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„Gemeinsame Strategie zur Einführung des elektronischen ...

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<strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Einführung</strong> <strong>des</strong> <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs und der <strong>elektronischen</strong> Aktenführung<br />

Um die Potentiale <strong>des</strong> <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs vor allem auch in kontradikto-<br />

rischen Verfahren nutzen zu können, sollte Rechtsanwälten (und Personen nach<br />

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) in geeigneten Verfahren die Teilnahme am elekt-<br />

ronischen Rechtsverkehr zwingend vorgeschrieben werden können. Die Um-<br />

setzung sollte dabei schrittweise erfolgen. Als Einstieg bieten sich Länderöff-<br />

nungsklauseln an, die es den Bun<strong>des</strong>ländern erlauben, in Abhängigkeit vom Stand<br />

ihrer technischen Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer strategischen Ziel-<br />

setzungen die elektronische Kommunikation mit den Gerichten in geeigneten Verfah-<br />

ren in strukturierter Form vorzuschreiben. Diese Vorgehensweise erscheint auch er-<br />

forderlich, um Erfahrungen mit dem <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehr als einem „Mas-<br />

senphänomen“ in streitigen Verfahren zu sammeln; die eher seltenen Eingänge in<br />

den laufenden Pilotprojekten liefern diese Erfahrungen leider nicht. Die Frist bis <strong>zur</strong><br />

Eröffnung dieser Möglichkeiten muss - unabhängig von den notwendigen justizinter-<br />

nen Anpassungen - einen gewissen Vorlauf für die Hersteller von Kanzleisoftware<br />

und für die Kanzleien <strong>zur</strong> Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software sowie<br />

<strong>zur</strong> Anpassung der Kanzleiabläufe berücksichtigen.<br />

Die <strong>Einführung</strong> darf aber nicht bei der Länderöffnungsklausel verharren. In einem<br />

zweiten Schritt muss eine bun<strong>des</strong>weite Verpflichtung <strong>zur</strong> Nutzung <strong>des</strong> elektroni-<br />

schen Rechtsverkehrs in diesen Verfahren in Kraft treten, damit hinsichtlich der Ein-<br />

reichungsformen nicht dauerhaft ein für die Anwaltschaft unzumutbarer „Flickentep-<br />

pich“ entsteht. Letztlich sollte das Ziel verfolgt werden, in sämtlichen Gerichtsbar-<br />

keiten bis spätestens 2020 bun<strong>des</strong>weit und flächendeckend den elektroni-<br />

schen Rechtsverkehr umgesetzt zu haben. Eine Ausnahme könnten lediglich die<br />

Strafverfahren bilden, bei denen die Etablierung <strong>des</strong> <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs<br />

aktuell noch hinter den anderen Rechtsbereichen <strong>zur</strong>ückbleibt.<br />

Bei Fortführung auf unveränderter Basis wird bei den teilnehmenden Ge-<br />

richten jeder elektronische Eingang lediglich als eine erhebliche Mehrbe-<br />

lastung für die Servicekräfte empfunden.<br />

Erst wenn der elektronische Rechtsverkehr auf eine breitere Grundlage<br />

gestellt wird, stellt sich die erforderliche Bearbeitungsroutine ein und es<br />

kann ein sinnvoller „Workflow“ entstehen.<br />

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