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„Gemeinsame Strategie zur Einführung des elektronischen ...

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<strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Einführung</strong> <strong>des</strong> <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs und der <strong>elektronischen</strong> Aktenführung<br />

die Schaffung von Länderoptionen <strong>zur</strong> sukzessiven <strong>Einführung</strong> ver-<br />

pflichtenden <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs in einzelnen Rechtsgebieten<br />

(5 Jahre nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes) verbunden mit der Vorgabe, spä-<br />

testens 10 Jahre nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes den obligatorischen elekt-<br />

ronischen Rechtsverkehr zwingend bun<strong>des</strong>weit einzuführen. Ziel <strong>des</strong> Stu-<br />

fenplans ist es, Anwaltschaft und Lan<strong>des</strong>justizverwaltungen die notwendige<br />

Zeit <strong>zur</strong> Schaffung der erforderlichen technischen Infrastruktur zu ge-<br />

ben.<br />

Daneben sind zahlreiche Einzelregelungen vorgesehen, die den <strong>elektronischen</strong><br />

Rechtsverkehr im weiteren Sinne stärken sollen. Dazu gehören beispielsweise die<br />

<strong>Einführung</strong> <strong>des</strong> Verzichts auf Zustellungsnachweise von Anwälten bei elektronischer<br />

Empfangsbestätigung (Verzicht auf Empfangsbekenntnis), die vollständige und er-<br />

satzlose Ersetzung von Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen durch<br />

Internetveröffentlichungen sowie die vorbehaltlose Zulassung unterschriftsloser ge-<br />

richtlicher Dokumente, die auf Druckstraßen erstellt werden. Es ist vorgesehen, den<br />

Abschlussbericht der Arbeitsgruppe der Frühjahrs-JuMiKo 2011 vorzulegen.<br />

Absenkung <strong>des</strong> derzeit hohen Signaturniveaus<br />

Zulassung „anderer sicherer Verfahren“<br />

Verpflichtung der Anwaltschaft zum Vorhalten der technischen Einrichtun-<br />

gen <strong>zur</strong> Teilnahme am <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehr<br />

Länderöffnungsklausel <strong>zur</strong> sukzessiven <strong>Einführung</strong> verpflichtenden elekt-<br />

ronischen Rechtsverkehrs in einzelnen Rechtsgebieten nach einer Über-<br />

gangszeit von 5 Jahren<br />

Verpflichtung der Länder, den obligatorischen <strong>elektronischen</strong> Rechtsver-<br />

kehr nach spätestens 10 Jahren bun<strong>des</strong>weit einzuführen.<br />

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