und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org
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Die entsprechende Klausel stellt <strong>im</strong> übrigen jedoch klar, dass eine weitergehende<br />
Haftung damit nicht ausgeschlossen sein soll.<br />
F. Zusammenspiel von Arbeits- <strong>und</strong> Verbandsrecht<br />
Das Verhältnis von Arbeits- <strong>und</strong> Verbandsrecht ist aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen<br />
Regelung <strong>des</strong> § 2 ArbGG weitgehend unproblematisch, da diese<br />
Vorschrift eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für<br />
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern <strong>und</strong> Arbeitgebern begründet.<br />
Ein Tätigwerden von Schiedsgerichten für Streitigkeiten aus Sportarbeitsverhältnissen<br />
ist damit ausgeschlossen. 163<br />
Konkurrenzprobleme zwischen Arbeits- <strong>und</strong> Verbandsrecht treten aber<br />
selten auf, da sich die Doping betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen<br />
Verband <strong>und</strong> Sportler abspielen <strong>und</strong> der Verband (DFB) nicht Arbeitgeber<br />
der Berufsfußballer ist. 164<br />
Bzgl. <strong>des</strong> Verhältnisses zwischen Arbeits- <strong>und</strong> Strafrecht sei nur darauf<br />
hingewiesen, dass eine arbeitsgerichtliche Entscheidung selbstverständlich<br />
auch <strong>im</strong> Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs.2 StGB als Folge<br />
der Tat zu berücksichtigen wäre. Von einer Doppelbestrafung <strong>im</strong> Sinne<br />
<strong>des</strong> Art. 103 Abs.3 GG zu sprechen, weil die Kündigung für den Arbeitnehmer<br />
auch eine Art „Strafe“ ist, wurde, so weit ersichtlich, noch nicht<br />
vertreten, da sie zwar <strong>im</strong> Ergebnis strafenden Charakter haben mag, aber<br />
jedenfalls nicht von einem Staats<strong>org</strong>an ausgesprochen wird.<br />
G. Zusammenfassung <strong>und</strong> Ausblick<br />
I. Die vorliegende Arbeit hat gezeigt, dass dem Sport <strong>im</strong> allgemeinen <strong>und</strong><br />
vor allem dem kommerzialisierten Hochleistungssport kein rechtsfreier<br />
Raum zugestanden werden kann, wie es früher zum Teil noch vertreten<br />
wurde.<br />
163 Vgl. Kittner/Zwanziger-Becker, § 153 Rn.76.<br />
164 Anders ist dies nur in der amerikanischen Major League Soccer.<br />
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