oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs
oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs
oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Steuern A bis Z<br />
Grundstücksübertragung<br />
auch ohne besteh<strong>end</strong>en<br />
Mietvertrag nicht steuerbare<br />
Geschäftsveräußerung<br />
Bislang war die Übertragung eines einzelnen Grundstücks nur<br />
dann als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar,<br />
wenn bei der Übergabe ein Mietvertrag (neben weiteren<br />
Voraussetzungen wenigstens über einen Teil des Grundstücks)<br />
vorlag. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht<br />
nun hervor: Eine Grundstücksübertragung kann unter bestimmten<br />
Umständen auch ohne Vorliegen eines Mietvertrags als nicht<br />
steuerbare Geschäftsveräußerung eingestuft werden. – Die<br />
Begründung des Urteils und dessen Konsequenzen fasst für Sie<br />
der folg<strong>end</strong>e Beitrag zusammen.<br />
Sachverhalt<br />
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Vorsteuerberichtigung<br />
nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Es kam dabei auf die<br />
Frage an, ob der Berichtigungszeitraum von (in diesem Falle)<br />
zehn Jahren durch eine Veräußerung des in Rede steh<strong>end</strong>en<br />
Grundstücks unterbrochen worden war oder eben nicht. Nach<br />
§ 15 a Abs. 10 UStG kommt es, wie Sie vielleicht wissen, nicht<br />
zu einer Unterbrechung des Berichtigungszeitraums, wenn eine<br />
Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG, § 1 Abs. 1 a UStG)<br />
vorliegt.<br />
Der Ehemann der Klägerin hatte ein Grundstück bebaut und aus<br />
den Baukosten den Vorsteuerabzug vorgenommen. Danach<br />
hatte er das Grundstück ab 1. Januar 1995 steuerpflichtig an die<br />
A-GmbH vermietet, deren Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin<br />
die Klägerin war. Mit Wirkung vom 31. Dezember<br />
1997 erwarb die Klägerin das an die GmbH vermietete Grundstück<br />
von ihrem Ehemann. Am selben Tag <strong>end</strong>ete auch der Mietvertrag<br />
mit der GmbH. Zugleich verkaufte die Klägerin ihrem<br />
Ehemann für eine DM den Geschäftsbetrieb der GmbH. Die<br />
GmbH wurde zum 1. Januar 1998 liquidiert. Im Voraus war im<br />
Unternehmenskaufvertrag explizit vereinbart worden: Die Klägerin<br />
und ihr Ehemann schließen nach Übertragung des Grundstücks<br />
einen neuen Mietvertrag ab. Das wurde mit Wirkung vom<br />
1. Januar 1998 auch so umgesetzt. Die Klägerin vermietete ab<br />
dem Jahre 2001 das Grundstück umsatzsteuerfrei.<br />
Nach Auffassung des Finanzamts (FA) führte die Übertragung<br />
des Grundstücks zu einer nicht steuerbaren GiG. Darum nahm es<br />
bei der Klägerin aufgrund der steuerfreien Vermietung in den<br />
Jahren 2001 bis 2004 eine Vorsteuerberichtigung vor. Einspruch<br />
und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg.<br />
Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH), der sich letzt<strong>end</strong>lich mit dem Thema<br />
zu beschäftigen hatte, kam in seinem Urteil zu dem Schluss: Die<br />
Veräußerung des Grundstücks ist als GiG zu beurteilen.<br />
Das Finanzgericht (FG), so der BFH, sei zu Recht davon ausgegangen,<br />
dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … unter welchen Umständen die Übertragung eines<br />
unvermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im<br />
Ganzen gilt.<br />
• … wie der Bundesfinanzhof die nicht steuerbare<br />
Geschäftsveräußerung im Ganzen gegen die steuerbare<br />
Übertragung eines Grundstücks abgrenzt.<br />
• … was Grundstücks(ver)käufer in Sachen Mietvertrag<br />
beachten sollten.<br />
eine GiG handle. Die Klägerin trete also an die Stelle des Veräußerers<br />
und sei zur Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Zwar sei<br />
eine Grundstücksveräußerung ohne Übergang eines Mietvertrags<br />
grundsätzlich keine GiG, sondern die Übertragung eines einzelnen<br />
Vermögensgegenstands. Die besonderen Umstände im<br />
vorlieg<strong>end</strong>en Fall ließen aber auf eine GiG schließen. Denn der<br />
Grundstückskaufvertrag, der Unternehmenskaufvertrag und der<br />
neue Mietvertrag hätten eine abgeschlossene Regelungseinheit<br />
gebildet. Daher sei von vornherein klar gewesen: Der Geschäftsbetrieb<br />
der GmbH sollte auf dem Grundstück verbleiben.<br />
Der BFH folgte der Argumentation des FG und führte aus: Den<br />
Vereinbarungen zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der<br />
GmbH läge ein Gesamtplan zugrunde und vor allem die Vermietung<br />
an den Ehemann hätte von vornherein festgestanden, da es<br />
so im Unternehmenskaufvertrag vereinbart worden wäre. Die Beurteilung<br />
stützte das Gericht auf die Tatsache, dass die Klägerin<br />
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Grundstücks einen auf den Zeitpunkt der Besitzübertragung<br />
des Grundstücks bezogenen Mietvertrag mit ihrem Ehemann<br />
abschloss. Auf den Ehemann übertragen wurde wiederum der<br />
Geschäftsbetrieb des bisherigen Mieters, der GmbH, deren<br />
alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war.<br />
Die Klägerin war demnach sowohl am Abschluss des Miet- als<br />
auch an der Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags beteiligt.<br />
Aus Sicht des BFH ist es für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung<br />
unerheblich, dass kein besteh<strong>end</strong>er Mietvertrag auf die<br />
Klägerin übergegangen ist, sondern ein neuer Mietvertrag mit<br />
ihrem Ehemann abgeschlossen wurde. Denn die besonderen<br />
Umstände des Streitfalls führten zur Fortsetzung der bisherigen<br />
Vermietungstätigkeit und die hierfür maßgeblichen Umstände der<br />
beteiligten Personen waren bekannt. Es komme darüber hinaus<br />
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine „Identität<br />
bzw. Teilidentität der Mietverhältnisse“ an. Die vor und nach der<br />
Übertragung ausgeübten Tätigkeiten müssten sich nur hinreich<strong>end</strong><br />
ähneln. Daher sei es unerheblich, ob der alte und neue<br />
Mietvertrag unterschiedliche Regelungen mit Blick auf Einzelfragen<br />
wie Kündigungsfristen enthalte.<br />
Auffassung der deutschen Verwaltung und Rechtsprechung<br />
Die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks<br />
führt zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a<br />
UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen<br />
Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder<br />
Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Nach der Rechtsprechung<br />
sind für die Beurteilung, ob eine GiG vorliegt, im Rahmen<br />
einer Gesamtwürdigung zwei Dinge zu entscheiden: ob das<br />
10 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>