und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org
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unterwirft sich der Sportler dem gesamten Regelwerk <strong>des</strong> DFB, was von<br />
der Unterwerfung gegenüber dem DFB 138 zu unterscheiden ist. Diese<br />
Klausel hat zur Folge, dass alle Verbandsregeln Inhalt <strong>des</strong> Arbeitsvertrages<br />
<strong>und</strong> damit vor allem bei der Best<strong>im</strong>mung der arbeitsvertraglichen<br />
Pflichten relevant werden. Durch die Bezugnahme auf § 6 der Rechts- <strong>und</strong><br />
Verfahrensordnung <strong>des</strong> DFB ist klargestellt, dass den Arbeitnehmern Doping<br />
verboten ist. Deshalb ist es auch entbehrlich, Doping in den Verträgen<br />
ausdrücklich zu untersagen. Allerdings fällt Doping auch unter das in<br />
der Regel aufgeführte Verbot, vereinsschädliche Handlungen zu unterlassen.<br />
Zwar könnte gr<strong>und</strong>sätzlich auf eine Klausel, dass be<strong>im</strong> Vorliegen eines<br />
wichtigen Gr<strong>und</strong>es der Vertrag vorzeitig beendet werden kann, verzichtet<br />
werden. Da aber in der entsprechenden Klausel auch Beispiele für einen<br />
wichtigen Gr<strong>und</strong> aufgeführt werden, wird die Auslegung der wesentlichen<br />
arbeitsvertraglichen Pflichten <strong>im</strong> Streitfall erleichtert. Genannt ist zum Beispiel<br />
der Entzug der Lizenz, nicht aber Doping.<br />
b) Ob ein wichtiger Gr<strong>und</strong> <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 626 BGB vorliegt, muss nach<br />
allgemeinen (<strong>arbeitsrechtliche</strong>n) Gr<strong>und</strong>sätzen best<strong>im</strong>mt werden. Es müssten<br />
Tatsachen vorliegen, aufgr<strong>und</strong> derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles <strong>und</strong> unter Abwägung der Interessen<br />
beider Vertragsteile die Fortsetzung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses bis zu<br />
der vereinbarten Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses nicht zugemutet<br />
werden kann.<br />
Dem Tatbestand <strong>des</strong> § 626 Abs.1 BGB liegt damit der Gedanke zugr<strong>und</strong>e,<br />
dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Hierzu stellt er eine<br />
Ausnahme dar <strong>und</strong> ist <strong>des</strong>halb eng auszulegen. Ihm ist auch zu entnehmen,<br />
dass sich die Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> wichtigen Gr<strong>und</strong>es sehr stark am<br />
Einzelfall orientiert, da eine Interessenabwägung notwendig ist, in deren<br />
Rahmen zudem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen ist. Eine<br />
pauschale Einordnung <strong>des</strong> <strong>Dopings</strong> als außerordentlichen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />
verbietet sich demnach. Praktisch wird man jedoch häufig einen<br />
gen § 203 StGB vom betreffenden Anwalt nicht näher ausgeführt werden konnte. Auch<br />
vom Zusenden eines Vertrages wurde verständlicherweise abgesehen.<br />
138<br />
Vgl. hierzu den verbandsrechtlichen Teil der Arbeit.<br />
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