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Recht aktuell<br />
Legostein nicht als Gemeinschaftsmarkeeintragungsfähig<br />
Der bekannte Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke<br />
(die in der gesamten Europäischen Union gültig ist)<br />
eintragungsfähig. Das entschied der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) mit seinem Urteil vom 14. September <strong>2010</strong> (C-48/09).<br />
Nach der Verordnung über Gemeinschaftsmarken können solche<br />
Marken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen.<br />
Dazu zählen zum Beispiel Wörter, die Form der Ware oder deren<br />
Aufmachung. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Zeichen<br />
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens<br />
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von der<br />
Eintragung sind jedoch Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich<br />
aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer<br />
technischen Wirkung erforderlich ist. Darunter fällt nach Ansicht<br />
des EuGH auch die Form des Legosteins. Denn die Form des<br />
Steins sei erforderlich, um die mit ihr verbundene, gewünschte<br />
technische Wirkung – den Zusammenbau zweier Spielsteine – zu<br />
erreichen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch noch andere<br />
Formen denkbar seien, mit denen die gleiche technische Wirkung<br />
erzielt werden könne.<br />
Mit dem Verbot, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der<br />
Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen<br />
Wirkung erforderlich ist, soll nach Ansicht des EuGH verhindert<br />
werden, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein<br />
Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften<br />
einer Ware eingeräumt wird. Denn dadurch ließe sich das Patentrecht<br />
umgehen, das einen Schutz für technische Lösungen<br />
lediglich für einen gewissen Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des<br />
Zeitraums dürfen die technischen Lösungen von allen Wirtschaftsteilnehmern<br />
frei verw<strong>end</strong>et werden. Das Markenrecht<br />
hingegen kann unter gewissen Voraussetzungen einen zeitlich<br />
unbeschränkten Schutz gewähren.<br />
Kündbarkeit einer Patronatserklärung<br />
In einer Patronatserklärung, die eine Konzerngesellschaft zugunsten<br />
einer anderen Konzerngesellschaft abgegeben hat, kann<br />
ein Kündigungsrecht wirksam vereinbart werden, auch wenn das<br />
zur Insolvenz der ursprünglich begünstigten Konzerngesellschaft<br />
führt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom<br />
20. September <strong>2010</strong> (II ZR 296/08) entschieden.<br />
Im zugrunde lieg<strong>end</strong>en Fall hatte sich eine GmbH gegenüber<br />
ihrer Enkelgesellschaft, die sich in finanziellen Schwierigkeiten<br />
befand, in einer so genannten Patronatserklärung verpflichtet, im<br />
Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten<br />
in dem Umfang zu erfüllen, wie dies zur Beseitigung<br />
der Insolvenzreife der Enkelgesellschaft erforderlich sei.<br />
Nach einigen Monaten kündigte sie diese Erklärung jedoch, woraufhin<br />
das Insolvenzverfahren über die Enkelgesellschaft eröffnet<br />
wurde.<br />
Der BGH entschied, dass ein Recht zur Kündigung in einer solchen<br />
Erklärung wirksam vereinbart werden kann. Auch die im<br />
Streitfall noch anw<strong>end</strong>baren Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts<br />
ständen dem nicht entgegen. Denn diese begründeten nur<br />
das Verbot der Rückholung schon erbrachter Mittel, nicht jedoch<br />
die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Auch die Grundsätze<br />
des so genannten Finanzplankredits ständen einer Kündigung<br />
nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen sind einlagenähnliche<br />
Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht<br />
vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft<br />
nicht mehr rückholbar, wenn sich das aus der Abrede der Parteien<br />
ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten<br />
Grundverständnis des Finanzplankredits folge aber auch,<br />
dass sich nicht nur die Zahlungspflicht des Gesellschafters nach<br />
den Vereinbarungen der Parteien richte, sondern auch dessen<br />
Möglichkeit, sich wieder von der Zahlungspflicht zu lösen.<br />
Normenkontrollrat ermittelt<br />
Kosten für den elektronischen<br />
Entgeltnachweis<br />
Auf Bitte des Bundeswirtschaftsministers hat der Nationale Normenkontrollrat<br />
ein Gutachten zu den Kosten des Verfahrens zur<br />
Übermittlung elektronischer Entgeltnachweise (ELENA) erstellt<br />
und am 13. September überreicht. Der Rat kommt darin zu dem<br />
Ergebnis, dass die Wirtschaft durch das Verfahren um rund<br />
90 Millionen Euro pro Jahr entlastet werde. Die Verwaltung habe<br />
allerdings jährlich einen Mehraufwand von etwa 82 Millionen<br />
Euro, der hauptsächlich auf die Erstattung der Kosten für die<br />
qualifizierte elektronische Signatur in Höhe von 70 Millionen Euro<br />
zurückzuführen sei. Unter dem Strich verbleibe so aber eine<br />
Gesamtentlastung von rund acht Millionen Euro pro Jahr.<br />
Darüber hinaus identifizierte der Normenkontrollrat ein weiteres<br />
Einsparpotenzial für die Wirtschaft in Höhe von jährlich 25 Millionen<br />
Euro, wenn das Verfahren auf weitere Bescheinigungen (beispielsweise<br />
für das Arbeitslosengeld) ausgeweitet und die EDV<br />
verbessert werden würde.<br />
Eilantrag gegen<br />
elektronische Datensammlung<br />
gescheitert<br />
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Antrag von fünf<br />
Bürgern (Beschwerdeführer), eine einstweilige Anordnung zur<br />
Aussetzung des Verfahrens zur Übermittlung elektronischer Ent-<br />
24 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>