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Steuern A bis Z<br />
den Abgleich von Depotüberträgen sowie die Disposition der<br />
Anlagebeträge. Für diese erhielt die B nach beiden Verträgen<br />
1,6 Prozent des platzierten Anleihevolumens. Die Durchführung<br />
des Zahlstell<strong>end</strong>ienstes umfasste die Einlösung von Zinsscheinen<br />
und Anleiherückzahlung. Für diese bekam die B nach einem<br />
der Verträge weitere 3.000 Euro im Jahr.<br />
Die Aufgabe, die beiden Schuldverschreibungen zu vertreiben,<br />
lag aufseiten die Klägerin, und zwar ohne Einschaltung der B. Die<br />
Klägerin hatte die Käufer der Schuldverschreibungen aufzufordern,<br />
den Kaufpreis an die B zu überweisen. Sobald die Beträge<br />
eingegangen waren, hatte sie die B überdies anzuweisen,<br />
Schuldverschreibungen in entsprech<strong>end</strong>er Stückzahl an die<br />
Käufer zu übertragen.<br />
Für die Begebung der Anlage nahm die Klägerin Leistungen<br />
anderer Unternehmen für die Prospekterstellung, die Erstellung<br />
eines Gesamtkonzepts, zur Zeichnungsabwicklung sowie Beratungsleistungen<br />
in Anspruch. – Die vorgenannten Leistungen<br />
wurden gegenüber der Klägerin umsatzsteuerpflichtig abgerechnet.<br />
Im Verfahren vor dem Finanzgericht war die Klägerin der Ansicht,<br />
sie sei bezüglich der Ausgaben aus der Begebung der beiden<br />
Schuldverschreibungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das<br />
Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin<br />
erbringe mit der Begebung der Schuldverschreibungen eine nach<br />
§ 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie Leistung und sei<br />
deshalb bei den damit verbundenen Ausgaben nicht zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt.<br />
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich<br />
das Finanzamt mit der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />
– Was das hohe Gericht entschied, erfahren Sie in den folg<strong>end</strong>en<br />
Abschnitten.<br />
Die Sphärentheorie als Grundlage des Vorsteuerabzugs<br />
In seinem Urteil führt der BFH zunächst aus: Ein Unternehmer<br />
kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und<br />
sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, wenn der Unternehmer<br />
die Leistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze bezieht<br />
(§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in Verbindung<br />
mit Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 77/388/EWG). –<br />
Das sei der Fall, wenn die Eingangsleistung direkt und mittelbar<br />
mit den zum Vorsteuerabzug berechtig<strong>end</strong>en Ausgangsumsätzen<br />
zusammenhängt.<br />
Der erforderliche Zusammenhang könne unter Heranziehung der<br />
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu<br />
einzelnen Ausgangsumsätzen oder zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit<br />
des Unternehmers bestehen (Urteil des EuGH vom<br />
26. Mai 2005; C-465/03, Kretztechnik und andere). Würden die<br />
bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen dagegen für<br />
Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verw<strong>end</strong>et,<br />
die nicht vom Anw<strong>end</strong>ungsbereich der Umsatzsteuer erfasst<br />
würden, könne es zu keinem Abzug der Vorsteuer kommen.<br />
Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu bestimmten<br />
Ausgangsumsätzen bestehe, wenn die getätigten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />
zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtig<strong>end</strong>en Ausgangsumsätze<br />
gehörten.<br />
Bestehe kein solcher direkter und unmittelbarer Zusammenhand<br />
zu bestimmten Ausgangsumsätzen, sei der Unternehmer gleichwohl<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten zu seinen<br />
allgemeinen Aufw<strong>end</strong>ungen gehörten und als solche Preisbestandteil<br />
der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten<br />
Dienstleistungen seien. Solche Kosten hingen direkt und<br />
unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers<br />
zusammen.<br />
Der BFH kommt dem folg<strong>end</strong> zu dem Ergebnis: Unter Heranziehung<br />
dieser Grundsätze berechtigen Emissionskosten für<br />
Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen dem Grunde nach<br />
zum Vorsteuerabzug.<br />
Begebung von Schuldverschreibungen keine steuerbare Leistung<br />
Zur Begründung führten die Richter weiter an: Die Klägerin erbringe<br />
mit der Begebung der Schuldverschreibung zunächst<br />
keine steuerbare Leistung. – Nach der Rechtsprechung des<br />
EuGH sei zwischen der erstmaligen Begebung von Wertpapieren<br />
und der Übertragung bereits besteh<strong>end</strong>er Wertpapiere zu unterscheiden.<br />
Währ<strong>end</strong> es sich bei der Aktienveräußerung um eine<br />
steuerfreie sonstige Leistung handele, sei bei der Ausgabe neuer<br />
Aktien zu berücksichtigen, dass diese nicht auf die Erbringung<br />
einer Dienstleistung ausgerichtet sei, sondern auf den Erwerb zusätzlichen<br />
Kapitals. Da im Hinblick auf die Wertpapiereigenschaft<br />
nicht zwischen Aktien und Schuldverschreibungen zu unterscheiden<br />
sei, habe die originäre Ausgabe von Schuldverschreibungen<br />
ebenso wenig Leistungscharakter wie die erstmalige Ausgabe<br />
von Aktien. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 8<br />
Buchstabe e UStG in Verbindung mit Art. 13 Teil B Buchstabe d<br />
Nr. 5 Richtlinie 77/388/EWG seien neben Aktien auch Inhaberschuldverschreibungen<br />
Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift.<br />
Die erstmalige Begebung der Schuldverschreibung sei somit<br />
nicht steuerbar.<br />
Vorsteuerabzug bei Kosten der allgemeinen Tätigkeit<br />
Zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs schreibt der BFH in<br />
seiner Urteilsbegründung: Die Kosten aus der Emission der<br />
Schuldverschreibungen seien zwar nicht unmittelbar für eine<br />
steuerbare Ausgangsleistung verwandt worden. Die Begebung<br />
sei aber erfolgt, um das Kapital des Emittenten zugunsten seiner<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken. Die Kosten<br />
der Dienstleistungen, die hierfür bezogen worden seien, hingen in<br />
diesem Fall direkt und unmittelbar mit der zum Vorsteuerabzug<br />
berechtig<strong>end</strong>en wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen<br />
zusammen.<br />
Mit Blick auf die von der Klägerin bezogenen Dienstleistungen<br />
zweifelt der BFH aber die materielle Berechtigung zum Abzug der<br />
ausgewiesenen Vorsteuer an, da zunächst noch zu prüfen sei,<br />
ob Teile der bezogenen Leistungen selbst unter eine Steuerbefreiung<br />
(etwa Umsätze im Zahlungsverkehr) fallen könnten. Zur<br />
Klärung dieser Frage musste das Verfahren daher an das Finanzgericht<br />
zurückverwiesen werden.<br />
12 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>