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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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fährdung der Ges<strong>und</strong>heit <strong>des</strong> Menschen durch Doping <strong>im</strong> Sport zu verhüten.<br />

Dieses aus dem Betäubungsmittelrecht bekannte Enumerationsprinzip<br />

möglicher Tatmittel vermeidet die zum Teil bei den Verbänden auftretenden<br />

Probleme mit dem genannten Best<strong>im</strong>mtheitsgebot, hat aber zur Konsequenz,<br />

dass die strafrechtlichen Sanktionen der tatsächlichen Entwicklung<br />

auf dem <strong>Dopings</strong>ektor hinterherhinken.<br />

Für die Einstufung als Tatmittel ist der Best<strong>im</strong>mungszweck zur Leistungssteigerung<br />

<strong>im</strong> Sport 102 entscheidend, wobei sich der Bereich <strong>des</strong> Sports<br />

nicht auf sportliche Wettkämpfe beschränkt, sondern auch das vorbereitende<br />

Training erfasst. 103<br />

(3) Als Täter <strong>des</strong> § 95 Abs.1 Nr.2a AMG kommt jeder in Betracht, der das<br />

Dopingmittel in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet.<br />

Während ein Verschreiben nur Ärzten möglich ist, sind die beiden anderen<br />

Tatmodalitäten nicht auf einen best<strong>im</strong>mten Personenkreis beschränkt.<br />

Als Täter kommen damit sowohl gewinnorientierte Dopinghändler<br />

auf dem Schwarzmarkt als auch Trainer, Ausbildungsleiter, Sportfunktionäre<br />

<strong>und</strong> Mannschaftsärzte in Betracht. 104<br />

(4) Die wichtigste Tathandlung <strong>des</strong> § 95 Abs.1 Nr.2a AMG ist das In-<br />

Verkehr-Bringen eines Arzne<strong>im</strong>ittels zu Dopingzwecken 105 . Nach § 4<br />

Abs.17 ist In-Verkehr-Bringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu<br />

sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten <strong>und</strong> die Abgabe an andere.<br />

Strafbar sind damit sowohl der Hersteller als auch jeder (Zwischen-)<br />

händler <strong>des</strong> Arzne<strong>im</strong>ittels, nicht aber – anders als nach § 29 BtMG – <strong>des</strong>sen<br />

bloßer Besitzer oder Erwerber.<br />

In der Praxis dürfte es häufig Nachweisprobleme bezüglich der Verwendung<br />

für Dopingzwecke geben. Es kommt nämlich <strong>im</strong> Rahmen dieses abstrakten<br />

Gefährdungsdelikts auf die konkrete Zweckbest<strong>im</strong>mung der Sub-<br />

102<br />

Somit ist der Einsatz von Arzne<strong>im</strong>itteln mit <strong>Dopings</strong>ubstanzen zur Behandlung von<br />

Krankheiten inkl. von Sportverletzungen vom Anwendungsbereich der §§ 6a, 95 Abs.1<br />

Nr.2a AMG nicht erfasst; vgl. zum Beispiel Erbs/Kohlhaas-Pelchen, Band I, § 6a AMG<br />

Rn.6.<br />

103<br />

Vgl. BT-Drucks 13/9996, S.13.<br />

104<br />

Vgl. Körner, § 93 AMG Rn.28.<br />

105<br />

D.h., das die Verwendung auf eine Steigerung der Leistung <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

sportlichen Aktivitäten abzielt.<br />

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