanzierung<br />
gibt es viele – sowohl für Anwälte<br />
wie auch deren Mandanten. Deshalb wird<br />
die D.A.S. Prozessfinanzierung AG, Kooperationspartner<br />
des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong>,<br />
in dieser und weiteren Ausgaben des<br />
<strong><strong>Anwalt</strong>sreport</strong> über konkrete Fallanfragen<br />
und deren Bescheidung durch den Prozessfinanzierer<br />
berichten.<br />
Der aktuelle Fall<br />
Herr K. kaufte drei Mietshäuser mit 96<br />
Wohneinheiten zum Preis von insgesamt<br />
rund 3.390.000 €. Schon kurze Zeit nach<br />
Abschluss des notariellen Kaufvertrages<br />
teilten ihm einige Mieter mit, dass in ihre<br />
Wohnungen bei Sturm Wasser eindringe.<br />
Herr K. begab sich zu seinen <strong>Anwalt</strong>.<br />
In einem selbständigen Beweisverfahren<br />
vor dem zuständigen Landgericht stellte<br />
der Sachverständige an einer Vielzahl der<br />
Wohnungen gravierende Feuchtigkeitsmängel<br />
fest. Die Schadensbeseitigungskosten<br />
bezifferte er auf rund 660.000 Euro.<br />
Nach Ansicht des <strong>Anwalt</strong>es hatte sein Klient<br />
gute Aussichten, den festgestellten<br />
Betrag gegen den Verkäufer gerichtlich<br />
durchzusetzen. Sein Anspruch ergab sich<br />
aus § 463 I BGB wegen Fehlens einer zugesicherten<br />
Eigenschaft und arglistiger Täuschung,<br />
weil der Verkäufer ihm bei der<br />
Ortsbesichtigung – trotz eigener Kenntnis<br />
– nur Wohnungen gezeigt hatte, die<br />
keine Feuchtigkeitsmängel aufwiesen. In<br />
der Besprechung eröffnete <strong>Anwalt</strong> S. seinem<br />
Mandanten, dass er bei einem Streitwert<br />
von rund 660.000 € mit Prozesskosten<br />
in Höhe von ca. 70.000 € (Kosten für<br />
zwei Instanzen) zu rechnen habe. Klient<br />
K. kam nach kurzer Überlegung zu dem<br />
Ergebnis, er könne angesichts seiner angespannten<br />
finanziellen Lage ein solches<br />
Kostenrisiko nicht eingehen: Der Kauf der<br />
Wohnungen hatte seinen finanziellen<br />
Handlungsspielraum bereits sehr eingeschränkt.<br />
Zusätzlich hatte ihn das selbständige<br />
Beweisverfahren rund 15.000 € gekostet.<br />
Abgesehen davon wollte er die<br />
Wohnungen so schnell als möglich weiterveräußern<br />
bzw. vermieten, so dass er zunächst<br />
für die Schadensbeseitigung<br />
16 anwaltsreport 3 / 2004<br />
660.000 € aufbringen musste. Das Bereithalten<br />
einer Summe von weiteren 70.000<br />
€ für die Verfahrenskosten hätte seine notwendigen<br />
Investitionen erheblich verzögert.<br />
Finanzierungsalternativen<br />
Rechtsanwalt S. und Mandant K. gingen<br />
alle Finanzierungsmöglichkeiten durch:<br />
Die Voraussetzungen für die Bewilligung<br />
von staatlicher Prozesskostenhilfe lagen<br />
bei Herrn K. nicht vor, außerdem würden<br />
ihm im Falle des Unterliegens sogar<br />
die Kosten des Gegners auferlegt. Über<br />
eine Rechtsschutzversicherung, die für<br />
etwaige Prozesskosten Deckungszusage<br />
erteilen könnte, verfügte der Klient nicht.<br />
Auch ein Bankkredit kam nicht in Frage.<br />
Im Allgemeinen akzeptieren Banken strittige<br />
Forderungen nicht als Kreditsicherungsmittel.<br />
Zudem verlangt die Bank,<br />
unabhängig vom Ausgang des Prozesses,<br />
die Rückzahlung der Kreditverbindlichkeit,<br />
was gerade dann problematisch ist,<br />
wenn der Prozess verloren geht. Im Beispielsfall<br />
ließ sich für <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />
als einzig passendes Finanzierungsmodell<br />
die Dienstleistung Prozessfinanzierung<br />
ermitteln.<br />
Eignung des Falles für eine<br />
Finanzierung<br />
Zunächst rief der <strong>Anwalt</strong> bei dem ihm bekannten<br />
Prozessfinanzierer an und schilderte<br />
dem dortigen Sachbearbeiter den<br />
Sachverhalt. Das Gespräch ergab, dass die<br />
Grundvoraussetzungen für eine Finanzierung<br />
dem Grunde nach vorlagen: Der<br />
Anspruch aus § 463 I BGB erschien begründet<br />
und beweisbar, so dass <strong>Anwalt</strong> wie<br />
Mandant von einem positiven Ausgang<br />
eines Gerichtsverfahrens überzeugt waren.<br />
Der errechnete Streitwert übertraf den<br />
Mindeststreitwert für eine Finanzierung<br />
von 50.000 Euro um ein Vielfaches, daneben<br />
stand die Zahlungsfähigkeit des<br />
Beklagten außer Zweifel.<br />
Procedere nach Finanzierungsanfrage<br />
Der Sachbearbeiter des Prozessfinanzierers<br />
bat den <strong>Anwalt</strong> daher, den Entwurf<br />
einer Klageschrift zu fertigen, und ihn<br />
anschließend zur eingehenden Prüfung<br />
einzuschicken. Bevor der <strong>Anwalt</strong> jedoch<br />
zur Tat schritt, überzeugte er sich durch<br />
Rücksprache mit seinem Klienten, dass<br />
dieser im Falle einer Finanzierungsablehnung<br />
die marktübliche Konsequenz tragen<br />
werde: Er müsste die für den Entwurf<br />
der Klageschrift anfallenden <strong>Anwalt</strong>skosten<br />
selbst übernehmen.<br />
Klient K willigte ein, weil er ansonsten<br />
keine andere Möglichkeit sah, den<br />
Prozess überhaupt führen zu können. Er<br />
schätzte das Risiko, eine Ablehnung zu<br />
erhalten als sehr gering ein, weil er von seinem<br />
Erfolg vor Gericht überzeugt war.<br />
Gleichzeitig konnte er sich sicher sein, dass<br />
100 % seiner Prozesskosten vom Finanzierer<br />
getragen würden, sofern er eine Zusage<br />
bekäme. Dieser Vorteil war für Klient<br />
K. besonders wichtig, weil er das so eingesparte<br />
Geld für die Instandsetzung der<br />
Wohnungen nutzen konnte.<br />
Die Zusage<br />
<strong>Anwalt</strong> S. sandte den Entwurf der Klageschrift<br />
an den Prozessfinanzierer. Ferner<br />
fügte er einen Schriftsatz über die vermuteten<br />
Einwendungen der Gegenseite<br />
bei und erläuterte, wie er diese vor Gericht<br />
gegebenenfalls widerlegen werde. Der interne<br />
Sachbearbeiter des Prozessfinanzierers<br />
prüfte den Klageentwurf unter Einbeziehung<br />
des firmeneigenen Risikofilters.<br />
Hier unterscheiden die verschiedenen<br />
Anbieter der Dienstleistung Prozessfinanzierung:<br />
Einige haben genügend internes<br />
Know-how für die Fallprüfung, andere<br />
bedienen sich externer Berater. Im Beispielsfall<br />
gelangte der Sachbearbeiter zur<br />
Überzeugung, dass alle notwendigen Finanzierungsvoraussetzungen<br />
vorlägen. Er<br />
veranlasste die Übersendung eines Finanzierungsvertrages<br />
an den <strong>Anwalt</strong>, den dieser<br />
an seinen Klienten weiterleitete.<br />
In der Regel nehmen Prozessfinanzierer<br />
keinen direkten Kontakt zum Anspruchsinhaber<br />
auf, schon deswegen, um<br />
nicht in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz<br />
zu geraten. Es ist daher üblich,<br />
den <strong>Anwalt</strong> als Informationsmittler zwischen<br />
Mandant und Prozessfinanzierer<br />
einzusetzen.<br />
D.A.S. Prozessfinanzierung<br />
Thomas-Dehler-Str. 2, 81728 München<br />
Tel.: 089 / 6275 6810<br />
Fax: 089 / 6275 6833<br />
E-Mail: A.Wannieck@das.de<br />
www.das-prozessfinanzierung.de