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und arbeitsrechtliche Aspekte des Dopings im ... - sportrecht.org

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meint sei. 118 Schließlich wollte der Gr<strong>und</strong>gesetzgeber das gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Nebeneinander von Kr<strong>im</strong>inal- <strong>und</strong> Disziplinarstrafe weitergelten lassen. 119<br />

Es sollte ein Beamter, der ein Dienstvergehen begangen hat, sowohl nach<br />

dem StGB als auch nach den jeweiligen Disziplinarordnungen bestraft<br />

werden können. Dies zeigt zum Beispiel auch der dreißigste Abschnitt <strong>des</strong><br />

StGB über Straftaten <strong>im</strong> Amt, die jeweils auch ein Dienstvergehen darstellen.<br />

Sie wären entbehrlich, wenn wegen <strong>des</strong> regelmäßig schnelleren Disziplinarverfahrens<br />

eine Bestrafung wegen <strong>des</strong> Ne-bis-in-idem-<br />

Gr<strong>und</strong>satzes nicht mehr möglich wäre.<br />

Die Verbandsstrafe stellt nach der h.M. keine Strafe aus dem Kern- <strong>und</strong><br />

Nebenstrafrecht dar, sondern ist zum Teil der Disziplinarstrafe vergleichbar.<br />

Dieser Vergleich stützt demnach das Ergebnis, dass eine Verbandsregelung<br />

kein allgemeines Strafgesetz <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> Art. 103 Abs.3 GG<br />

<strong>und</strong> das Doppelbestrafungsverbot in der aufgezeigten Konstellation nicht<br />

zu beachten ist.<br />

Reinhart verkennt zudem in seiner Abhandlung, dass dem Verbands- <strong>und</strong><br />

Strafrecht jeweils ein anderer Rechtsgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> eine andere Zweckbest<strong>im</strong>mung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegt, was ebenfalls gegen die Anwendung dieses<br />

Konkurrenzverhältnisses auf Art. 103 Abs.3 GG spricht. 120 Das Strafrecht<br />

dient dem allgemeinen Rechtsfrieden, während das Verbandsrecht den<br />

Ablauf <strong>des</strong> Sportbetriebes regeln soll.<br />

Entscheidender Faktor ist m.E. jedoch, dass Normadressaten <strong>des</strong> Art. 103<br />

Abs.3 GG alle Staats<strong>org</strong>ane sind. 121 (Sport-)Verbände dagegen sind nicht<br />

unmittelbar 122 an diese Norm geb<strong>und</strong>en. Die Strafverfolgungsbehörden<br />

sind demzufolge an das Doppelbestrafungsverbot geb<strong>und</strong>en sind. Man<br />

kann <strong>des</strong>wegen aber nicht schlussfolgern, dass die Strafverfolgungsbehörden<br />

nicht mehr einschreiten dürfen, wenn das Verbandsgericht die<br />

„Tat“ bereits abgeurteilt hat. 123 Umgekehrt würde dies dann bedeuten,<br />

dass <strong>im</strong> Falle der schnelleren strafrechtlichen Verurteilung das Verbands-<br />

118<br />

Vgl. statt aller Jarass/Pieroth-Pieroth, Art. 103 GG Rn.59 m.w.N.<br />

119<br />

Vgl. BVerfGE 21, 391 (401), 66, 337 (357); Sachs-Degenhart, Art. 103 GG Rn.84.<br />

120<br />

Zu diesem Ausgangspunkt v.Münch/Kunig-Kunig, Art. 103 GG Rn.42.<br />

121<br />

Vgl. v.Mangoldt/Klein/Starck-Nolte, Art. 103 GG Rn.225.<br />

122<br />

Auch die mittelbare Drittwirkung der Gr<strong>und</strong>rechte kann insoweit nichts ändern, da<br />

diese nur bewirken würde, dass <strong>im</strong> verbandsrechtlichen Verfahren keine Doppelbestrafung<br />

stattfinden darf.<br />

123<br />

So wohl Reinhart, SpuRt 2001, S.48.<br />

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