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Steuern A bis Z<br />
Steuerpflichtige unter Berufung auf die Rechtsprechung jedoch<br />
aktuell zumindest noch versuchen, die Besteuerung in das steuerlich<br />
günstigere Land zu verlagern.<br />
Allerdings wird auch diese Möglichkeit – das zeichnet sich ab – in<br />
Kürze nicht mehr gegeben sein, da die genannten Verständigungs-<br />
und Konsultationsvereinbarungen durch Änderung des<br />
§ 2 der Abgabenordnung zukünftig rechtliche Wirksamkeit entfalten<br />
dürften.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen<br />
einfach eine E-Mail.<br />
Daniel Riehle<br />
Tel.: 0711 25034-3175<br />
daniel.riehle@de.pwc.com<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Brigitte Dusolt<br />
Tel.: 069 9585-6193<br />
brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
BFH, Urteil vom 2. September 2009 (I R 90/08I; BStBl. II <strong>2010</strong>,<br />
394)<br />
BFH, Urteil vom 2. September 2009 (I R 111/08, BStBl. II <strong>2010</strong>,<br />
387)<br />
Erleichterungen bei der Verlagerung<br />
der elektronischen<br />
Buchführung ins Ausland<br />
Durch die im Jahressteuergesetz <strong>2010</strong> geplante Neufassung des<br />
§ 146 Absatz 2 a der Abgabenordnung dürfen Unternehmen ihre<br />
elektronischen Bücher und sonstige erforderliche elektronische<br />
Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland führen. Bislang war<br />
das nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.<br />
Die zunehm<strong>end</strong>e Mobilität von Unternehmen schreitet weiter<br />
voran. Ein weiterer Grund für immer mehr deutsche Unternehmen,<br />
Betriebsteile ins Ausland zu verlagern. Der hauptsächliche<br />
Grund: Kosteneinsparung. Vor allem die Lohnkosten sind in<br />
anderen Ländern um ein Vielfaches geringer als in Deutschland.<br />
Und auch die bürokratischen Hürden und die Macht der Gewerkschaften<br />
sind hierzulande ausgeprägter als anderswo. Beson-<br />
ders attraktiv für eine Auslagerung ins Ausland ist die Buchhaltung.<br />
Der Grund: Die heutige Technik erlaubt von jedem Ort und<br />
zu jeder Zeit den Zugriff auf wichtige Daten. Die elektronische<br />
Buchführung kann also alleine am Firmenhauptsitz im Ausland<br />
oder zumindest an einer zentralen Stelle geführt werden, ohne<br />
dass doppelte Kosten entstehen.<br />
Durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes <strong>2010</strong> (JStG<br />
<strong>2010</strong>) geplante Neufassung des § 146 Abs. 2 a der Abgabenordnung<br />
(AO) werden die bisher gelt<strong>end</strong>en Voraussetzungen in Sachen<br />
Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />
erleichtert. So darf beispielsweise die Führung und Aufbewahrung<br />
solcher Unterlagen nicht mehr nur in die Staaten der Europäischen<br />
Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
(EWR) verlagert werden, sondern nunmehr auch in andere Staaten<br />
– vorausgesetzt, die wesentlichen Mitwirkungsvorschriften<br />
der AO werden gewahrt und die deutsche Besteuerung wird<br />
nicht beeinträchtigt. Und auch die bisher obligatorische Zustimmung<br />
der ausländischen Stelle zum Datenzugriff durch den deutschen<br />
Fiskus nach § 147 Abs. 6 AO ist nicht mehr erforderlich.<br />
Das ist vor allem deshalb interessant, weil die bisher erlaubte<br />
Gangart, die Buchführung nur ins EU-Ausland oder den EWR<br />
auszulagern, monetär nur geringe Vorteile mit sich brachte.<br />
Anders sieht das mit der Neuregelung aus.<br />
Risikominimierung<br />
Und dennoch, es gibt auch ein Aber. Denn neben zahlreichen<br />
Vorteilen ist die Verlagerung der Buchhaltung ins Ausland auch<br />
mit Risiken verbunden, die vermieden oder wenigstens minimiert<br />
werden sollten. Welche Fragen man sich im Vorfeld stellen und<br />
welche Risiken man bedenken sollte, lesen Sie im nachfolg<strong>end</strong>en<br />
Interview mit Iris Selch, Partnerin bei <strong>PwC</strong> in Frankfurt am Main.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken Sie ihr<br />
einfach eine E-Mail.<br />
Ihre Ansprechpartnerin<br />
Iris Selch<br />
Tel.: 069 9585-2294<br />
iris.selch@de.pwc.com<br />
22 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>