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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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Interessant ist auch die Frage, inwieweit ein Betrug zum Nachteil der Zuschauer<br />

dadurch in Betracht kommt, dass sie ihren Eintritt nicht zurückfordern,<br />

<strong>und</strong> damit eine Vermögensverfügung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> der Betrugsterminologie<br />

vornehmen. Im Falle einer Annullierung <strong>des</strong> Spielergebnisses<br />

würden Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche der Zuschauer<br />

bestehen, deren Geltendmachung sie selbstverständlich unterlassen, solange<br />

sie noch nichts vom Dopingfall wissen. 48 Ihr Vermögen (in Form der<br />

zukünftigen Forderung) wäre insoweit gefährdet. 49<br />

Die Zuschauer haben zwar keinen Anspruch darauf, dass der Wettkampf<br />

in einer best<strong>im</strong>mten Art <strong>und</strong> Weise gewertet wird, so dass <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zwischen Veranstalter <strong>und</strong> Zuschauer keine Leistungsstörung vorliegt. 50<br />

Allerdings besteht der vom Veranstalter geschuldete Erfolg insbesondere<br />

darin, dass das Spiel als regelkonform anerkannt wird. Wird das Spiel wegen<br />

<strong>Dopings</strong> aber nachträglich annulliert <strong>und</strong> demzufolge auch nicht als<br />

regelkonform anerkannt, so ist die vom Veranstalter geschuldete Leistung<br />

nicht erbracht. 51 Infolge <strong>des</strong> Charakters als absolute Fixschuld 52 ist die<br />

Leistungserbringung mit dem Ende <strong>des</strong> Spiels unmöglich geworden. 53<br />

Da die Zuschauer kein gleichwertiges Äquivalent erhalten, wurde auch ihr<br />

Vermögen <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 263 StGB geschädigt. 54<br />

Ähnlich der vorherigen Konstellation, entsteht durch die Täuschung eine<br />

Bereicherung <strong>des</strong> Veranstalters durch die – <strong>im</strong> Falle der Annullierung <strong>des</strong><br />

Spiels – unberechtigte Einnahme <strong>des</strong> Eintrittsgel<strong>des</strong>. Gerade diese Bereicherung<br />

war vom dopenden Sportler aber kaum beabsichtigt, so dass die<br />

Betrugsstrafbarkeit <strong>im</strong> Hinblick auf die Zuschauer aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Fehlens<br />

dieser subjektiven Komponente ausscheiden wird.<br />

Zwischenergebnis: Wie aufgezeigt wurde, steht der Sportler durch Doping<br />

<strong>im</strong> Wettkampf sehr nahe am Betrugstatbestand. Letztlich nur aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

48 So auch Cherkeh, S.176 m.w.N.<br />

49 Zur schadensgleichen Vermögensgefährdung <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Betrugstatbestan<strong>des</strong><br />

vgl. Tröndle/Fischer § 263 StGB Rn.31 ff.<br />

50 Vgl. Richtsfeld, S.122; ders., SpuRt 1995, S.155; Turner NJW 1992, S.722;Schild-<br />

Schild, S.30; Schild-Schwab, S.46.<br />

51 Ebenso Turner NJW 1992, S.722; Friedrich, SpuRt 1995, S.10 f.; Schild-Schild, S.30;<br />

Schild-Schwab, S.46.<br />

52 Vgl. Soergel-Wiedemann, § 275 BGB Rn.28, wo eine Sportveranstaltung als Schulbeispiel<br />

für ein absolutes Fixgeschäft genannt wird; MüKo-Emmerich, § 275 Rn.34 ff.<br />

53 Vgl. Richtsfeld, S. 93 ff., insb. 122.<br />

54 Zu den Voraussetzungen <strong>des</strong> Vermögensschadens siehe oben.<br />

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