und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org
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E. Arbeitsrechtliche <strong>Aspekte</strong> <strong>des</strong> <strong>Dopings</strong><br />
I. Berufsfußballer als Arbeitnehmer<br />
1. Man könnte meinen, dass ein Profifußballer auch regelmäßig Mitglied<br />
<strong>des</strong> Vereins sein wird, für den er spielen soll. Insoweit würde eine<br />
mitgliedschaftliche Bindung <strong>des</strong> Fußballers an den Verein entstehen.<br />
Diese Vereinsmitgliedschaft ist zur Teilnahme am Spielbetrieb entbehrlich.<br />
Außerdem ist heutzutage eine Tendenz zur Umwandlung der Profifußballabteilungen<br />
der Vereine in Kapitalgesellschaften auszumachen, so dass<br />
ein Profifußballer erst recht nicht Mitglied eines Vereins sein müsste.<br />
Letztlich muss dies nicht mehr näher ausgeführt werden, da steuerliche<br />
<strong>Aspekte</strong> dazu geführt haben, dass die Berufsfußballer – unabhängig von<br />
der Rechtsform der Profiabteilung – nicht mehr Mitglieder <strong>des</strong> Vereins<br />
sind.<br />
2. In der Rechtsprechung 130 <strong>und</strong> Literatur 131 ist schon lange geklärt, dass<br />
Lizenzfußballspieler als Arbeitnehmer anzusehen sind, da sie aufgr<strong>und</strong><br />
privatrechtlichen Vertrages <strong>im</strong> Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit<br />
tätig werden <strong>und</strong> zur Arbeit in einer von einem Dritten best<strong>im</strong>mten<br />
Arbeits<strong>org</strong>anisation verpflichtet sind.<br />
3. Da m.E. – als Berufsfußballer noch Mitglieder <strong>im</strong> Verein waren – der<br />
Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen zwischen Fußballer <strong>und</strong> Verein<br />
<strong>im</strong> Arbeitsrecht lag, hat sich durch diese steuerrechtliche Begebenheit<br />
keine Änderung ergeben.<br />
In der Rechtsprechung wurde diese Frage vor allem unter den Gesichtspunkten<br />
<strong>des</strong> Arbeitnehmerschutzes diskutiert, da zum Teil versucht wurde,<br />
durch vereinsrechtliche Lösungen das Arbeitsrecht zu umgehen. Das BAG<br />
hat insoweit auch klargestellt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich arbeits- <strong>und</strong> körper-<br />
130<br />
So das BAG bereits <strong>im</strong> Jahre 1972: AP § 11 BUrlG Nr.10; aus der Folgezeit: BAG,<br />
NJW 1971, S.855; BAG, NJW 1980, S.470; EuGH, NJW 1996, S.505 ff.<br />
131<br />
Vgl. BAG, NZA 1993, S.750 ff.; Schaub, § 8 II. Nr.1: „Abgrenzung zum echten Amateursport<br />
(Nichtarbeitnehmer) danach, ob Tätigkeit zur Befriedigung von Fremdbedarf<br />
vorliegt oder die sportliche Betätigung zum Selbstzweck erfolgt.“; Börner, S.38 ff.; Preis,<br />
S.27 ff; Rüsing/Schmülling, SpuRt 2001, S.53.<br />
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