und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org
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dung <strong>des</strong> § 29 BtMG die konkrete Substanz von entscheidender Bedeutung,<br />
da nahezu jede erdenkliche Tathandlung unter Strafe gestellt ist.<br />
Auf den ersten Blick erscheint es überraschend, dass sogar „Drogen“ zum<br />
Doping eingesetzt werden. Aus dem Berufsfußball ist wohl Diego Armando<br />
Maradona der bekannteste Fall, in <strong>des</strong>sen Blut Mitte der neunziger<br />
Jahre Kokain gef<strong>und</strong>en wurde <strong>und</strong> der <strong>des</strong>wegen vor einem ordentlichen<br />
Gericht in Italien verurteilt wurde.<br />
Dass Betäubungsmittel <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> BtMG zur Leistungssteigerung <strong>im</strong><br />
Sport geeignet sind <strong>und</strong> durchaus Anwendung finden, zeigt der wohl rege<br />
Gebrauch <strong>des</strong> sog. Pot belge 30 durch Radsportler. 31<br />
Inwieweit <strong>im</strong> (deutschen) Berufsfußball solche Substanzen verwendet<br />
werden ist unklar. Die Möglichkeit, dass Sportler ihre Leistungsfähigkeit<br />
ähnlich den Radsportlern steigern möchten, ist jedoch gegeben, so dass<br />
auch das BtMG durchaus als ein Gesetz gegen das Doping <strong>im</strong> Fußball<br />
anzusehen ist.<br />
Im Gegensatz zur speziellen Dopingregelung <strong>des</strong> § 6a AMG sind die<br />
Sportler nicht von der Strafbarkeit <strong>des</strong> § 29 BtMG ausgenommen, was<br />
dem Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>des</strong> Betäubungsmittelstrafrechts 32 entspricht. 33<br />
3. Strafbarkeit nach dem allgemeinen Strafrecht<br />
In den wenigen veröffentlichten strafrechtlichen Entscheidungen 34 zum<br />
Doping taucht nie der Sportler als Täter auf. In den Urteilen war der Sportler<br />
in der Regel gerade das Opfer einer Körperverletzung.<br />
30<br />
Dieser besteht aus folgenden Betäubungsmitteln: Amphetamine, Kokain, Corticoide,<br />
Heroin <strong>und</strong> andere schmerzstillenden Substanzen; vgl. Voet, S.24 f.<br />
31<br />
So zumin<strong>des</strong>t der ehemalige Masseur Voet in seinem Buch über das Doping <strong>im</strong> Festina-Team,<br />
für das er arbeitet <strong>und</strong> das 1998 wegen <strong>Dopings</strong> von der Tour de france ausgeschlossen<br />
wurde; dort vor allem S.24 f.<br />
32<br />
Vgl. zum Beispiel Erbs/Kohlhaas-Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetzte Band I, Vorbem.<br />
Zu § 1 BtMG Rn.1 ff.<br />
33<br />
Schutzgut <strong>des</strong> § 6a AMG ist nämlich der Schutz der Ges<strong>und</strong>heit der Sportler (vgl. Körner,<br />
§ 95 AMG Rn.22), während das BtMG dem Schutz der Volksges<strong>und</strong> dient.<br />
34<br />
Die bekannteste <strong>und</strong> neueste Fall ist der <strong>des</strong> ehemaligen DDR-Sportb<strong>und</strong>präsidenten<br />
Manfred Ewald, der wegen Beihilfe zur Körperverletzung zum Nachteil von 20 Hochleistungssportlerinnen,<br />
denen ohne ihre Kenntnis mit der Folge von Ges<strong>und</strong>heitsschäden<br />
<strong>und</strong> -gefährdungen Anabolika verabreicht worden waren, zu einer Freiheitsstrafe von<br />
einem Jahr <strong>und</strong> zehn Monaten auf Bewährung – verurteilt wurde; BGH, Beschluss vom 5.<br />
September 2001 - 5 StR 330/01 – (noch nicht veröffentlicht; s. aber http://www.unikarlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_066_2001.htm).<br />
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