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Steuern A bis Z<br />

Grundstücksübertragung<br />

auch ohne besteh<strong>end</strong>en<br />

Mietvertrag nicht steuerbare<br />

Geschäftsveräußerung<br />

Bislang war die Übertragung eines einzelnen Grundstücks nur<br />

dann als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar,<br />

wenn bei der Übergabe ein Mietvertrag (neben weiteren<br />

Voraussetzungen wenigstens über einen Teil des Grundstücks)<br />

vorlag. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht<br />

nun hervor: Eine Grundstücksübertragung kann unter bestimmten<br />

Umständen auch ohne Vorliegen eines Mietvertrags als nicht<br />

steuerbare Geschäftsveräußerung eingestuft werden. – Die<br />

Begründung des Urteils und dessen Konsequenzen fasst für Sie<br />

der folg<strong>end</strong>e Beitrag zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Vorsteuerberichtigung<br />

nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Es kam dabei auf die<br />

Frage an, ob der Berichtigungszeitraum von (in diesem Falle)<br />

zehn Jahren durch eine Veräußerung des in Rede steh<strong>end</strong>en<br />

Grundstücks unterbrochen worden war oder eben nicht. Nach<br />

§ 15 a Abs. 10 UStG kommt es, wie Sie vielleicht wissen, nicht<br />

zu einer Unterbrechung des Berichtigungszeitraums, wenn eine<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG, § 1 Abs. 1 a UStG)<br />

vorliegt.<br />

Der Ehemann der Klägerin hatte ein Grundstück bebaut und aus<br />

den Baukosten den Vorsteuerabzug vorgenommen. Danach<br />

hatte er das Grundstück ab 1. Januar 1995 steuerpflichtig an die<br />

A-GmbH vermietet, deren Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin<br />

die Klägerin war. Mit Wirkung vom 31. Dezember<br />

1997 erwarb die Klägerin das an die GmbH vermietete Grundstück<br />

von ihrem Ehemann. Am selben Tag <strong>end</strong>ete auch der Mietvertrag<br />

mit der GmbH. Zugleich verkaufte die Klägerin ihrem<br />

Ehemann für eine DM den Geschäftsbetrieb der GmbH. Die<br />

GmbH wurde zum 1. Januar 1998 liquidiert. Im Voraus war im<br />

Unternehmenskaufvertrag explizit vereinbart worden: Die Klägerin<br />

und ihr Ehemann schließen nach Übertragung des Grundstücks<br />

einen neuen Mietvertrag ab. Das wurde mit Wirkung vom<br />

1. Januar 1998 auch so umgesetzt. Die Klägerin vermietete ab<br />

dem Jahre 2001 das Grundstück umsatzsteuerfrei.<br />

Nach Auffassung des Finanzamts (FA) führte die Übertragung<br />

des Grundstücks zu einer nicht steuerbaren GiG. Darum nahm es<br />

bei der Klägerin aufgrund der steuerfreien Vermietung in den<br />

Jahren 2001 bis 2004 eine Vorsteuerberichtigung vor. Einspruch<br />

und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg.<br />

Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH), der sich letzt<strong>end</strong>lich mit dem Thema<br />

zu beschäftigen hatte, kam in seinem Urteil zu dem Schluss: Die<br />

Veräußerung des Grundstücks ist als GiG zu beurteilen.<br />

Das Finanzgericht (FG), so der BFH, sei zu Recht davon ausgegangen,<br />

dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … unter welchen Umständen die Übertragung eines<br />

unvermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im<br />

Ganzen gilt.<br />

• … wie der Bundesfinanzhof die nicht steuerbare<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen gegen die steuerbare<br />

Übertragung eines Grundstücks abgrenzt.<br />

• … was Grundstücks(ver)käufer in Sachen Mietvertrag<br />

beachten sollten.<br />

eine GiG handle. Die Klägerin trete also an die Stelle des Veräußerers<br />

und sei zur Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Zwar sei<br />

eine Grundstücksveräußerung ohne Übergang eines Mietvertrags<br />

grundsätzlich keine GiG, sondern die Übertragung eines einzelnen<br />

Vermögensgegenstands. Die besonderen Umstände im<br />

vorlieg<strong>end</strong>en Fall ließen aber auf eine GiG schließen. Denn der<br />

Grundstückskaufvertrag, der Unternehmenskaufvertrag und der<br />

neue Mietvertrag hätten eine abgeschlossene Regelungseinheit<br />

gebildet. Daher sei von vornherein klar gewesen: Der Geschäftsbetrieb<br />

der GmbH sollte auf dem Grundstück verbleiben.<br />

Der BFH folgte der Argumentation des FG und führte aus: Den<br />

Vereinbarungen zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der<br />

GmbH läge ein Gesamtplan zugrunde und vor allem die Vermietung<br />

an den Ehemann hätte von vornherein festgestanden, da es<br />

so im Unternehmenskaufvertrag vereinbart worden wäre. Die Beurteilung<br />

stützte das Gericht auf die Tatsache, dass die Klägerin<br />

im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Grundstücks einen auf den Zeitpunkt der Besitzübertragung<br />

des Grundstücks bezogenen Mietvertrag mit ihrem Ehemann<br />

abschloss. Auf den Ehemann übertragen wurde wiederum der<br />

Geschäftsbetrieb des bisherigen Mieters, der GmbH, deren<br />

alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war.<br />

Die Klägerin war demnach sowohl am Abschluss des Miet- als<br />

auch an der Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags beteiligt.<br />

Aus Sicht des BFH ist es für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung<br />

unerheblich, dass kein besteh<strong>end</strong>er Mietvertrag auf die<br />

Klägerin übergegangen ist, sondern ein neuer Mietvertrag mit<br />

ihrem Ehemann abgeschlossen wurde. Denn die besonderen<br />

Umstände des Streitfalls führten zur Fortsetzung der bisherigen<br />

Vermietungstätigkeit und die hierfür maßgeblichen Umstände der<br />

beteiligten Personen waren bekannt. Es komme darüber hinaus<br />

entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine „Identität<br />

bzw. Teilidentität der Mietverhältnisse“ an. Die vor und nach der<br />

Übertragung ausgeübten Tätigkeiten müssten sich nur hinreich<strong>end</strong><br />

ähneln. Daher sei es unerheblich, ob der alte und neue<br />

Mietvertrag unterschiedliche Regelungen mit Blick auf Einzelfragen<br />

wie Kündigungsfristen enthalte.<br />

Auffassung der deutschen Verwaltung und Rechtsprechung<br />

Die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks<br />

führt zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a<br />

UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen<br />

Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder<br />

Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Nach der Rechtsprechung<br />

sind für die Beurteilung, ob eine GiG vorliegt, im Rahmen<br />

einer Gesamtwürdigung zwei Dinge zu entscheiden: ob das<br />

10 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>

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