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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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dung <strong>des</strong> § 29 BtMG die konkrete Substanz von entscheidender Bedeutung,<br />

da nahezu jede erdenkliche Tathandlung unter Strafe gestellt ist.<br />

Auf den ersten Blick erscheint es überraschend, dass sogar „Drogen“ zum<br />

Doping eingesetzt werden. Aus dem Berufsfußball ist wohl Diego Armando<br />

Maradona der bekannteste Fall, in <strong>des</strong>sen Blut Mitte der neunziger<br />

Jahre Kokain gef<strong>und</strong>en wurde <strong>und</strong> der <strong>des</strong>wegen vor einem ordentlichen<br />

Gericht in Italien verurteilt wurde.<br />

Dass Betäubungsmittel <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> BtMG zur Leistungssteigerung <strong>im</strong><br />

Sport geeignet sind <strong>und</strong> durchaus Anwendung finden, zeigt der wohl rege<br />

Gebrauch <strong>des</strong> sog. Pot belge 30 durch Radsportler. 31<br />

Inwieweit <strong>im</strong> (deutschen) Berufsfußball solche Substanzen verwendet<br />

werden ist unklar. Die Möglichkeit, dass Sportler ihre Leistungsfähigkeit<br />

ähnlich den Radsportlern steigern möchten, ist jedoch gegeben, so dass<br />

auch das BtMG durchaus als ein Gesetz gegen das Doping <strong>im</strong> Fußball<br />

anzusehen ist.<br />

Im Gegensatz zur speziellen Dopingregelung <strong>des</strong> § 6a AMG sind die<br />

Sportler nicht von der Strafbarkeit <strong>des</strong> § 29 BtMG ausgenommen, was<br />

dem Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>des</strong> Betäubungsmittelstrafrechts 32 entspricht. 33<br />

3. Strafbarkeit nach dem allgemeinen Strafrecht<br />

In den wenigen veröffentlichten strafrechtlichen Entscheidungen 34 zum<br />

Doping taucht nie der Sportler als Täter auf. In den Urteilen war der Sportler<br />

in der Regel gerade das Opfer einer Körperverletzung.<br />

30<br />

Dieser besteht aus folgenden Betäubungsmitteln: Amphetamine, Kokain, Corticoide,<br />

Heroin <strong>und</strong> andere schmerzstillenden Substanzen; vgl. Voet, S.24 f.<br />

31<br />

So zumin<strong>des</strong>t der ehemalige Masseur Voet in seinem Buch über das Doping <strong>im</strong> Festina-Team,<br />

für das er arbeitet <strong>und</strong> das 1998 wegen <strong>Dopings</strong> von der Tour de france ausgeschlossen<br />

wurde; dort vor allem S.24 f.<br />

32<br />

Vgl. zum Beispiel Erbs/Kohlhaas-Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetzte Band I, Vorbem.<br />

Zu § 1 BtMG Rn.1 ff.<br />

33<br />

Schutzgut <strong>des</strong> § 6a AMG ist nämlich der Schutz der Ges<strong>und</strong>heit der Sportler (vgl. Körner,<br />

§ 95 AMG Rn.22), während das BtMG dem Schutz der Volksges<strong>und</strong> dient.<br />

34<br />

Die bekannteste <strong>und</strong> neueste Fall ist der <strong>des</strong> ehemaligen DDR-Sportb<strong>und</strong>präsidenten<br />

Manfred Ewald, der wegen Beihilfe zur Körperverletzung zum Nachteil von 20 Hochleistungssportlerinnen,<br />

denen ohne ihre Kenntnis mit der Folge von Ges<strong>und</strong>heitsschäden<br />

<strong>und</strong> -gefährdungen Anabolika verabreicht worden waren, zu einer Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr <strong>und</strong> zehn Monaten auf Bewährung – verurteilt wurde; BGH, Beschluss vom 5.<br />

September 2001 - 5 StR 330/01 – (noch nicht veröffentlicht; s. aber http://www.unikarlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_066_2001.htm).<br />

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