20 - Prof. Dr. Reinhard Singer
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aa) Voraussetzung: Teilbarkeit der Leistung<br />
Teilbarkeit: zerlegbar ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung<br />
des Leistungszwecks<br />
Bsp.: Gattungsleistungen, Lieferung mehrerer Sachen<br />
bb) Fallbezogen:<br />
c) Rechtsfolgen:<br />
Lorenz aaO.: Leistung teilbar<br />
LG Rottweil: §§ 266, 323 I (Zurückweisung)<br />
m.E. nicht teilbar, wenn es Käufern auf die - nicht mehr lieferbare -<br />
Gefrierkombination F-Finesse ankam (Parteiwille entscheidend)<br />
aa) falls keine Teilbarkeit: vollständige Unmöglichkeit mit der Folge § 323 I (so<br />
LG Rottweil; Palandt/Grüneberg, § 323 Rn. 24)<br />
bb) falls Teilbarkeit: Teilunmöglichkeit; gem. § 323 V 1 Rücktrittsrecht, falls<br />
Interesse an Teilleistung fortgefallen<br />
Lorenz: wegen möglicher Ersatzlieferung „höchst fraglich“, also wohl § 326<br />
V 1 (-)!<br />
2. Gleichstellung Mankolieferung – Sachmangel gem. § 434 III<br />
a) Konsequenz: Rücktritt gem. § 323 bei Teilbarkeit der Lieferung nur, wenn<br />
Mangel erheblich (§ 323 V 2) und (so Lorenz aaO.) Interesse an ganzer Leistung<br />
fortgefallen (§ 323 V 1).<br />
Also: § 323 V 1 und 2 kumulativ anzuwenden<br />
arg.: sonst Wertungswiderspruch zur Teilschlechtleistung (Bsp.: Finesse<br />
funktioniert nicht), bei der zwingend § 323 V 2 anzuwenden ist (arg.: nicht<br />
vertragsgemäße Leistung)<br />
Fallbezogen: Mangel erheblich, aber wohl Interesse nicht weggefallen = § 323 V<br />
1(-).<br />
b) Falls keine Teilbarkeit, gilt ohnehin nur § 323 V 2 (kein Rücktritt bei<br />
unerheblichen Mängeln = unerheblichem Manko – z.B. wenn Finesse ohne<br />
Originalglühbirne geliefert wird)<br />
Fallbezogen: Mangel nicht unerheblich; Rücktritt möglich<br />
Ergebnis: Rücktritt m.E. wegen fehlender Teilbarkeit möglich; a.A. Lorenz: § 323 V 1 (-).<br />
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