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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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zumin<strong>des</strong>t in der Regel bejahen können. Wenn der Arbeitgeber dann von<br />

seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, gewinnt die Schadensersatzvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 628 Abs.2 BGB an Bedeutung, nach der dem Verein ein<br />

Schadensersatzanspruch zusteht, um die mit der außerordentlichen Kündigung<br />

<strong>des</strong> vertragsbrüchigen Spielers verb<strong>und</strong>enen wirtschaftlichen<br />

Nachteile zu kompensieren. 143 In dieser Vorschrift kommt der Gr<strong>und</strong>satz<br />

zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein vertragswidriges Verhalten<br />

den Gr<strong>und</strong> zur Auflösung eines Vertragsverhältnisses gibt, den daraus<br />

entstehenden Schaden zu tragen hat. Der Kündigende soll so gestellt<br />

werden, als ob das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß fortgeführt worden<br />

wäre. 144<br />

Im allgemeinen Arbeitsleben hat dieser Anspruch nur untergeordnete Bedeutung,<br />

da der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> der „Austauschbarkeit“ der Arbeitnehmer<br />

durch die Kündigung in der Regel keinen bzw. nur einen unverhältnismäßigen<br />

Schaden erleidet. Im Profifußball kann die Schadensersatzforderung<br />

schnell eine neue größere D<strong>im</strong>ension erreichen, falls die<br />

Kündigung durch vertragswidriges Verhalten 145 veranlasst wird.<br />

Sobald die Tatbestandsvoraussetzungen <strong>des</strong> § 628 Abs.2 BGB vorliegen,<br />

hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das volle Erfüllungsinteresse, so<br />

dass nicht nur die durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten, sondern<br />

auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB zu ersetzen ist. 146<br />

Begrenzt ist der ersatzfähige Schaden auf die Zeit bis zur ordnungsgemäßen<br />

Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses; sog. Verfrühungsschaden. 147<br />

Dies führt dazu, dass der vertragsbrüchige Berufsfußballer dem Verein die<br />

Mehrausgaben für die Verpflichtung eines Ersatzspielers bezahlen muss,<br />

so dass u.U. bestehende Differenzen zwischen seinem <strong>und</strong> dem Gehalt<br />

<strong>des</strong> neuen Spielers <strong>und</strong> die Ablösesumme <strong>im</strong> Falle <strong>des</strong> Herauskaufens<br />

aus einem Vertrag zu ersetzen sind. Zu beachten ist jedoch, dass „nur“<br />

143<br />

Auf die m.E. nach § 138 BGB i.V.m. Art 12 GG unwirksame Anspruchsgr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong><br />

§ 23 Ziff.2 LiSpSt wird nicht eingegangen; der <strong>im</strong> Aufsatz von Rüsing/Schmülling dargestellten<br />

Meinung <strong>und</strong> Argumentation schließe ich mich vollständig an; vgl. Rüsing/<br />

Schmülling, SpuRt 2001, S.52 f.<br />

144<br />

Vgl. BAG, AP BGB § 628 Nr.8.<br />

145<br />

Doping stellt wegen der Bezugnahme auf das DFB-Regelwerk <strong>und</strong> dem sich daraus<br />

ergebenden Dopingverbot ein vertragswidriges Verhalten dar.<br />

146<br />

Vgl. BAG, SpuRt 1997, S.95; MüKo-Schwerdtner, § 628 BGB Rn.45 m.w.N.<br />

147<br />

Vgl. MüKo-Schwerdtner, § 628 BGB Rn.52.<br />

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