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20 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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aa) Voraussetzung: Teilbarkeit der Leistung<br />

Teilbarkeit: zerlegbar ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung<br />

des Leistungszwecks<br />

Bsp.: Gattungsleistungen, Lieferung mehrerer Sachen<br />

bb) Fallbezogen:<br />

c) Rechtsfolgen:<br />

Lorenz aaO.: Leistung teilbar<br />

LG Rottweil: §§ 266, 323 I (Zurückweisung)<br />

m.E. nicht teilbar, wenn es Käufern auf die - nicht mehr lieferbare -<br />

Gefrierkombination F-Finesse ankam (Parteiwille entscheidend)<br />

aa) falls keine Teilbarkeit: vollständige Unmöglichkeit mit der Folge § 323 I (so<br />

LG Rottweil; Palandt/Grüneberg, § 323 Rn. 24)<br />

bb) falls Teilbarkeit: Teilunmöglichkeit; gem. § 323 V 1 Rücktrittsrecht, falls<br />

Interesse an Teilleistung fortgefallen<br />

Lorenz: wegen möglicher Ersatzlieferung „höchst fraglich“, also wohl § 326<br />

V 1 (-)!<br />

2. Gleichstellung Mankolieferung – Sachmangel gem. § 434 III<br />

a) Konsequenz: Rücktritt gem. § 323 bei Teilbarkeit der Lieferung nur, wenn<br />

Mangel erheblich (§ 323 V 2) und (so Lorenz aaO.) Interesse an ganzer Leistung<br />

fortgefallen (§ 323 V 1).<br />

Also: § 323 V 1 und 2 kumulativ anzuwenden<br />

arg.: sonst Wertungswiderspruch zur Teilschlechtleistung (Bsp.: Finesse<br />

funktioniert nicht), bei der zwingend § 323 V 2 anzuwenden ist (arg.: nicht<br />

vertragsgemäße Leistung)<br />

Fallbezogen: Mangel erheblich, aber wohl Interesse nicht weggefallen = § 323 V<br />

1(-).<br />

b) Falls keine Teilbarkeit, gilt ohnehin nur § 323 V 2 (kein Rücktritt bei<br />

unerheblichen Mängeln = unerheblichem Manko – z.B. wenn Finesse ohne<br />

Originalglühbirne geliefert wird)<br />

Fallbezogen: Mangel nicht unerheblich; Rücktritt möglich<br />

Ergebnis: Rücktritt m.E. wegen fehlender Teilbarkeit möglich; a.A. Lorenz: § 323 V 1 (-).<br />

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