Herunterladen als PDF - Walter Peter Gerlach, Forschungsprojekte
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<strong>Peter</strong> <strong>Gerlach</strong>, Moralität<br />
rechnen. Anwesend waren bei dieser ordentlichen Generalversammlung zwölf Personen, von denen<br />
drei zum Vorstand und weitere acht zum Beirat/Ausschuß gehörten, ferner der künstlerische Direktor<br />
Klug.<br />
Ein Presseausschnitt 36 wurde aufbewahrt. Er enthält die Meldung über die Neuwahl des Vorstandes.<br />
Mit Bleistift ist am Rande das bekannte Zeichen für die Warnung vor elektrischer Hochspannung<br />
gezeichnet und auf folgende Passage verwiesen: "Infolge der Satzungsänderung hatte der gesamte<br />
Vorstand seine Aemter niedergelegt. Der Ausschuß wählte [!] sechs Mitglieder in den Beirat, von<br />
diesen wurden vom Vorsitzenden ernannt [...]" und es folgen die bereits erwähnten Nennungen. Was<br />
an dieser Formulierung konnte <strong>als</strong> so brisant angesehen werden, daß es Aufsehen erregte? War es<br />
der Rücktritt? Der war doch wohl unabdingbar notwendig gewesen, um die neue Regelung einführen<br />
zu können! War es die Formulierung, daß der Ausschuß gewählt hatte? Dies ist das<br />
wahrscheinlichere, da der Vorsitzende nach der vorgesehenen Satzungsänderung alle neuen<br />
Funktionsträger zu ernennen hatte. Die entsprechende Satzungsänderung war jedoch zu diesem<br />
Zeitpunkt noch nicht beim Vereinsregister eingetragen und somit auch noch nicht rechtsgültig!<br />
Leider ist das in einer Mitteilung an die Beiratsmitglieder vom 28.6.1937 erwähnte Schreiben an die<br />
Reichskammer der bildenden Künste, "[...] betr. Benennung des Vorstandes und Satzungsänderung",<br />
nicht erhalten. Aus diesem wäre u.U. zu entnehmen, ob der Vorsitzende mit seiner Vorgehensweise<br />
nun jetzt bereits völlig den Anforderungen aus München entsprochen hatte oder nicht. Offiziell<br />
mitgeteilt wurde die "bereits praktizierte Satzungsänderung" erst auf der Mitgliederversammlung des<br />
folgenden Jahres vom 7. März 1938. Und da wurde <strong>als</strong> die einschneidende Änderung die des § 3<br />
hervorgehoben, der nunmehr lautete: "[...] der Vorsitzende wird vom Präsidenten der Reichskammer<br />
der bildenden Kunst ernannt. Dieser kann den Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden, den<br />
Schriftführer und den Kassenwart jederzeit abberufen." 37<br />
Die Mitglieder konnten <strong>als</strong>o ihren<br />
Vorsitzenden nicht mehr selber wählen, sondern die Landesleitung der >RdbK< machte dem<br />
Präsidenten einen Vorschlag und dieser ernannte den Vereinsvorsitzenden. Folglich hatte dieser<br />
entweder sich geschickt den Vorstellungen der Landesleitung genehm zu machen oder er riskierte,<br />
daß ein konformer Parteigenosse an seine Stelle gesetzt wurde.<br />
Es gab indessen noch eine weitere Komplikation. Die Eintragung der Änderungen war noch nicht<br />
erfolgt und damit konnten sie auch noch nicht rechtsgültig sein und zur Anwendung kommen, denn<br />
der KKV war unter preußischem Privileg gegründet worden - <strong>als</strong>o kein e.V. - und damit war der<br />
unmittelbare Zugriff auf Angelegenheiten des Vereins für die Reichskulturkammer wesentlich<br />
erschwert.<br />
II.d 1938<br />
28.11.1938 wurde die Verfügung der >Reichskammer< erlassen, die den Juden nunmehr auch den<br />
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