Broschüre zur EnEV 2009 - Mein Ziegelhaus
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9.2 Luftdichtheit der<br />
Gebäudehülle<br />
Wie schon in den Verordnungen seit 2002<br />
formuliert, ist die Gebäudehülle luftdicht<br />
auszuführen (<strong>EnEV</strong> §6). Die Verordnung<br />
legt im sog. Referenzwohngebäude eine<br />
Abluftanlage zugrunde, die nur dann<br />
energetisch bilanziert werden darf, wenn<br />
zuvor die Luftdichtheit der Gebäudehülle<br />
mittels Blower-Door-Verfahren mit einem<br />
n 50-Luftwechsel ≤ 1,5 h -1 nachgewiesen<br />
wurde. So wird die Luftdichtheitsprüfung<br />
in Neubauten nahezu obligatorisch.<br />
Der Anforderungswert n 50 ≤ 3,0 h -1 gilt<br />
weiterhin für Gebäude(teile) ohne raumlufttechnische<br />
Anlagen = Fensterlüftung.<br />
9.3 Berücksichtigung von<br />
Wärmebrücken<br />
Ein hoher Wärmeschutz der Gebäudehülle<br />
wirkt sich gravierend auf die Wärmebrückenthematik<br />
(<strong>EnEV</strong> §7) der Bauteilanschlüsse<br />
aus. Die bisher im Beiblatt 2<br />
zu DIN 4108 beschriebenen und von<br />
der <strong>EnEV</strong> für pauschale Nachweise mit<br />
reduziertem Zuschlag anzusetzenden<br />
Wärmebrückendetails sind vor allem bei<br />
Einsatz von Fenstern mit Dreifachverglasungen,<br />
Dachdämmungen > 20 cm und<br />
mehrlagigen Fußbodendämmungen<br />
nicht ohne weiteres anwendbar. Müssen<br />
hier z.B. Gleichwertigkeitsnachweise<br />
geführt werden, kann dann darauf verzichtet<br />
werden, wenn der Wärmeschutz<br />
der geplanten Bauteile höher ist, als in<br />
den Beiblatt-Beispielen zugrunde gelegt<br />
ist.<br />
Darüber hinaus führen die pauschal<br />
nach Norm angenommenen Wärmebrückenverluste<br />
zu einer deutlich nachteiligen<br />
rechnerischen Bewertung der<br />
schon heute in der Praxis ausgeführten<br />
hochwertigen Anschlussdetails. Eine<br />
zahlenmäßige Abschätzung für alle<br />
Mauerwerksarten und Gebäudeentwürfe<br />
als Durchschnittswert anzugeben<br />
ist schwierig. Es kann allerdings davon<br />
ausgegangen werden, dass der im<br />
Referenzgebäude zugrunde gelegte auf<br />
die Gebäudehüllfläche bezogene Pauschalwert<br />
Δ U WB von 0,05 W/(m 2 ·K)<br />
beim detaillierten Nachweis um mindestens<br />
50 %, bei optimierten Details sogar<br />
auf Null reduziert werden kann.<br />
9.4 Sommerlicher<br />
Wärmeschutz<br />
Der Sommerliche Wärmeschutz ist wie<br />
bisher gemäß DIN 4108 – 2 oder alternativ<br />
mittels Simulationsrechnungen für<br />
einzelne Räume, Raumgruppen oder<br />
Nutzungszonen nachzuweisen und<br />
bleibt damit ohne Änderung gegenüber<br />
den Anforderungen der <strong>EnEV</strong> 2007.<br />
9.5 Anforderungen an die<br />
Anlagentechnik<br />
Heizkessel (<strong>EnEV</strong> §13), die mit flüssigen<br />
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt<br />
werden und deren Nennleistung mindestens<br />
vier Kilowatt und höchstens 400<br />
Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der<br />
Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut<br />
oder aufgestellt werden, wenn sie<br />
über eine CE-Kennzeichnung und damit<br />
über Mindest-Wirkungsgrade verfügen.<br />
Das Produkt aus der Erzeugeraufwandszahl<br />
e g und dem Primärenergiefaktor f p<br />
darf dabei nicht größer als 1,3 sein.<br />
Darüber hinaus gelten weitere Anforderungen<br />
an andere als hier genannte<br />
Wärmeerzeuger.<br />
Zentralheizungen (<strong>EnEV</strong> §14) müssen<br />
beim Einbau in Gebäude mit zentralen<br />
selbsttätig wirkenden Einrichtungen <strong>zur</strong><br />
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr<br />
sowie <strong>zur</strong> Ein- und Ausschaltung<br />
elektrischer Antriebe in Abhängigkeit<br />
von der Außentemperatur oder einer<br />
anderen geeigneten Führungsgröße und<br />
der Zeit ausgestattet werden. Heizungstechnische<br />
Anlagen mit Wasser als Wärmeträger<br />
müssen mit selbsttätig wirkenden<br />
Einrichtungen <strong>zur</strong> raumweisen Regelung<br />
der Raumtemperatur ausgerüstet<br />
werden. Zirkulationspumpen müssen<br />
beim Einbau in Warmwasseranlagen mit<br />
selbsttätig wirkenden Einrichtungen <strong>zur</strong><br />
Ein- und Ausschaltung versehen sein.<br />
Beim Einbau von Klimaanlagen (<strong>EnEV</strong><br />
§15) mit einer Nennleistung für den<br />
Kältebedarf von mehr als zwölf kW und<br />
raumlufttechnischen Anlagen, die für<br />
einen Volumenstrom der Zuluft von<br />
wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde<br />
ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei<br />
der Erneuerung von Zentralgeräten oder<br />
Luftkanalsystemen solcher Anlagen<br />
müssen diese so ausgeführt werden,<br />
9. Anforderungen <strong>2009</strong><br />
dass die auf das Fördervolumen bezogene<br />
elektrische Leistung der Einzelventilatoren<br />
oder der gewichtete Mittelwert<br />
der auf das jeweilige Fördervolumen<br />
bezogenen elektrischen Leistungen aller<br />
Zu- und Abluftventilatoren bestimmte<br />
Grenzwerte nicht überschreitet. Der<br />
Grenzwert kann um Zuschläge für Gasund<br />
HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile<br />
erweitert werden.<br />
Können derartige Anlagen die Feuchte<br />
der Raumluft unmittelbar verändern,<br />
sind diese mit selbsttätig wirkenden<br />
Regelungseinrichtungen auszustatten,<br />
mit denen getrennte Sollwerte für die<br />
Be- und die Entfeuchtung eingestellt<br />
werden können und bei denen als<br />
Führungsgröße mindestens die direkt<br />
gemessene Zu- oder Abluftfeuchte<br />
dient.<br />
Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen<br />
<strong>zur</strong> selbsttätigen Regelung der<br />
Volumenströme in Abhängigkeit von den<br />
thermischen und stofflichen Lasten oder<br />
<strong>zur</strong> Einstellung der Volumenströme in<br />
Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet<br />
werden, wenn der Zuluftvolumenstrom<br />
dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter<br />
Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden<br />
je Quadratmeter versorgter<br />
Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter<br />
pro Stunde überschreitet.<br />
Betreiber von Klimaanlagen (Neuanlagen)<br />
mit einer Nennleistung für den Kältebedarf<br />
von mehr als zwölf kW haben<br />
wiederkehrend mindestens alle zehn<br />
Jahre die Anlagen einer Inspektion zu<br />
unterziehen. Diese ist durch im Sinne<br />
der <strong>EnEV</strong> berechtigten Personen durchführen<br />
zu lassen.<br />
Die Anforderungen an die Wärmedämmung<br />
von Rohrleitungen (<strong>EnEV</strong> Anlage<br />
5 Tabelle 1) von Wärmeverteilungs- und<br />
Warmwasserleitungen wie auch der<br />
Armaturen sind zukünftig ebenso an<br />
Leitungen der Kälteverteilung und des<br />
Kaltwassers gestellt. Neben den üblichen<br />
Rohrdämmstoffen dürfen auch<br />
andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer<br />
Wärmedämmwirkung angerechnet<br />
werden, z. B. die Wärmedämmung von<br />
Leitungswänden.<br />
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