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Soweit eine Sozialbetreuerin nicht selbständig<br />

auftritt sondern im Rahmen einer<br />

Trägerorganisation (Kommune, Verein,<br />

soziale Institutionen), haftet daneben<br />

auch diese Trägerorganisation.<br />

wenn die jedem normalen und vernünftigen<br />

Menschen zuzutrauende<br />

objektive Sorgfaltspflicht grob oder<br />

leicht verletzt wird (grobe oder leichte<br />

Fahrlässigkeit).<br />

Wenn es sich beim Schädiger jedoch<br />

um Personen handelt, welche gerade<br />

aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation<br />

eine spezielle Tätigkeit ausführen,<br />

so ist der vorgenannte Sorgfaltsmaßstab<br />

wesentlich erhöht und man geht<br />

davon aus, dass jene Sorgfalt eingehalten<br />

werden muß, welche einem durchschnittlich<br />

qualifizierten Mitglied dieser<br />

Berufsgruppe zugemutet werden kann<br />

(erhöhte Sorgfaltspflicht, Sachverständigenhaftung).<br />

Nunmehr ist der Sorgfaltsmaßstab<br />

zumindest der eingangs genannten speziellen<br />

„Sozialbetreuungsberufe“ genau<br />

umschrieben und kann die objektive<br />

Sorgfaltsverpflichtung genau festgelegt<br />

werden. Bei Verstoß gegen die Vorschriften<br />

der obigen Berufsbilder, welche<br />

kausal einen Schaden verursachen,<br />

ist jedenfalls eine solche Verletzung<br />

und damit auch eine Haftung gegeben<br />

(Schutzgesetzverletzung).<br />

Hiezu ein Beispiel:<br />

Wird nunmehr von einer Person, welche<br />

alte Leute betreut, eine Tätigkeit<br />

vorgenommen, welchen den „Heimhelferinnen“<br />

vorbehalten ist (Ausbildungsmodul:<br />

Unterstützung bei der Basisversorgung)<br />

und kommt dadurch die<br />

betreute Person zu Schaden, so ist<br />

sicherlich von einer<br />

Schutzgesetzverletzung<br />

auszugehen und<br />

ergibt sich eine Haftung<br />

der Altenbetreuerin.<br />

Solche Fälle<br />

wären z.B. Fehler bei<br />

der Einnahme von<br />

oral zu verabreichenden<br />

Arzneimitteln<br />

oder bei der Dekubitusprophylaxe.<br />

Soweit eine Sozialbetreuerin<br />

nicht selbständig<br />

auftritt sondern<br />

im Rahmen einer Trägerorganisation<br />

(Kommune, Verein,<br />

soziale Institutionen),<br />

haftet daneben auch<br />

diese Trägerorganisation, d.h. sie muß<br />

für die Tätigkeit „ihrer“ Sozialbetreuerin<br />

haftungsmäßig einstehen (sogenannte<br />

Erfüllungsgehilfenhaftung).<br />

Ist der/die Sozialbetreuer/in Dienstnehmer<br />

einer Trägerorganisation, so ist<br />

die Haftung dieses Dienstnehmers<br />

gemäß des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes<br />

(DHG) eingeschränkt und kann<br />

je nach Grad seines Verschuldens (s.<br />

oben) sogar auf Null herabgesetzt werden.<br />

Die obigen Ausführungen gelten natürlich<br />

genauso für Angehörige, welche<br />

den „Gesundheitsberufen“ zuzuordnen<br />

sind. Etwas anders stellt es sich bei<br />

jenen Tätigkeiten dar, die keiner speziellen<br />

Ausbildung bedürfen (Putz-, Reinigungsdienste,<br />

Besorgungen des täglichen<br />

Lebens etc.). Hier wird jedenfalls<br />

nicht die oben verlangte erhöhte objektive<br />

Sorgfaltspflicht zum Tragen kommen,<br />

sondern die einem normalen verständigen<br />

Menschen zuzutrauende<br />

Normalerweise<br />

sind aus den Standardversicherungen<br />

für<br />

Kommunen Krankenanstalten<br />

und ähnliche<br />

Einrichtungen wie<br />

Kurheime, Sanatorien,<br />

Ambulatorien, Altersund<br />

Pflegeheime<br />

ausgeschlossen.<br />

Zukunftsthema Sozialdienst<br />

Sorgfalt. Ansonsten gelten dieselben<br />

Grundsätze, wie sie oben beschrieben<br />

worden sind.<br />

Die Abdeckung der<br />

Sozialbetreuung durch<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Soweit Privatpersonen alltägliche<br />

Arbeiten, welche nicht einer betrieblichen,<br />

beruflichen oder gewerbsmäßigen<br />

Tätigkeit zuzuordnen sind, unentgeltlich<br />

im privaten Kreise verrichten,<br />

so werden diese – soweit nicht andere<br />

Ausschlüsse zur Geltung kommen – im<br />

Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung<br />

(meist angeschlossen an eine<br />

Haushaltsversicherung) abgedeckt sein.<br />

Selbständig arbeitende Sozialbetreuer<br />

sollten jedenfalls eine Berufshaftpflichtversicherungabschließen<br />

und dabei darauf<br />

achten, dass genau ihr<br />

Berufsbild von der Risikobeschreibung<br />

in der<br />

Versicherungspolizze<br />

umfasst ist .<br />

Trägereinrichtungen wie<br />

Vereine und Institutionen<br />

sollten im Rahmen<br />

einer Vereins-haftpflichtoderBetriebshaftpflichtversicherungspolizze<br />

einen maßgeschneiderten,<br />

ihrem Risiko entsprechendenVersicherungsschutzabschließen.<br />

Kommunen als<br />

Träger-organisationen<br />

sollten bei einem Versicherer,<br />

der sich auf kommunale Versicherungspolizzen<br />

spezialisiert hat, dieses<br />

Risiko einschließen, soweit sie es<br />

nicht schon aufgrund eines besonderen<br />

Produktes oder einer speziellen Vereinbarung<br />

eingeschlossen haben. Hinzuweisen<br />

ist jedenfalls darauf, dass normalerweise<br />

aus den Standardversicherungen<br />

für Kommunen Krankenanstalten<br />

und ähnliche Einrichtungen wie<br />

Kurheime, Sanatorien, Ambulatorien,<br />

Alters- und Pflegeheime ausgeschlossen<br />

sind, sodaß eine Spezialvereinbarung<br />

für diese Einrichtungen notwendig ist.<br />

Sowohl für Selbständige als auch für<br />

Pflegeeinrichtungen ist darauf hinzuweisen,<br />

dass gerade für Personenschäden<br />

eine entsprechend hohe Versicherungssumme<br />

vereinbart werden muß,<br />

da durch die Entwicklung der<br />

Zusprüche für Pflegekosten, Schmerzensgeld,<br />

Sozialversicherungsregresse<br />

etc. Schadensummen von mehreren<br />

Millionen Euro keine Seltenheit sind.<br />

KOMMUNAL 61

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