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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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Freiheitsrechten der Athleten. 10 Zu nennen ist hier allen voran Art. 12 GG,<br />

der die Freiheit der Berufsausübung schützt <strong>und</strong> letztlich dazu geführt hat,<br />

dass kein Verband mehr eine 4-jährige Sperre als Erststrafe <strong>im</strong> Fall von<br />

Doping verhängt, <strong>und</strong> Art. 2 Abs.2 GG, der gerade bei der Frage nach der<br />

Zumutbarkeit von Dopingkontrollen Bedeutung hat. 11<br />

Deshalb müssen die konkurrierenden Verfassungsrechte <strong>des</strong> GG in Einklang<br />

gebracht werden, Dies geschieht dadurch, dass die Autonomie der<br />

Sportverbände bzw. ihre Satzung an den §§ 134, 138 BGB <strong>und</strong> vor allem<br />

§ 242 BGB zu messen ist. 12 Über diese Generalklauseln werden die Wertungen<br />

der Gr<strong>und</strong>rechte in das Zivilrecht transportiert. Die Grenzen der<br />

§§ 134, 138, 242 BGB i.V.m. den Gr<strong>und</strong>rechten hat der BGH in der Reitsportentscheidung<br />

auch auf „nur“ mitgliedschaftsähnliche Verhältnisse,<br />

wie sie bei den Berufsfußballern aufgr<strong>und</strong> der Unterwerfungserklärung<br />

bestehen, angewandt. 13 Wieweit die Gr<strong>und</strong>rechte auf die Rechtssetzungsbefugnis<br />

der Verbände jeweils ausstrahlen, hängt auch stark von der<br />

Machtstellung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> <strong>im</strong> wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Leben ab.<br />

Gerade wenn ein Verband – wie zum Beispiel der DFB – eine Monopolstellung<br />

innehat, besteht eine besondere Gefährdung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsschutzes,<br />

sodass erhöhte Anforderungen an seine Rechtssetzungstätigkeit<br />

zu stellen sind. 14<br />

Die sich daraus ergebenden Probleme waren <strong>im</strong> wesentlichen Ausgangspunkt<br />

der Beschäftigung mit <strong>sportrecht</strong>lichen Fragestellungen. Inzwischen<br />

sind die Gr<strong>und</strong>sätze wissenschaftlich weitgehend geklärt 15 <strong>und</strong> müssen<br />

nur noch auf neue Vorschriften, wie zum Beispiel den m.E. unwirksamen<br />

§ 23 Ziff.2 <strong>des</strong> DFB Lizenzspielerstatuts 16 angewendet werden.<br />

10<br />

Hierzu Haas/Prokop, JR 1998, S.45 ff.<br />

11<br />

Vgl. hierzu Vieweg, NJW 1991, S.1515; Turner, MDR 1991, S.570 f.; Steiner, NJW<br />

1991, S.2729 ff.<br />

12<br />

Vgl. BVerfG, NJW 1973, S.1221; BVerfG, NJW 1987, S.827; Haas/Adolphsen, NJW<br />

1995, S.2147.<br />

13<br />

Vgl. BGH, NJW 1995, S.583 ff.<br />

14<br />

So der BGH, NZA-RR 2000, S.10.<br />

15<br />

Vgl. zu den verfassungsrechtlichen V<strong>org</strong>aben zum Beispiel Röhricht/Vieweg-Steiner,<br />

S.132 ff. <strong>und</strong> zu den prozessualen Garantien <strong>des</strong> Athleten <strong>im</strong> Dopingverfahren Röhricht/Vieweg-Soek,<br />

S.35 ff.<br />

16<br />

Der <strong>im</strong> Aufsatz von Rüsing/Schmülling dargestellten Meinung <strong>und</strong> Argumentation<br />

schließe ich mich vollständig an; vgl. Rüsing/ Schmülling, SpuRt 2001, S.52 f.<br />

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