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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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unterwirft sich der Sportler dem gesamten Regelwerk <strong>des</strong> DFB, was von<br />

der Unterwerfung gegenüber dem DFB 138 zu unterscheiden ist. Diese<br />

Klausel hat zur Folge, dass alle Verbandsregeln Inhalt <strong>des</strong> Arbeitsvertrages<br />

<strong>und</strong> damit vor allem bei der Best<strong>im</strong>mung der arbeitsvertraglichen<br />

Pflichten relevant werden. Durch die Bezugnahme auf § 6 der Rechts- <strong>und</strong><br />

Verfahrensordnung <strong>des</strong> DFB ist klargestellt, dass den Arbeitnehmern Doping<br />

verboten ist. Deshalb ist es auch entbehrlich, Doping in den Verträgen<br />

ausdrücklich zu untersagen. Allerdings fällt Doping auch unter das in<br />

der Regel aufgeführte Verbot, vereinsschädliche Handlungen zu unterlassen.<br />

Zwar könnte gr<strong>und</strong>sätzlich auf eine Klausel, dass be<strong>im</strong> Vorliegen eines<br />

wichtigen Gr<strong>und</strong>es der Vertrag vorzeitig beendet werden kann, verzichtet<br />

werden. Da aber in der entsprechenden Klausel auch Beispiele für einen<br />

wichtigen Gr<strong>und</strong> aufgeführt werden, wird die Auslegung der wesentlichen<br />

arbeitsvertraglichen Pflichten <strong>im</strong> Streitfall erleichtert. Genannt ist zum Beispiel<br />

der Entzug der Lizenz, nicht aber Doping.<br />

b) Ob ein wichtiger Gr<strong>und</strong> <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 626 BGB vorliegt, muss nach<br />

allgemeinen (<strong>arbeitsrechtliche</strong>n) Gr<strong>und</strong>sätzen best<strong>im</strong>mt werden. Es müssten<br />

Tatsachen vorliegen, aufgr<strong>und</strong> derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles <strong>und</strong> unter Abwägung der Interessen<br />

beider Vertragsteile die Fortsetzung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses bis zu<br />

der vereinbarten Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses nicht zugemutet<br />

werden kann.<br />

Dem Tatbestand <strong>des</strong> § 626 Abs.1 BGB liegt damit der Gedanke zugr<strong>und</strong>e,<br />

dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Hierzu stellt er eine<br />

Ausnahme dar <strong>und</strong> ist <strong>des</strong>halb eng auszulegen. Ihm ist auch zu entnehmen,<br />

dass sich die Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> wichtigen Gr<strong>und</strong>es sehr stark am<br />

Einzelfall orientiert, da eine Interessenabwägung notwendig ist, in deren<br />

Rahmen zudem auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen ist. Eine<br />

pauschale Einordnung <strong>des</strong> <strong>Dopings</strong> als außerordentlichen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

verbietet sich demnach. Praktisch wird man jedoch häufig einen<br />

gen § 203 StGB vom betreffenden Anwalt nicht näher ausgeführt werden konnte. Auch<br />

vom Zusenden eines Vertrages wurde verständlicherweise abgesehen.<br />

138<br />

Vgl. hierzu den verbandsrechtlichen Teil der Arbeit.<br />

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