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oktober-2010_end herunterladen - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

Steuerpflichtige unter Berufung auf die Rechtsprechung jedoch<br />

aktuell zumindest noch versuchen, die Besteuerung in das steuerlich<br />

günstigere Land zu verlagern.<br />

Allerdings wird auch diese Möglichkeit – das zeichnet sich ab – in<br />

Kürze nicht mehr gegeben sein, da die genannten Verständigungs-<br />

und Konsultationsvereinbarungen durch Änderung des<br />

§ 2 der Abgabenordnung zukünftig rechtliche Wirksamkeit entfalten<br />

dürften.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen<br />

einfach eine E-Mail.<br />

Daniel Riehle<br />

Tel.: 0711 25034-3175<br />

daniel.riehle@de.pwc.com<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Brigitte Dusolt<br />

Tel.: 069 9585-6193<br />

brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

BFH, Urteil vom 2. September 2009 (I R 90/08I; BStBl. II <strong>2010</strong>,<br />

394)<br />

BFH, Urteil vom 2. September 2009 (I R 111/08, BStBl. II <strong>2010</strong>,<br />

387)<br />

Erleichterungen bei der Verlagerung<br />

der elektronischen<br />

Buchführung ins Ausland<br />

Durch die im Jahressteuergesetz <strong>2010</strong> geplante Neufassung des<br />

§ 146 Absatz 2 a der Abgabenordnung dürfen Unternehmen ihre<br />

elektronischen Bücher und sonstige erforderliche elektronische<br />

Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland führen. Bislang war<br />

das nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.<br />

Die zunehm<strong>end</strong>e Mobilität von Unternehmen schreitet weiter<br />

voran. Ein weiterer Grund für immer mehr deutsche Unternehmen,<br />

Betriebsteile ins Ausland zu verlagern. Der hauptsächliche<br />

Grund: Kosteneinsparung. Vor allem die Lohnkosten sind in<br />

anderen Ländern um ein Vielfaches geringer als in Deutschland.<br />

Und auch die bürokratischen Hürden und die Macht der Gewerkschaften<br />

sind hierzulande ausgeprägter als anderswo. Beson-<br />

ders attraktiv für eine Auslagerung ins Ausland ist die Buchhaltung.<br />

Der Grund: Die heutige Technik erlaubt von jedem Ort und<br />

zu jeder Zeit den Zugriff auf wichtige Daten. Die elektronische<br />

Buchführung kann also alleine am Firmenhauptsitz im Ausland<br />

oder zumindest an einer zentralen Stelle geführt werden, ohne<br />

dass doppelte Kosten entstehen.<br />

Durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes <strong>2010</strong> (JStG<br />

<strong>2010</strong>) geplante Neufassung des § 146 Abs. 2 a der Abgabenordnung<br />

(AO) werden die bisher gelt<strong>end</strong>en Voraussetzungen in Sachen<br />

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />

erleichtert. So darf beispielsweise die Führung und Aufbewahrung<br />

solcher Unterlagen nicht mehr nur in die Staaten der Europäischen<br />

Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR) verlagert werden, sondern nunmehr auch in andere Staaten<br />

– vorausgesetzt, die wesentlichen Mitwirkungsvorschriften<br />

der AO werden gewahrt und die deutsche Besteuerung wird<br />

nicht beeinträchtigt. Und auch die bisher obligatorische Zustimmung<br />

der ausländischen Stelle zum Datenzugriff durch den deutschen<br />

Fiskus nach § 147 Abs. 6 AO ist nicht mehr erforderlich.<br />

Das ist vor allem deshalb interessant, weil die bisher erlaubte<br />

Gangart, die Buchführung nur ins EU-Ausland oder den EWR<br />

auszulagern, monetär nur geringe Vorteile mit sich brachte.<br />

Anders sieht das mit der Neuregelung aus.<br />

Risikominimierung<br />

Und dennoch, es gibt auch ein Aber. Denn neben zahlreichen<br />

Vorteilen ist die Verlagerung der Buchhaltung ins Ausland auch<br />

mit Risiken verbunden, die vermieden oder wenigstens minimiert<br />

werden sollten. Welche Fragen man sich im Vorfeld stellen und<br />

welche Risiken man bedenken sollte, lesen Sie im nachfolg<strong>end</strong>en<br />

Interview mit Iris Selch, Partnerin bei <strong>PwC</strong> in Frankfurt am Main.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken Sie ihr<br />

einfach eine E-Mail.<br />

Ihre Ansprechpartnerin<br />

Iris Selch<br />

Tel.: 069 9585-2294<br />

iris.selch@de.pwc.com<br />

22 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>

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