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Recht aktuell<br />

Legostein nicht als Gemeinschaftsmarkeeintragungsfähig<br />

Der bekannte Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke<br />

(die in der gesamten Europäischen Union gültig ist)<br />

eintragungsfähig. Das entschied der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) mit seinem Urteil vom 14. September <strong>2010</strong> (C-48/09).<br />

Nach der Verordnung über Gemeinschaftsmarken können solche<br />

Marken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen.<br />

Dazu zählen zum Beispiel Wörter, die Form der Ware oder deren<br />

Aufmachung. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Zeichen<br />

geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens<br />

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von der<br />

Eintragung sind jedoch Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich<br />

aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer<br />

technischen Wirkung erforderlich ist. Darunter fällt nach Ansicht<br />

des EuGH auch die Form des Legosteins. Denn die Form des<br />

Steins sei erforderlich, um die mit ihr verbundene, gewünschte<br />

technische Wirkung – den Zusammenbau zweier Spielsteine – zu<br />

erreichen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch noch andere<br />

Formen denkbar seien, mit denen die gleiche technische Wirkung<br />

erzielt werden könne.<br />

Mit dem Verbot, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der<br />

Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen<br />

Wirkung erforderlich ist, soll nach Ansicht des EuGH verhindert<br />

werden, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein<br />

Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften<br />

einer Ware eingeräumt wird. Denn dadurch ließe sich das Patentrecht<br />

umgehen, das einen Schutz für technische Lösungen<br />

lediglich für einen gewissen Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des<br />

Zeitraums dürfen die technischen Lösungen von allen Wirtschaftsteilnehmern<br />

frei verw<strong>end</strong>et werden. Das Markenrecht<br />

hingegen kann unter gewissen Voraussetzungen einen zeitlich<br />

unbeschränkten Schutz gewähren.<br />

Kündbarkeit einer Patronatserklärung<br />

In einer Patronatserklärung, die eine Konzerngesellschaft zugunsten<br />

einer anderen Konzerngesellschaft abgegeben hat, kann<br />

ein Kündigungsrecht wirksam vereinbart werden, auch wenn das<br />

zur Insolvenz der ursprünglich begünstigten Konzerngesellschaft<br />

führt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom<br />

20. September <strong>2010</strong> (II ZR 296/08) entschieden.<br />

Im zugrunde lieg<strong>end</strong>en Fall hatte sich eine GmbH gegenüber<br />

ihrer Enkelgesellschaft, die sich in finanziellen Schwierigkeiten<br />

befand, in einer so genannten Patronatserklärung verpflichtet, im<br />

Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten<br />

in dem Umfang zu erfüllen, wie dies zur Beseitigung<br />

der Insolvenzreife der Enkelgesellschaft erforderlich sei.<br />

Nach einigen Monaten kündigte sie diese Erklärung jedoch, woraufhin<br />

das Insolvenzverfahren über die Enkelgesellschaft eröffnet<br />

wurde.<br />

Der BGH entschied, dass ein Recht zur Kündigung in einer solchen<br />

Erklärung wirksam vereinbart werden kann. Auch die im<br />

Streitfall noch anw<strong>end</strong>baren Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts<br />

ständen dem nicht entgegen. Denn diese begründeten nur<br />

das Verbot der Rückholung schon erbrachter Mittel, nicht jedoch<br />

die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Auch die Grundsätze<br />

des so genannten Finanzplankredits ständen einer Kündigung<br />

nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen sind einlagenähnliche<br />

Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht<br />

vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft<br />

nicht mehr rückholbar, wenn sich das aus der Abrede der Parteien<br />

ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten<br />

Grundverständnis des Finanzplankredits folge aber auch,<br />

dass sich nicht nur die Zahlungspflicht des Gesellschafters nach<br />

den Vereinbarungen der Parteien richte, sondern auch dessen<br />

Möglichkeit, sich wieder von der Zahlungspflicht zu lösen.<br />

Normenkontrollrat ermittelt<br />

Kosten für den elektronischen<br />

Entgeltnachweis<br />

Auf Bitte des Bundeswirtschaftsministers hat der Nationale Normenkontrollrat<br />

ein Gutachten zu den Kosten des Verfahrens zur<br />

Übermittlung elektronischer Entgeltnachweise (ELENA) erstellt<br />

und am 13. September überreicht. Der Rat kommt darin zu dem<br />

Ergebnis, dass die Wirtschaft durch das Verfahren um rund<br />

90 Millionen Euro pro Jahr entlastet werde. Die Verwaltung habe<br />

allerdings jährlich einen Mehraufwand von etwa 82 Millionen<br />

Euro, der hauptsächlich auf die Erstattung der Kosten für die<br />

qualifizierte elektronische Signatur in Höhe von 70 Millionen Euro<br />

zurückzuführen sei. Unter dem Strich verbleibe so aber eine<br />

Gesamtentlastung von rund acht Millionen Euro pro Jahr.<br />

Darüber hinaus identifizierte der Normenkontrollrat ein weiteres<br />

Einsparpotenzial für die Wirtschaft in Höhe von jährlich 25 Millionen<br />

Euro, wenn das Verfahren auf weitere Bescheinigungen (beispielsweise<br />

für das Arbeitslosengeld) ausgeweitet und die EDV<br />

verbessert werden würde.<br />

Eilantrag gegen<br />

elektronische Datensammlung<br />

gescheitert<br />

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Antrag von fünf<br />

Bürgern (Beschwerdeführer), eine einstweilige Anordnung zur<br />

Aussetzung des Verfahrens zur Übermittlung elektronischer Ent-<br />

24 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>

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