20 - Prof. Dr. Reinhard Singer
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2. Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder Minderung (§§ 346 I, 323 I bzw.<br />
441 IV, 437 Nr. 2)<br />
a) § 323 I verlangt Frist zur Nacherfüllung<br />
b) Fristsetzung wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung zwar entbehrlich (§<br />
326 V)<br />
c) aber Rücktritt dennoch ausgeschlossen gem. § 323 VI, weil K für den<br />
Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigen würde (Unmöglichkeit der<br />
Nacherfüllung), allein verantwortlich ist (da sie den Mangel selbst beseitigt<br />
hat).<br />
3. Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten gem. § 326 II 2 (analog)<br />
a) Grundgedanke: Nacherfüllung ist infolge der Selbstvornahme durch K<br />
unmöglich geworden. V behält deshalb zwar seinen Kaufpreisanspruch (§<br />
326 II 1), muss sich aber die ersparten Nacherfüllungskosten anrechnen<br />
lassen (§ 326 II 2).<br />
Da K bereits bezahlt hat, ist V um die ersparten Aufwendungen<br />
bereichert; Herausgabe an K gem. §§ 326 IV, 346 I<br />
b) § 326 II 2 ist im Falle nicht vertragsgemäßer Leistung zwar nicht<br />
anwendbar (§ 326 I 2), aber nach einem Teil des Schrifttums trifft der<br />
Grundgedanke zu, eine Bereicherung des Verkäufers zu verhindern.<br />
c) Gegen einen Erstattungsanspruch des Käufers BGHZ 162, 219; BGH<br />
NJW <strong>20</strong>06, 1195; arg.:<br />
- §§ 437 ff enthalten eine abschließende Regelung; anders als dem Besteller<br />
im Werkvertragsrecht ist dem Käufer eine Selbstvornahme nicht<br />
gestattet.<br />
- Zudem würde ein solcher Anspruch dem Vorrang der Nacherfüllung<br />
widersprechen; dem Verkäufer würde sein Recht zur zweiten Andienung<br />
genommen.<br />
- Nacherfüllung soll dem Verkäufer Gelegenheit geben, die verkaufte Sache<br />
daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, bereits im<br />
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen oder welche Ursache er hat.<br />
Diese Möglichkeit (und die Chance, Beweise zu sichern) würde Verkäufer<br />
verlieren, wenn Käufer ohne Fristsetzung Erstattungsansprüche geltend<br />
machen könnte.<br />
Ergebnis: Nach h.M. hat Käufer im Falle einer Selbstvornahme keinen<br />
Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer, weder aus § 326 II 2, noch aus<br />
§ 812 I 1, F. 2 oder §§ 677, 683 S. 1.<br />
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