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Dokument 1.pdf - Opus - Friedrich-Alexander-Universität Erlangen ...

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Äußerte keines der beteiligten Unternehmungen einen Monat vor Ende des<br />

laufenden Geschäftsjahrs den Wunsch, aus dem Kartell auszutreten,<br />

verlängerte sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Neben dem eigentlichen<br />

Kartellvertrag gab es zusätzlich detaillierte Business Regulations der Satsuki<br />

Kai. 508 Zum Geschäftsbetrieb des Kartells sollte jede der beteiligten Firmen<br />

ein Komitee einberufen und die Kartellorganisation selbst ebenfalls über<br />

eigene Mitarbeiter sowie über ein eigenes Büro in Tokio verfügen. Erhielt eine<br />

Firma Anfragen über die in der Kartellvereinbarung genannten Fabrikate,<br />

musste sofort Meldung an das Kartell gemacht werden. Die eingegangenen<br />

Anfragen wurden anschließend vom Geschäftsführer des Kartells unter den<br />

Firmen aufgeteilt. Sollte eine der Firmen, abweichend von der<br />

Auftragsverteilung des Geschäftsführers, weitere Aufträge auf sich vereinigen,<br />

sollte sie für diese Zusatzaufträge die doppelte Abgabe als Reserve an das<br />

Kartell leisten (also 10 Prozent des Auftragswerts). Mit der geleisteten<br />

Zahlung sollte die nicht berücksichtigte Firma des Kartells entschädigt<br />

werden. Über die Lage der Anfragen und die Auftragserteilung erstattete der<br />

Geschäftsführer den beteiligten Firmen wöchentlichen Bericht.<br />

Besprechungsnotizen zufolge, war die Atmosphäre innerhalb des Kartells<br />

freundlich und harmonisch. 509<br />

EXOGENE FAKTOREN<br />

Der Unternehmenserfolg durch die eingeleiteten Sanierungs- und<br />

Restrukturierungsmaßnahmen stellte sich bereits nach kurzer Zeit ein. Durch<br />

die verbesserten Rahmenbedingungen stiegen die Umsätze der Fusi nach<br />

1932 beständig an. Hierfür waren neben den endogenen drei exogene<br />

Gründe ausschlaggebend.<br />

508 Vgl. SAA 54/Ld 192: Business Regulation of Satsuki Kai, Mai 1931, S. 3.<br />

509 Vgl. SAA 54/Ld 192: Protokoll vom 31. Juni 1931, S. 7.<br />

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