04.08.2013 Aufrufe

oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs

oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs

oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuern A bis Z<br />

den Abgleich von Depotüberträgen sowie die Disposition der<br />

Anlagebeträge. Für diese erhielt die B nach beiden Verträgen<br />

1,6 Prozent des platzierten Anleihevolumens. Die Durchführung<br />

des Zahlstell<strong>end</strong>ienstes umfasste die Einlösung von Zinsscheinen<br />

und Anleiherückzahlung. Für diese bekam die B nach einem<br />

der Verträge weitere 3.000 Euro im Jahr.<br />

Die Aufgabe, die beiden Schuldverschreibungen zu vertreiben,<br />

lag aufseiten die Klägerin, und zwar ohne Einschaltung der B. Die<br />

Klägerin hatte die Käufer der Schuldverschreibungen aufzufordern,<br />

den Kaufpreis an die B zu überweisen. Sobald die Beträge<br />

eingegangen waren, hatte sie die B überdies anzuweisen,<br />

Schuldverschreibungen in entsprech<strong>end</strong>er Stückzahl an die<br />

Käufer zu übertragen.<br />

Für die Begebung der Anlage nahm die Klägerin Leistungen<br />

anderer Unternehmen für die Prospekterstellung, die Erstellung<br />

eines Gesamtkonzepts, zur Zeichnungsabwicklung sowie Beratungsleistungen<br />

in Anspruch. – Die vorgenannten Leistungen<br />

wurden gegenüber der Klägerin umsatzsteuerpflichtig abgerechnet.<br />

Im Verfahren vor dem Finanzgericht war die Klägerin der Ansicht,<br />

sie sei bezüglich der Ausgaben aus der Begebung der beiden<br />

Schuldverschreibungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das<br />

Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin<br />

erbringe mit der Begebung der Schuldverschreibungen eine nach<br />

§ 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie Leistung und sei<br />

deshalb bei den damit verbundenen Ausgaben nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich<br />

das Finanzamt mit der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />

– Was das hohe Gericht entschied, erfahren Sie in den folg<strong>end</strong>en<br />

Abschnitten.<br />

Die Sphärentheorie als Grundlage des Vorsteuerabzugs<br />

In seinem Urteil führt der BFH zunächst aus: Ein Unternehmer<br />

kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und<br />

sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, wenn der Unternehmer<br />

die Leistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze bezieht<br />

(§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in Verbindung<br />

mit Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 77/388/EWG). –<br />

Das sei der Fall, wenn die Eingangsleistung direkt und mittelbar<br />

mit den zum Vorsteuerabzug berechtig<strong>end</strong>en Ausgangsumsätzen<br />

zusammenhängt.<br />

Der erforderliche Zusammenhang könne unter Heranziehung der<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu<br />

einzelnen Ausgangsumsätzen oder zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit<br />

des Unternehmers bestehen (Urteil des EuGH vom<br />

26. Mai 2005; C-465/03, Kretztechnik und andere). Würden die<br />

bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen dagegen für<br />

Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verw<strong>end</strong>et,<br />

die nicht vom Anw<strong>end</strong>ungsbereich der Umsatzsteuer erfasst<br />

würden, könne es zu keinem Abzug der Vorsteuer kommen.<br />

Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu bestimmten<br />

Ausgangsumsätzen bestehe, wenn die getätigten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />

zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtig<strong>end</strong>en Ausgangsumsätze<br />

gehörten.<br />

Bestehe kein solcher direkter und unmittelbarer Zusammenhand<br />

zu bestimmten Ausgangsumsätzen, sei der Unternehmer gleichwohl<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten zu seinen<br />

allgemeinen Aufw<strong>end</strong>ungen gehörten und als solche Preisbestandteil<br />

der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten<br />

Dienstleistungen seien. Solche Kosten hingen direkt und<br />

unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers<br />

zusammen.<br />

Der BFH kommt dem folg<strong>end</strong> zu dem Ergebnis: Unter Heranziehung<br />

dieser Grundsätze berechtigen Emissionskosten für<br />

Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen dem Grunde nach<br />

zum Vorsteuerabzug.<br />

Begebung von Schuldverschreibungen keine steuerbare Leistung<br />

Zur Begründung führten die Richter weiter an: Die Klägerin erbringe<br />

mit der Begebung der Schuldverschreibung zunächst<br />

keine steuerbare Leistung. – Nach der Rechtsprechung des<br />

EuGH sei zwischen der erstmaligen Begebung von Wertpapieren<br />

und der Übertragung bereits besteh<strong>end</strong>er Wertpapiere zu unterscheiden.<br />

Währ<strong>end</strong> es sich bei der Aktienveräußerung um eine<br />

steuerfreie sonstige Leistung handele, sei bei der Ausgabe neuer<br />

Aktien zu berücksichtigen, dass diese nicht auf die Erbringung<br />

einer Dienstleistung ausgerichtet sei, sondern auf den Erwerb zusätzlichen<br />

Kapitals. Da im Hinblick auf die Wertpapiereigenschaft<br />

nicht zwischen Aktien und Schuldverschreibungen zu unterscheiden<br />

sei, habe die originäre Ausgabe von Schuldverschreibungen<br />

ebenso wenig Leistungscharakter wie die erstmalige Ausgabe<br />

von Aktien. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe e UStG in Verbindung mit Art. 13 Teil B Buchstabe d<br />

Nr. 5 Richtlinie 77/388/EWG seien neben Aktien auch Inhaberschuldverschreibungen<br />

Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift.<br />

Die erstmalige Begebung der Schuldverschreibung sei somit<br />

nicht steuerbar.<br />

Vorsteuerabzug bei Kosten der allgemeinen Tätigkeit<br />

Zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs schreibt der BFH in<br />

seiner Urteilsbegründung: Die Kosten aus der Emission der<br />

Schuldverschreibungen seien zwar nicht unmittelbar für eine<br />

steuerbare Ausgangsleistung verwandt worden. Die Begebung<br />

sei aber erfolgt, um das Kapital des Emittenten zugunsten seiner<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken. Die Kosten<br />

der Dienstleistungen, die hierfür bezogen worden seien, hingen in<br />

diesem Fall direkt und unmittelbar mit der zum Vorsteuerabzug<br />

berechtig<strong>end</strong>en wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen<br />

zusammen.<br />

Mit Blick auf die von der Klägerin bezogenen Dienstleistungen<br />

zweifelt der BFH aber die materielle Berechtigung zum Abzug der<br />

ausgewiesenen Vorsteuer an, da zunächst noch zu prüfen sei,<br />

ob Teile der bezogenen Leistungen selbst unter eine Steuerbefreiung<br />

(etwa Umsätze im Zahlungsverkehr) fallen könnten. Zur<br />

Klärung dieser Frage musste das Verfahren daher an das Finanzgericht<br />

zurückverwiesen werden.<br />

12 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!