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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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nes konkreten Entwurfes, sondern es wird pauschal über den Unwert <strong>des</strong><br />

<strong>Dopings</strong> gestritten <strong>und</strong> auf Länder wie Italien <strong>und</strong> Frankreich verwiesen.<br />

Dagegen wird zum Beispiel aus dem Innenministerium verlautbart, 24 dass<br />

z.Z. eine Überprüfung <strong>des</strong> Vollzugs <strong>des</strong> am 11.09.1998 durch das achte<br />

Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelgesetzes (AMG) 25 eingefügten § 6a<br />

AMG erfolgt. Falls nur der Vollzug unzureichend ist, kann auch ein neues<br />

Gesetz nichts bewirken. Vieles scheint dafür zu sprechen, dass insoweit<br />

ein Vollzugsdefizit vorliegt <strong>und</strong> der § 6a AMG, der es strafbewehrt verbietet,<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel zu Dopingzwecken anzuwenden, ein gr<strong>und</strong>sätzlich ausreichen<strong>des</strong><br />

Mittel <strong>im</strong> Kampf gegen Doping ist. Die Wirksamkeit <strong>des</strong> strafrechtlichen<br />

Instrumentariums wird nämlich in weitem Umfang von der Aufklärungsbereitschaft<br />

der Sportverbände <strong>und</strong> deren Zusammenarbeit mit<br />

den Ermittlungsbehörden abhängen. 26 Dort jedoch existieren noch Probleme,<br />

da die Funktionäre als ehemalige Sportler zum Teil zu stark mit den<br />

Aktiven verb<strong>und</strong>en sind, um mit der nötigen Distanz vorzugehen. Ein interessanter<br />

Ansatz wäre in diesem Zusammenhang eine Meldepflicht der<br />

Sportverbände.<br />

Was jedoch zu Unrecht bei der Diskussion um ein Anti-Doping-Gesetz in<br />

den Hintergr<strong>und</strong> tritt, ist, dass auch schon vor Verabschiedung <strong>des</strong> achten<br />

Gesetzes zur Änderung <strong>des</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelgesetzes Doping in gewissen<br />

Konstellationen nach dem allgemeinen Strafrecht unter Strafe gestellt war.<br />

Aus dem StGB ist vor allem an Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikte<br />

zu denken. Allerdings sollte auch der Betrugstatbestand als Vermögensdelikt<br />

Beachtung finden.<br />

Da einige <strong>Dopings</strong>ubstanzen als Betäubungsmittel <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 1 BtMG<br />

einzuordnen sind, waren auch schon durch diesen Bereich <strong>des</strong> Nebenstrafrechts<br />

einige Fälle <strong>des</strong> <strong>Dopings</strong> unter Strafe gestellt.<br />

schwierige rechtliche Probleme gebe <strong>und</strong> in jedem Fall ein Einvernehmen mit Sportverbänden<br />

noch erzielt werden soll; vgl. zum Beispiel<br />

http://www2.tagesspiegel.de/archiv/2001/ 06/29/ak-sp-449193.html .<br />

24<br />

Staatssekretärin Zypries auf dem 2. Internationalen Sportrechtskongress; vgl. FAZ vom<br />

24.11.2001, S.44 oder http://www.sportgericht.de/Doping/TexteDoping/ November2001/ZypriesSportrechtkongress26112001.htm<br />

.<br />

25 Vgl. hierzu Lippert, NJW 1999, S.837 f.<br />

26<br />

Vgl. Heger, SpuRt 2001, S.95.<br />

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