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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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Hinzu kommt, dass bezüglich <strong>des</strong> Verschuldensmaßstabes die <strong>arbeitsrechtliche</strong>n<br />

Besonderheiten <strong>des</strong> sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs<br />

152 zu beachten sind. Danach beschränkt die Rechtsprechung die<br />

Haftung <strong>des</strong> Arbeitnehmers – gestützt auf den Rechtsgedanken <strong>des</strong> § 254<br />

BGB i.V.m. einer gerechten Verteilung <strong>des</strong> Betriebsrisikos – wenn der Arbeitnehmer<br />

den Arbeitgeber bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit<br />

schädigt, bei der auch dem s<strong>org</strong>fältigsten Arbeitnehmer gelegentlich Fehler<br />

unterlaufen.<br />

Da in manchen Fällen ein fahrlässiger Gebrauch verbotener Substanzen<br />

denkbar ist, können auch auf einen dopenden Sportler die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong><br />

innerbetrieblichen Schadensausgleichs übertragen werden, nach denen<br />

bei nur leichter Fahrlässigkeit eine Haftung ausscheidet. 153 Sobald dem<br />

Sportler mittlere Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, wird die Haftung gequotelt,<br />

während bei grober Fahrlässigkeit <strong>und</strong> Vorsatz gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />

volle Haftung <strong>des</strong> Arbeitnehmers zu bejahen ist.<br />

Allerdings macht das BAG auch bei grober Fahrlässigkeit Ausnahmen,<br />

wenn die volle Haftung zu unbilligen Ergebnissen führen würde. 154 M.E.<br />

dürfte man bei Profifußballern kaum zu unbilligen Ergebnissen kommen,<br />

da diese über hohe Einnahmen verfügen <strong>und</strong> der Schaden <strong>des</strong>halb nicht<br />

zu einen unvertretbar großen Vermögensverlust führen würde. Entwickelt<br />

wurde diese Ausnahme nämlich für Berufskraftfahrer, die das Fahrzeug<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers beschädigen. In diesen Fällen überstieg der Schaden<br />

teilweise ihr Jahreseinkommen. Außerdem hat das BAG argumentiert,<br />

dass sich der Arbeitgeber gegen solche Risiken versichern kann bzw.<br />

muss. Ein Übertragung dieser Ausnahme ist <strong>des</strong>halb nicht angebracht, da<br />

es auf der Hand liegt, dass sich Vereine nicht gegen Schäden, die durch<br />

dopende Sportler entstehen, versichern können.<br />

trolle <strong>des</strong> Beschaffungsweges. Angesichts der bereits eingetretenen faktischen Sperre<br />

von knapp acht Wochen wären erforderliche weitere wissenschaftliche Nachforschungen<br />

unverhältnismäßig. Quelle: http://www.sportgericht.de/Sportarten/Fussball/TexteFussball/<br />

Cornelius_Sanktionen.htm .<br />

152<br />

Diese Terminologie wird seit der Entscheidung <strong>des</strong> BGH, NJW 1994, S.271 einheitlich<br />

verwendet, in der er dem BAG, NZA 1993, S.547, zugest<strong>im</strong>mt hat, der das Kriterium der<br />

gefahrgeneigten Arbeit aufgegeben hatte.<br />

153<br />

Vgl. BAG, NJW 1990, S.469.<br />

154<br />

Vgl. BAG, DB 1988, S.1606; BAG, AP § 611 BGB Haftung <strong>des</strong> Arbeitnehmers Nr.106;<br />

Kittner/Zwanziger-Lakies, § 81 Rn.39.<br />

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