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„Gemeinsame Strategie zur Einführung des elektronischen ...

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<strong>Strategie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Einführung</strong> <strong>des</strong> <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs und der <strong>elektronischen</strong> Aktenführung<br />

die selbst gesetzten Ziele hinaus die hierfür erforderlichen Zwischenschritte zu un-<br />

tersuchen und die Machbarkeit aufzuzeigen. Auf dieser Grundlage hat die Arbeits-<br />

gruppe bis März 2011 unter Berücksichtigung der Machbarkeit in technischer, recht-<br />

licher und organisatorischer Hinsicht ein Stufenkonzept <strong>zur</strong> schrittweisen <strong>Einführung</strong><br />

<strong>des</strong> obligatorischen <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs samt elektronischer Aktenfüh-<br />

rung entwickelt.<br />

Verpflichtung der Rechtsanwälte, ein elektronisches Postfach vorzuhalten.<br />

<strong>Einführung</strong> <strong>des</strong> obligatorischen <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehrs für Notare<br />

und Rechtsanwälte.<br />

Der elektronische Rechtsverkehr ist ganzheitlich unter Einbeziehung der<br />

<strong>elektronischen</strong> Aktenführung und Integration in die Fachverfahren zu be-<br />

trachten.<br />

Stufenweises Vorgehen bis <strong>zur</strong> <strong>Einführung</strong> <strong>des</strong> obligatorischen elektroni-<br />

schen Rechtsverkehrs in allen Rechtsbereichen samt der <strong>elektronischen</strong><br />

Akte in bestimmten Rechtsbereichen in einem überschaubaren Zeitrah-<br />

men.<br />

3.2 Ergebnisse der eJustice-Bun<strong>des</strong>ratsinitiative<br />

Im Mittelpunkt der in der Arbeitsgruppe „eJustice-Bun<strong>des</strong>ratsinitiative“ noch nicht<br />

abgeschlossenen Beratungen <strong>zur</strong> Vorbereitung einer Bun<strong>des</strong>ratsinitiative stehen<br />

Bemühungen um<br />

die Absenkung <strong>des</strong> derzeit hohen Signaturniveaus und die Möglichkeit der<br />

Zulassung „anderer sicherer Verfahren“ für den <strong>elektronischen</strong> Rechtsver-<br />

kehr, z.B. De-Mail. Beabsichtigt ist beispielsweise die Schaffung einer orga-<br />

nisationsbezogenen <strong>elektronischen</strong> fortgeschrittenen Signatur (OES), um die<br />

rein personenbezogene qualifizierte Signatur zu ersetzen („elektronisches<br />

Dienstsiegel“),<br />

die Möglichkeit der Verpflichtung der Anwaltschaft zum Vorhalten der<br />

technischen Einrichtungen <strong>zur</strong> Teilnahme am <strong>elektronischen</strong> Rechtsverkehr,<br />

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