und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org
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Freiheitsrechten der Athleten. 10 Zu nennen ist hier allen voran Art. 12 GG,<br />
der die Freiheit der Berufsausübung schützt <strong>und</strong> letztlich dazu geführt hat,<br />
dass kein Verband mehr eine 4-jährige Sperre als Erststrafe <strong>im</strong> Fall von<br />
Doping verhängt, <strong>und</strong> Art. 2 Abs.2 GG, der gerade bei der Frage nach der<br />
Zumutbarkeit von Dopingkontrollen Bedeutung hat. 11<br />
Deshalb müssen die konkurrierenden Verfassungsrechte <strong>des</strong> GG in Einklang<br />
gebracht werden, Dies geschieht dadurch, dass die Autonomie der<br />
Sportverbände bzw. ihre Satzung an den §§ 134, 138 BGB <strong>und</strong> vor allem<br />
§ 242 BGB zu messen ist. 12 Über diese Generalklauseln werden die Wertungen<br />
der Gr<strong>und</strong>rechte in das Zivilrecht transportiert. Die Grenzen der<br />
§§ 134, 138, 242 BGB i.V.m. den Gr<strong>und</strong>rechten hat der BGH in der Reitsportentscheidung<br />
auch auf „nur“ mitgliedschaftsähnliche Verhältnisse,<br />
wie sie bei den Berufsfußballern aufgr<strong>und</strong> der Unterwerfungserklärung<br />
bestehen, angewandt. 13 Wieweit die Gr<strong>und</strong>rechte auf die Rechtssetzungsbefugnis<br />
der Verbände jeweils ausstrahlen, hängt auch stark von der<br />
Machtstellung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> <strong>im</strong> wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen Leben ab.<br />
Gerade wenn ein Verband – wie zum Beispiel der DFB – eine Monopolstellung<br />
innehat, besteht eine besondere Gefährdung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>rechtsschutzes,<br />
sodass erhöhte Anforderungen an seine Rechtssetzungstätigkeit<br />
zu stellen sind. 14<br />
Die sich daraus ergebenden Probleme waren <strong>im</strong> wesentlichen Ausgangspunkt<br />
der Beschäftigung mit <strong>sportrecht</strong>lichen Fragestellungen. Inzwischen<br />
sind die Gr<strong>und</strong>sätze wissenschaftlich weitgehend geklärt 15 <strong>und</strong> müssen<br />
nur noch auf neue Vorschriften, wie zum Beispiel den m.E. unwirksamen<br />
§ 23 Ziff.2 <strong>des</strong> DFB Lizenzspielerstatuts 16 angewendet werden.<br />
10<br />
Hierzu Haas/Prokop, JR 1998, S.45 ff.<br />
11<br />
Vgl. hierzu Vieweg, NJW 1991, S.1515; Turner, MDR 1991, S.570 f.; Steiner, NJW<br />
1991, S.2729 ff.<br />
12<br />
Vgl. BVerfG, NJW 1973, S.1221; BVerfG, NJW 1987, S.827; Haas/Adolphsen, NJW<br />
1995, S.2147.<br />
13<br />
Vgl. BGH, NJW 1995, S.583 ff.<br />
14<br />
So der BGH, NZA-RR 2000, S.10.<br />
15<br />
Vgl. zu den verfassungsrechtlichen V<strong>org</strong>aben zum Beispiel Röhricht/Vieweg-Steiner,<br />
S.132 ff. <strong>und</strong> zu den prozessualen Garantien <strong>des</strong> Athleten <strong>im</strong> Dopingverfahren Röhricht/Vieweg-Soek,<br />
S.35 ff.<br />
16<br />
Der <strong>im</strong> Aufsatz von Rüsing/Schmülling dargestellten Meinung <strong>und</strong> Argumentation<br />
schließe ich mich vollständig an; vgl. Rüsing/ Schmülling, SpuRt 2001, S.52 f.<br />
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