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Steuern A bis Z<br />
daher nicht die Frage, ob das Bankgeheimnis fällt, sondern lediglich<br />
wann und in welchem Umfang der Informationsaustausch<br />
bei Steuerhinterziehung in Kraft tritt. Das Aufgriffsrisiko für deutsche<br />
Anleger in Steueroasen wird in jedem Fall deutlich steigen.<br />
Droht aus anderen Gründen die Entdeckung der Tat nicht unmittelbar,<br />
eröffnet die notw<strong>end</strong>ige Neuverhandlung der DBA<br />
Anlegern einen gewissen zeitlichen Spielraum. Diesen sollten<br />
Anleger nutzen, um die verbleib<strong>end</strong>en Handlungsoptionen eingeh<strong>end</strong><br />
zu prüfen und gegebenenfalls durch Selbstanzeige einem<br />
Steuerstrafverfahren zu entgehen.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen<br />
einfach eine E-Mail.<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Martin H. Seevers<br />
Tel.: 040 6378-1223<br />
martin.seevers@de.pwc.com<br />
Dr. Stephen A. Hecht<br />
Tel.: 040 6378-1270<br />
stephen.hecht@de.pwc.com<br />
Teile dieses Artikels sind in der Ausgabe 6/2009 der Zeitschrift<br />
Vermögen & Steuern erschienen. – Teil 2 des Artikels<br />
können Sie in der nächsten Ausgabe von pwc: steuern+recht<br />
lesen.<br />
European Customs & Trade<br />
Communique<br />
Typische oder atypische<br />
stille Beteiligung:<br />
Teilwertabschreibung,<br />
Mitunternehmerrisiko<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … durch welche Voraussetzungen sich nach ständiger<br />
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Mitunternehmerschaft<br />
begründet.<br />
• … welche Faktoren nach Ansicht des Gerichts genügen,<br />
um eine Mitunternehmerinitiative zu bejahen.<br />
• … warum der Bundesfinanzhof bei der Begründung des<br />
Mitunternehmerrisikos von der Vorinstanz abweicht.<br />
In einem unveröffentlichten Urteil vom 1. Juli <strong>2010</strong> befasste sich<br />
der Bundesfinanzhof unter anderem mit folg<strong>end</strong>er Frage: Ist der<br />
stille Gesellschafter einer GmbH – dem die Rechte nach § 118<br />
Handelsgesetzbuch zustehen und dem in seiner Eigenschaft als<br />
GmbH-Gesellschafter die Befugnis eingeräumt ist, jederzeit die<br />
Abberufung oder Bestellung eines von ihm bestimmten alleinvertretungsberechtigten<br />
GmbH-Geschäftsführers zu verlangen – als<br />
Mitunternehmer anzusehen, auch wenn sein Mitunternehmerrisiko<br />
eher schwach ausgeprägt ist? Wie das Gericht entschied<br />
und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der folg<strong>end</strong>e<br />
Beitrag für Sie zusammen.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit einer Einlage in Höhe von<br />
500.000 DM an der P-GmbH beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand<br />
der P-GmbH ist die Herstellung und der Vertrieb von<br />
Kommunikations-Multimediaprodukten sowie die Beratung, die<br />
Schulung, der Support und der Service in diesen Bereichen. Im<br />
Jahr 1996 schloss die Klägerin mit der P-GmbH einen Vertrag<br />
über eine stille Beteiligung. Die Klägerin war nach diesem Vertrag<br />
nicht ausdrücklich an den stillen Reserven und dem Firmenwert<br />
der P-GmbH beteiligt. Jedoch stand ihr nach dem Vertrag im<br />
Falle der Liquidation der P-GmbH ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
zu. Die P-GmbH ging in der Bilanz, die sie bei dem zuständigen<br />
Veranlagungsfinanzamt einreichte, davon aus, mit<br />
Abschluss des Vertrags mit der Klägerin sei ein atypisch stilles<br />
Beteiligungsverhältnis begründet worden.<br />
Im Jahr 1998 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen der P-GmbH durch Beschluss des zuständigen<br />
Amtsgerichts mangels Masse abgelehnt. Daraufhin schrieb die<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll finden<br />
Sie in der neuen Ausgabe von European<br />
Customs & Trade Communique.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com<br />
16 pwc: steuern+recht Oktober <strong>2010</strong>