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Oktober <strong>2010</strong><br />

pwc:<br />

steuern+recht<br />

Nachrichten für Experten<br />

Titel<br />

Die elektronische Bilanz nach Paragraf 5 b<br />

Einkommensteuergesetz<br />

Best<br />

Tax Firm<br />

in Germany<br />

« I N T E R N AT I O N A L TA X R E V I E W »<br />

« E U R O P E A N TA X A WA R D S <strong>2010</strong> »


Inhalt<br />

Steuern aktuell 4<br />

Titel 6<br />

Die elektronische Bilanz nach Paragraf 5 b<br />

Einkommensteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

Steuern A bis Z 10<br />

Grundstücksübertragung auch ohne besteh<strong>end</strong>en Mietvertrag<br />

nicht steuerbare Geschäftsveräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

Sphärentheorie im Zusammenhang mit Emissionskosten für<br />

Fremdkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Diskussion um Steueroasen (Teil 1):<br />

Aufgabe des Bankgeheimnisses berührt deutsche Anleger . . . . 13<br />

Typische oder atypische stille Beteiligung:<br />

Teilwertabschreibung, Mitunternehmerrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Vor- und Nachteile einer elektronischen Betriebsprüfung der<br />

Sozialversicherungsträger: ein Stimmungsbild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Abfindungen an Arbeitnehmer: Behandlung nach dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Erleichterungen bei der Verlagerung der elektronischen<br />

Buchführung ins Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Recht aktuell 24<br />

Legostein nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig . . . . 24<br />

Kündbarkeit einer Patronatserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

Normenkontrollrat ermittelt Kosten für den elektronischen<br />

Entgeltnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

Eilantrag gegen elektronische Datensammlung gescheitert . . . . 24<br />

Vorsteuerabzug auf Leasingfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Länder 26<br />

Ticker 29<br />

Impressum 31<br />

2<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Prof. Dr. Dieter Endres,<br />

Leiter Steuern und Mitglied<br />

des Vorstands<br />

„Digitale Daten verdrängen<br />

Papier“<br />

Millionen Deutsche nutzen regelmäßig das Internet und E-Mails<br />

sind aus dem heutigen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken.<br />

Da wirkt es geradezu altmodisch, wenn viele Steuererklärungen<br />

immer noch manuell abgewickelt werden. Dieser Vorgehensweise<br />

ein Ende zu bereiten war eine der erklärten Absichten des<br />

2008 beschlossenen Gesetzes zum Abbau der Steuerbürokratie.<br />

Danach sind, wie Sie sicher wissen, ab dem Jahr 2011 alle buchführungspflichtigen<br />

Unternehmen verpflichtet, ihre Bilanz sowie<br />

Gewinn-und-Verlust-Rechnung elektronisch via Datenfernübertragung<br />

an das Finanzamt zu übermitteln. In der Zwischenzeit<br />

scheint die Finanzverwaltung jedoch ihr hehres Ziel, den „nachhaltigen<br />

Abbau unnötiger Bürokratie“, aus dem Auge verloren zu<br />

haben. Denn währ<strong>end</strong> die Umstellung der Firmensteuerklärungen<br />

auf elektronischen Datenaustausch immer näher rückt, sorgt eine<br />

geplante Verwaltungsvorschrift zu diesem Thema für gewaltigen<br />

Ärger. Der Grund: Das Bundesfinanzministerium hat sich für die<br />

elektronische Steuerbilanz lange Formulare mit rund 1.000 Feldern<br />

(davon rund 500 so genannte Mussfelder) einfallen lassen,<br />

die von den Unternehmen zwing<strong>end</strong> auszufüllen sind. Damit<br />

schießt die Berliner Behörde deutlich über das im Gesetz definierte<br />

Ziel hinaus und weitet die Pflicht zur Information klammheimlich<br />

aus. Die Spitzenverbände verlangen zur Abw<strong>end</strong>ung<br />

eines Chaos die Verschiebung des Projekts um ein Jahr. Doch<br />

was sieht die elektronische Datenübermittlung überhaupt vor und<br />

wie können Unternehmen sich auf die Anforderung vorbereiten?<br />

– Diese und andere Fragen beantworten unter anderen die <strong>PwC</strong>-<br />

Autoren Stefan Kaufmann, Heiko Schäfer und Jann-Luiken Popkes<br />

in der aktuellen Titelgeschichte „Die elektronische Bilanz<br />

nach Paragraf 5 b Einkommensteuergesetz“ ab Seite 6.<br />

Eine ganz andere digitale Baustelle, aber mit ähnlichen Herausforderungen<br />

beschreibt unser Autor Patrick Maihöfer in seinem<br />

Beitrag „Vor- und Nachteile einer elektronischen Betriebsprüfung<br />

der Sozialversicherungsträger: ein Stimmungsbild“, den Sie ab<br />

Seite 18 lesen können.<br />

Nach so viel digitaler Nabelschau tut sicher ein Blick über die<br />

Landesgrenzen gut. Nach langem Zögern jedenfalls hat sich<br />

Liechtenstein nun doch verpflichtet, die deutsche Steuerfahndung<br />

bei der Arbeit zu unterstützen. Als Steueroase hatte das<br />

Fürstentum – wie andere auch – allerdings schon vorher an<br />

Attraktivität verloren. Wie dem auch sei: Eineinhalb Jahre nach<br />

dem Steuerbetrugsskandal haben das alpine Fürstentum und<br />

Deutschland nun ein Abkommen zum Austausch von Steuerinformationen<br />

geschlossen. Der Vertrag folgt der Steuerkonvention<br />

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD). Vorgesehen sind Informationen auf Anfrage der<br />

deutschen Behörden. Die Entwicklung kommt nicht überrasch<strong>end</strong>,<br />

denn durch die Finanzkrise ist der Mittelbedarf vieler<br />

Staaten drastisch gestiegen. Das hat auch zu einem entschlossenen<br />

Vorgehen der führ<strong>end</strong>en Industrieländer und der OECD<br />

gegen Steueroasen geführt. Das Abschlusskommuniqué des<br />

Weltfinanzgipfels in London hält dazu lapidar fest: „Die Ära des<br />

Bankgeheimnisses ist vorbei.“ – Was die Teilnehmer der Konferenz<br />

zu dieser Aussage bewog und welche Folgen sich daraus<br />

für deutsche Anleger in Steueroasen ergeben, erläutert der erste<br />

Beitrag einer zweiteiligen Reihe „Diskussion um Steueroasen“<br />

mit dem Titel „Aufgabe des Bankgeheimnisses berührt deutsche<br />

Anleger“ von Martin H. Seevers und Dr. Stephen A. Hecht ab der<br />

Seite 13.<br />

Außerdem finden Sie in der aktuellen Ausgabe Ihrer Fachnachrichten<br />

wie immer wieder viele fachkundige Kommentare, praktische<br />

Hinweise und aktuelle Analysen zu wichtigen steuerlichen<br />

Entwicklungen.<br />

Eine anreg<strong>end</strong>e Lektüre wünscht Ihnen<br />

Ihr<br />

Prof. Dr. Dieter Endres<br />

Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />

Editorial<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong> 3


Steuern aktuell<br />

Reform deutscher Organschaftsregeln<br />

gefordert<br />

Das deutsche Steuerrecht für ausländische Unternehmen ist nicht<br />

mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, das jedenfalls<br />

sagt die Europäische Kommission. Deshalb hat sie Deutschland<br />

förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften zu ändern. In der<br />

Kritik Brüssels ist konkret: Nach deutschem Recht kann ein nach<br />

dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats gegründetes<br />

Unternehmen mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung in<br />

Deutschland den für deutsche Unternehmen gelt<strong>end</strong>en Grundsatz<br />

der Steuereinheit (so genannte Organschaft) nicht in Anspruch<br />

nehmen. Und das, obwohl das Unternehmen in Deutschland<br />

uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Damit entgehen dem Unternehmen<br />

die steuerlichen Vorteile, die sich aus der Verrechnung<br />

der Bilanz der Tochterunternehmen mit der der Konzernmutter<br />

ergeben. Nach Auffassung der Kommission verstößt Deutschland<br />

damit gegen das Recht auf Niederlassungsfreiheit. Neben den<br />

deutschen treffen aber auch die belgischen und griechischen<br />

Steuerregeln in Brüssel auf wenig Gegenliebe. Beide Staaten<br />

wurden ebenfalls ermahnt, diskriminier<strong>end</strong>e Vorschriften bei den<br />

direkten Steuern zu ändern. Die jetzt von Brüssel auf den Weg<br />

gebrachten Aufforderungen ergehen in Form von Stellungnahmen,<br />

die mit Gründen versehen sind (zweite Stufe des Verfahrens<br />

für Verletzungen des Vertrags). Erhält die Kommission binnen<br />

zweier Monate keine Antwort, die sie zufriedenstellt, kann sie den<br />

Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.<br />

Steuerabkommen zwischen<br />

Deutschland und Liechtenstein<br />

vereinbart<br />

Eineinhalb Jahre nach dem Steuerbetrugsskandal haben das<br />

Fürstentum Liechtenstein und Deutschland nun ein Abkommen<br />

zum Austausch von Steuerinformationen geschlossen. Das<br />

Abkommen folgt dabei der Steuerkonvention der Organisation für<br />

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Es enthält die<br />

Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen, einschließlich Bankinformationen<br />

und Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften,<br />

zu übermitteln, die für die Besteuerung im ersuch<strong>end</strong>en<br />

Staat voraussichtlich erheblich sind. Es stellt damit die steuerliche<br />

Zusammenarbeit beider Staaten auf eine neue Grundlage. Mit<br />

Blick auf weitergeh<strong>end</strong>e offene Fragen im Steuerbereich sind<br />

weitere Sondierungen geplant. So konnte etwa bei den Verhandlungen<br />

zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />

bereits weitgeh<strong>end</strong> inhaltliche Einigkeit erzielt werden. Beide<br />

Länder streben einen Abschluss der Verhandlungen bis zum Jahres<strong>end</strong>e<br />

an. – Das Thema behandelt auch der Beitrag „Diskussion<br />

um Steueroasen (Teil 1): Aufgabe des Bankgeheimnisses berührt<br />

deutsche Anleger“ ab Seite 13.<br />

4<br />

Gutachten zum ermäßigten<br />

Umsatzsteuersatz veröffentlicht<br />

Von der Steuersatzermäßigung für die Lieferung von Lebensmitteln<br />

abgesehen, liegen derzeit keine hinreich<strong>end</strong>en Gründe vor,<br />

die besteh<strong>end</strong>en Steuersatzermäßigungen bei der Umsatzsteuer<br />

fortzuführen. – Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten, welches<br />

das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Konkret<br />

hatte die Berliner Behörde ein Forschungsprojekt mit dem Titel<br />

„Analyse und Bewertung der Strukturen von Regel- und ermäßigten<br />

Sätzen bei der Umsatzbesteuerung unter sozial-, wirtschafts-,<br />

steuer- und haushaltspolitischen Gesichtspunkten“ in Auftrag<br />

gegeben. Ziel des Forschungsauftrags war es, begründete Handlungsempfehlungen<br />

für eine mögliche zukünftige Gestaltung des<br />

nationalen Anw<strong>end</strong>ungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

aufzuzeigen. Die Bundesregierung beabsichtigt nun, das<br />

Gutachten in die Arbeiten der im Koalitionsvertrag vereinbarten,<br />

aber noch zu bild<strong>end</strong>en Kommission einfließen zu lassen, die sich<br />

mit dem System und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze<br />

beschäftigten soll.<br />

Eilantrag gegen elektronische<br />

Datensammlung gescheitert<br />

Mit seinem Beschluss vom 14. September lehnte das Bundesverfassungsgericht<br />

den Antrag von fünf Bürgern ab, eine einstweilige<br />

Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens zur Übermittlung<br />

elektronischer Entgeltnachweise (ELENA) zu erlassen (1 BvR<br />

872/10). In seiner Entscheidung führten die Verfassungsrichter<br />

aus: Sie dürften von ihrer Befugnis, im Rahmen einstweiliger Anordnungen<br />

das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder,<br />

wie vorlieg<strong>end</strong>, ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft<br />

zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.<br />

Denn der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sei stets<br />

ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.<br />

Ein Gesetz dürfe deshalb nur dann im Wege einer einstweiligen<br />

Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die<br />

Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprächen,<br />

ein ganz besonderes Gewicht hätten. Das hätten die fünf Beschwerdeführer<br />

jedoch nicht entsprech<strong>end</strong> dargelegt. Zwar hätten<br />

sie substanziiert aufgezeigt, dass die Datenspeicherung ein Eingriff<br />

sei, der ein Risiko unbefugter und missbräuchlicher Datenzugriffe<br />

schaffe und möglicherweise ihre Grundrechte verletze. Dem<br />

stehe auch nicht entgegen, dass ein Abruf der Daten erst ab dem<br />

1. Januar 2012 erfolgen könne. Das alleine reiche jedoch nicht<br />

aus, denn es gebe Regelungen, die der Gefahr derartiger Zugriffe<br />

entgegenwirkten, die rechtmäßige Datenverw<strong>end</strong>ung begrenzten<br />

oder sie außer zu Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich<br />

ausschlössen. Fazit: Der Antrag sei aus den genannten Gründen<br />

abzulehnen gewesen. Die Entscheidung aus Karlsruhe betrifft<br />

allerdings nur den vorläufigen Rechtsschutz. Im Hauptsacheverfahren,<br />

in dem sich das Gericht noch einmal intensiv mit einer<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


möglichen Grundrechtsverletzung durch das ELENA-Verfahren<br />

beschäftigen wird, könnte das Gericht auch zu dem Ergebnis<br />

kommen, dass das Verfahren die Grundrechte der Bürger verletzt.<br />

In diesem Fall müsste das Gesetz über das Verfahren des elektronischen<br />

Entgeltnachweises, welches das ELENA-Verfahren regelt,<br />

für nichtig erklärt werden. – Weitere Informationen zum Thema erhalten<br />

Sie im Beitrag „Vor- und Nachteile einer elektronischen Betriebsprüfung<br />

der Sozialversicherungsträger: ein Stimmungsbild“<br />

ab Seite 18.<br />

Einheitliche Schätzungsmethode<br />

bei privater Pkw-<br />

Nutzung<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Umsatzbesteuerung<br />

der privaten Nutzung eines Pkw, der einem Unternehmen<br />

zugeordnet ist, ist entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche<br />

Ein-Prozent-Regelung durchzuführen oder aber nach<br />

den tatsächlichen Kosten. Die verschiedenen Methoden zu kombinieren<br />

sei indes nicht möglich.<br />

Hintergrund: Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs<br />

kann nach einer von der Finanzverwaltung im Schreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27. August 2004<br />

getroffenen Vereinfachungsregelung von der so genannten Ein-<br />

Prozent-Regelung Gebrauch gemacht werden. Dabei ist für die<br />

nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag<br />

von 20 Prozent vorzunehmen. Diese Vereinfachungsregelung<br />

kann jedoch nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen<br />

werden. Das bedeutet: Der Unternehmer darf nicht die Ein-Prozent-Regelung<br />

heranziehen und im Anschluss den Abschlag für<br />

die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen<br />

Kosten ermitteln. In dem vom BFH jetzt entschiedenen Fall<br />

war ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung des ertragsteuerlichen<br />

Werts der Nutzungsentnahme von der Ein-Prozent-Regelung<br />

ausgegangen, hatte aber den prozentualen Abschlag für die<br />

nicht mit Vorsteuer belasteten Aufw<strong>end</strong>ungen anhand der tatsächlichen<br />

Kosten ermittelt. Er war der Auffassung, die pauschale<br />

Kürzung von 20 Prozent sei optional und nicht verpflicht<strong>end</strong><br />

(„Kann-Vorschrift“). Nach der Definition der obersten Finanzrichter<br />

handelt es sich hingegen bei der getroffenen Regelung um ein<br />

einheitliches und nicht trennbares „Vereinfachungsangebot der<br />

Verwaltung zur Übernahme des Ein-Prozent-Werts abzüglich<br />

20 Prozent“. Wolle der Unternehmer gelt<strong>end</strong> machen, bei ihm<br />

seien besondere Verhältnisse gegeben, die durch diese Schätzung<br />

nicht zutreff<strong>end</strong> erfasst würden, bleibe es ihm unbenommen,<br />

bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung<br />

der nicht unternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs eine der<br />

beiden anderen im BMF-Schreiben aufgeführten Methoden zu<br />

wählen (Fahrtenbuchregelung oder sachgerechte Schätzung).<br />

Steuern aktuell<br />

Gewerbeobjekte: Absicht,<br />

Einkünfte zu erzielen, konkret<br />

festzustellen<br />

Auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten ist die<br />

Absicht, dadurch Einkünfte zu erzielen, im Einzelfall konkret festzustellen.<br />

– Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. Im Streitfall<br />

hatte ein Steuerpflichtiger ein Gewerbeobjekt drei Jahre lang nicht<br />

vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er<br />

erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen<br />

Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine<br />

Bemühungen, das Objekt zu vermieten, waren indes wenig<br />

nachhaltig und effektiv. – Folge: Der BFH erkannte die gelt<strong>end</strong><br />

gemachten Werbungskosten mangels hinreich<strong>end</strong>en Nachweises<br />

der Absicht, Einkünfte zu erzielen, nicht an. Hintergrund: Der<br />

Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und<br />

Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat,<br />

aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu<br />

erwirtschaften. Davon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit<br />

grundsätzlich auszugehen. Das gilt aber nur für die<br />

Vermietung von Wohnungen, nicht aber für die Vermietung von<br />

Gewerbeobjekten. Bei Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall festzustellen,<br />

ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche<br />

Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft<br />

im Zweifel die objektive Beweislast für das Vorliegen der Absicht,<br />

Einkünfte zu erzielen.<br />

Unterhaltszahlungen an im<br />

Ausland leb<strong>end</strong>e Angehörige<br />

In einigen Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine bisherige<br />

Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen<br />

an im Ausland leb<strong>end</strong>e Angehörige modifiziert.<br />

Nach der neueren Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers<br />

Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche<br />

Belastung. Im Ergebnis bedeutet das: Die Bedürftigkeit des<br />

Unterhaltsempfängers lässt sich nicht mehr typisier<strong>end</strong> unterstellen,<br />

sondern ist jeweils nach der konkreten Betrachtungsweise<br />

individuell zu bestimmen.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong> 5


Titel<br />

Die elektronische Bilanz nach Para<br />

Wurde die Steuerbilanz lange Zeit nicht als eigenständige Bilanz<br />

gewürdigt, hat sich das durch das Gesetz zur Modernisierung<br />

des Bilanzrechts geändert. Einen weiteren Schritt auf dem Weg<br />

zu einer selbstständigen Steuerbilanz markiert die elektronische<br />

Datenfernübertragung von Steuer- oder Handelsbilanzen mit<br />

steuerlichen Überleitungsrechnungen nach § 5 b Einkommensteuergesetz.<br />

Nachdem Sie sich in der Ausgabe April/Mai <strong>2010</strong><br />

Ihrer Fachnachrichten pwc: steuern+recht über die Aspekte der<br />

integrierten Steuerbuchführung informieren konnten, beleuchtet<br />

der aktuelle Beitrag, welche zusätzlichen Anforderungen und<br />

Chancen sich aus der vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen<br />

Datenfernübertragung ergeben.<br />

Einführung<br />

Millionen Deutsche nutzen regelmäßig das Internet und die<br />

E-Mail ist aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Da<br />

wirkt es beinahe anachronistisch, dass die Steuererklärung und<br />

-veranlagung immer noch vorwieg<strong>end</strong> manuell abgewickelt wird.<br />

Zwar gibt es schon viele Privatpersonen, die ELSTER nutzen, um<br />

ihre private Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu<br />

übertragen. Allerdings ist es immer noch erforderlich, die übertragenen<br />

Daten auszudrucken, den Ausdruck zu unterschreiben<br />

und zusammen mit den Belegen dann beim Finanzamt einzureichen.<br />

Auch im betrieblichen Bereich sind manuelle Prozesse bei der<br />

Erstellung und Weiterleitung der Steuererklärungen die Regel.<br />

Zwar ist die Abgabe der Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

in den letzten Jahren bereits auf die elektronische Datenfernübertragung<br />

umgestellt worden. Für die Körperschaftsteuer<br />

respektive die einheitliche Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften<br />

und die Gewerbesteuer aber ist es bisher bei dem<br />

manuellen Verfahren geblieben. Dabei umfasst das manuelle Verfahren<br />

nicht nur das Eintragen der Daten in die Steuererklärung<br />

und die anschließ<strong>end</strong>e manuelle Übertragung aus der Steuererklärung<br />

in die Systeme der Finanzverwaltung. Vielfach ist auch<br />

die Ermittlung der Daten, die in die Steuererklärung eingegeben<br />

werden, ein manueller Prozess. Dieser Prozess setzt sich in den<br />

Betriebsprüfungen weiter fort, sodass hier neben eventuellen<br />

Steuernachzahlungen weitere interne Kosten anfallen. Dass<br />

diese manuellen Prozesse sowohl in den Unternehmen als auch<br />

in der Finanzverwaltung – unnötige – Kosten verursachen, liegt<br />

auf der Hand.<br />

Projekt „E-Bilanz“<br />

Im Rahmen des Bund-Länder-übergreif<strong>end</strong>en Verwaltungsabkommens<br />

KONSENS („Koordinierte Neue Softwareentwicklung<br />

der Steuerverwaltung“ zwecks Vereinheitlichung der Steuersoftware<br />

von Bund und Ländern) wurde das Projekt „E-Bilanz“ mit<br />

dem Ziel aufgesetzt, die elektronische Übermittlung von Bilanzen<br />

sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnungen (GuV) unter Berücksichtigung<br />

steuerlicher Kriterien einzuführen. Mit dem Gesetz zum<br />

Abbau der Steuerbürokratie von 2008, das den Schwerpunkt auf<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Kernelemente die elektronische Datenfernübermittlung<br />

vorsieht.<br />

• … wie sich die elektronische Bilanz auf das Rechnungswesen<br />

auswirkt.<br />

• … wie Unternehmen auf die steig<strong>end</strong>en Anforderungen<br />

reagieren können.<br />

• … welche Perspektiven sich für die Finanzverwaltung und<br />

die Unternehmen eröffnen.<br />

den Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen<br />

und Finanzbehörden legt und unter dem Motto „Elektronik<br />

statt Papier“ steht, wurde schließlich eine Rechtsgrundlage<br />

für die E-Bilanz geschaffen. Gleichzeitig weitete dieses Gesetz<br />

auch die Verpflichtung zur elektronischen Datenübertragung auf<br />

alle Unternehmensteuererklärungen (Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

sowie einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung)<br />

aus.<br />

Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, informieren Sie die<br />

folg<strong>end</strong>en Abschnitte über die vorgesehenen Regelungen und<br />

legen Ihnen die Auswirkungen auf die Prozesse an den Schnittstellen<br />

zwischen handelsrechtlicher Rechnungslegung und steuerlicher<br />

Deklarationsfunktion dar.<br />

Zeitlicher und persönlicher Anw<strong>end</strong>ungsbereich<br />

§ 5 b Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die standardisierte<br />

elektronische Übermittlung des Inhalts von Bilanz und GuV nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung<br />

ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (§ 52 Abs. 15 a EStG).<br />

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird im Rahmen<br />

einer Übergangsregelung die erstmalig zwing<strong>end</strong>e elektronische<br />

Übermittlung aller Voraussicht nach jedoch erst für den Veranlagungszeitraum<br />

2012 festschreiben. Das heißt: Im Fall einer Übergangsregelung<br />

werden die ersten Übertragungen im Jahr 2013<br />

bei den Finanzämtern eingehen.<br />

Die Übertragungspflicht gilt für alle Unternehmen, die ihren<br />

Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 5 a EStG ermitteln.<br />

Größenabhängige Erleichterungen, wie etwa geringere Veröffentlichungsanforderungen,<br />

wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) zu<br />

finden sind, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Somit gelten die erforderlichen<br />

Pflichtangaben für alle bilanzier<strong>end</strong>en Unternehmen.<br />

Die Pflichtangaben zur E-Bilanz und -GuV<br />

Der Gesetzgeber hat das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit<br />

den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang<br />

der zu übermittelnden Daten zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Nr. 1 b<br />

EStG).<br />

6 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


graf 5 b Einkommensteuergesetz<br />

Übermittlungsformat<br />

Im Januar <strong>2010</strong> wurde für die elektronische Übermittlung des<br />

entsprech<strong>end</strong>en Datensatzes als Übermittlungsformat die auf<br />

XML basier<strong>end</strong>e Sprache eXtensible Business Reporting Language<br />

(XBRL) einheitlich festgelegt. XBRL ist ein international<br />

verbreiteter Standard für den elektronischen Austausch von<br />

Unternehmensinformationen, der unter anderem auch zur Veröffentlichung<br />

von Jahres- und Konzernabschlüssen im elektronischen<br />

Bundesanzeiger benutzt wird, um Geschäftspartner,<br />

Kreditgeber, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden über die<br />

Finanzdaten des Unternehmens zu informieren.<br />

Dateninhalt<br />

Der Dateninhalt der E-Bilanz wird über so genannte Taxonomien<br />

definiert. Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes<br />

Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen.<br />

Am 31. August <strong>2010</strong> schickte das BMF einen Entwurf seines<br />

Schreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie<br />

GuV und zur Veröffentlichung der allgemeinen Taxonomie an die<br />

Wirtschaftsverbände, die bis zum 5. Oktober <strong>2010</strong> Gelegenheit<br />

hatten, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden<br />

die aktuellen visualisierten Taxonomiedateien veröffentlicht.<br />

Damit ist erstmalig erkennbar, wie die Finanzverwaltung die ihr<br />

eingeräumte Ermächtigung zur Bestimmung des Mindestumfangs<br />

der zu übermittelnden Daten nutzen will. Branchenspezifische<br />

Spezialtaxonomien wurden noch nicht erarbeitet. Die<br />

Finanzverwaltung behält sich ausdrücklich vor, die Taxonomien<br />

auf notw<strong>end</strong>ige Aktualisierungen beziehungsweise branchenspezifische<br />

Erweiterungen regelmäßig zu überprüfen.<br />

Kernelemente des Datensatzes<br />

Das Datenschema umfasst ein Modul der Stammdaten (Global-<br />

Common-Document- oder GCD-Modul) und ein Modul für den<br />

Jahresabschluss (Generally-Accepted-Accounting-Principlesoder<br />

GAAP-Modul), die beide zu übermitteln sind.<br />

Das GCD-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von:<br />

• Dokumentinformationen<br />

• Informationen zum Bericht<br />

• Informationen zum Unternehmen<br />

Das GAAP-Modul umfasst ein Datenschema zur Übermittlung<br />

der gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller<br />

Rechtsformen und Größenordnungen. Aus dem Jahresabschluss-Modul<br />

sind speziell die folg<strong>end</strong>en Berichtsbestandteile<br />

zu übermitteln:<br />

• Bilanz<br />

• GuV<br />

• Ergebnisverw<strong>end</strong>ung<br />

• Kapitalkontenentwicklung (nur für Personenhandelsgesellschaften<br />

und andere Mitunternehmerschaften) – verpflicht<strong>end</strong><br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Titel<br />

erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen<br />

• steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)<br />

• steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (zusätzliche<br />

Felder)<br />

• steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederungen und<br />

die Überleitungsrechnung)<br />

Mindestumfang der zu übermittelnden Daten<br />

Für Einzelunternehmen, Körperschaften und Personengesellschaften<br />

wurden inhaltlich abweich<strong>end</strong>e Taxonomien zur Diskussion<br />

gestellt, die sich zwar an den Gliederungsvorgaben der<br />

§§ 266, 275 HGB zum handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />

orientieren, jedoch umfangreiche Differenzierungen und Ergänzungen<br />

zur Anpassung an Einzelbesteuerungsvorschriften und<br />

zur Angabe steuerlich relevanter Werte vorsehen. Es sind zudem,<br />

wie Sie bereits oben gelesen haben, keine größenklassenabhängigen<br />

Unterscheidungen für die Taxonomien vorgesehen.<br />

Die Gliederungstiefe für Bilanz und GuV wird grundsätzlich durch<br />

zwing<strong>end</strong> auszufüll<strong>end</strong>e Mussfelder abgebildet. Deren Anzahl<br />

überschreitet den Umfang der bisher in Papierform zu übermittelnden<br />

Informationen zum Jahresabschluss bei weitem.<br />

Für bestimmte Mussfelder sind zudem Kontennachweise<br />

„erwünscht“. Wie verbindlich diese Anforderung ist oder ob die<br />

Erfüllung dieses Wunsches im Ermessen des Unternehmens<br />

liegt, muss noch geklärt werden.<br />

Der Entwurf der Finanzverwaltung sieht vor, dass ein Mussfeld,<br />

sofern es sich nicht mit Werten füllen lässt – etwa weil aufgrund<br />

der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprech<strong>end</strong>es<br />

Buchungskonto geführt wird –, leer zu übermitteln ist<br />

(„NIL-Wert“). Lässt sich eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung<br />

für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der<br />

Buchhaltung ableiten, ist zudem eine Nutzung von so genannten<br />

Auffangpositionen vorgesehen.<br />

Ob aus diesen Ausnahmen auch bereits abgeleitet werden kann,<br />

dass durch die elektronische Datenübermittlung keine grundsätzliche<br />

Ausweitung der zu Verfügung zu stell<strong>end</strong>en Informationen<br />

beabsichtigt ist – also lediglich eine Substitution von Papier<br />

durch eine elektronische Übermittlung erfolgen soll –, muss die<br />

Finanzverwaltung ebenfalls noch erklären.<br />

Einbeziehung der steuerlichen Überleitungsrechnung<br />

Auch für die elektronische Datenübermittlung besteht für den<br />

Steuerpflichtigen die Möglichkeit, wie bisher schon eine Handelsbilanz<br />

mit Überleitungsrechnung zu übermitteln oder alternativ<br />

eine Steuerbilanz. Wird keine gesonderte Steuerbilanz erstellt<br />

und erfolgen steuerliche Anpassungen mittels einer gesonderten<br />

Überleitungsrechnung, sind die vorzunehm<strong>end</strong>en steuerlichen<br />

Anpassungen der jeweiligen Felder aller betroffenen Bilanz- und<br />

7


Titel<br />

GuV-Positionen (auf allen Ebenen) entsprech<strong>end</strong> der vorgegebenen<br />

Taxonomiestruktur anzugeben. Durch die dadurch erforderliche<br />

Zuordnung der bisher individuell strukturierten Überleitungsposten<br />

wird auch das Darstellungsformat der steuerlichen<br />

Überleitung standardisiert, wodurch die bisherigen praktizierten<br />

Vereinfachungen im Vergleich zur Aufstellung einer vollständigen<br />

Steuerbilanz wegfallen werden. Stellt der Steuerpflichtige eine<br />

Steuerbilanz auf, so hat er nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprech<strong>end</strong>e GuV<br />

nach Maßgabe der vorgesehenen Taxonomiestruktur zu übertragen.<br />

Auswirkungen der E-Bilanz auf Rechnungswesen und<br />

Steuerabteilung<br />

Zum einen muss das Rechnungswesen die im Buchhaltungsoder<br />

Enterprise-Resource-Planning-(ERP)-System hinterlegten<br />

Sachkonten dem durch die Taxonomie vorgesehenen detaillierten<br />

Gliederungsschema zuordnen. Alleine dadurch wird die steuerliche<br />

Berichterstattung in Zukunft die Ausgestaltung des Rechnungswesens<br />

beeinflussen. Erhöhte Anforderungen an die internen<br />

Prozesse ergeben sich, wenn es bei den differenzierten<br />

Mindestangaben für steuerliche Zwecke bleibt, auch aus der Tatsache,<br />

dass diese Mindestangaben in den ERP-Systemen häufig<br />

nicht hinterlegt sind. In diesem Fall wären zusätzliche Konten<br />

anzulegen und neue Buchungsanweisungen zu erstellen.<br />

Im Rahmen der finanziellen Berichterstattung erfasst die überwieg<strong>end</strong>e<br />

Zahl der Unternehmen zudem (gegebenenfalls neben der<br />

Erfassung nach International Financial Reporting Standards oder<br />

US-GAAP) nur die handelsrechtlichen Werte in der Buchhaltung<br />

oder im ERP-System. Steuerliche Berechnungen oder<br />

Überleitungen liegen in der Regel nicht auf der Ebene der Einzelkonten<br />

vor und werden üblicherweise in separaten Programmen<br />

zur Berechnung der Steuer oder in Tabellenkalkulationsprogrammen<br />

vorgenommen.<br />

Eine weitere Schwierigkeit bei der Zusammenführung von handelsrechtlichen<br />

Werten, die im ERP-System gebucht werden,<br />

und der für die Steuererklärung erforderlichen Überleitung ergibt<br />

sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Ermittlung dieser<br />

Informationen. Steuerliche Anpassungen der im ERP-System<br />

gebuchten Werte, die für die Steuerberechnung im Rahmen der<br />

Erstellung des Jahresabschlusses relevant sind, werden oft unter<br />

Zugrundelegung von Wesentlichkeitsgrenzen geschätzt und erst<br />

bei der Erstellung der Steuererklärung detailliert aufbereitet.<br />

Mit Blick auf die vorgesehene Standardisierung der zur Ergänzung<br />

der Steuererklärungen elektronisch zu übermittelnden steuerlich<br />

aufbereiteten Berichtsbestandteile des Jahresabschlusses<br />

– besonders unter Berücksichtigung des möglicherweise sehr<br />

hohen Detailgrads der zu bericht<strong>end</strong>en Salden der Positionen<br />

der Bilanz und GuV – stellt sich die Frage: Wie können die Daten<br />

durch das Unternehmen effizient generiert werden respektive<br />

welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen sind<br />

dafür zu schaffen?<br />

Ein Ansatzpunkt könnte neben einer unerlässlich stärkeren Verzahnung<br />

der Rechnungslegungs- und Steuerabteilungen die parallele<br />

Erfassung von handelsrechtlichen und steuerlich<br />

relevanten Informationen im ERP-System sein, und zwar in Form<br />

einer integrierten Steuerbuchführung.<br />

Integrierte Steuerbuchführung<br />

Im Zuge der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des<br />

Bilanzrechts (BilMoG) erhöhte sich der Umfang der Abweichungen<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz. Bei Dauersachverhalten<br />

(zum Beispiel Anlagevermögen) entwickeln sich die Abweichungen<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz über mehrere<br />

Stichtage fort, währ<strong>end</strong> es sich bei Massensachverhalten (etwa<br />

bei der Fremdwährungsumrechnung) um eine Vielzahl von Einzelsachverhalten<br />

handelt, die an einem Bilanzstichtag umbewertet<br />

werden müssen. Sind in einem Unternehmen viele Dauer- und<br />

Massensachverhalte vorhanden, liegt es nahe, die steuerlichen<br />

Anpassungen direkt im ERP-System als parallele Buchführung zu<br />

erfassen. Die Steuerbilanz wird dann zu einem erheblichen Teil<br />

aus dem verw<strong>end</strong>eten ERP-System erstellt.<br />

Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren<br />

Bleibt es bei der im Entwurf vorgesehenen Gliederungstiefe der<br />

Taxonomie, dann wird – wie Sie bereits gesehen haben – die<br />

Umstellung von Papier auf Elektronik im Rahmen des Projekts<br />

E-Bilanz zu einer erheblichen Ausweitung der steuerlichen Berichtspflichten<br />

führen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der<br />

von der Finanzverwaltung vorgesehene Mindestumfang der zu<br />

übermittelnden Daten noch vom Gesetz oder der Ermächtigung<br />

nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 b EStG gedeckt ist.<br />

Die hohe Gliederungstiefe der Taxonomie setzt gegebenenfalls<br />

die Rahmenbedingungen für ein effektives Risikomanagement<br />

durch die Finanzverwaltung. Aus den Erfahrungen, die seit der<br />

Einführung der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit<br />

digitaler Unterlagen gemacht wurden, lässt sich sagen: Die<br />

Finanzverwaltung nimmt in zunehm<strong>end</strong>em Maße elektronische<br />

Prüfungen vor, deren Ergebnisse den jeweiligen Prüfern weitreich<strong>end</strong>e<br />

Einblicke in die entsprech<strong>end</strong>en Unternehmen gewähren.<br />

Der Datenzugriff erfolgte bislang jedoch ausschließlich mit Bezug<br />

auf die jeweilige Prüfung. Demgegenüber führt die elektronische<br />

Übermittlung der E-Bilanz an ein Erfassungsportal dazu, dass<br />

den Behörden zukünftig umfass<strong>end</strong>e Unternehmensdaten über<br />

den Einzelfall hinaus zentral für vergleich<strong>end</strong>e Analysen vorliegen.<br />

Wenn die Finanzverwaltung diese Daten für eine zielgenauere<br />

Auswahl von Prüfungsfällen nutzt, bei der Auswahl von zu<br />

prüf<strong>end</strong>en Unternehmen das Risikoprofil berücksichtigt und bei<br />

einem geringen Risikoprofil prüfungsfreie Zeiträume gewährt,<br />

könnten auch die Unternehmen profitieren.<br />

Vorteile der Unternehmen<br />

Die hohe Gliederungstiefe der E-Bilanz ist in der Literatur heftig<br />

kritisiert worden. Allerdings werden viele der separat anzugeb<strong>end</strong>en<br />

Daten bereits jetzt auf einzelnen Konten gebucht, da die<br />

Werte für die Steuerberechnung notw<strong>end</strong>ig sind, zum Beispiel<br />

Mieten, Pachten, Leasing, Renten, Zinsen. Damit eröffnet die<br />

E-Bilanz Unternehmen die Möglichkeit, die Prozesse zur Erstellung<br />

der Steuerberechnung und Steuererklärung aufzunehmen<br />

und neu zu konzipieren. Wie eingangs geschildert ist der Prozess<br />

der Steuererklärung vielfach ein manueller Prozess. Durch<br />

elektronische Schnittstellen mit dem Rechnungswesen können<br />

die gebuchten Daten sowohl in die Steuerberechnung zum Jah-<br />

8 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


esabschluss, aber auch in die Steuererklärung und die E-Bilanz<br />

übernommen werden. Dieses vermeidet unnötige manuelle Eingaben<br />

und damit auch Kosten. Zusätzlich sind Effizienzgewinne<br />

möglich, da die Steuerabteilungen von Routinearbeiten entlastet<br />

werden und die Prozesse somit auch in das unternehmensweite<br />

interne Kontrollsystem eingebettet werden.<br />

Die Vorteile auf einen Blick:<br />

• Im Rechnungswesen gebuchte Daten werden für die<br />

Steuerberechnung im Jahresabschluss, Steuererklärung<br />

und E-Bilanz genutz („Datenpool“).<br />

• Unnötige Doppelarbeiten durch manuelle Eingaben und<br />

Reviews werden vermieden.<br />

• Aktualisierungen im Rechnungswesen, beispielsweise<br />

durch Umbuchungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung,<br />

werden automatisch in die Steuerberechnung<br />

übertragen.<br />

• Die Sicherheit wird durch das unternehmensweite interne<br />

Kontrollsystem erhöht.<br />

• Sie entlasten sich von Routinetätigkeiten, senken dadurch<br />

Ihre Kosten und steigern Ihre Effizienz.<br />

Ausblick<br />

Beachten Sie bitte: Die Ausführungen dieses Beitrags beruhen<br />

auf einem ministeriellen Entwurf. Aufgrund der öffentlichen Diskussion<br />

können sich hier noch Änderungen ergeben. Aber ganz<br />

gleich, welche Gliederungstiefe der steuerlichen Berichterstattung<br />

letztlich zwing<strong>end</strong> vorgeschrieben werden wird, Unternehmen<br />

werden sich der Herausforderung stellen müssen, die<br />

bisherigen Prozesse der handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

und steuerlichen Deklarationsfunktionen zusammenzuführen.<br />

Das wird eine enge Verzahnung der Bereiche Rechnungswesen<br />

und Steuerabteilung erforderlich machen. Die integrierte Steuerbuchführung<br />

dürfte durch ihren Beitrag zur Effizienzsteigerung<br />

weiter an Bedeutung gewinnen.<br />

Wenn auch die Einzelheiten der zukünftigen elektronischen<br />

Berichterstattung noch nicht final festgelegt sind, sollten Sie in<br />

Anbetracht der zu erwart<strong>end</strong>en Tragweite auf das unternehmensinterne<br />

Rechnungswesen mit der Vorbereitung des Projekts<br />

E-Bilanz möglichst bald anfangen. – Die Experten von <strong>PwC</strong><br />

unterstützen Sie dabei gern.<br />

Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder mailen ihnen<br />

einfach.<br />

Eine andere digitale Baustelle, aber mit ähnlichen Herausforderungen<br />

beschreibt der Beitrag „Vor- und Nachteile einer<br />

elektronischen Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger:<br />

ein Stimmungsbild“, den Sie ab der Seite 18 lesen<br />

können.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Titel<br />

Stefan Kaufmann Heiko Schäfer<br />

Tel.: 069 9585-6333 Tel.: 069 9585-6227<br />

stefan.kaufmann@de.pwc.com heiko.schaefer@de.pwc.com<br />

Jann-Luiken Popkes Jens Briese<br />

Tel.: 0511 5357-5302 Tel.: 040 6378-1466<br />

jann-luiken.popkes@de.pwc.com jens.briese@de.pwc.com<br />

Katharina Klemm Jörg Semmner<br />

Tel.: 089 5790-6339 Tel.: 089 5790-6391<br />

katharina.klemm@de.pwc.com joerg.semmner@de.pwc.com<br />

Dr. H<strong>end</strong>rik Suermann<br />

Tel.: 069 9585-1383<br />

h<strong>end</strong>rik.suermann@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 31. August <strong>2010</strong> (IV C 6 – S 2133-b/10/10001)<br />

9


Steuern A bis Z<br />

Grundstücksübertragung<br />

auch ohne besteh<strong>end</strong>en<br />

Mietvertrag nicht steuerbare<br />

Geschäftsveräußerung<br />

Bislang war die Übertragung eines einzelnen Grundstücks nur<br />

dann als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar,<br />

wenn bei der Übergabe ein Mietvertrag (neben weiteren<br />

Voraussetzungen wenigstens über einen Teil des Grundstücks)<br />

vorlag. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs geht<br />

nun hervor: Eine Grundstücksübertragung kann unter bestimmten<br />

Umständen auch ohne Vorliegen eines Mietvertrags als nicht<br />

steuerbare Geschäftsveräußerung eingestuft werden. – Die<br />

Begründung des Urteils und dessen Konsequenzen fasst für Sie<br />

der folg<strong>end</strong>e Beitrag zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Vorsteuerberichtigung<br />

nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Es kam dabei auf die<br />

Frage an, ob der Berichtigungszeitraum von (in diesem Falle)<br />

zehn Jahren durch eine Veräußerung des in Rede steh<strong>end</strong>en<br />

Grundstücks unterbrochen worden war oder eben nicht. Nach<br />

§ 15 a Abs. 10 UStG kommt es, wie Sie vielleicht wissen, nicht<br />

zu einer Unterbrechung des Berichtigungszeitraums, wenn eine<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG, § 1 Abs. 1 a UStG)<br />

vorliegt.<br />

Der Ehemann der Klägerin hatte ein Grundstück bebaut und aus<br />

den Baukosten den Vorsteuerabzug vorgenommen. Danach<br />

hatte er das Grundstück ab 1. Januar 1995 steuerpflichtig an die<br />

A-GmbH vermietet, deren Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin<br />

die Klägerin war. Mit Wirkung vom 31. Dezember<br />

1997 erwarb die Klägerin das an die GmbH vermietete Grundstück<br />

von ihrem Ehemann. Am selben Tag <strong>end</strong>ete auch der Mietvertrag<br />

mit der GmbH. Zugleich verkaufte die Klägerin ihrem<br />

Ehemann für eine DM den Geschäftsbetrieb der GmbH. Die<br />

GmbH wurde zum 1. Januar 1998 liquidiert. Im Voraus war im<br />

Unternehmenskaufvertrag explizit vereinbart worden: Die Klägerin<br />

und ihr Ehemann schließen nach Übertragung des Grundstücks<br />

einen neuen Mietvertrag ab. Das wurde mit Wirkung vom<br />

1. Januar 1998 auch so umgesetzt. Die Klägerin vermietete ab<br />

dem Jahre 2001 das Grundstück umsatzsteuerfrei.<br />

Nach Auffassung des Finanzamts (FA) führte die Übertragung<br />

des Grundstücks zu einer nicht steuerbaren GiG. Darum nahm es<br />

bei der Klägerin aufgrund der steuerfreien Vermietung in den<br />

Jahren 2001 bis 2004 eine Vorsteuerberichtigung vor. Einspruch<br />

und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg.<br />

Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH), der sich letzt<strong>end</strong>lich mit dem Thema<br />

zu beschäftigen hatte, kam in seinem Urteil zu dem Schluss: Die<br />

Veräußerung des Grundstücks ist als GiG zu beurteilen.<br />

Das Finanzgericht (FG), so der BFH, sei zu Recht davon ausgegangen,<br />

dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … unter welchen Umständen die Übertragung eines<br />

unvermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im<br />

Ganzen gilt.<br />

• … wie der Bundesfinanzhof die nicht steuerbare<br />

Geschäftsveräußerung im Ganzen gegen die steuerbare<br />

Übertragung eines Grundstücks abgrenzt.<br />

• … was Grundstücks(ver)käufer in Sachen Mietvertrag<br />

beachten sollten.<br />

eine GiG handle. Die Klägerin trete also an die Stelle des Veräußerers<br />

und sei zur Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Zwar sei<br />

eine Grundstücksveräußerung ohne Übergang eines Mietvertrags<br />

grundsätzlich keine GiG, sondern die Übertragung eines einzelnen<br />

Vermögensgegenstands. Die besonderen Umstände im<br />

vorlieg<strong>end</strong>en Fall ließen aber auf eine GiG schließen. Denn der<br />

Grundstückskaufvertrag, der Unternehmenskaufvertrag und der<br />

neue Mietvertrag hätten eine abgeschlossene Regelungseinheit<br />

gebildet. Daher sei von vornherein klar gewesen: Der Geschäftsbetrieb<br />

der GmbH sollte auf dem Grundstück verbleiben.<br />

Der BFH folgte der Argumentation des FG und führte aus: Den<br />

Vereinbarungen zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der<br />

GmbH läge ein Gesamtplan zugrunde und vor allem die Vermietung<br />

an den Ehemann hätte von vornherein festgestanden, da es<br />

so im Unternehmenskaufvertrag vereinbart worden wäre. Die Beurteilung<br />

stützte das Gericht auf die Tatsache, dass die Klägerin<br />

im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Grundstücks einen auf den Zeitpunkt der Besitzübertragung<br />

des Grundstücks bezogenen Mietvertrag mit ihrem Ehemann<br />

abschloss. Auf den Ehemann übertragen wurde wiederum der<br />

Geschäftsbetrieb des bisherigen Mieters, der GmbH, deren<br />

alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war.<br />

Die Klägerin war demnach sowohl am Abschluss des Miet- als<br />

auch an der Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags beteiligt.<br />

Aus Sicht des BFH ist es für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung<br />

unerheblich, dass kein besteh<strong>end</strong>er Mietvertrag auf die<br />

Klägerin übergegangen ist, sondern ein neuer Mietvertrag mit<br />

ihrem Ehemann abgeschlossen wurde. Denn die besonderen<br />

Umstände des Streitfalls führten zur Fortsetzung der bisherigen<br />

Vermietungstätigkeit und die hierfür maßgeblichen Umstände der<br />

beteiligten Personen waren bekannt. Es komme darüber hinaus<br />

entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine „Identität<br />

bzw. Teilidentität der Mietverhältnisse“ an. Die vor und nach der<br />

Übertragung ausgeübten Tätigkeiten müssten sich nur hinreich<strong>end</strong><br />

ähneln. Daher sei es unerheblich, ob der alte und neue<br />

Mietvertrag unterschiedliche Regelungen mit Blick auf Einzelfragen<br />

wie Kündigungsfristen enthalte.<br />

Auffassung der deutschen Verwaltung und Rechtsprechung<br />

Die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks<br />

führt zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a<br />

UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen<br />

Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder<br />

Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Nach der Rechtsprechung<br />

sind für die Beurteilung, ob eine GiG vorliegt, im Rahmen<br />

einer Gesamtwürdigung zwei Dinge zu entscheiden: ob das<br />

10 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


übertragene Unternehmensvermögen als hinreich<strong>end</strong>es Ganzes<br />

die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob<br />

die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten<br />

übereinstimmen oder sich hinreich<strong>end</strong> ähneln. Der Entwurf der<br />

Umsatzsteuerrichtlinien 2011 legt bislang nahe: Die Verwaltung<br />

wird sich dieser Sicht anschließen und die nur schwer zu handhab<strong>end</strong>en<br />

Tatbestandsmerkmale der Fortführung ohne großen<br />

finanziellen Aufwand und der Übertragung aller wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen fallen lassen oder zumindest abschwächen.<br />

Die Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Mietvertrags<br />

stellte bislang im Regelfall keine Geschäftsveräußerung<br />

dar. Das wird auch weiterhin so bleiben, da der vorlieg<strong>end</strong>e<br />

Sachverhalt einen Ausnahmefall darstellt, indem die Grundstücksübertragung<br />

aufgrund der besonderen, nicht regelmäßig<br />

anzutreff<strong>end</strong>en Umstände als Geschäftsveräußerung deklariert<br />

wurde.<br />

Beratungshinweis<br />

Das Urteil macht deutlich: Eine Grundstücksübertragung ohne<br />

Übergang eines Mietvertrags braucht nicht unter allen Umständen<br />

eine steuerbare Lieferung eines Grundstücks zu sein.<br />

Vielmehr sollten die Umstände des zustande gekommenen<br />

Grundstückserwerbs im Rahmen einer Gesamtwürdigung untersucht<br />

werden. Die besonderen Umstände des vorlieg<strong>end</strong>en<br />

Streitfalls werden in der Praxis nur selten anzutreffen sein,<br />

nichtsdestoweniger hat der BFH mit dem Urteil die vom ihm entwickelten<br />

Tatbestandsmerkmale für eine GiG weiter konkretisiert.<br />

Fraglich bleibt allerdings, wie das Urteil des BFH ausgefallen<br />

wäre, wenn zwischen der Grundstücksübergabe und dem Abschluss<br />

des neuen Mietvertrags ein längerer Zeitraum gelegen<br />

hätte als im vorlieg<strong>end</strong>en Sachverhalt. Speziell wenn die Bindung<br />

der Beteiligten untereinander weniger eng und das Ende des<br />

Mietvertrags mit dem Abschluss eines Folgemietvertrags weniger<br />

genau abgestimmt gewesen wäre. – Sie sehen: Wegen der Besonderheiten<br />

des Streitfalls gestaltet es sich schwierig, weitergeh<strong>end</strong>e<br />

verbindliche Aussagen aus dem Urteil zu ziehen. Die<br />

Experten von PricewaterhouseCoopers sind Ihnen jedoch bei<br />

allen Fragen rund um dieses Thema gern behilflich.<br />

Sie haben noch Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte<br />

rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder mailen Sie ihnen einfach.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: 069 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Martin Diemer<br />

Tel.: 069 9585-6104<br />

martin.diemer@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 6. Mai <strong>2010</strong> (V R 25/09)<br />

Steuern A bis Z<br />

Sphärentheorie im Zusammenhang<br />

mit Emissionskosten<br />

für Fremdkapital<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie die Begebung einer Inhaberschuldverschreibung<br />

umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist.<br />

• … unter welchen Voraussetzungen Aufw<strong>end</strong>ungen zur<br />

Begebung der Inhaberschuldverschreibungen zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigen.<br />

• … was die neue Rechtsprechung für die Praxis bedeutet.<br />

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 6. Mai <strong>2010</strong> über<br />

folg<strong>end</strong>e Frage zu entscheiden: Berechtigen Emissionskosten<br />

aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen zum<br />

Vorsteuerabzug? Die Entscheidung des Gerichts und die damit<br />

verbundenen Folgen für die Praxis erläutert Ihnen der folg<strong>end</strong>e<br />

Beitrag.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Unternehmensgegenstand<br />

steuerpflichtige Umsätze erbringt. Als Anleiheschuldnerin<br />

begab sie zwei Inhaberschuldverschreibungen, die<br />

sie mit sieben Prozent verzinste. Schuldverschreibungen und<br />

Zinsansprüche waren in einer Sammelurkunde verbrieft. Die<br />

Klägerin war verpflichtet, die Schuldverschreibung nach Ablauf<br />

der Laufzeit zum Nennbetrag zurückzuzahlen.<br />

Mit der B-Bank (B) schloss die Klägerin für jede Schuldverschreibung<br />

gesonderte Verträge über die Erbringung von Abwicklungsdienstleistungen<br />

sowie die Einrichtung und Durchführung eines<br />

Zahlstell<strong>end</strong>ienstes. Die B übernahm die Planung, Koordination<br />

und Durchführung des Einlösungsdienstes, aber keine Beratungs-<br />

oder Überwachungspflichten mit Blick auf die Vorbereitung<br />

und Platzierung der Schuldverschreibungen oder der<br />

kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen wie Prospekt- oder<br />

Mitteilungspflichten. Die Einrichtung des Zahlstell<strong>end</strong>ienstes<br />

umfasste Konten- und Depoteinrichtungen, die Vornahmen und<br />

11


Steuern A bis Z<br />

den Abgleich von Depotüberträgen sowie die Disposition der<br />

Anlagebeträge. Für diese erhielt die B nach beiden Verträgen<br />

1,6 Prozent des platzierten Anleihevolumens. Die Durchführung<br />

des Zahlstell<strong>end</strong>ienstes umfasste die Einlösung von Zinsscheinen<br />

und Anleiherückzahlung. Für diese bekam die B nach einem<br />

der Verträge weitere 3.000 Euro im Jahr.<br />

Die Aufgabe, die beiden Schuldverschreibungen zu vertreiben,<br />

lag aufseiten die Klägerin, und zwar ohne Einschaltung der B. Die<br />

Klägerin hatte die Käufer der Schuldverschreibungen aufzufordern,<br />

den Kaufpreis an die B zu überweisen. Sobald die Beträge<br />

eingegangen waren, hatte sie die B überdies anzuweisen,<br />

Schuldverschreibungen in entsprech<strong>end</strong>er Stückzahl an die<br />

Käufer zu übertragen.<br />

Für die Begebung der Anlage nahm die Klägerin Leistungen<br />

anderer Unternehmen für die Prospekterstellung, die Erstellung<br />

eines Gesamtkonzepts, zur Zeichnungsabwicklung sowie Beratungsleistungen<br />

in Anspruch. – Die vorgenannten Leistungen<br />

wurden gegenüber der Klägerin umsatzsteuerpflichtig abgerechnet.<br />

Im Verfahren vor dem Finanzgericht war die Klägerin der Ansicht,<br />

sie sei bezüglich der Ausgaben aus der Begebung der beiden<br />

Schuldverschreibungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das<br />

Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Klägerin<br />

erbringe mit der Begebung der Schuldverschreibungen eine nach<br />

§ 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie Leistung und sei<br />

deshalb bei den damit verbundenen Ausgaben nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich<br />

das Finanzamt mit der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<br />

– Was das hohe Gericht entschied, erfahren Sie in den folg<strong>end</strong>en<br />

Abschnitten.<br />

Die Sphärentheorie als Grundlage des Vorsteuerabzugs<br />

In seinem Urteil führt der BFH zunächst aus: Ein Unternehmer<br />

kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und<br />

sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, wenn der Unternehmer<br />

die Leistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze bezieht<br />

(§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in Verbindung<br />

mit Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 77/388/EWG). –<br />

Das sei der Fall, wenn die Eingangsleistung direkt und mittelbar<br />

mit den zum Vorsteuerabzug berechtig<strong>end</strong>en Ausgangsumsätzen<br />

zusammenhängt.<br />

Der erforderliche Zusammenhang könne unter Heranziehung der<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu<br />

einzelnen Ausgangsumsätzen oder zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit<br />

des Unternehmers bestehen (Urteil des EuGH vom<br />

26. Mai 2005; C-465/03, Kretztechnik und andere). Würden die<br />

bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen dagegen für<br />

Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verw<strong>end</strong>et,<br />

die nicht vom Anw<strong>end</strong>ungsbereich der Umsatzsteuer erfasst<br />

würden, könne es zu keinem Abzug der Vorsteuer kommen.<br />

Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu bestimmten<br />

Ausgangsumsätzen bestehe, wenn die getätigten Aufw<strong>end</strong>ungen<br />

zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtig<strong>end</strong>en Ausgangsumsätze<br />

gehörten.<br />

Bestehe kein solcher direkter und unmittelbarer Zusammenhand<br />

zu bestimmten Ausgangsumsätzen, sei der Unternehmer gleichwohl<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten zu seinen<br />

allgemeinen Aufw<strong>end</strong>ungen gehörten und als solche Preisbestandteil<br />

der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten<br />

Dienstleistungen seien. Solche Kosten hingen direkt und<br />

unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers<br />

zusammen.<br />

Der BFH kommt dem folg<strong>end</strong> zu dem Ergebnis: Unter Heranziehung<br />

dieser Grundsätze berechtigen Emissionskosten für<br />

Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen dem Grunde nach<br />

zum Vorsteuerabzug.<br />

Begebung von Schuldverschreibungen keine steuerbare Leistung<br />

Zur Begründung führten die Richter weiter an: Die Klägerin erbringe<br />

mit der Begebung der Schuldverschreibung zunächst<br />

keine steuerbare Leistung. – Nach der Rechtsprechung des<br />

EuGH sei zwischen der erstmaligen Begebung von Wertpapieren<br />

und der Übertragung bereits besteh<strong>end</strong>er Wertpapiere zu unterscheiden.<br />

Währ<strong>end</strong> es sich bei der Aktienveräußerung um eine<br />

steuerfreie sonstige Leistung handele, sei bei der Ausgabe neuer<br />

Aktien zu berücksichtigen, dass diese nicht auf die Erbringung<br />

einer Dienstleistung ausgerichtet sei, sondern auf den Erwerb zusätzlichen<br />

Kapitals. Da im Hinblick auf die Wertpapiereigenschaft<br />

nicht zwischen Aktien und Schuldverschreibungen zu unterscheiden<br />

sei, habe die originäre Ausgabe von Schuldverschreibungen<br />

ebenso wenig Leistungscharakter wie die erstmalige Ausgabe<br />

von Aktien. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 8<br />

Buchstabe e UStG in Verbindung mit Art. 13 Teil B Buchstabe d<br />

Nr. 5 Richtlinie 77/388/EWG seien neben Aktien auch Inhaberschuldverschreibungen<br />

Wertpapiere im Sinne dieser Vorschrift.<br />

Die erstmalige Begebung der Schuldverschreibung sei somit<br />

nicht steuerbar.<br />

Vorsteuerabzug bei Kosten der allgemeinen Tätigkeit<br />

Zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs schreibt der BFH in<br />

seiner Urteilsbegründung: Die Kosten aus der Emission der<br />

Schuldverschreibungen seien zwar nicht unmittelbar für eine<br />

steuerbare Ausgangsleistung verwandt worden. Die Begebung<br />

sei aber erfolgt, um das Kapital des Emittenten zugunsten seiner<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken. Die Kosten<br />

der Dienstleistungen, die hierfür bezogen worden seien, hingen in<br />

diesem Fall direkt und unmittelbar mit der zum Vorsteuerabzug<br />

berechtig<strong>end</strong>en wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen<br />

zusammen.<br />

Mit Blick auf die von der Klägerin bezogenen Dienstleistungen<br />

zweifelt der BFH aber die materielle Berechtigung zum Abzug der<br />

ausgewiesenen Vorsteuer an, da zunächst noch zu prüfen sei,<br />

ob Teile der bezogenen Leistungen selbst unter eine Steuerbefreiung<br />

(etwa Umsätze im Zahlungsverkehr) fallen könnten. Zur<br />

Klärung dieser Frage musste das Verfahren daher an das Finanzgericht<br />

zurückverwiesen werden.<br />

12 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Beratungshinweis<br />

Der BFH lässt in seinem Urteil vom 6. Mai <strong>2010</strong> den Vorsteuerabzug<br />

auf Emissionskosten für Schuldverschreibungen zu und<br />

weicht damit von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, welche<br />

die Ausgabe von Schuldverschreibungen als steuerfreien Finanzumsatz<br />

beurteilt, der den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließt.<br />

Zu diesem Ergebnis gelangt der BFH, indem er die Rechtsprechung<br />

des EuGH heranzieht, die dieser für Eigenkapitalemissionen<br />

aufgestellt hat (Urteil des EuGH vom 26. Mai 2005;<br />

C-465/03, Kretztechnik und andere). In dieser Rechtsprechung<br />

führt der EuGH aus, die erstmalige Ausgabe von Aktien sei keine<br />

wirtschaftliche Tätigkeit, währ<strong>end</strong> die Veräußerung bereits besteh<strong>end</strong>er<br />

Wertpapiere eine steuerfreie Dienstleistung darstelle. Die<br />

Rechtsprechung des EuGH überträgt der BFH auf Emissionskosten<br />

für Wertpapiere, die Fremdkapitalcharakter haben, und<br />

behandelt damit Emissionen von Eigenkapital- und Fremdkapitalmitteln<br />

umsatzsteuerrechtlich gleich.<br />

Für Emittenten bedeutet das: Die Emissionskosten für Schuldverschreibungen<br />

können sich aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

grundsätzlich verringern. – Steuerpflichtigen, deren<br />

Unternehmensgegenstand in der Erbringung überwieg<strong>end</strong><br />

steuerfreier Umsätze besteht (zum Beispiel Finanzdienstleister),<br />

bringt dieses Urteil allerdings nur eingeschränkt Vorteile, da sie<br />

nur zu einem geringen Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.<br />

Unternehmer, die Schuldverschreibungen begeben, sollten daher<br />

prüfen, ob die Vorsteuerbeträge sich auf der Grundlage des<br />

Urteils des BFH abziehen lassen. Sollte die Emission in Vorjahren<br />

VAT on costs of debenture issue deductible<br />

A company raised additional capital for its business through<br />

a debenture issue. The costs of this were not insignificant –<br />

advertising, planning, business consultancy, and outsourcing<br />

of the cash management and interest payment functions.<br />

Many of these costs bore VAT. The tax office refused to<br />

recognize an input tax deduction, saying that the company<br />

had sold its debentures, that is, it had dealt in securities, a<br />

VAT-free activity.<br />

The Supreme Tax Court has now held that it is necessary to<br />

distinguish between the issue of securities and their subsequent<br />

trading. Trading as a broker is VAT-exempt; however<br />

the issuer of a security is not seeking to provide a service to<br />

a customer, but to raise capital for the business. The cost of<br />

issuing the security is part of the running costs of the business<br />

and the input VAT is deductible to the extent the outputs<br />

are taxable. If the funds raised are for general use and<br />

benefit the entire business, the VAT should be apportioned<br />

between the totals of the taxable and non-taxable outputs. In<br />

coming to this conclusion, the court followed ECJ judgments<br />

on the cost of share issues. It justified this approach on the<br />

basis that there was no relevant difference between a share<br />

and a debenture – each was a vehicle for raising capital, and<br />

each could rank as a marketable security. (MH)<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

erfolgt sein, kommt ein Vorsteuerabzug darüber hinaus in Betracht,<br />

wenn die entsprech<strong>end</strong>e Steuerfestsetzung noch nicht<br />

bestandskräftig ist.<br />

Im Hinblick auf die von Banken als Begleiterinnen von Emissionen<br />

erbrachten Dienstleistungen, wie Zahlstellenfunktion, muss<br />

geprüft werden, ob und wenn ja welche Leistungsbestandteile<br />

gegebenenfalls steuerfrei erbracht werden können.<br />

Sie möchten mehr Informationen zu diesem Thema? Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Elmar Jaster<br />

Tel.: 0221 2084-203<br />

elmar.jaster@de.pwc.com<br />

Dr. Petra Ferdinand<br />

Tel.: 0221 2084-205<br />

petra.ferdinand@de.pwc.com<br />

Steuern A bis Z<br />

Fundstellen<br />

BFH, Urteil vom 6. Mai <strong>2010</strong> (V R 29/09; BeckRS <strong>2010</strong>,<br />

24004128)<br />

EuGH, Urteil vom 26. Mai 2005 (C-465/03; DStR 2005, 965 ff.)<br />

Diskussion um Steueroasen<br />

(Teil 1): Aufgabe des<br />

Bankgeheimnisses berührt<br />

deutsche Anleger<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum Steueroasen weltweit momentan austrocknen.<br />

• … wie diese Länder von der schwarzen über die graue auf<br />

die weiße Liste kommen.<br />

• … was deutsche Anleger in Steueroasen möglichst rasch<br />

tun sollten.<br />

Im Abschlusskommuniqué des Weltfinanzgipfels der führ<strong>end</strong>en<br />

Industrieländer Anfang April 2009 in London heißt es: „Die Ära<br />

des Bankgeheimnisses ist vorbei.“ Welche Folgen sich daraus für<br />

deutsche Anleger in „Steueroasen“ ergeben, erläutert Ihnen der<br />

folg<strong>end</strong>e Beitrag.<br />

Durch die Finanzkrise ist der Mittelbedarf vieler Staaten drastisch<br />

gestiegen. Das hat zu einem entschlossenen Vorgehen der führ<strong>end</strong>en<br />

Industrieländer (G-20-Staaten) und der Organisation für<br />

wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen<br />

Steueroasen geführt.<br />

13


Steuern A bis Z<br />

Mit Monaco beugte sich Mitte März 2009 die letzte europäische<br />

Steueroase dem politischen Druck: Der Stadtstaat kündigte an,<br />

im Kampf gegen die Steuerflucht mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten.<br />

Nach Liechtenstein und Andorra hatten sich<br />

zuvor bereits die Schweiz, Österreich und Luxemburg bereit<br />

erklärt, ihr Bankgeheimnis zu lockern und ausländische Steuerbehörden<br />

bei begründetem Verdacht auf Steuerflucht durch die<br />

Übermittlung von Kontodaten zu unterstützen.<br />

Deutlich steig<strong>end</strong>es Risiko, aufgegriffen zu werden<br />

Für deutsche Anleger in Steueroasen wird das Aufgriffsrisiko in<br />

Zukunft deutlich steigen. Gleichzeitig ist in Deutschland eine<br />

deutliche Verschärfung der Rahmenbedingungen für derartige<br />

Auslandsinvestments zu beobachten. Beispiele hierfür sind insbesondere<br />

das am 1. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zu<br />

Bekämpfung der Steuerhinterziehung und schärfere Strafen bei<br />

Steuerhinterziehung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH). Zudem hat die jüngste Rechtsprechung des<br />

BGH zu einer deutlichen Verschärfung der Voraussetzungen für<br />

eine strafbefrei<strong>end</strong>e Selbstanzeige geführt. Durch das Jahressteuergesetz<br />

<strong>2010</strong> soll diese Rechtsprechung eine gesetzliche<br />

Verankerung erfahren, die teilweise noch weiter reicht und in<br />

bestimmten Fällen die Möglichkeit einer strafbefrei<strong>end</strong>en Selbstanzeige<br />

gänzlich versagt.<br />

Der nachfolg<strong>end</strong>e Artikel gibt einen Überblick über die aktuellen<br />

Entwicklungen, erläutert steuer- und strafrechtliche Konsequenzen<br />

und zeigt Handlungsoptionen für deutsche Anleger in<br />

Steueroasen auf.<br />

Steueroasen auf dem Rückzug<br />

Für den Begriff der Steueroase gibt es keine präzise Definition.<br />

Bereits 1998 hatte die OECD eine Initiative gegen unfairen Steuerwettbewerb<br />

gestartet und eine Reihe von Kriterien zur Identifikation<br />

von Steueroasen entwickelt. Danach werden Steueroasen<br />

im Allgemeinen charakterisiert durch:<br />

• eine geringe oder völlig fehl<strong>end</strong>e Besteuerung<br />

• wenig Transparenz<br />

• und die Verweigerung von Amtshilfe gegenüber ausländischen<br />

Steuerbehörden<br />

Auf Grundlage dieser Kriterien erarbeitete die OECD im Jahr<br />

2000 einen Bericht, der die Steuerpolitik von 41 Staaten bemängelte.<br />

Ziel war es, von den als Steueroasen gebrandmarkten<br />

Staaten eine Verpflichtung zur Umsetzung der OECD-Standards<br />

für Transparenz und Informationsaustausch zu erlangen. In der<br />

Folgezeit gaben fast alle Staaten entsprech<strong>end</strong>e Verpflichtungserklärungen<br />

ab, sodass auf der OECD-Liste für Steueroasen<br />

zuletzt nur noch Andorra, Liechtenstein und Monaco verblieben.<br />

e:pwc<br />

Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

In den meisten Fällen blieb es jedoch bei bloßen Absichtsbekundungen.<br />

Insbesondere den europäischen Steueroasen gelang es<br />

jahrelang, Forderungen der Europäischen Union (EU) nach einer<br />

grenzüberschreit<strong>end</strong>en Zusammenarbeit der Finanzbehörden zu<br />

ignorieren.<br />

Erhöhter politischer Druck auf Steueroasen<br />

Durch die Finanzkrise und aktuelle Steuerskandale hat sich der<br />

Umgang der führ<strong>end</strong>en Industrienationen mit den Steuerparadiesen<br />

radikal geändert. Vor allem Deutschland und Frankreich, aber<br />

auch Großbritannien und die USA hatten im Vorfeld des G-20-<br />

Weltfinanzgipfels am 2. April 2009 in London den politischen<br />

Druck auf die Steueroasen erhöht. Sie hatten damit gedroht, im<br />

Rahmen des Gipfels eine aktualisierte schwarze Liste der OECD<br />

mit unkooperativen Steueroasen zu veröffentlichen.<br />

In Deutschland hat die medienwirksame Steueraffäre um den<br />

ehemaligen Vorstandsvorsitz<strong>end</strong>en der Deutsche Post AG, Klaus<br />

Zumwinkel, das Image der Steuerflucht als Kavaliersdelikt zerstört<br />

und politisch den Boden für ein härteres Vorgehen gegen<br />

Steuersünder geebnet. Zum Teil hatten die Steueroasen selbst<br />

den Wunsch nach einer Imagekorrektur. Vor allem Liechtenstein,<br />

das mehr noch als die Schweiz von seinem Ruf als Steuerparadies<br />

lebte, war darum bemüht, sein Image als Steueroase loszuwerden.<br />

Die Finanzbranche des Landes hatte infolge des Diebstahls<br />

von Kund<strong>end</strong>aten bei der LGT-Bankengruppe und der<br />

dadurch ausgelösten Steueraffäre Zumwinkel viel Vertrauen und<br />

noch mehr Kundengelder verloren.<br />

Chronologie der jüngsten Ereignisse<br />

Um nicht im gleichen Atemzug mit Steuerparadiesen wie Liberia<br />

genannt zu werden, hatten Anfang März 2009 bereits Hongkong<br />

und Singapur ihre Zusammenarbeit beim Kampf gegen die<br />

Steuerflucht und die Einhaltung der OECD-Standards zugesichert.<br />

Kurz darauf beugten sich Liechtenstein und Andorra dem<br />

politischen Druck. Einen Tag später folgten die Schweiz, Österreich<br />

und Luxemburg. Mitte März 2009 gab Monaco als letzte<br />

europäische Steueroase die Lockerung seines Bankgeheimnisses<br />

bekannt.<br />

Gleichzeitig verkündete Belgien, ab <strong>2010</strong> am automatischen<br />

Informationsaustausch von Bankdaten gemäß der EU-Zinsrichtlinie<br />

teilzunehmen, den bereits 24 der 27 EU-Staaten praktizieren.<br />

Belgien verzichtet damit auf Sonderrechte, die es zusammen<br />

mit Österreich und Luxemburg beim Start der EU-Zinssteuer im<br />

Jahr 2005 ausgehandelt hatte. Danach müssen diese drei EU-<br />

Staaten nicht wie die anderen Mitgliedstaaten Kapitalerträge<br />

eines EU-Bürgers unmittelbar an sein Heimatfinanzamt melden.<br />

Stattdessen erheben sie eine anonyme Quellensteuer auf Zins-<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie in<br />

der neuen Ausgabe von e:pwc Aktuelles<br />

aus Steuern & Recht.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />

14 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


erträge von derzeit 20 Prozent, die zu 75 Prozent an die Wohnsitzstaaten<br />

der ausländischen Anleger weitergeleitet wird.<br />

Die schwarze Liste wird grau und weiß<br />

Dementsprech<strong>end</strong> vermeldete das Abschlusskommuniqué des<br />

Weltfinanzgipfels 2009 in London: „Die Ära des Bankgeheimnisses<br />

ist vorbei.“ Nachdem zuletzt auch Malaysia, Uruguay, die<br />

Philippinen und Costa Rica angekündigt haben, in Zukunft die<br />

OECD-Standards zu befolgen, steht derzeit kein Land mehr auf<br />

der schwarzen Liste. Zum Missfallen der europäischen Steueroasen<br />

wurde im Rahmen des Weltfinanzgipfels auf Betreiben<br />

Deutschlands und Frankreichs stattdessen eine so genannte<br />

graue Liste der OECD veröffentlicht. Sie enthält alle Staaten der<br />

vormals schwarzen Liste, die sich zwar zur Einhaltung der<br />

OECD-Standards verpflichtet haben, diese Verpflichtung jedoch<br />

noch einlösen müssen. Darunter befinden sich zum Beispiel die<br />

Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco,<br />

Andorra und San Marino. Das Ziel, das die OECD und die G-20-<br />

Staaten mit der grauen Liste verfolgen, ist klar: Sie soll die<br />

Steueroasen erinnern, dass ihren Ankündigungen Taten folgen<br />

müssen, um auf die weiße Liste derjenigen Staaten zu gelangen,<br />

welche die OECD-Standards bereits einhalten. Tun sie das nicht,<br />

droht ihnen eine Rückstufung auf die schwarze Liste.<br />

Inzwischen hat ein Großteil der Länder der grauen Liste, darunter<br />

alle europäischen Steueroasen, die von der OECD geforderte<br />

Mindestanzahl von zwölf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

oder Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen<br />

(Tax Information Exchange Agreement, TIEA) nach OECD-Standard<br />

abgeschlossen oder zumindest im Wesentlichen umgesetzt.<br />

So unterzeichneten beispielsweise Deutschland und Liechtenstein<br />

am 2. September 2009 ein TIEA nach OECD-Standard. Der<br />

Abschluss eines entsprech<strong>end</strong> modifizierten DBA zwischen<br />

Deutschland und der Schweiz steht angeblich unmittelbar bevor.<br />

Damit gelang diesen Ländern der Sprung auf die weiße Liste,<br />

sodass sich aktuell auf der grauen Liste neben Panama nur noch<br />

wenige exotische Finanzplätze wie Liberia und Belize befinden.<br />

Bisherige Rechtslage am Beispiel der Schweiz<br />

Bei der Lockerung des Bankgeheimnisses und Einhaltung der<br />

OECD-Standards geht es im Kern um Folg<strong>end</strong>es: Stein des<br />

Anstoßes und kennzeichn<strong>end</strong> für die europäischen Steueroasen<br />

ist eine Kombination aus strengem Bankgeheimnis und anonymer<br />

Zinsbesteuerung. Dies soll nachfolg<strong>end</strong> am Beispiel der<br />

Schweiz erläutert werden. Die übrigen Staaten haben oder hatten<br />

vergleichbare Regelungen.<br />

Kernstück des steuerlichen Bankgeheimnisses in der Schweiz ist<br />

die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.<br />

Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen wird nur gewährt,<br />

wenn die dem ausländischen Ersuchen zugrunde lieg<strong>end</strong>e Tat in<br />

beiden Ländern strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe geahndet<br />

wird. Währ<strong>end</strong> Steuerbetrug nach schweizerischem Recht<br />

ein Vergehen (Straftat) ist und eine Freiheitsstrafe nach sich zieht,<br />

wird Steuerhinterziehung – anders als in Deutschland – lediglich<br />

als Übertretung (Ordnungswidrigkeit) mit Geldbuße geahndet.<br />

Die schweizerischen Behörden haben gegen den Willen des<br />

Steuerpflichtigen nur im Falle einer Straftat Zugang zu Bankinformationen.<br />

Dementsprech<strong>end</strong> leistet die Schweiz Amts- und<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Rechtshilfe nur bei Verdacht auf Steuerbetrug, nicht aber bei<br />

Steuerhinterziehung.<br />

Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch in Steuersachen<br />

bildet in erster Linie das DBA zwischen Deutschland und der<br />

Schweiz. Wegen des Bankgeheimnisses enthält das aktuelle<br />

DBA jedoch keine so genannte große Amtshilfe im Sinne von<br />

Artikel 26 OECD-Musterabkommen, der den Informationsaustausch<br />

für sämtliche steuerliche Zwecke, also auch im Fall der<br />

Steuerhinterziehung, vorsieht. Darüber hinaus nimmt die<br />

Schweiz, ebenso wie Andorra, Liechtenstein, Monaco und San<br />

Marino, nicht am automatischen Informationsaustausch von<br />

Bankdaten nach der EU-Zinsrichtlinie teil. Stattdessen wird<br />

entsprech<strong>end</strong> der Ausnahmeregelung für Belgien, Luxemburg<br />

und Österreich nur eine anonyme Quellensteuer auf Zinserträge<br />

an den Wohnsitzstaat des Anlegers weitergeleitet.<br />

Zukünftige Rechtslage: Einhaltung der OECD-Standards<br />

Zukünftig sollen in der Schweiz und in allen anderen Steueroasen<br />

die OECD-Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen nach<br />

Artikel 26 des OECD-Musterabkommens gelten. Danach sind die<br />

Steueroasen verpflichtet, ausländischen Steuerbehörden im<br />

Einzelfall bei einem konkreten und begründeten Verdacht auf<br />

Steuerhinterziehung Amtshilfe durch die Übermittlung von Kontodaten<br />

zu leisten. Der deutsche Fiskus erhält damit Zugriff auf<br />

Kontoauszüge mit Kontoständen, Kontobewegungen und Depotbestandteilen<br />

sowie beispielsweise auch auf Protokolle von Anlageberatungen<br />

und Kreditunterlagen. Dabei ist zu beachten, dass<br />

die OECD-Standards keine unmittelbare Wirkung entfalten,<br />

sondern erst über ein DBA mit Deutschland in nationales Recht<br />

umgesetzt werden müssen. Zudem erfordert die gleichzeitig notw<strong>end</strong>ige<br />

Lockerung des Bankgeheimnisses regelmäßig eine entsprech<strong>end</strong>e<br />

Gesetzesänderung im nationalen Recht der<br />

Steueroase.<br />

Aus Sicht eines deutschen Anlegers bedeutet das: Die Schweiz<br />

beispielsweise gewährt dem deutschen Fiskus erst dann Amtsbeziehungsweise<br />

Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung, wenn<br />

das DBA zwischen beiden Staaten neu verhandelt wurde und in<br />

Kraft getreten ist. Nachdem die am 8. September 2009 in Basel<br />

aufgenommenen Verhandlungen zur Revision des DBA Deutschland/Schweiz<br />

infolge der Affäre um die Daten-CD mit Kund<strong>end</strong>aten<br />

der schweizerischen Großbank Credit Suisse Anfang des<br />

Jahres auf Eis gelegt wurden, ist nach Pressemitteilungen in<br />

Kürze mit dem Abschluss des revidierten DBA zu rechnen.<br />

Offene Fragen<br />

Die notw<strong>end</strong>ige Neuverhandlung der DBA eröffnet naturgemäß<br />

Verhandlungsspielräume. Die Steueroasen bestehen darauf,<br />

Bankdaten nur im Einzelfall und nur aufgrund einer hinreich<strong>end</strong><br />

konkreten und begründeten Anfrage an die deutschen Finanzbehörden<br />

weiterzugeben (keine so genannten Fishing Expeditions).<br />

Vor allem nach dem Einlenken Belgiens ist jedoch fraglich, ob es<br />

den Steueroasen gelingt, weiterhin an der anonymen Quellensteuer<br />

festzuhalten, oder ob sie dem Drängen Deutschlands<br />

nach einer Teilnahme am automatischen Informationsaustausch<br />

nach der Zinsrichtlinie der EU nachgeben werden. Fraglich ist<br />

auch, ob sich Deutschland auf Übergangsregelungen, wie zum<br />

Beispiel eine Steueramnestie für Altfälle, einlassen wird. Es ist<br />

15


Steuern A bis Z<br />

daher nicht die Frage, ob das Bankgeheimnis fällt, sondern lediglich<br />

wann und in welchem Umfang der Informationsaustausch<br />

bei Steuerhinterziehung in Kraft tritt. Das Aufgriffsrisiko für deutsche<br />

Anleger in Steueroasen wird in jedem Fall deutlich steigen.<br />

Droht aus anderen Gründen die Entdeckung der Tat nicht unmittelbar,<br />

eröffnet die notw<strong>end</strong>ige Neuverhandlung der DBA<br />

Anlegern einen gewissen zeitlichen Spielraum. Diesen sollten<br />

Anleger nutzen, um die verbleib<strong>end</strong>en Handlungsoptionen eingeh<strong>end</strong><br />

zu prüfen und gegebenenfalls durch Selbstanzeige einem<br />

Steuerstrafverfahren zu entgehen.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen<br />

einfach eine E-Mail.<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Martin H. Seevers<br />

Tel.: 040 6378-1223<br />

martin.seevers@de.pwc.com<br />

Dr. Stephen A. Hecht<br />

Tel.: 040 6378-1270<br />

stephen.hecht@de.pwc.com<br />

Teile dieses Artikels sind in der Ausgabe 6/2009 der Zeitschrift<br />

Vermögen & Steuern erschienen. – Teil 2 des Artikels<br />

können Sie in der nächsten Ausgabe von pwc: steuern+recht<br />

lesen.<br />

European Customs & Trade<br />

Communique<br />

Typische oder atypische<br />

stille Beteiligung:<br />

Teilwertabschreibung,<br />

Mitunternehmerrisiko<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … durch welche Voraussetzungen sich nach ständiger<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Mitunternehmerschaft<br />

begründet.<br />

• … welche Faktoren nach Ansicht des Gerichts genügen,<br />

um eine Mitunternehmerinitiative zu bejahen.<br />

• … warum der Bundesfinanzhof bei der Begründung des<br />

Mitunternehmerrisikos von der Vorinstanz abweicht.<br />

In einem unveröffentlichten Urteil vom 1. Juli <strong>2010</strong> befasste sich<br />

der Bundesfinanzhof unter anderem mit folg<strong>end</strong>er Frage: Ist der<br />

stille Gesellschafter einer GmbH – dem die Rechte nach § 118<br />

Handelsgesetzbuch zustehen und dem in seiner Eigenschaft als<br />

GmbH-Gesellschafter die Befugnis eingeräumt ist, jederzeit die<br />

Abberufung oder Bestellung eines von ihm bestimmten alleinvertretungsberechtigten<br />

GmbH-Geschäftsführers zu verlangen – als<br />

Mitunternehmer anzusehen, auch wenn sein Mitunternehmerrisiko<br />

eher schwach ausgeprägt ist? Wie das Gericht entschied<br />

und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der folg<strong>end</strong>e<br />

Beitrag für Sie zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit einer Einlage in Höhe von<br />

500.000 DM an der P-GmbH beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand<br />

der P-GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von<br />

Kommunikations-Multimediaprodukten sowie die Beratung, die<br />

Schulung, der Support und der Service in diesen Bereichen. Im<br />

Jahr 1996 schloss die Klägerin mit der P-GmbH einen Vertrag<br />

über eine stille Beteiligung. Die Klägerin war nach diesem Vertrag<br />

nicht ausdrücklich an den stillen Reserven und dem Firmenwert<br />

der P-GmbH beteiligt. Jedoch stand ihr nach dem Vertrag im<br />

Falle der Liquidation der P-GmbH ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

zu. Die P-GmbH ging in der Bilanz, die sie bei dem zuständigen<br />

Veranlagungsfinanzamt einreichte, davon aus, mit<br />

Abschluss des Vertrags mit der Klägerin sei ein atypisch stilles<br />

Beteiligungsverhältnis begründet worden.<br />

Im Jahr 1998 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen der P-GmbH durch Beschluss des zuständigen<br />

Amtsgerichts mangels Masse abgelehnt. Daraufhin schrieb die<br />

Beiträge zum Themenbereich Zoll finden<br />

Sie in der neuen Ausgabe von European<br />

Customs & Trade Communique.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com<br />

16 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Klägerin die in der Bilanz zum Nennwert aktivierte stille Beteiligung<br />

an der P-GmbH auf null DM ab. Das führte zu einem<br />

Gewerbeverlust, den das Finanzamt im Bescheid über die<br />

gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts<br />

berücksichtigte.<br />

Im Rahmen einer späteren Außenprüfung vertrat der Prüfer die<br />

Ansicht, mit der Beteiligung der Klägerin an der P-GmbH liege<br />

eine atypisch stille Beteiligung vor. Demnach erziele die Klägerin<br />

hieraus gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 2 Gewerbesteuergesetz<br />

(GewStG). Der damit in Zusammenhang steh<strong>end</strong>e Gewerbeverlust<br />

in Höhe von 500.000 DM sei somit bei der Ermittlung<br />

des Gewerbeertrags der Klägerin nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen.<br />

Das Finanzamt folgte dieser Rechtsansicht und<br />

setzte den vortragsfähigen Gewerbeverlust mit geändertem Bescheid<br />

auf null DM fest. Den dagegen erhobenen Einspruch wies<br />

das Finanzamt als unbegründet zurück. Die Klägerin beschritt<br />

danach den Rechtsweg. In ihrer Klage führte sie aus, die Hinzurechnung<br />

in Höhe von 500.000 DM sei nach § 8 Nr. 8 GewStG zu<br />

Unrecht erfolgt, da es sich um eine typisch stille Beteiligung an<br />

der P-GmbH gehandelt habe.<br />

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte aus: Das<br />

Finanzamt sei zu Recht von einem atypisch stillen Beteiligungsverhältnis<br />

ausgegangen, da die Klägerin als Mitunternehmerin<br />

anzusehen sei. Danach sei die Vorschrift des § 8 Nr. 8 GewStG<br />

anzuw<strong>end</strong>en. Ein stiller Gesellschafter kann Mitunternehmer im<br />

Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) sein. Die Mitunternehmerschaft wird nach ständiger<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch folg<strong>end</strong>e<br />

Voraussetzungen begründet: Der Gesellschafter kann zum einen<br />

Mitunternehmerinitiative entfalten und trägt zum anderen Mitunternehmerrisiko.<br />

Die Informations- und Kontrollrechte, die der<br />

Klägerin im Vertrag nach § 118 Handelsgesetzbuch (HGB) eingeräumt<br />

wurden, sind aus der Sicht des FG bereits ausreich<strong>end</strong>,<br />

um das Vorliegen der Mitunternehmerinitiative zu bejahen.<br />

Zusätzlich wurde der Klägerin die Befugnis zugestanden, die<br />

Bestellung oder Abberufung eines von ihr bestimmten alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführers zu verlangen. Das Mitunternehmerrisiko<br />

sah das FG aufgrund der Gewinnbegrenzung<br />

auf 25 Prozent der Einlage zwar als schwächer ausgeprägt,<br />

jedoch werde dieser Umstand durch die stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative<br />

kompensiert.<br />

Daraufhin ging die Klägerin beim BFH in Revision. Dabei führte<br />

sie aus: Vertraglich sei eine typisch stille Beteiligung vereinbart<br />

worden und für die Annahme einer atypisch stillen Beteiligung<br />

fehle es am erforderlichen Merkmal des Mitunternehmerrisikos.<br />

Die Klägerin argumentierte dagegen, Letzteres sei nur zu bejahen,<br />

falls eine Beteiligung an stillen Reserven und dem Firmenwert<br />

der P-GmbH vorläge. Das Finanzamt beantragte im<br />

Gegenzug, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Entscheidung<br />

Der Vierte Senat des BFH bestätigte in seinem Urteil die Auffassung<br />

des FG und stellte fest: Zwischen der Klägerin und der<br />

P-GmbH lag eine Mitunternehmerschaft vor und somit ist eine<br />

atypisch stille Gesellschaft begründet worden.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Der BFH folgt in der Frage der Mitunternehmerinitiative der<br />

Argumentation des FG. Er führt aus: Das Erfordernis der Mitunternehmerinitiative<br />

werde in der Regel durch die Teilnahme an<br />

unternehmerischen Entscheidungen begründet. Vorlieg<strong>end</strong><br />

ständen der Klägerin im Hinblick auf die Ernennung des Geschäftsführers<br />

Rechte zu, die über die normalen Rechte eines<br />

Kommanditisten hinausgehen. Dadurch sah auch der BFH das<br />

Merkmal der Mitunternehmerinitiative erfüllt.<br />

Bei der Begründung des Mitunternehmerrisikos weicht der BFH<br />

allerdings von der Vorinstanz ab. Danach ist eine Beschränkung<br />

der Verlustbeteiligung auf die Einlage – entgegen der Ansicht der<br />

Vorinstanz – unschädlich, da auch ein Kommanditist nur bis zur<br />

Höhe seiner Einlage am Verlust der Gesellschaft teilnehme. Vielmehr<br />

sei auf die Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich<br />

des Geschäftswerts abzustellen. Nach den Vereinbarungen<br />

des Vertrags über die stille Beteiligung stand der Klägerin neben<br />

der vertraglich vereinbarten Beteiligung am lauf<strong>end</strong>en Gewinn<br />

und Verlust auch ein Auseinandersetzungsguthaben im Falle<br />

einer Liquidation der P-GmbH zu. Als Bemessungsgrundlage für<br />

die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist nach diesem<br />

Vertrag eine auf den Stichtag durchgeführte Unternehmensbewertung<br />

der P-GmbH heranzuziehen. Für diese Bewertung<br />

wurde das Ertragswertverfahren vertraglich vereinbart. Entgegen<br />

der Auffassung der Klägerin werden durch die Ermittlung des<br />

Unternehmenswerts mithilfe des Ertragswertverfahrens sowohl<br />

der Geschäftswert als auch die stillen Reserven berücksichtigt.<br />

Damit ist die Klägerin auch an den stillen Reserven der P-GmbH<br />

beteiligt und die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an<br />

die Bejahung des Mitunternehmerrisikos stellt, sind erfüllt.<br />

Entgegen der Auffassung des FG führt das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft<br />

im Streitfall nach Ansicht des BFH jedoch<br />

nicht zu einer Hinzurechnung eines Verlustanteils aus der Beteiligung<br />

an der P-GmbH nach § 8 Nr. 8 GewStG. Das Gericht<br />

argumentiert dabei folg<strong>end</strong>ermaßen: Voraussetzung für eine Hinzurechnung<br />

wäre, dass ein Verlustanteil aus der Beteiligung an<br />

der P-GmbH in der Gewinnermittlung der Klägerin berücksichtigt<br />

worden wäre. Hierzu hätten der Klägerin durch eine gesonderte<br />

und einheitliche Feststellung Verluste aus dieser Beteiligung zugewiesen<br />

werden müssen. Das ist in dem zu entscheid<strong>end</strong>en Fall<br />

nicht erfolgt.<br />

Vielmehr hat die Klägerin bei Annahme von einer typisch stillen<br />

Beteiligung eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung in<br />

Höhe von 500.000 DM vorgenommen. Der BFH führt weiter aus,<br />

die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei handelsrechtlich<br />

ein Vermögensgegenstand, der mit den Anschaffungskosten<br />

zu aktivieren sei. Steuerrechtlich gelte jedoch der Transparenzgrundsatz,<br />

womit die Beteiligung steuerrechtlich zu erfassen ist<br />

als Anteil an den Aktiva und Passiva der Personengesellschaft,<br />

der durch das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Bilanz der<br />

Personengesellschaft repräsentiert. In welcher Weise der Anteil in<br />

der Steuerbilanz des Gesellschafters ausgewiesen wird, lässt der<br />

BFH offen, grenzt jedoch klar ab: Die Beteiligung ist demnach<br />

zumindest nicht als Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG zu aktivieren. Folglich kommt eine Gewinnminderung durch<br />

Abschreibung auf einen aktiven Bilanzposten nicht in Betracht.<br />

Im Ergebnis zutreff<strong>end</strong> wurde mithin der Gewerbeertrag der Klä-<br />

17


Steuern A bis Z<br />

gerin durch Änderung des Gewerbesteuermessbescheids um<br />

500.000 DM höher angesetzt. Das erfolgt jedoch nicht durch eine<br />

Hinzurechnung im Sinne des § 8 Nr. 8 GewStG, sondern durch<br />

die Versagung der von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibung<br />

auf ihre Beteiligung an der P-GmbH.<br />

Im vorlieg<strong>end</strong>en Verfahren bedarf es, wie das BFH abschließ<strong>end</strong><br />

feststellt, auch keiner weiteren Feststellung, ob der Klägerin ein<br />

Verlustanteil aus der Beteiligung zuzuweisen ist. Ein derartiger<br />

Verlust wäre, wie auch bereits von der Vorinstanz erkannt, nach<br />

§ 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen und hätte damit im Ergebnis<br />

keinen Einfluss auf die Höhe des Gewerbeertrags.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder s<strong>end</strong>en ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Andreas Wohlmann<br />

Tel.: 069 9585-6657<br />

andreas.wohlmann@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

BFH, Urteil vom 1. Juli <strong>2010</strong> (IV R 100/06)<br />

Matthias Reitzenstein<br />

Tel.: 069 9585-2037<br />

matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />

FG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2006 (7 K 2887/05 G)<br />

Vor- und Nachteile einer<br />

elektronischen Betriebsprüfung<br />

der Sozialversicherungsträger:<br />

ein Stimmungsbild<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie die geplante Prüfung ablaufen soll.<br />

• … auf welchen Wegen die Daten des Arbeitgebers übermittelt<br />

werden sollen.<br />

• … welche Bereiche geprüft werden sollen.<br />

Jede Betriebsprüfung ist mit einem gewissen Aufwand für das<br />

geprüfte Unternehmen verbunden. Davon ist die Überprüfung<br />

der Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

sicher nicht ausgenommen. Um den Aufwand und<br />

die Kosten speziell für diese Kontrolle aber eventuell sogar zu<br />

minimieren, hat ein Team unter Federführung der Deutschen<br />

Rentenversicherung ein Projekt ins Leben gerufen, das die<br />

Grundlagen für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung<br />

erarbeiten soll. – Worum es geht und was die Beteiligten davon<br />

halten, fasst der aktuelle Beitrag für Sie zusammen.<br />

Status quo und Zielsetzung<br />

Die Rentenversicherungsträger sind per Gesetz dazu angehalten,<br />

bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihren Melde- und sonstigen<br />

Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

stehen, entsprech<strong>end</strong> den gesetzlichen<br />

Vorgaben erfüllen. Die Prüfung soll mindestens alle vier Jahre<br />

erfolgen – wenn der Arbeitgeber es verlangt, auch in kürzeren<br />

Zeitabständen.<br />

Seit diesem Jahr ist es den Arbeitgebern möglich, die sozialversicherungsrechtliche<br />

Betriebsprüfung auf Antrag mit der<br />

steuerlichen Betriebsprüfung zusammenzulegen, was einem<br />

zweijährigen Prüfrhythmus entspräche.<br />

Die meldepflichtigen Unternehmen sollten nun einen kürzeren<br />

Prüfrhythmus nicht als Bürde, sondern eher als Chance wahrnehmen,<br />

erhöht sich doch dadurch ihre Rechtssicherheit im Hinblick<br />

auf die mit vielen Fallstricken verbundene Thematik der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung. Denn aufgrund der Komplexität der<br />

Materie sind auch Unternehmen, die mit großer Gewissenhaftigkeit<br />

vorgehen, nicht davor gefeit, Sozialversicherungsbeiträge<br />

nachzahlen zu müssen und sich damit eventuell ernsthafte Liquiditätsprobleme<br />

einzuhandeln. Ein wesentlicher Vorteil kürzerer<br />

Prüfungsabstände wäre deshalb allein schon der, dass die Höhe<br />

der (möglicherweise) nachzuzahl<strong>end</strong>en Beiträge nicht so hoch<br />

ausfallen würde wie bei längeren Prüfungsabständen.<br />

Unabhängig von der Frequenz des Prüfzyklus bedeutet eine<br />

(sozialversicherungsrechtliche) Betriebsprüfung aber immer auch<br />

einen nicht unerheblichen (Personal-)Aufwand für die Unternehmen,<br />

da die Prüfer vor Ort auf Betreuung angewiesen und<br />

18 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


umfangreiche Vor- und Nachbereitungen notw<strong>end</strong>ig sind. Aus<br />

diesem Grund und zum allgemeinen Abbau von Bürokratie und<br />

Kosten hat der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung<br />

(DRV), unter Federführung der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund, in Abstimmung mit den Bundesministerien für Arbeit und<br />

Soziales sowie für Wirtschaft und Technologie ein Projekt ins<br />

Leben gerufen, dessen Ziel es ist, die Grundlagen für eine<br />

elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zu erarbeiten. Ebenfalls<br />

in das Projekt eingebunden sind die steuerberat<strong>end</strong>en Berufe,<br />

denn es ist das erklärte Ziel der Initiatoren, die elektronisch<br />

unterstützte Betriebsprüfung der Sozialträger – im Umsetzungsfall<br />

– der steuerrechtlichen Außenprüfung anzugleichen.<br />

Die Pilotphase des Projekts ist bereits im vollen Gange und soll<br />

zum Ende des Jahres abgeschlossen werden. Die Durchführung<br />

der regulären elektronisch unterstützten Betriebsprüfung soll im<br />

Jahr 2011 begonnen und den Unternehmen optional angeboten<br />

werden. Eine verpflicht<strong>end</strong>e Einführung der elektronisch unterstützten<br />

Betriebsprüfung bei den Unternehmen ist, nach Aussage<br />

der Deutschen Rentenversicherung Bund, nicht<br />

vorgesehen.<br />

Ablauf<br />

Geplant ist, die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung mithilfe<br />

einer elektronischen Software durchzuführen, welche die Überprüfung<br />

des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne des<br />

§ 28 d Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) umfassen würde. Der Ablauf<br />

der Prüfung soll dabei wie folgt vonstatten gehen: Als erstes kündigt<br />

der zuständige Rentenversicherungsträger, wie bisher auch,<br />

die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung an. Anschließ<strong>end</strong><br />

übermittelt der Arbeitgeber die für die Prüfung relevanten<br />

Daten an die DRV.<br />

Die Prüfung im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung<br />

soll nach bisherigem Sachstand im Einzelnen neben den<br />

Bereichen Lohn/Gehalt, sonstige Zahlungen an die Arbeitnehmer,<br />

Entgeltarten, Beitragsgruppen, Meldedaten und Sollstellungen<br />

der Einzugsstellen vor allem auch die Buchungen in der Finanzbuchhaltung<br />

umfassen.<br />

Die Annahme der Arbeitgeberdaten soll dabei im Rahmen der<br />

Datenträgerüberlassung (CD/DVD), der Direktabgabe (CD/DVD)<br />

oder im Wege eines Onlineportals erfolgen. Zudem soll es auch<br />

den Anbietern einer Software zur Abrechnung von Entgelten ermöglicht<br />

werden, die Abrechnungsdaten im Auftrag der Arbeitgeber<br />

per Datenfernübertragung (DFÜ) direkt an die Datenstelle der<br />

DRV zu übermitteln.<br />

Als Datenempfänger soll ausschließlich das Rechenzentrum der<br />

DRV in Würzburg fungieren. Die Mitarbeiter dort analysieren und<br />

werten dann die elektronisch vom jeweiligen Arbeitgeber (oder<br />

deren Bevollmächtigten) übermittelten Prüfungsdatensätze im<br />

Vorfeld von zentraler Stelle aus und stellen sie dann anschließ<strong>end</strong><br />

den zuständigen Prüfern in aufbereiteter Form zur Verfügung.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />

Unterlagen (GDPdU)<br />

Die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums<br />

enthält Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und<br />

zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen.<br />

Nicht vorgesehen ist – im Unterschied zur steuerrechtlichen<br />

Betriebsprüfung –, dem Betriebsprüfer eine Daten-CD entweder<br />

nach erfolgter Prüfankündigung oder unmittelbar vor Ort auszuhändigen.<br />

Zudem sollen auch die Laptops der Prüfer aus datenschutzrechtlichen<br />

Gründen nicht mit USB-Ports oder CD-/DVD-<br />

Laufwerken ausgestattet sein. Ebenfalls soll die bisherige Praxis<br />

der beraterbezogenen Prüfung beibehalten werden. Die von der<br />

Finanzverwaltung benutzte GDPdU-Schnittstelle soll nach<br />

Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund auch für die<br />

elektronisch unterstützte Betriebsprüfung verw<strong>end</strong>et werden.<br />

Das soll die Kosten und weitere Aufw<strong>end</strong>ungen für die teilnehm<strong>end</strong>en<br />

Unternehmen begrenzen.<br />

Im Moment noch beraten wird, ob die DRV die Bescheide, nach<br />

erfolgter Prüfung, neben den Arbeitgebern und Steuerberatern<br />

auch den Krankenkassen auf elektronischem Wege übermitteln<br />

kann. Diese Maßnahme könnte die Erstattung der Beiträge<br />

beschleunigen.<br />

Im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung soll<br />

es dem Prüfdienst nicht erlaubt sein, eine Vorratsdatenspeicherung<br />

vorzunehmen. Die Arbeitgeberdaten werden ausschließlich<br />

zur konkreten Prüfung angefordert. Unmittelbar nach der erfolgten<br />

Betriebsprüfung zu löschen sind alle Arbeitgeberdaten, die<br />

nicht feststellungsrelevant sind. Die verbliebenen, feststellungsrelevanten<br />

Daten sollen nach Bestandskraft des Bescheids<br />

ebenfalls gelöscht werden. In diesem Zusammenhang soll den<br />

beteiligten Steuerberatern ein entsprech<strong>end</strong>es Löschungsprotokoll<br />

übermittelt werden können.<br />

Bitte beachten Sie: Die genauen technischen Details und Methoden<br />

hinsichtlich der anzuw<strong>end</strong><strong>end</strong>en Software sind zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt noch nicht <strong>end</strong>gültig geklärt. Diese Frage soll<br />

– unter Beteiligung der Projektgruppen – abschließ<strong>end</strong> im Rahmen<br />

der Pilotphase erarbeitet werden.<br />

Anmerkungen und Stimmen der Beteiligten<br />

Grundsätzlich begrüßen sowohl Arbeitgeber als auch Steuerberater<br />

und Verwaltung die mit der Einführung der elektronisch<br />

unterstützten Betriebsprüfung verbundenen Ziele.<br />

Neben Bedenken im Bereich Datenschutz, die noch nicht abschließ<strong>end</strong><br />

ausgeräumt werden konnten – speziell im Hinblick auf<br />

die Daten der Finanzbuchhaltung –, sehen die Arbeitgeber und<br />

Steuerberater vor allem die mit der Einführung des Modells verbundenen<br />

Aufw<strong>end</strong>ungen und Kosten mit Skepsis. Dabei führen<br />

sie besonders die im Rahmen der Prüfungsankündigung anfall<strong>end</strong>en<br />

Aufw<strong>end</strong>ungen an: vor allem mit Blick auf die Schaffung<br />

eines umfänglichen Prüfungsdatensatzes, der mit einem großen<br />

manuellen und softwaretechnischen Aufwand verbunden sein<br />

19


Steuern A bis Z<br />

wird, was die Umsetzung, aber auch die dauerhafte Pflege<br />

betrifft. Diese Aufw<strong>end</strong>ungen wären für die Arbeitgeber nur dann<br />

ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn die durch die technische Optimierung<br />

entsteh<strong>end</strong>en Einsparungen tatsächlich größer wären. In<br />

diesem Zusammenhang ist oft die Vermutung zu hören, die erwähnten<br />

Einsparpotenziale ließen sich wahrscheinlich vorrangig<br />

aufseiten der öffentlichen Verwaltung realisieren. Dabei sollte<br />

beachtet werden: Bei Weitem nicht alle Daten, welche die Prüfer<br />

der DRV einsehen oder prüfen, „dürfen“ bei den Arbeitgebern<br />

auch elektronisch vorgehalten werden.<br />

Wie Sie gelesen haben, sehen die Unternehmen auch die geplante<br />

Übermittlungspflicht der Daten aus der Finanzbuchhaltung<br />

mit großen Vorbehalten, denn diese Daten erscheinen gegenwärtig<br />

zur Betriebsprüfung für die DRV nicht notw<strong>end</strong>ig. Schließlich<br />

weisen Vertreter der Unternehmen darauf hin, dass alle übrigen<br />

geforderten Datensätze (neben den Daten der Finanzbuchhaltung)<br />

bereits im Rahmen des neuen elektronischen Entgeltnachweisverfahrens<br />

(ELENA) übermittelt und in der Datenbank der<br />

zentralen Speicherstelle (nach § 96 SGB IV) abrufbar sind. Insoweit<br />

scheint eine erneute oder zusätzliche Übers<strong>end</strong>ung von<br />

Daten überflüssig. Der damit verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand<br />

bei den Arbeitgebern und Steuerberatern erscheint unter<br />

diesem Gesichtspunkt als nicht gerechtfertigt.<br />

Zudem stellt sich für viele Vertreter der Unternehmen auch<br />

eine ganz andere Frage: Könnte die Rentenversicherung nicht,<br />

statt ein neues Verfahren einzuführen, einfach das besteh<strong>end</strong>e<br />

(Melde-)Verfahren ausbauen?<br />

Ausdrücklich begrüßt hingegen wird die Ankündigung, nach der<br />

die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung lediglich optional<br />

angeboten werden soll und nicht verpflicht<strong>end</strong> ist. Konkrete Aussagen<br />

und Kosten-Nutzen-Prognosen lassen sich jedoch erst mit<br />

Abschluss der Pilotphase und nach Auswertung der dabei gewonnen<br />

Erkenntnisse vornehmen. – Ihr pwc: steuern+recht wird<br />

Sie auf dem Lauf<strong>end</strong>en halten.<br />

Sie möchten mehr Informationen zu diesem Thema? – Bitte rufen<br />

Sie Ihren Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihm einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Ihr Ansprechpartner<br />

Patrick Maihöfer<br />

Tel.: 0511 5357-5849<br />

patrick.maihoefer@de.pwc.com<br />

Electronic audit by social insurance carriers<br />

German pension insurance institutions are committed by law<br />

to audit employer’s adherence to reporting requirements<br />

and certain other obligations in connection with the social<br />

security contributions. At present, such review generally<br />

takes place on a four-year cycle or more frequently if<br />

requested. Since <strong>2010</strong> it is possible that the social security<br />

audit is combined with the tax audit. In this case, the audit<br />

is carried out every two years. Under the leadership of the<br />

German Federal Pension Insurance Fund (Deutsche<br />

Rentenversicherung) an expert group started to review and<br />

determine opportunities for an electronic audit. This has<br />

consequences for the organisational structures of businesses.<br />

It would give the auditors the right to audit the electronic<br />

data files by using the employer's own hardware, programmes<br />

and other facilities. The tax advising professions are also<br />

involved in this project, since the electronic social insurance<br />

audit should, once implemented, correspond to electronic<br />

tax audit standards. The fact-finding review is expected to be<br />

completed by the <strong>end</strong> of the current year. From 2011 the<br />

electronic audit shall be offered to all companies; participation<br />

would then be optional.<br />

The electronic audit entails additional work on behalf of the<br />

employer while creating and maintaining appropriate data<br />

files and using new software. The scope of the review would<br />

comprise familiar areas, such as wages and salaries, other<br />

payments to employees, various kinds of remuneration, but<br />

also financial accounting entries. Especially the forwarding of<br />

accounting data is treated with some reservation at the moment.<br />

One of the many questions asked by those involved in<br />

the fact-finding process is whether to consider an expansion<br />

and an improvement of the present reporting procedures<br />

rather than setting up a completely new system. A clear<br />

cost-benefit analysis, however, will not be available before<br />

the expert group completed its task and the information<br />

gathered has been analyzed. (MH)<br />

Abfindungen an Arbeitnehmer:<br />

Behandlung nach<br />

dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit Österreich<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welchen Grundsatz die OECD für die Frage nach dem<br />

Ort der Besteuerung vorsieht.<br />

• … warum die bisherigen Verständigungsvereinbarungen<br />

nach dem Bundesfinanzhof ungültig sind.<br />

• … was die Konsultationsvereinbarung mit Österreich regelt.<br />

Zieht ein Arbeitnehmer im Zuge einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

in ein anderes Land um, bevor er seine Abfindung<br />

erhalten hat, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Staat<br />

20 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


die Abfindungszahlung zu besteuern ist, wenn er sie dann bekommen<br />

hat. Im Staat seiner bisherigen Tätigkeit oder in dem, in<br />

dem er nun wohnt? Aufschluss über alle Fälle, die Österreich<br />

betreffen, gibt eine Konsultationsvereinbarung, die Deutschland<br />

mit der Alpenrepublik geschlossen hat. – Welche Regeln nun<br />

gelten und welchen Hintergrund sie haben, darüber informiert Sie<br />

der aktuelle Beitrag.<br />

Grundsatz<br />

Abfindungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich des Ausscheidens<br />

aus einem Dienstverhältnis gezahlt werden, können grundsätzlich<br />

nach Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation<br />

für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD) in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer<br />

zum Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ansässig ist (Ansässigkeitsstaat).<br />

Bisherige Verständigungsvereinbarungen haben keine Rechtsgrundlage<br />

Deutschland hatte – speziell mit Belgien, den Niederlanden und<br />

der Schweiz – allgemeine Verständigungsvereinbarungen geschlossen,<br />

welche die Zuweisung des Besteuerungsrechts für<br />

Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer regeln sollten, und zwar<br />

ergänz<strong>end</strong> zu den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA). Anhand dieser Verständigungsvereinbarungen hat – abweich<strong>end</strong><br />

von dem eben erwähnten Grundsatz – der ehemalige<br />

Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf die Abfindung.<br />

Mit seinen Urteilen vom 2. September 2009 (I R 90/08; BStBl. II<br />

<strong>2010</strong>, 394 und I R 111/08; BStBl. II <strong>2010</strong>, 387) entschied der<br />

Bundesfinanzhof jedoch: Die Verständigungsvereinbarungen mit<br />

Belgien und der Schweiz sind mit den jeweils zugrunde lieg<strong>end</strong>en<br />

DBA nicht vereinbar. Dabei betrafen die in den beiden Urteilen<br />

gleichlaut<strong>end</strong>en Ausführungen des Gerichts nicht den Inhalt<br />

der konkreten Verständigungsvereinbarung, sondern die rechtliche<br />

Wirksamkeit nach innerstaatlichem Recht.<br />

Konsultationsvereinbarung mit Österreich vom 13. August <strong>2010</strong><br />

Weicht der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt<br />

der Auszahlung der Abfindung vom ehemaligen Tätigkeitsstaat<br />

ab, so soll – der Konsultationsvereinbarung entsprech<strong>end</strong> –<br />

grundsätzlich der Staat die Abfindungen besteuern dürfen,<br />

in dem der Arbeitnehmer zuvor seine Tätigkeit ausgeübt hat<br />

(„Tätigkeitsstaat“). Dahingeh<strong>end</strong> unterscheidet sich die vorlieg<strong>end</strong>e<br />

Vereinbarung nicht von den oben genannten Vereinbarungen,<br />

die mit dem zugrunde lieg<strong>end</strong>en DBA nicht kompatibel sind.<br />

Für den Fall, dass sich der Steuerpflichtige daher auf die für ihn<br />

eventuell günstigere Rechtsprechung beruft, sieht die Konsultationsvereinbarung<br />

vor, dass das Besteuerungsrecht aufgrund<br />

der Nichtbesteuerung im Tätigkeitsstaat dem Ansässigkeitsstaat<br />

zufällt.<br />

Beispiel<br />

Der Steuerpflichtige X war währ<strong>end</strong> seiner gesamten Arbeitszeit<br />

bei einem deutschen Unternehmen angestellt und tätig. Da ein<br />

Teilbetrieb geschlossen wird, erhält er nun eine Abfindung und<br />

nimmt das zum Anlass, vor Auszahlung der Abfindung seinen<br />

Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Treatment of redundancy payments according to the double<br />

tax treaty between Germany and Austria<br />

According to the terms of the OECD model treaty a redundancy<br />

payment to a foreign resident is taxable in the country<br />

of residence, rather than the in the country where the work<br />

was performed. In its mutual consultation agreements with<br />

Belgium, the Netherlands and Switzerland Germany deviated<br />

from that rule: Redundancy payments should be taxed in the<br />

country where the work has been performed. In a case<br />

concerning the German/Swiss treaty the Supreme Tax Court<br />

has decided that an agreement between the two tax administrations<br />

to depart from the treaty in this regard, did not bind<br />

the courts, as the treaty had been enacted into German law<br />

following the processes foreseen by the constitution, whilst<br />

the agreement remained informal and could not supersede<br />

a statute. In a second case, the court came to the same<br />

conclusion, this time by reference to the Belgian treaty.<br />

A mutual consultation agreement between Germany and<br />

Austria was concluded on August 13, <strong>2010</strong> similarly<br />

providing that redundancy payments are subject to tax in the<br />

country where the service was performed. However, in the<br />

case that this would be contradictory to domestic (case) law<br />

the agreement specifically ensures that those payments are<br />

then taxed in the country of residence. (MH)<br />

Nach den Grundsätzen der Konsultationsvereinbarung hat der<br />

ehemalige Tätigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht<br />

auf die Abfindung. Wenn sich Herr X jedoch auf die für ihn günstigere<br />

Rechtsprechung beruft und dies vonseiten des Finanzamts<br />

anerkannt wird, ist die Abfindung im Ansässigkeitsstaat<br />

Österreich zu besteuern. Österreich wird jedoch die genannte<br />

Konsultationsvereinbarung anw<strong>end</strong>en und das Besteuerungsrecht<br />

weiterhin dem ehemaligen Tätigkeitsstaat Deutschland<br />

zuweisen. Die Nichtbesteuerung wird in diesem Fall dadurch vermieden,<br />

dass der Ansässigkeitsstaat Österreich wiederum das<br />

Besteuerungsrecht erhält und die Abfindung schluss<strong>end</strong>lich in<br />

Österreich zu versteuern ist.<br />

Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Be<strong>end</strong>igung des Dienstverhältnisses<br />

sowie Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot<br />

Die bereits genannten Grundsätze, wonach der ehemalige Tätigkeitsstaat<br />

das Besteuerungsrecht besitzt, sind auch für Gehaltsfortzahlungen<br />

nach der vorzeitigen Be<strong>end</strong>igung des Dienstverhältnisses<br />

sowie bei Zahlungen im Rahmen eines Konkurrenzund<br />

Wettbewerbsverbots anw<strong>end</strong>bar.<br />

Ausblick<br />

Wie sich in der Praxis immer wieder gezeigt hat, halten die deutschen<br />

Finanzbehörden Fälle, in denen der Steuerpflichtige sich<br />

auf die für ihn eventuell günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

beruft, verfahrensrechtlich oftmals „offen“. Da die<br />

Konsultationsvereinbarung mit Österreich nun in allen noch<br />

offenen Fällen anzuw<strong>end</strong>en ist, ist eine Nichtbesteuerung der Abfindung<br />

nunmehr ausgeschlossen. Letzt<strong>end</strong>lich können<br />

21


Steuern A bis Z<br />

Steuerpflichtige unter Berufung auf die Rechtsprechung jedoch<br />

aktuell zumindest noch versuchen, die Besteuerung in das steuerlich<br />

günstigere Land zu verlagern.<br />

Allerdings wird auch diese Möglichkeit – das zeichnet sich ab – in<br />

Kürze nicht mehr gegeben sein, da die genannten Verständigungs-<br />

und Konsultationsvereinbarungen durch Änderung des<br />

§ 2 der Abgabenordnung zukünftig rechtliche Wirksamkeit entfalten<br />

dürften.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen<br />

einfach eine E-Mail.<br />

Daniel Riehle<br />

Tel.: 0711 25034-3175<br />

daniel.riehle@de.pwc.com<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Brigitte Dusolt<br />

Tel.: 069 9585-6193<br />

brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

BFH, Urteil vom 2. September 2009 (I R 90/08I; BStBl. II <strong>2010</strong>,<br />

394)<br />

BFH, Urteil vom 2. September 2009 (I R 111/08, BStBl. II <strong>2010</strong>,<br />

387)<br />

Erleichterungen bei der Verlagerung<br />

der elektronischen<br />

Buchführung ins Ausland<br />

Durch die im Jahressteuergesetz <strong>2010</strong> geplante Neufassung des<br />

§ 146 Absatz 2 a der Abgabenordnung dürfen Unternehmen ihre<br />

elektronischen Bücher und sonstige erforderliche elektronische<br />

Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland führen. Bislang war<br />

das nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.<br />

Die zunehm<strong>end</strong>e Mobilität von Unternehmen schreitet weiter<br />

voran. Ein weiterer Grund für immer mehr deutsche Unternehmen,<br />

Betriebsteile ins Ausland zu verlagern. Der hauptsächliche<br />

Grund: Kosteneinsparung. Vor allem die Lohnkosten sind in<br />

anderen Ländern um ein Vielfaches geringer als in Deutschland.<br />

Und auch die bürokratischen Hürden und die Macht der Gewerkschaften<br />

sind hierzulande ausgeprägter als anderswo. Beson-<br />

ders attraktiv für eine Auslagerung ins Ausland ist die Buchhaltung.<br />

Der Grund: Die heutige Technik erlaubt von jedem Ort und<br />

zu jeder Zeit den Zugriff auf wichtige Daten. Die elektronische<br />

Buchführung kann also alleine am Firmenhauptsitz im Ausland<br />

oder zumindest an einer zentralen Stelle geführt werden, ohne<br />

dass doppelte Kosten entstehen.<br />

Durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes <strong>2010</strong> (JStG<br />

<strong>2010</strong>) geplante Neufassung des § 146 Abs. 2 a der Abgabenordnung<br />

(AO) werden die bisher gelt<strong>end</strong>en Voraussetzungen in Sachen<br />

Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />

erleichtert. So darf beispielsweise die Führung und Aufbewahrung<br />

solcher Unterlagen nicht mehr nur in die Staaten der Europäischen<br />

Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR) verlagert werden, sondern nunmehr auch in andere Staaten<br />

– vorausgesetzt, die wesentlichen Mitwirkungsvorschriften<br />

der AO werden gewahrt und die deutsche Besteuerung wird<br />

nicht beeinträchtigt. Und auch die bisher obligatorische Zustimmung<br />

der ausländischen Stelle zum Datenzugriff durch den deutschen<br />

Fiskus nach § 147 Abs. 6 AO ist nicht mehr erforderlich.<br />

Das ist vor allem deshalb interessant, weil die bisher erlaubte<br />

Gangart, die Buchführung nur ins EU-Ausland oder den EWR<br />

auszulagern, monetär nur geringe Vorteile mit sich brachte.<br />

Anders sieht das mit der Neuregelung aus.<br />

Risikominimierung<br />

Und dennoch, es gibt auch ein Aber. Denn neben zahlreichen<br />

Vorteilen ist die Verlagerung der Buchhaltung ins Ausland auch<br />

mit Risiken verbunden, die vermieden oder wenigstens minimiert<br />

werden sollten. Welche Fragen man sich im Vorfeld stellen und<br />

welche Risiken man bedenken sollte, lesen Sie im nachfolg<strong>end</strong>en<br />

Interview mit Iris Selch, Partnerin bei <strong>PwC</strong> in Frankfurt am Main.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken Sie ihr<br />

einfach eine E-Mail.<br />

Ihre Ansprechpartnerin<br />

Iris Selch<br />

Tel.: 069 9585-2294<br />

iris.selch@de.pwc.com<br />

22 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Vier Fragen an Iris Selch<br />

Frau Selch, die gesetzliche Neuregelung bringt einige Erleichterungen<br />

für Unternehmen mit sich. Welche gesetzlichen und<br />

regulatorischen Rahmenbedingungen müssen Unternehmen<br />

bei der Verlagerung der Buchführung dennoch unbedingt<br />

berücksichtigen?<br />

Nach gelt<strong>end</strong>em Steuerrecht ist die Verlagerung der Buchhaltung<br />

ins Ausland zum Beispiel von der Zustimmung des<br />

zuständigen Finanzamts abhängig. Das heißt: Die Eingabe und<br />

die Speicherung von Daten müssen im Inland erfolgen. Es<br />

sollte also in jedem Einzelfall eine genaue Abwägung von<br />

Vor- und Nachteilen erfolgen und eine individuelle Prüfung der<br />

Gegebenheiten angestrebt werden. Denn eins ist sicher: Die<br />

Auslagerung eignet sich nicht für jedes Unternehmen.<br />

Was für Fragen sollte ein Unternehmen sich Ihrer Meinung<br />

nach im Vorfeld stellen, wenn es eine Verlagerung der Buchführung<br />

ins Ausland beabsichtigt?<br />

Meiner Meinung nach ist es unabdingbar, dass man sich<br />

Gedanken darüber macht, welche Prozesse man überhaupt ins<br />

Ausland überführen will und welche Steuerungsprozesse dafür<br />

notw<strong>end</strong>ig sind. Und zusätzlich muss man auch darüber nachdenken,<br />

welcher Standort beispielsweise der am besten geeignete<br />

ist für eine zentrale Buchführung. Diese Sachen kann man<br />

nicht erst klären, wenn der Prozess schon läuft, das muss alles<br />

im Vorfeld erledigt werden.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Welche (technischen) Voraussetzungen sind für eine Auslagerung<br />

der Buchführung Ihrer Meinung nach erforderlich?<br />

Im Bereich der Buchführung ist zu beachten, dass der Datenzugriff<br />

jederzeit gewährleistet sein muss und die Möglichkeit<br />

bestehen muss, die Daten vor Ort auch auszuwerten, da sie<br />

etwa in Quartalsabschlüsse einfließen. Auch gesetzliche Vorschriften<br />

zur Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen im Inland,<br />

zu Dokumentationserfordernissen und vor allem die<br />

deutschen HGB-Vorschriften müssen einkalkuliert werden.<br />

Auch wenn das JStG <strong>2010</strong> noch nicht in Kraft getreten ist: Gibt<br />

es schon erste Erfahrungswerte bezüglich einer Auslagerung<br />

der Buchführung?<br />

Aufgrund der bisherigen Regelung stand die Frage im Vordergrund,<br />

von welcher ausländischen Behörde oder Stelle die Zustimmung<br />

zur Durchführung des Zugriffs der deutschen<br />

Finanzbehörden beigebracht werden soll. Diese tatsächliche,<br />

zum Teil unüberwindbare Hürde ist nun durch die geplante Vereinfachung<br />

vom Tisch. Hinzuweisen ist noch darauf, dass nur<br />

die elektronische Buchführung verlagert werden kann. Papierunterlagen<br />

sind weiterhin im Inland aufzubewahren.<br />

Am 26. November <strong>2010</strong> soll die zweite Beratung des Gesetzentwurfs<br />

im Bundesrat erfolgen. Stimmt er zu, kann der<br />

Bundespräsident noch vor Weihnachten <strong>2010</strong> das Gesetz<br />

unterzeichnen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt<br />

dann das Inkrafttreten, voraussichtlich im Dezember <strong>2010</strong>.<br />

Transfer of electronic accounting data abroad<br />

Am<strong>end</strong>ments in the Tax Management Act are included in the upcoming Annual Tax Bill <strong>2010</strong> allowing companies to maintain their<br />

electronic accounts and all or part of the necessary recordings abroad. Until now this is only possible if specific requirements are<br />

met. Under the proposed new rules, the authority of tax offices to permit companies to keep their books abroad will be ext<strong>end</strong>ed<br />

to include accounting systems in countries beyond the EEA, subject to the overriding condition that German taxation is not<br />

<strong>end</strong>angered. The in most cases, impracticable, formal requirement that a foreign authority grant the German tax office the right to<br />

interrogate accounting data held abroad is dropped.<br />

Apart from the overall benefits in the wake of these am<strong>end</strong>ments, a number of issues should nevertheless be checked and<br />

possible risks be considered, since outsourcing is not in all cases a suitable alternative. A transfer of the bookkeeping abroad still<br />

dep<strong>end</strong>s on the consent of the competent German tax office. Therefore, data entry and data storage must be made locally. Also<br />

the change of technology or the requirement for other technical equipment (to ensure data access at any time) as well as choosing<br />

an appropriate foreign location should be evaluated already at an early stage. (MH)<br />

23


Recht aktuell<br />

Legostein nicht als Gemeinschaftsmarkeeintragungsfähig<br />

Der bekannte Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke<br />

(die in der gesamten Europäischen Union gültig ist)<br />

eintragungsfähig. Das entschied der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) mit seinem Urteil vom 14. September <strong>2010</strong> (C-48/09).<br />

Nach der Verordnung über Gemeinschaftsmarken können solche<br />

Marken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen.<br />

Dazu zählen zum Beispiel Wörter, die Form der Ware oder deren<br />

Aufmachung. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Zeichen<br />

geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens<br />

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von der<br />

Eintragung sind jedoch Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich<br />

aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer<br />

technischen Wirkung erforderlich ist. Darunter fällt nach Ansicht<br />

des EuGH auch die Form des Legosteins. Denn die Form des<br />

Steins sei erforderlich, um die mit ihr verbundene, gewünschte<br />

technische Wirkung – den Zusammenbau zweier Spielsteine – zu<br />

erreichen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch noch andere<br />

Formen denkbar seien, mit denen die gleiche technische Wirkung<br />

erzielt werden könne.<br />

Mit dem Verbot, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der<br />

Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen<br />

Wirkung erforderlich ist, soll nach Ansicht des EuGH verhindert<br />

werden, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein<br />

Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften<br />

einer Ware eingeräumt wird. Denn dadurch ließe sich das Patentrecht<br />

umgehen, das einen Schutz für technische Lösungen<br />

lediglich für einen gewissen Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des<br />

Zeitraums dürfen die technischen Lösungen von allen Wirtschaftsteilnehmern<br />

frei verw<strong>end</strong>et werden. Das Markenrecht<br />

hingegen kann unter gewissen Voraussetzungen einen zeitlich<br />

unbeschränkten Schutz gewähren.<br />

Kündbarkeit einer Patronatserklärung<br />

In einer Patronatserklärung, die eine Konzerngesellschaft zugunsten<br />

einer anderen Konzerngesellschaft abgegeben hat, kann<br />

ein Kündigungsrecht wirksam vereinbart werden, auch wenn das<br />

zur Insolvenz der ursprünglich begünstigten Konzerngesellschaft<br />

führt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom<br />

20. September <strong>2010</strong> (II ZR 296/08) entschieden.<br />

Im zugrunde lieg<strong>end</strong>en Fall hatte sich eine GmbH gegenüber<br />

ihrer Enkelgesellschaft, die sich in finanziellen Schwierigkeiten<br />

befand, in einer so genannten Patronatserklärung verpflichtet, im<br />

Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten<br />

in dem Umfang zu erfüllen, wie dies zur Beseitigung<br />

der Insolvenzreife der Enkelgesellschaft erforderlich sei.<br />

Nach einigen Monaten kündigte sie diese Erklärung jedoch, woraufhin<br />

das Insolvenzverfahren über die Enkelgesellschaft eröffnet<br />

wurde.<br />

Der BGH entschied, dass ein Recht zur Kündigung in einer solchen<br />

Erklärung wirksam vereinbart werden kann. Auch die im<br />

Streitfall noch anw<strong>end</strong>baren Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts<br />

ständen dem nicht entgegen. Denn diese begründeten nur<br />

das Verbot der Rückholung schon erbrachter Mittel, nicht jedoch<br />

die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Auch die Grundsätze<br />

des so genannten Finanzplankredits ständen einer Kündigung<br />

nicht entgegen. Nach diesen Grundsätzen sind einlagenähnliche<br />

Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht<br />

vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft<br />

nicht mehr rückholbar, wenn sich das aus der Abrede der Parteien<br />

ergibt. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten<br />

Grundverständnis des Finanzplankredits folge aber auch,<br />

dass sich nicht nur die Zahlungspflicht des Gesellschafters nach<br />

den Vereinbarungen der Parteien richte, sondern auch dessen<br />

Möglichkeit, sich wieder von der Zahlungspflicht zu lösen.<br />

Normenkontrollrat ermittelt<br />

Kosten für den elektronischen<br />

Entgeltnachweis<br />

Auf Bitte des Bundeswirtschaftsministers hat der Nationale Normenkontrollrat<br />

ein Gutachten zu den Kosten des Verfahrens zur<br />

Übermittlung elektronischer Entgeltnachweise (ELENA) erstellt<br />

und am 13. September überreicht. Der Rat kommt darin zu dem<br />

Ergebnis, dass die Wirtschaft durch das Verfahren um rund<br />

90 Millionen Euro pro Jahr entlastet werde. Die Verwaltung habe<br />

allerdings jährlich einen Mehraufwand von etwa 82 Millionen<br />

Euro, der hauptsächlich auf die Erstattung der Kosten für die<br />

qualifizierte elektronische Signatur in Höhe von 70 Millionen Euro<br />

zurückzuführen sei. Unter dem Strich verbleibe so aber eine<br />

Gesamtentlastung von rund acht Millionen Euro pro Jahr.<br />

Darüber hinaus identifizierte der Normenkontrollrat ein weiteres<br />

Einsparpotenzial für die Wirtschaft in Höhe von jährlich 25 Millionen<br />

Euro, wenn das Verfahren auf weitere Bescheinigungen (beispielsweise<br />

für das Arbeitslosengeld) ausgeweitet und die EDV<br />

verbessert werden würde.<br />

Eilantrag gegen<br />

elektronische Datensammlung<br />

gescheitert<br />

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Antrag von fünf<br />

Bürgern (Beschwerdeführer), eine einstweilige Anordnung zur<br />

Aussetzung des Verfahrens zur Übermittlung elektronischer Ent-<br />

24 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


geltnachweise (ELENA) zu erlassen, mit Beschluss vom 14. September<br />

<strong>2010</strong> abgelehnt (1 BvR 872/10). Das BVerfG kann im<br />

Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig<br />

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung<br />

droh<strong>end</strong>er Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund<br />

zum Schutz des Gemeinwohls dring<strong>end</strong> geboten ist. In seiner<br />

Entscheidung führt das BVerfG jedoch aus, dass es von seiner<br />

Befugnis, im Rahmen einstweiliger Anordnungen das Inkrafttreten<br />

eines Gesetzes zu verzögern oder, wie vorlieg<strong>end</strong>, ein in Kraft<br />

getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter<br />

Zurückhaltung Gebrauch machen dürfe. Denn der Erlass einer<br />

solchen einstweiligen Anordnung sei stets ein erheblicher Eingriff<br />

in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ein Gesetz dürfe<br />

deshalb nur dann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig<br />

außer Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe, die für den<br />

Erlass der einstweiligen Anordnung sprächen, ein ganz besonderes<br />

Gewicht hätten. Das hätten die Beschwerdeführer nicht<br />

entsprech<strong>end</strong> dargetan. Zwar hätten sie substanziiert dargelegt,<br />

dass die Datenspeicherung ein Eingriff sei, der ein Risiko<br />

unbefugter und missbräuchlicher Datenzugriffe schaffe und möglicherweise<br />

ihre Grundrechte verletze. Dem stehe auch nicht<br />

entgegen, dass ein Abruf der Daten erst ab dem 1. Januar 2012<br />

erfolgen könne. Das alleine reiche jedoch nicht aus, denn es<br />

gebe Regelungen, die der Gefahr derartiger Zugriffe entgegenwirkten,<br />

die rechtmäßige Datenverw<strong>end</strong>ung begrenzten oder sie<br />

außer zu Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich ausschlössen.<br />

Deshalb sei der Antrag abzulehnen gewesen.<br />

Die Entscheidung des BVerfG betrifft allerdings nur den vorläufigen<br />

Rechtsschutz der Beschwerdeführer. Im Hauptsacheverfahren,<br />

in dem sich das BVerfG noch einmal intensiv mit einer<br />

möglichen Grundrechtsverletzung durch das ELENA-Verfahren<br />

beschäftigen wird, könnte das Gericht auch zu dem Ergebnis<br />

kommen, dass das Verfahren die Grundrechte der Bürger verletzt.<br />

Dann müsste es das Gesetz (über das Verfahren des<br />

elektronischen Entgeltnachweises), welches das ELENA-Verfahren<br />

regelt, für nichtig erklären.<br />

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an<br />

oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Annekatren Werthmann-Feldhues<br />

Tel.: 040 6378-1484<br />

annekatren.werthmannfeldhues@de.pwc.com<br />

Recht aktuell<br />

Arne Vogel<br />

Tel.: 040 6378-1233<br />

arne.vogel@de.pwc.com<br />

Vorsteuerabzug auf Leasingfahrzeuge<br />

In der Rechtssache C-277/09 hat Generalanwalt Ján Mazák nunmehr<br />

dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge<br />

vorgelegt. Das Ausgangsverfahren in dieser Sache betrifft<br />

die Weigerung des Commissioners for Her Majesty’s Revenue<br />

and Customs, den Abzug der Vorsteuer auf Kraftfahrzeuge zuzulassen,<br />

die zum Zweck des Verleasens gekauft wurden, weil er<br />

die gewählte Gestaltung für rechtsmissbräuchlich gehalten hatte.<br />

Die deutsche Tochter einer schottischen Bank hatte nämlich in<br />

Großbritannien Autos gekauft und an britische Unternehmer verleast.<br />

Nach damaligem britischem Recht handelte es sich dabei<br />

um eine in Deutschland steuerbare Warenlieferung. Nach der damaligen<br />

deutschen Rechtsauffassung war es eine am britischen<br />

Sitz des unternehmerischen Leasingnehmers zu versteuernde<br />

sonstige Leistung. Ergebnis: In keinem der beiden Staaten wurde<br />

Umsatzsteuer erhoben. Hierzu wollte der Court of Session of<br />

Scotland wissen, ob die Sechste Richtlinie dahingeh<strong>end</strong> auszulegen<br />

sei, dass der Vorsteuerabzug auf Leasingfahrzeuge versagt<br />

werden kann, wenn wie im Streitfall auf die Umsätze des Fahrzeugverleasens<br />

weder in diesem Mitgliedstaat noch in einem anderen<br />

betroffenen Mitgliedstaat Mehrwertsteuer erhoben wurde.<br />

Dies hat der Generalanwalt Mazák in seinem Schlussantrag jetzt<br />

verneint. Nach seiner Auffassung berechtigt gelt<strong>end</strong>es EU-Recht<br />

die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nicht, einem Steuerpflichtigen<br />

den Abzug der Vorsteuer, mit der Gegenstände belastet<br />

waren, die dann für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte<br />

Leasingleistungen verw<strong>end</strong>et wurden, allein deshalb zu versagen,<br />

weil auf diese Leistungen in dem letztgenannten Mitgliedstaat<br />

nicht tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten war. Darüber<br />

hinaus sei es Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom<br />

Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2006 (Halifax), formulierten<br />

Kriterien festzustellen, ob bei der Anw<strong>end</strong>ung der Sechsten<br />

Richtlinie Umsätze wie die im Ausgangsverfahren streitigen als<br />

missbräuchliche Praxis angesehen werden können. Auch der<br />

Umstand, dass eine ausländische Tochtergesellschaft anstatt<br />

eines in dem betreff<strong>end</strong>en Land ansässigen Anbieters zur Tätigung<br />

eines Umsatzes ausgewählt wurde und dies zu einem Steuervorteil<br />

führt, kann nach seiner Ansicht allein noch nicht die<br />

Feststellung begründen, mit dem fraglichen Umsatz werde im<br />

Wesentlichen nur ein Steuervorteil bezweckt. GS<br />

EuGH, Schlussanträge vom 30. September <strong>2010</strong> (C-277/09,<br />

RBS Deutschland)<br />

25


Länder<br />

Länderreport<br />

Ukraine<br />

Pensionsfondsbeiträge für Unternehmer<br />

Das Parlament hat ein Gesetz verabschiedet,<br />

nach dem Privatunternehmer, die für<br />

das vereinfachte Steuersystem (Einheitssteuersatz<br />

oder fester Steuersatz) registriert<br />

sind, verpflichtet werden, zusätzliche<br />

Beiträge in den Pensionsfonds zu leisten.<br />

Solche Personen sollen dann selbst entscheiden,<br />

wie hoch ihr zusätzlicher Beitrag<br />

innerhalb des minimalen und maximalen<br />

Grenzwerts sein soll. Diese Grenzwerte<br />

werden anhand der Beiträge<br />

bemessen, die im vereinfachten Steuersystem<br />

zu zahlen sind.<br />

Unter der Bedingung, dass der Einheitsbeitragssatz<br />

maximal 200 Ukrainische<br />

Hrywnja (UAH, circa 19,20 Euro) betragen<br />

kann, sollte der zusätzliche Beitrag 210,82<br />

UAH (circa 20,18 Euro) nicht unter- und<br />

4.338,24 UAH (circa 415,44 Euro) nicht<br />

überschreiten. Die Höhe der Beiträge ändert<br />

sich mit den Änderungen des Basissatzes<br />

für Sozialbeiträge (ab dem 1. Oktober<br />

und dem 1. Dezember <strong>2010</strong>).<br />

Damit das Gesetz in Kraft treten kann,<br />

muss es noch vom Präsidenten unterzeichnet<br />

und veröffentlicht werden.<br />

Freihandelsabkommen mit dem Europäischen<br />

Verband Fairer Handel<br />

Am 24. Juni <strong>2010</strong> hat die Ukraine ein Freihandelsabkommen<br />

mit dem Europäischen<br />

Verband Fairer Handel geschlossen, das<br />

auch Island, Liechtenstein, Norwegen und<br />

die Schweiz einschließt. Das Abkommen<br />

umfasst die Befreiung von Zöllen für Güter,<br />

die zwischen den genannten Ländern<br />

gehandelt werden. Es betrifft außerdem<br />

den Dienstleistungsverkehr, Investitionen,<br />

geistiges Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen<br />

und die Durchsetzung<br />

des Wettbewerbsrechts. Das Freihandels-<br />

EU kompakt<br />

Aktuelles aus Mittel- und Osteuropa<br />

abkommen muss von den entsprech<strong>end</strong>en<br />

Parlamenten ratifiziert werden und<br />

tritt nach dem Austausch der Ratifizierungsdokumente<br />

in Kraft.<br />

Kontakt vor Ort<br />

Dr. Marc-Tell Madl<br />

Tel.: +380 44 490-6777<br />

Polen<br />

Besteuerung von medizinischen Zusatzleistungen<br />

Ein Beschluss von sieben Richtern des<br />

obersten Verwaltungsgerichts vom<br />

24. Mai <strong>2010</strong> be<strong>end</strong>et eine lange Diskussion<br />

zwischen Steuerbehörden und Arbeitgebern<br />

über die steuerrechtlichen<br />

Folgen von medizinischen Zusatzleistungen,<br />

die Arbeitnehmern angeboten werden.<br />

Erklärtes Ziel des Beschlusses ist es,<br />

Diskrepanzen in der Rechtsprechung der<br />

Verwaltungsgerichte im Zusammenhang<br />

mit derartigen Zuschüssen zu beseitigen.<br />

Nach dem Beschluss des obersten Verwaltungsgerichts<br />

zählen medizinische<br />

Zusatzleistungen zu der Gruppe von<br />

kostenlosen Vorteilen für die anspruchsberechtigten<br />

Arbeitnehmer, die in den<br />

Einkommensteuervorschriften definiert<br />

werden. Mit anderen Worten: Diese Vorteile<br />

müssen besteuert werden.<br />

Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

Der Beschluss hat eine hohe Bedeutung<br />

für alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern<br />

kostenlose medizinische Zusatzleistungen<br />

anbieten. Zunächst wird der Beschluss<br />

des obersten Verwaltungsgerichts<br />

die besteh<strong>end</strong>e Praxis der Arbeitgeber<br />

ändern, keine Steuern für derartige Leistungen<br />

einzubehalten. Möglicherweise hat<br />

dieser Beschluss auch Auswirkungen auf<br />

die Vergangenheit. Die Steuerbehörden<br />

haben neue Argumente erhalten, mit denen<br />

sie die besteh<strong>end</strong>e Praxis polnischer<br />

Arbeitgeber angreifen und Steuern auf<br />

diese Vorteile inklusive der Strafzinsen für<br />

die letzten fünf Jahre verlangen können.<br />

Sollte dieser Fall eintreten, müssen Arbeitgeber<br />

ihre Steuererklärungen der vergangenen<br />

Jahre korrigieren und damit rechnen,<br />

die zusätzlichen Kosten, die im<br />

Zusammenhang mit den fraglichen Leistungen<br />

entstanden sind, übernehmen zu<br />

müssen.<br />

Der Beschluss wird möglicherweise auch<br />

Auswirkungen auf die Beiträge zur Sozialund<br />

Krankenversicherung haben, die<br />

anhand der zusätzlichen Leistungen berechnet<br />

werden. Was dabei im Einzelnen<br />

geschehen wird, hängt von der Verfahrensweise<br />

der Arbeitgeber in der Vergangenheit<br />

ab. Zu unterscheiden sind dabei<br />

grundsätzlich drei Gruppen von mehr oder<br />

weniger Betroffenen:<br />

• Auf der sicheren Seite sind alle Arbeitgeber,<br />

die Steuern auf derartige Zusatzleistungen<br />

einbehalten haben.<br />

• Arbeitgeber, die eine Zusage seitens der<br />

Steuerbehörde erhalten hatten, dass<br />

ihre Zusatzleistungen nicht zu steuerpflichtigen<br />

kostenlosen Leistungen zählen,<br />

sind in einer relativ guten Position.<br />

Nichtsdestotrotz empfehlen wir, diese<br />

individuellen Fälle vor dem Hintergrund<br />

der polnischen Regelungen erneut zu<br />

überprüfen.<br />

• Arbeitgeber, die medizinische Zusatzleistungen<br />

nicht versteuert haben, werden<br />

nicht durch die Regelungen der<br />

Steuerbehörde gedeckt.<br />

Sie müssen damit rechnen, überdurchschnittlich<br />

hohe Steuernachzahlungen<br />

tätigen zu müssen, die von der Steuerbehörde<br />

gefordert werden.<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: celina.maciejewski@de.pwc.com<br />

26 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Letztlich wird der Beschluss wahrscheinlich<br />

auch Auswirkungen auf die steuerliche<br />

Behandlung anderer Vergünstigungen<br />

für Arbeitnehmer haben, die Teil einer<br />

ganzen Gruppe von Zusatzleistungen<br />

sind, von Arbeitnehmern für eine Pauschalgebühr<br />

abgenommen werden und<br />

bisweilen als nicht steuerpflichtige Zusatzleistungen<br />

behandelt wurden.<br />

Kontakt vor Ort<br />

Malgorzata Jablonska<br />

Tel.: +48 71 356-1195<br />

Tomasz Wolczek<br />

Tel.: +48 71 356-1182<br />

Lettland<br />

Neue Regelungen für Aufenthaltserlaubnisse<br />

Am 1. Juli <strong>2010</strong> sind die neuen Regelungen<br />

für Aufenthaltserlaubnisse in Kraft<br />

getreten und ersetzen die Ministerratsverordnung<br />

Nr. 326 vom 30. März <strong>2010</strong>. Die<br />

Regelungen wurden anhand der aktuellen<br />

Änderungen des Einwanderungsgesetzes<br />

ausgearbeitet. Der Artikel beinhaltet die<br />

Änderungen, die die Ausgabe von Einladungen<br />

an ausländische Staatsbürger<br />

betreffen, und definiert, welche Dokumente<br />

und Informationen eine juristische<br />

Person vorlegen muss, wenn sie einen<br />

ausländischen Staatsbürger nach Lettland<br />

zum Arbeiten einladen möchte. Zusätzlich<br />

zu den Dokumenten und Informationen,<br />

die grundsätzlich benötigt werden, müssen<br />

die folg<strong>end</strong>en Dokumente beim Ministerium<br />

für Staatsangehörigkeit und Migration<br />

eingereicht werden:<br />

• einen Antrag mit folg<strong>end</strong>en Angaben<br />

über den ausländischen Staatsbürger:<br />

– Gründe für die Erforderlichkeit der<br />

Einstellung eines Ausländers<br />

– der Bildungsweg<br />

– Verzeichnisnummer des Industriezweigs<br />

nach der Verordnung Nr.<br />

1893/2006 vom 20. Dezember 2006<br />

des europäischen Parlaments und<br />

Rates<br />

– Berufsstandnummer nach der offiziellen<br />

Klassifizierung von Berufen<br />

– der Ort, die Adresse der Arbeitsstätte<br />

sowie die Wochenarbeitszeit in Stunden<br />

und die Höhe des Gehalts<br />

• eine Kopie des Qualifizierungsnachweises<br />

für regulierte Berufe oder<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

• einen beglaubigten Nachweis der Ausbildung<br />

oder den Urkundenbeweis über<br />

drei Jahre Berufserfahrung, wenn der<br />

Beruf nicht reguliert ist<br />

• eine Kopie oder einen Entwurf des<br />

Arbeitsvertrags oder Dienstleistungsvertrags<br />

und<br />

• Kopien der Lizenzen, die für die Ausübung<br />

des Berufs vorausgesetzt werden<br />

Unabhängig von dem Grund der Einladung<br />

muss das Geschlecht des ausländischen<br />

Staatsbürgers angegeben werden.<br />

Das Ministerium für Staatsangehörigkeit<br />

und Migration hat fünf Werktage, um die<br />

Einladung für eine Anstellung anzunehmen<br />

oder abzulehnen, und zwei Werktage<br />

für eine Einladung, die nicht für einen Arbeitnehmer<br />

beantragt wurde. In beiden<br />

Fällen kann die Bearbeitungszeit um zehn<br />

Werktage verlängert werden, wenn eine<br />

weitere Durchsicht nötig ist.<br />

Ergänzung des Umsatzsteuerreglements<br />

Die vorgeschlagenen Änderungen der<br />

Regierungsanordnung Nr. 933 vom<br />

14. November 2006, die Klarstellungen<br />

zur Umsatzsteuer enthalten, liegen jetzt<br />

dem Ministerkabinett zur <strong>end</strong>gültigen<br />

Durchsicht vor. Die Änderung soll die Anw<strong>end</strong>ung<br />

der letzten Modifikationen des<br />

Gesetzes erleichtern und die Interpretationsspielräume<br />

verringern.<br />

Der neue Entwurf umfasst folg<strong>end</strong>e<br />

Themen:<br />

• die Handhabung der Umsatzsteuer bei<br />

dem Verkauf von Bauland mit Baugenehmigung<br />

für Baumaßnahmen, die vor<br />

dem 1. Januar <strong>2010</strong> herausgegeben<br />

und danach erneuert oder nochmals<br />

registriert wurden<br />

• Eintragung von Händlern im Register für<br />

steuerbare Personen, das von der<br />

Steuerbehörde unterhalten wird;<br />

• die Handhabung der Umsatzsteuerbemessung<br />

bei dem Verkauf von neuen<br />

Immobilien, die renoviert, rekonstruiert<br />

oder restauriert wurden<br />

• Beantragung eines Nullsteuersatzes,<br />

Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen<br />

sowie die erforderlichen Unterlagen,<br />

die zum Nachweis von Exportgeschäften<br />

und zur Beantragung des<br />

Nullsteuersatzes bei Umbau, Reparatur<br />

und Wartung von internationalen Schiffen<br />

vorgelegt werden müssen<br />

Länder<br />

• der Steuerbemessungszeitraum<br />

• Spezialregelungen für Umsatzsteuerzahlungen<br />

und Vorsteuerabzug für<br />

kleine und landwirtschaftliche Betriebe<br />

• Einbringung von Forderungsausfällen<br />

• der Zeitraum für Umsatzsteuerzahlungen<br />

und Vorsteuerabzug für Dienstleistungen,<br />

die als in Lettland erbracht<br />

gelten und für die der Leist<strong>end</strong>e die<br />

Umsatzsteuer ausweist<br />

• Beantragung eines Nullsteuersatzes auf<br />

importierte Güter<br />

Ebenso gibt es Pläne, das Registrierungsformular<br />

zur Umsatzsteuer zu vereinfachen<br />

und dessen Formulierungen zu<br />

ändern.<br />

Der Entwurf klärt auch, wie der steuerpflichtige<br />

Betrag des persönlichen Verbrauchs<br />

festgelegt werden sollte, wenn<br />

ein Vorteil aus dem Verw<strong>end</strong>en eines<br />

Firmenwagens zu privaten Zwecken entstanden<br />

ist. Dieser Punkt war Teil einer<br />

erhitzten Debatte des Ministerkabinetts,<br />

weshalb es schwierig vorauszusagen ist,<br />

ob die Erklärung zum Dienstwagen in den<br />

neuen Regeln enthalten sein wird.<br />

Kontakt vor Ort<br />

Zlata Elksnina-Zascirinska<br />

Tel.: +371 67 09-4400<br />

Litauen<br />

Vereinfachung bei Anerkennung von uneinbringlichen<br />

Forderungen als absetzbare<br />

Ausgaben<br />

Am 18. Juni wurde die Anordnung Nr. 1K-<br />

188 „Über die Änderungen der Anordnung<br />

Nr. 40 des Finanzministeriums ,Über die<br />

Begründung von uneinbringlichen Forderungen<br />

und das Bestreben, diese einzuholen‘<br />

und die Annahme der Regelungen<br />

für die Berechnung von uneinbringlichen<br />

Forderungen“ durch das Finanzministerium<br />

veröffentlicht.<br />

Die Anordnung verfügt, dass uneinbringliche<br />

Forderungen zu einem höheren<br />

Betrag als bislang als abzugsfähige Ausgaben<br />

angesetzt werden dürfen, auch<br />

wenn kein Nachweis über die Bemühungen<br />

der Beitreibung der Forderungen erbracht<br />

wurde und kein Nachweis darüber<br />

vorliegt, ob es sich um uneinbringliche<br />

Forderungen handelt. Darüber hinaus wurden<br />

auch andere Voraussetzungen über<br />

27


Länder<br />

die Dokumentation reduziert oder gänzlich<br />

aufgehoben.<br />

Die Anordnung findet Anw<strong>end</strong>ung bei der<br />

Berechnung des steuerbaren Ertrags für<br />

die Steuerperioden ab <strong>2010</strong>.<br />

Kontakt vor Ort<br />

Kristina Krisciunaite-Bartuseviciene<br />

Tel.: +370 5 239-2300<br />

Rumänien<br />

Änderungen der Normen zur Umsatzsteuer<br />

Am 30. Juli <strong>2010</strong> sind die Änderungen der<br />

methodischen Normen im Zusammenhang<br />

mit der Umsatzsteuer in Kraft getreten.<br />

Laut den Änderungen wird dem Einheitssteuersatz<br />

die Rate unterstellt, die im<br />

Moment der Warenlieferung beziehungsweise<br />

Leistungserbringung galt. Daraus<br />

folgt, dass auch Anzahlungen auf nach<br />

dem 1. Juli <strong>2010</strong> erbrachte Warenlieferungen<br />

oder Leistungen dem neuen Umsatzsteuersatz<br />

von 24 Prozent unterliegen.<br />

Das gleiche gilt für im Reverseverfahren<br />

entsteh<strong>end</strong>e Umsatzsteuer.<br />

Außerdem wird die Umsatzsteuer von 24<br />

Prozent auch in folg<strong>end</strong>en Konstellationen<br />

erhoben:<br />

• innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern,<br />

die im Juni <strong>2010</strong> bezogen, jedoch<br />

erst im Juli <strong>2010</strong> in Rechnung gestellt<br />

wurden<br />

• Rechnungen, deren Beträge sich aufgrund<br />

von Preisänderungen vor dem<br />

1. Juli <strong>2010</strong> geändert haben und bei denen<br />

nicht mehr festgestellt werden<br />

kann, welche Preisänderungen dem<br />

neuen Betrag unterliegen<br />

• Rückerstattungen, die nach dem 1. Juli<br />

<strong>2010</strong> durchgeführt wurden<br />

• Rechnungen, die auf Grundlage von<br />

Tätigkeitsberichten für Dienstleistungen<br />

erstellt und die Berichte vom Dienstleister<br />

oder Leistungsempfänger nach dem<br />

1. Juli <strong>2010</strong> akzeptiert wurden, unabhängig<br />

davon, wann die Dienstleistung<br />

erbracht wurde (Der Abrechnungszeitraum<br />

darf nicht mehr als ein Jahr betragen.)<br />

• Rechnungen von Versorgungsunternehmen<br />

für beispielsweise Gas, Elektrizität,<br />

Wasser und Telekommunikation, die<br />

nach dem 1. Juli <strong>2010</strong> erstellt wurden<br />

• Leasingraten, deren Rechnungsdatum<br />

aufgrund des Zahlungsplans im Juli<br />

<strong>2010</strong> datiert<br />

• Onlinedienstleistungen aufgrund von<br />

Abonnements, die nach dem 1. Juli<br />

<strong>2010</strong> in Rechnung gestellt wurden<br />

Kontakt vor Ort<br />

Alex Massaci<br />

Tel.: +40 21 202-8658<br />

Ungarn<br />

Gewerbesteuerertragshoheit wieder bei<br />

den örtlichen Gemeinden<br />

Das Parlament hat am 21. Juni <strong>2010</strong> die<br />

Modifizierung eines Gesetzes verabschiedet,<br />

nach der die Aufgaben im Zusammenhang<br />

mit der Gewerbesteuer wieder<br />

von den örtlichen Gemeindeverwaltungen<br />

übernommen werden. Aufgrund des Gesetzes<br />

LVII. aus dem Jahre <strong>2010</strong> müssen<br />

sämtliche Steuerverpflichtungen ab<br />

29. Juni <strong>2010</strong> wieder bei den örtlichen<br />

Steuerämtern erfüllt werden. Daher mussten<br />

die Unternehmen ihren Meldepflichten,<br />

die steuerpflichtige, ständige oder<br />

vorübergeh<strong>end</strong>e Tätigkeiten ab dem 29.<br />

Juni <strong>2010</strong> betrafen, bei den zuständigen<br />

örtlichen Steuerbehörden nachkommen.<br />

Wenn eine Tätigkeit am 29. Juni <strong>2010</strong><br />

oder danach be<strong>end</strong>et wird, muss auch<br />

dies der örtlichen Steuerbehörde gemeldet<br />

werden.<br />

Bis zum 28. Juni <strong>2010</strong> empfing die staatliche<br />

Steuerbehörde die Einzahlungen noch<br />

per Lastschrift. Alle Einzahlungen für die<br />

örtliche Gewerbesteuer, die danach eingegangen<br />

sind, werden dem Steuerzahler<br />

ohne Bearbeitung zurücküberwiesen.<br />

Bitte beachten Sie: Auch alle Vorsteuerzahlungen,<br />

die am 15. September <strong>2010</strong><br />

fällig wurden, mussten bereits wieder der<br />

örtlichen Steuerbehörde gezahlt werden.<br />

Die ab 1. Januar <strong>2010</strong> gültige Verordnung<br />

bleibt unverändert, nach der die Steuervorauszahlung<br />

der örtlichen Gewerbesteuer<br />

durch Selbsterklärung gemeldet<br />

werden muss, und zwar zusammen mit<br />

der Jahressteuererklärung.<br />

Zusätzlich eingeführt wurde – ähnlich wie<br />

bei der Körperschaftsteuer – ein neues<br />

Element: Über die Erfüllung der Gewerbesteuer<br />

muss auch eine Erklärung der ört-<br />

lichen Steuerbehörde auf einem Formular<br />

eingereicht werden, und zwar bis zum 20.<br />

des letzten Monats des Steuerjahrs. Falls<br />

bei einem Steuersubjekt eine Revision im<br />

Gange ist, die auch die örtliche Gewerbesteuer<br />

betrifft, wird das Verfahren auch<br />

von der staatlichen Steuerbehörde be<strong>end</strong>et.<br />

Die Ergebnisse und Daten der Revision<br />

aber werden der örtlich zuständigen<br />

Steuerbehörde weitergeleitet, die – falls<br />

notw<strong>end</strong>ig – das Verfahren fortsetzt oder<br />

abschließt.<br />

Infolge der Modifizierung entfällt die früher<br />

gültige Zweijahresfrist für die Verjährung<br />

der Steuerbemessung. Stattdessen muss<br />

die allgemeine Verjährungsfrist laut Steuergesetz<br />

angewandt werden.<br />

Kontakt vor Ort<br />

Gabriella Erdös<br />

Tel.: +36 1 461-9130<br />

Slowakei<br />

Neues Existenzminimum<br />

Das slowakische Ministerium für Arbeit,<br />

soziale Angelegenheiten und Familie hat<br />

eine Verordnung erlassen, mit der seit<br />

dem 1. Juli <strong>2010</strong> das monatliche Existenzminimum<br />

von 185,19 auf 185,38 Euro<br />

erhöht wurde.<br />

Das neue Existenzminimum wird im Jahr<br />

2011 die Höhe des jährlichen persönlichen<br />

Steuerfreibetrags sowohl für den<br />

Steuerpflichtigen als auch für seinen Ehepartner,<br />

die Einkommensgrenze für den<br />

Anspruch auf den jährlichen persönlichen<br />

Steuerfreibetrag für den Steuerpflichtigen<br />

und seinen Ehepartner sowie auch die<br />

Steuerbefreiung bei einigen Arten von Einnahmen<br />

natürlicher Personen (außer Einnahmen<br />

aus nicht selbstständiger Arbeit)<br />

beeinflussen. Alle vorsteh<strong>end</strong> genannten<br />

Posten sind nämlich vom monatlichen<br />

Existenzminimum abhängig. Das neue<br />

Existenzminimum wird ebenfalls die Höhe<br />

des Steuerbonusses für jedes unterhaltspflichtige<br />

Kind beeinflussen, der seit dem<br />

1. Juli <strong>2010</strong> bis zum 1. Juli 2011 in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Kontakt vor Ort<br />

Tomas Alaxin<br />

Tel.: +421 2 59 350 664<br />

28 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Der Nachrichtenkanal: das Business-<br />

Portal von <strong>PwC</strong><br />

Unter www.pwc.de gibt Ihnen der Internetauftritt von <strong>PwC</strong> nützliche Hinweise zu<br />

wichtigen Themen an die Hand.<br />

Aktuell und schnell: Der Navigationspunkt „Nachrichten“ versorgt interessierte Nutzer<br />

mit wertvollen Informationen aus dem Bereich Steuern und Recht.<br />

e:pwc<br />

German Tax & Legal News<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

BFH – kurz und<br />

knapp<br />

Ticker<br />

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen<br />

Zusammen veranlagte Ehegatten, die<br />

mehrere Wohnungen nutzen, können die<br />

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen<br />

nur einmal bis zum gesetzlich geregelten<br />

Höchstbetrag (aktuell 1.200 Euro)<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Urteil vom 29. Juli <strong>2010</strong> (VI R 60/09)<br />

Auf den Hund gekommen<br />

Aufw<strong>end</strong>ungen eines Polizeihundeführers<br />

für den ihm anvertrauten Diensthund<br />

sind steuerlich in vollem Umfang als<br />

Werbungskosten abziehbar.<br />

Beschluss vom 30. Juni <strong>2010</strong> (VI R 45/09)<br />

Geldumtausch durch Wechselstube<br />

Ein Unternehmer, der auf einem deutschen<br />

Flughafen in einer Wechselstube inund<br />

ausländische Banknoten und Münzen<br />

im Rahmen von Sortengeschäften an- und<br />

verkauft, führt umsatzsteuerlich keine<br />

Lieferungen, sondern sonstige Leistungen<br />

(Dienstleistungen).<br />

Urteil vom 19. Mai 20 (XI R 6/09)<br />

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs<br />

Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer<br />

Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen<br />

ist auch dann vorzunehmen, wenn im<br />

Veranlagungszeitraum keine Überentnahme<br />

vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund<br />

von Überentnahmen aus den<br />

Vorjahren ergibt.<br />

Urteil vom 17. August <strong>2010</strong> (VIII R 42/07)<br />

Beiträge in Englisch finden Sie in der<br />

neuen Ausgabe von e:pwc German Tax &<br />

Legal News.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />

29


Länder<br />

30 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>


Herausgeber<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Olof-Palme-Straße 35<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

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V. i. S. d. P.<br />

Gabriele Stein (GS)<br />

Fax: 069 9585-944904<br />

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Manfred Haas (MH)<br />

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Gestaltung, Satz<br />

H. J. and fri<strong>end</strong>s Werbeagentur GmbH, Frankfurt am Main<br />

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Werkstatt für moderne Sprache, Frankfurt am Main<br />

Druck<br />

Kohlhammer und Wallishauser GmbH, Hechingen<br />

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt.<br />

Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die<br />

angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer für Sie<br />

tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung dürfen nur<br />

nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Herausgeber<br />

nachgedruckt oder vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge<br />

geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.<br />

Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-Redaktion verfasst.<br />

© Oktober <strong>2010</strong><br />

PricewaterhouseCoopers bezeichnet die<br />

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen<br />

Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International<br />

Limited.<br />

pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong><br />

Impressum<br />

31


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