20 - Prof. Dr. Reinhard Singer
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Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte; diese sind in der Regel unwiderruflich<br />
(Pal./Weidenkaff, § 439 Rn. 6 a.E.).<br />
Umgekehrt ist Käufer nicht an Nacherfüllungsverlangen gebunden; arg.: § 281 IV e contrario:<br />
Übergang von Schadensersatz zur Nacherfüllung ausgeschlossen (BGH NJW <strong>20</strong>06, 1198 Tz.<br />
18; Medicus/Petersen, BR, Rn. 283).<br />
4. Schadensersatz, § 437 Nr. 3 Fall 1<br />
a) Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I)<br />
aa) Schuldverhältnis (= Kaufvertrag)<br />
bb) Lieferung einer mangelhaften Sache.<br />
cc) Vertretenmüssen: wird gem. § 280 I 2 vermutet.<br />
dd) Schaden<br />
Verkäufer, der die Ware eines Herstellers lediglich vertreibt, hat die mangelhafte<br />
Lieferung regelmäßig nicht zu vertreten (keine Untersuchungspflicht)<br />
Ausnahme: er ist durch Reklamationen anderer Kunden oder durch den Hersteller<br />
auf den Mangel aufmerksam geworden.<br />
Im Einzelfall auch Untersuchungspflicht beim spezialisierten Fachhandel (Medicus<br />
§ 74 Rn. 72; BGH NJW <strong>20</strong>04, 2301; <strong>20</strong>06, 1589: Importeur einer in China<br />
hergestellten Tapetenkleistermaschine ist verpflichtet, diese beim Inverkehrbringen<br />
auf ihre Verkehrsssicherheit zu untersuchen).<br />
Schaden, der durch mangelfreie Nacherfüllung nicht beseitigt wird<br />
= den der Käufer an anderen Rechtsgütern infolge des Mangels erleidet.<br />
b) Schadensersatz statt der Leistung<br />
(aa) „kleiner“ Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281<br />
Käufer behält mangelhafte Sache und macht als Schadensersatz die Wertdifferenz zu<br />
dem vertragsgemäßen Zustand geltend.<br />
Schadensersatzanspruch ähnelt Minderung; im Unterschied zu dieser kann Käufer aber<br />
auch Reparaturkosten und sonstige Vermögensschäden, die auf dem Mangel beruhen<br />
(zB entgangenen Gewinn), geltend machen.<br />
Ferner Ähnlichkeit mit Surrogationstheorie im allg. Leistungsstörungsrecht (§§ 281,<br />
283).<br />
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